B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4700/2015
pjn
Ur t e i l vom 1 9 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Jürg Walker,
Fürsprech und Notar,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 30. Juni 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie,
verliessen ihr Heimatland ungefähr im Herbst 2013 in Richtung E._______,
wo sie sich während etwa eines Jahres aufgehalten hätten. Nach Erhalt
des Visums für die Schweiz reisten sie über den Luftweg von F._______
nach G._______. Am 21. Oktober 2014 ersuchten sie um Asyl. Am 5. No-
vember 2014 fand die Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahren-
szentrum H._______ statt und am 22. April 2015 führe das SEM die Anhö-
rungen durch.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe seit seiner Kindheit bis zur
Ausreise in I._______ gelebt. Im Jahr 2006 sei die Fabrik des Schwagers,
in welcher er gearbeitet habe, abgebrannt worden. Dabei habe er Brand-
verletzungen am Arm und am Rücken erlitten. Anschliessend sei er von der
Regierung einvernommen und beschuldigt worden, Waren nach J._______
verkauft zu haben. Während eines Monats sei er in Untersuchungshaft
festgehalten und gegen Bestechungsgeld freigelassen worden. In der
Folge habe er ein bis zwei Mal pro Monat bei der Polizei seine Unterschrift
leisten müssen, damit man über seinen Aufenthaltsort Bescheid gewusst
habe. Im Jahr 2012 sei er an einer Strassensperre festgenommen und auf-
gefordert worden, als Spitzel für die Regierung zu arbeiten, indem er hätte
SIM-Karten dort abwerfen sollen, wo sich bewaffnete Kämpfer aufgehalten
hätten. Da er dies nicht habe tun wollen, sei er E._______ gereist.
Die Beschwerdeführerin stamme aus K._______ und habe seit 2009 mit
ihrem Ehemann und den Kindern in I._______ gelebt. Sie sagte anlässlich
der Befragung, selber keine Schwierigkeiten gehabt zu haben, sondern
wegen der Probleme des Ehemannes ausgereist zu sein. Anlässlich der
Anhörung machte sie hingegen geltend, zwischen 2011 und 2012 mehr-
mals mitgenommen, zu ihrem Ehemann befragt und bedroht worden zu
sein. Daraufhin sei sie E._______ ausgereist.
Die Beschwerdeführenden gaben zum Nachweis ihrer Identität zwei Iden-
titätskarten, ein Familienbüchlein, ein Militärbüchlein und drei syrische Rei-
sepässe zu den Akten. Dennoch sagten sie anlässlich der Befragung, nie
Reisepässe beantragt oder gehabt zu haben.
B.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2015 – eröffnet am 1. Juli 2015 – stellte das
SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht
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erfüllten, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Sie wurden aus der Schweiz
weggewiesen; der Vollzug der Wegweisung wurde indessen infolge Unzu-
mutbarkeit aufgeschoben und die Beschwerdeführenden vorläufig aufge-
nommen. Der zuständige Kanton wurde mit der Umsetzung der vorläufigen
Aufnahme beauftragt. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Er-
wägungen näher eingegangen.
C.
Mit Beschwerde vom 15. September 2015 liessen die Beschwerdeführen-
den über ihre Rechtsvertretung beantragen, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben, die Beschwerdeführenden seien als Flüchtlinge anzuer-
kennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventuell seien die Beschwer-
deführenden als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen und im Fall einer Ab-
weisung der Beschwerde im Hauptpunkt sei die vom SEM angeordnete
vorläufige Aufnahme zu bestätigen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Zur Begründung wird in den nach-
folgenden Erwägungen Stellung genommen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Septem-
ber 2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes
abgewiesen und die Beschwerdeführenden zur Bezahlung eines Kosten-
vorschusses innert der ihnen angesetzten Frist aufgefordert. Ferner wur-
den sie angewiesen, innert Frist schriftliche Einverständnisse derjenigen
Personen nachzureichen, in deren Dossier das Bundesverwaltungsge-
richts Einsicht nehmen soll. Den Beschwerdeführenden wurde zudem eine
Frist zur Stellungnahme gewährt.
E.
Mit Eingabe vom 19. August 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine
Stellungnahme zu den Akten. Der Eingabe lagen drei schriftliche Erklärun-
gen und eine Fürsorgebestätigung bei.
F.
Der verlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
G.
Mit Eingabe vom 5. September 2016 machte der Beschwerdeführer gel-
tend, er sei seiner zivilen und bürgerlichen Rechte beraubt worden, wie das
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beiliegende Dokument belege. Somit sei er staatenlos. Das Dokument sei
per Kurier aus E._______ gekommen, wie aus den ebenfalls beigelegten
Begleitpapieren ersichtlich sei. Eine Übersetzung liege bei. Unter diesen
Umständen könne er auf normalem Weg keinen Reisepass mehr erhalten,
weil er nicht mehr syrischer Staatsangehöriger sei. Dies habe er schon an-
lässlich der Bundesanhörung erwähnt. Hintergrund der faktischen Ausbür-
gerung bilde die Fabrik seines Schwagers, in welcher er gearbeitet habe
und welche (…) nach J._______ exportiert habe, was er jedoch nicht ge-
wusst habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
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mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels verzichtet werden.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In seiner Verfügung vom 30. Juni 2015 legte das SEM dar, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführenden insgesamt nicht glaubhaft ausgefal-
len seien. So habe der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben über
den Zeitpunkt des Brandes der Fabrik, die Identität der Täter und deren
Motivation zu Protokoll gegeben. Es sei indessen zu erwarten, dass er die
Kernelemente eines Ereignisses, das ihn aufgrund der schweren Verbren-
nungen und der geltend gemachten behördlichen Belästigungen über
Jahre hinweg geprägt haben müsse, stimmig hätte wiedergeben können.
Somit könne ihm nicht geglaubt werden, dass sich der Brand der Fabrik so
zugetragen habe, wie er von ihm geltend gemacht worden sei. Auch das
Datum der Ausreise habe der Beschwerdeführer unterschiedlich angege-
ben. Während dies gemäss der einen Version im Anschluss an die Auffor-
derung, als Spitzel tätig zu sein, beziehungsweise im Dezember 2012 ge-
wesen sei, habe er gemäss einer weiteren Version angegeben, Syrien
Ende 2013 beziehungsweise vor einem Jahr (anlässlich der Befragung
vom 5. November 2014) verlassen zu haben. Auch die Beschwerdeführerin
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habe sich in diese Widersprüchlichkeiten verwickelt. Die Beschwerdefüh-
renden hätten diese Widersprüchlichkeiten nicht plausibel erklären kön-
nen. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass die Beschwer-
deführenden Syrien tatsächlich erst 2013 verlassen und ihre Vorbringen
nachträglich angepasst hätten, um das Vorbringen, der Beschwerdeführer
sei als Spitzel angeheuert worden, unterbringen zu können. Unter diesen
Umständen sei davon auszugehen, dass sich dieses Vorbringen nie oder
nicht wie geschildert zugetragen habe. Als widersprüchlich sei auch die An-
gabe zu werten, nie einen Reisepass besessen zu haben, diesen indessen
zu den Akten zu geben. Unter diesen Umständen seien erhebliche Zweifel
an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen angebracht. Ferner habe die Be-
schwerdeführerin nachträglich anlässlich der Anhörung dargelegt, sie sei
zwischen 2011 und 2012 drei oder vier Mal mitgenommen und während
eineinhalb bis zwei Stunden zu ihrem Ehemann befragt und bedroht wor-
den. Demgegenüber habe sie anlässlich der Befragung nur erklärt, wegen
der Probleme ihres Ehemannes ausgereist zu sein. Ihr Einwand im Zusam-
menhang mit der Konfrontation dieser unterschiedlichen Angaben, nämlich
sie habe die Mitnahmen auch anlässlich der Befragung erwähnt, diese
seien indessen nicht protokolliert worden, und überdies habe sie sich mit
der dolmetschenden Person wegen deren Dialekts nicht richtig verständi-
gen können, würden indessen nicht gelten. Aufgrund der widersprüchli-
chen und nachgeschobenen Vorbringen könnten die Aussagen der Be-
schwerdeführenden nicht geglaubt werden. Es sei davon auszugehen,
dass sie von den syrischen Behörden nicht in dem von ihnen geschilderten
Kontext behelligt worden seien.
5.2 In ihrer Beschwerde vom 31. Juli 2015 legten die Beschwerdeführen-
den Folgendes dar:
5.2.1 Zunächst wandten sie ein, dass sie in der Schweiz Kontakt zu aner-
kannten Flüchtlingen hätten, welche in Syrien verfolgt worden seien oder
mit einer Verfolgung rechnen müssten. Folglich seien auch sie wegen einer
drohenden Reflexverfolgung gefährdet. Dabei handle es sich um objektive
– und nicht subjektive – Nachfluchtgründe, da sie nicht von den Beschwer-
deführenden gesetzt worden, sondern einfach durch den Kontakt entstan-
den seien. Es handle sich dabei um den Bruder des Beschwerdeführers
L._______, und die beiden Schwager M._______ und N._______
M._______ sei der Partner des Beschwerdeführers gewesen und
N._______ habe in der Fabrik mitgearbeitet. Sollten sie als Flüchtlinge an-
erkannt werden, bestehe für den Beschwerdeführer eine Gefahr, zumal da-
von auszugehen sei, dass die syrischen Behörden von den Kontakten in
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der Schweiz wüssten. Auch aus diesen Gründen seien sie als Flüchtlinge
anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, allenfalls müssten sie
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen werden. Mit dieser Frage habe sich
das SEM nicht befasst. Im Fall einer Beendigung des Bürgerkrieges in Sy-
rien sei der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden somit auch
aufgrund der erwähnten Gefährdung ausgeschlossen. Das SEM habe sich
jedoch im Zusammenhang mit der Gewährung der vorläufigen Aufnahme
darauf beschränkt, die Beschwerdeführenden wegen des in Syrien herr-
schenden Bürgerkrieges vorläufig aufzunehmen.
5.2.2 Überdies sei die Beschwerdeführerin infolge des Krieges in Syrien
schwer traumatisiert. Sie scheine die Hilfe eines Psychiaters in Anspruch
genommen zu haben. Eine Rückkehr nach Syrien sei für sie – auch nach
Beendigung des Krieges – nicht zumutbar. Ähnlich verhalte es sich mit dem
Beschwerdeführer, der ebenfalls ärztliche Hilfe habe in Anspruch nehmen
müssen, wobei es hier um die Spätfolgen der Verbrennungen gehe. Eines
der Kinder, bei welchem es sich um eine Frühgeburt handle, leide eben-
falls. Genaueres sei nicht bekannt, weil die medizinischen Akten im Rah-
men der Akteneinsicht nicht herausgegeben worden seien.
5.2.3 Somit müsse im Urteil festgehalten werden, dass die vorläufige Auf-
nahme nicht nur wegen des Bürgerkrieges angeordnet worden sei, son-
dern wegen der Kontakte zu den als Flüchtlinge anerkannten Familienan-
gehörigen und aus medizinischen Gründen. Nur dann könne verhindert
werden, dass sich die Frage einer Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme
überhaupt stelle, wenn der Bürgerkrieg in Syrien einmal zu Ende ginge.
5.2.4 Ferner müsse sich das SEM bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit an
die gesetzlichen Definitionen halten und dürfte keine eigenen Regeln ein-
führen. Insbesondere dürfe das Protokoll der Befragung nicht überbewertet
werden. Der Beweiswert dieses Protokolls sei niedriger als derjenige des
Anhörungsprotokolls. Dies habe auch die damalige Asylrekurskommission
(ARK) in einem Entscheid festgehalten. Danach dürften nur klare Aussa-
gen verwendet werden. Auf Widersprüche dürfe nur geschlossen werden,
wenn die Aussagen diametral von späteren abweichen würden. Somit
dürfe auch vorliegend das Protokoll der Befragung nicht dazu verwendet
werden, um Widersprüche zu konstruieren. Darüber hinaus sei beiden Be-
schwerdeführenden gesagt worden, sie sollten sich anlässlich der Befra-
gung kurz fassen, weil sie später Gelegenheit hätten, ihre Asylgründe aus-
führlich zu schildern.
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Seite 8
5.2.5 Zudem habe der Beschwerdeführer nie von „seiner“, sondern von
„unserer“ Fabrik gesprochen und damit zum Ausdruck gemacht, dass die
Fabrik ihm und seinem Schwager gehört habe. Sie hätten die Fabrik als
Partner betrieben. Seine Aussage anlässlich der Anhörung, wonach die
Fabrik dem Schwager gehört habe, sei dahingehend zu verstehen, dass er
dies den syrischen Behörden gegenüber so dargelegt habe, weil der
Schwager bereits ausgereist gewesen sei. Somit liege kein Widerspruch
vor.
5.2.6 Die Passage im Befragungsprotokoll, wonach man ihnen vorgewor-
fen habe, Waren von J._______ anzunehmen, scheine die Folge eines
Missverständnisses oder einer ungenauen Übersetzung zu sein, zumal die
in der Fabrik hergestellten (…) exportiert worden seien und ihnen in Wirk-
lichkeit vorgeworfen worden sei, diese nach J._______ zu exportieren.
Ebenso verhalte es sich mit der protokollierten Angabe, in der Fabrik seien
(…) hergestellt worden. Richtigerweise habe man (…) angefertigt. Die Vor-
würfe, Waren nach J._______ geliefert zu haben, seien vor dem Brand er-
hoben worden, was sich daraus ergebe, dass der Beschwerdeführer mit
Bezug auf die Ereignisse vor dem Brand im Plural und damit von sich und
seinem Schwager gesprochen habe, während nach dem Brand nur noch
von seiner Person die Rede gewesen sei, weil die Behörden nur noch mit
ihm gesprochen hätten, da sein Schwager inzwischen geflohen sei. Aus
diesen Erklärungen ergebe sich, dass die vom SEM erwähnten Widersprü-
che nicht gegeben seien. Im Übrigen könnten die Aussagen des Beschwer-
deführers mit denjenigen seiner in der Schweiz anwesenden Schwager
M._______ und N._______, welche beide in der erwähnten Fabrik gear-
beitet hätten, überprüft werden.
5.2.7 Da beide Beschwerdeführenden mit Daten und Zeitbegriffen nicht viel
anfangen könnten, hätten sie das effektive Ausreisedatum nicht beziffern
können. Daraus könne indessen nicht einfach der Schluss gezogen wer-
den, die Vorbringen seien nicht glaubhaft. Der Bruder des Beschwerdefüh-
rers L._______ habe die Beschwerdeführenden im Rahmen der Visaer-
leichterungen in die Schweiz eingeladen. Aus den Visa-Unterlagen ergebe
sich, dass die erste Kontaktaufnahme am 29. November 2013 erfolgt sei
und man die Visa-Anträge am 20. Januar 2014 gestellt habe. Dabei sei
festgestellt worden, dass sich die Beschwerdeführenden seit vier Monaten
in O._______ aufhielten. Aufgrund dieser Angaben und der erfolgten Ein-
reise in die Schweiz am 2. September 2013 seien diese Angaben mit den-
jenigen anlässlich der Asylgesuche, wonach sie vor der Einreise in die
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Schweiz während etwa einem Jahr in O._______ gewesen seien, zu ver-
einbaren. Gestützt auf diese Angaben sei indessen die Ausreise aus
I._______ weder Ende 2012 noch Ende 2013 erfolgt, sondern Mitte 2013,
woraus der Schluss zu ziehen sei, dass der Beschwerdeführer ungefähr in
der ersten Hälfte des Jahres 2013 angeworben worden sein müsse.
5.2.8 Hinsichtlich der Angaben über die Reisepässe sei festzustellen, dass
sich die Frage des Glaubhaftmachens nicht stelle, da sich die Reisepässe
bei den Akten befänden. Es gebe somit keine Gründe für eine Diskussion
darüber, ob die Beschwerdeführerin einen Reisepass besitze oder nicht.
Das Gleiche gelte für diejenigen der Kinder. Man könne nichts zu ihren
Ungunsten ableiten.
5.2.9 Bezüglich des Vorwurfs des SEM, die Beschwerdeführerin habe die
erst anlässlich der Anhörung vorgebrachten Mitnahmen, Befragungen und
Bedrohungen nachgeschoben, sei Folgendes festzuhalten: Zunächst seien
beide Beschwerdeführenden angehalten worden, sich anlässlich der Be-
fragung kurz zu fassen. Sodann habe die dolmetschende Person nicht al-
les – insbesondere was ihr zu ausführlich erschienen sei – übersetzt. Des
Weiteren habe die Beschwerdeführerin die dolmetschende Person nicht
immer verstanden. Sie habe sich nicht zur Wehr gesetzt, weil sie sich ein-
geschüchtert gefühlt habe. Ausserdem müsse auch berücksichtigt werden,
dass sie an psychischen Problemen leide. Zudem habe sie anlässlich der
Befragung korrekte Antworten gegeben, da sich die Verfolgung des syri-
schen Staates nur gegen ihren Ehemann und nicht gegen sie gerichtet
habe. Es handle sich somit um eine Art Reflexverfolgung. Dass der Ehe-
mann vorher im Zusammenhang mit dem Brand der Fabrik inhaftiert wor-
den sei, habe sie nicht mitbekommen, da sich dieser Vorfall drei Jahre vor
der Heirat ereignet habe.
5.3 In der Zwischenverfügung vom 11. August 2015 wurde festgestellt,
dass die Beschwerdebegehren aussichtslos seien. Die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines un-
entgeltlichen Rechtsbeistandes wurden abgewiesen. Für die Einzelheiten
der Begründung wird auf die Zwischenverfügung verwiesen.
5.4 In ihrer Eingabe vom 19. August 2015 legten die Beschwerdeführenden
dar, dass die im Jahr 2006 begonnene Verfolgung des Beschwerdeführers
nicht als abgeschlossen gelten könne, da er aufgrund dieses Vorfalls re-
gelmässig habe auf dem Posten der Sicherheitskräfte erscheinen und
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seine Unterschrift abgeben müssen. Diese Verfolgungsmassnahmen hät-
ten ihn zur Flucht veranlasst. Zudem werde das Bundesverwaltungsgericht
darum ersucht, beim Empfangszentrum P._______ eine schriftliche Aus-
kunft über die Praxis, dass dort befragte Asylsuchende sich kurz zu fassen
hätten, einhole. Ferner helfe der Verweis auf die Rückübersetzung nichts,
da der gleiche Übersetzungsfehler bei der Rückübersetzung wiederum vor-
gekommen sein müsse. Das Protokoll werde nicht Satz für Satz, sondern
integral rückübersetzt, weshalb es vorkommen könne, dass man etwas
überhöre. Weiter bestehe kein Anlass, an den Daten der Einreise zu zwei-
feln, weil diese aufgrund der Visa-Unterlagen feststünden. Ebenso sei die
Passgeschichte irrelevant, weil keine Zweifel an der legalen Ausreise der
Beschwerdeführenden E._______ bestünden. Da die Akten der Personen,
auf die sich die Beschwerdeführenden beziehen, noch gar nicht hätten bei-
gezogen werden können, könne das Bundesverwaltungsgericht auch nicht
feststellen, dass sich aus den Akten keine Hinweise auf das Risiko einer
Reflexverfolgung ergebe. Im Übrigen werde um Beizug der Akten der Re-
ferenzpersonen ersucht.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten der Beschwerdeführenden und derjenigen ih-
rer Verwandten (N […] N […] und N […]) gelangt das Bundesverwaltungs-
gericht zum Schluss, dass ihre Vorbringen trotz des familiären Hinter-
grunds nicht asylrelevant beziehungsweise nicht glaubhaft sind. Insgesamt
geben die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu
keinen Beanstandungen Anlass, weshalb grundsätzlich auf diese zu ver-
weisen ist.
6.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden in erster Instanz
keine Reflexverfolgung geltend gemacht hatten. Unter diesen Umständen
kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, dass sie eine solche nicht
geprüft hat, zumal sie dazu keinen Anlass hatte.
6.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
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Seite 11
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden
Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3).
6.4 Vorliegend ist vorab auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung
vom 11. August 2015 zu verweisen, um unnötige Wiederholungen zu ver-
meiden.
6.5 Sodann kann den Beschwerdeführenden nicht beigepflichtet werden,
dass die „Passgeschichte“ irrelevant sei, weil sie die Reisepässe ja abge-
geben hätten. Im Gegenteil sind ihre Aussagen anlässlich der Befragung,
wonach sie keine Reisepässe beantragt und bekommen hätten, nicht zu
vereinbaren mit der nachträglichen Einreichung der Reisepässe, was die
Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen grundsätzlich beschlägt, zumal sie mit die-
sen Angaben wichtige Tatsachen bewusst falsch dargestellt haben (vgl. die
vorangehenden Erwägungen unter Ziff. 6.3). Mit diesen bewussten Falsch-
angaben haben sie nicht nur ihre persönliche Glaubwürdigkeit in Frage ge-
stellt, sondern auch gegen die ihnen obliegende Mitwirkungs- und Wahr-
heitspflicht nach Art. 8 AsylG verstossen, zumal sie bezüglich der erfragten
Pässe weder die Wahrheit gesagt noch ihre Reisepässe im Empfangs- und
Verfahrenszentrum anlässlich der Befragung abgegeben haben (vgl. Art. 8
Abs. 1 Bst. b). Somit bestehen grundsätzliche Zweifel am Wahrheitsgehalt
ihrer Vorbringen, was sich auch auf die Prüfung der übrigen Vorbringen
auswirkt.
6.6 Ferner ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden gestützt auf die
Aktenlage nicht in P._______, sondern in H._______ befragt wurden. Der
Antrag im Beschwerdeverfahren, wonach das Bundesverwaltungsgericht
um eine schriftliche Auskunft seitens des Empfangszentrums P._______
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Seite 12
bezüglich der Anweisung an die Asylsuchenden, sich kurz zu halten, er-
sucht werde, ist somit im vorliegenden Fall obsolet und wird deshalb abge-
lehnt. Aus den Protokollen gehen im Übrigen weder entsprechende Anwei-
sungen hervor noch ergibt sich anderweitig aus dem protokollierten Ablauf,
dass solche Anweisungen erteilt wurden. Vielmehr zeigen die beiden Be-
fragungsprotokolle, dass den Beschwerdeführenden mehrere Möglichkei-
ten zur Äusserung zur Verfügung standen, weshalb ihnen nicht geglaubt
werden kann, sie hätten anlässlich der Befragung nicht alle wesentlichen
Ausreisegründe zumindest ansatzweise vorbringen können. So konnten
sie zuerst von sich aus frei berichten, weshalb sie ihr Heimatland verlassen
haben und in der Schweiz um Asyl ersuchen. Sodann wurden sie im An-
schluss an diesen kurzen Bericht zum ersten Mal gefragt, ob dies alle
Gründe seien, weshalb sie ihr Heimatland verlassen hätten, was von bei-
den Beschwerdeführenden bejaht wurde (vgl. Akten A7/12 S. 7 Ziff. 7.01
und A10/11 S. 7 Ziff. 7.01). Des Weiteren wurden ihnen konkrete Fragen
zu ihren Vorbringen gestellt, und im Anschluss daran wurden sie ein weite-
res Mal gefragt, ob es weitere Gründe gebe, die sie noch nicht erwähnt
hätten, welche gegen eine allfällige Rückkehr ins Heimatland sprächen,
was wiederum von beiden Beschwerdeführenden verneint wurde (vgl.
a.a.O. S. 8 bzw. S. 7 Ziff. 7.03). Schliesslich hatten sie am Ende der Befra-
gung ein drittes Mal die Möglichkeit, weitere Gesuchsgründe oder Bemer-
kungen darzulegen (vgl. a.a.O. S. 8 Ziff. 9.01). Mithin standen den Be-
schwerdeführenden somit trotz des summarischen Charakters der Befra-
gungen mehrere Möglichkeiten offen, Gesuchsgründe oder Einwände zur
Sprache zu bringen. Dies taten sie jedoch nicht. Ferner unterschrieben
beide Beschwerdeführenden das ihnen rückübersetzte Befragungsproto-
koll vorbehaltlos und brachten damit zum Ausdruck, dass es ihnen rück-
übersetzt wurde und dass der Inhalt ihren Aussagen entspricht. Somit ha-
ben sie sich den Inhalt dieser Protokolle voll und ganz anrechnen zu las-
sen. Die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände der Müdigkeit
und der Eingeschüchtertheit sowie der fehlenden Protokollierungen und
der Missverständnisse können demgegenüber nicht gehört werden.
6.7 Des Weiteren wird in der Eingabe vom 19. August 2015 geltend ge-
macht, die vom Vorfall im Jahr 2006/2007 ausgelöste Verfolgung des Be-
schwerdeführers habe bis zu seiner Ausreise im Jahr 2012/2013 gedauert,
was sich darin zeige, dass er sich regelmässig auf dem Posten der Sicher-
heitskräfte habe melden und dort seine Unterschrift abgeben müssen.
Diese Verfolgungsmassnahmen hätten ihn zur Flucht veranlasst. Dieser
Argumentation kann nicht zugestimmt werden. Anlässlich der Befragung
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Seite 13
sagte der Beschwerdeführer auf die Frage, warum er denn erst 2013 aus-
gereist sei, aus, er habe damals (Anmerkung Gericht: Gemeint ist nach den
Vorfällen im Jahr 2006/2007) sein Heimatland nicht verlassen wollen; die
Behörden seien erst 2012 wieder gekommen, um ihn als Spitzel anzuwer-
ben. Sonst habe er regelmässig seine Unterschrift leisten müssen (vgl.
Akte A7/12 S. 7 f.). Aus diesen Aussagen geht ohne Zweifel hervor, dass
die Ereignisse aus den Jahren 2006/2007 den Beschwerdeführer offen-
sichtlich nicht zur Ausreise motiviert haben und er zwischen 2006/2007 und
2012/2013 – abgesehen von der regelmässigen Unterschriftsleistung –
keine Probleme mit den syrischen Behörden hatte, dass hingegen die An-
werbung als Spitzel ausschlaggebend für die Ausreise gewesen sein soll.
Somit ist der Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen aus den
Jahren 2006/2007 und der Ausreise im Jahr 2012 oder 2013 sowohl in zeit-
licher als auch in sachlicher Hinsicht unterbrochen, auch wenn der Be-
schwerdeführer regelmässig bei den Behörden habe seine Unterschrift
leisten müssen. Folglich sind die aus den Jahren 2006/2007 geltend ge-
machten Nachteile im Zusammenhang mit der Arbeit in der Fabrik, deren
Zerstörung, die durch den Brand verursachte Verletzung des Beschwerde-
führers und die im Anschluss daran folgenden behördlichen Massnahmen,
insbesondere die Befragungen durch die syrischen Behörden, flüchtlings-
rechtlich nicht relevant. Allein die Pflicht zur regelmässigen Leistung der
Unterschrift auf dem Posten kann mangels fehlender Intensität nicht als
Verfolgung im Sinne des Gesetzes betrachtet werden.
6.8 Ferner erwähnte der Beschwerdeführer, dass das Familienunterneh-
men, in welchem er tätig gewesen sein will, dem Schwager M._______
gehört habe (vgl. Akte […]), was sich im Übrigen auch mit den zu diesem
Verfahren beigezogenen Akten von M._______ (vgl. N […]) deckt. Der in
diesem Verfahren zu den Akten gegebene Auszug der Handelskammer
von I._______ bestätigt, dass M._______ Besitzer der Fabrik war, während
der Beschwerdeführer nicht namentlich aufgeführt ist, auch nicht als Part-
ner oder Gesellschafter. Damit ist die Behauptung in der Beschwerde, wo-
nach es in Syrien kein Handelsregister gebe und deshalb nicht nachgeprüft
werden könne, wem die Fabrik gehört habe, widerlegt. M._______ selber
sagte aus, er sei der Besitzer seines Unternehmens gewesen, erwähnte
indessen auch, dass sie zu viert als Gesellschafter tätig gewesen seien
(vgl. N […] Akte […]). Den Beschwerdeführer erwähnte er dabei nicht als
Gesellschafter oder Partner. Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer
– entgegen der Angaben im Beschwerdeverfahren – nicht mit seinem
Schwager als Partner zusammen ein Unternehmen führte; allenfalls mag
D-4700/2015
Seite 14
er in dessen Unternehmen angestellt gewesen sein. Unter diesen Umstän-
den ist die im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Gefährdung des
Beschwerdeführers wegen seiner beruflichen Verbindung zu seinem
Schwager M._______ und wegen seiner Verantwortung im Unternehmen
stark zu relativieren.
6.9 Folglich erscheint auch der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Vor-
wurf der syrischen Behörden, er habe im Rahmen seiner beruflichen Tätig-
keit in der Fabrik seines Schwagers mit ausländischen Behörden zusam-
mengearbeitet und Waren aus Ländern importiert beziehungsweise in Län-
der exportiert, in welche dies gemäss den syrischen Vorschriften verboten
gewesen sei, nicht realistisch. Für Vergehen dieser Art hätten sich wenn
schon sein Schwager als Besitzer des Unternehmens beziehungsweise die
vier Gesellschafter des Unternehmens verantworten müssen, zumal der
Beschwerdeführer offensichtlich weder Entscheidungsträger noch für den
Import oder Export verantwortlich gewesen sein kann. Es ist davon auszu-
gehen, dass sich die Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden
nicht auf ihn, sondern auf die Verantwortlichen des Unternehmens kon-
zentriert haben, weshalb ihm nicht geglaubt werden kann, er sei wegen
seiner Tätigkeit im Unternehmen seines Schwagers von den syrischen Be-
hörden verfolgt und inhaftiert worden. An dieser Einschätzung vermöchten
allfälligen Befragungen in diesem Zusammenhang nichts zu ändern, zumal
solche als legitime Handlungen der staatlichen Behörden zu sehen wären.
Folglich erscheinen die Vorbringen des Beschwerdeführers auch als über-
trieben, wenig realistisch und vermögen daher nicht zu überzeugen.
6.10 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen steht somit auch fest,
dass nicht die Fabrik des Beschwerdeführers, sondern allenfalls diejenige
seines Schwagers niedergebrannt wurde. Dass der Beschwerdeführer in
diesem Zusammenhang schwere Brandverletzungen erlitten habe, ist für
die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nicht relevant, zumal diese Ver-
letzungen mangels Gezieltheit nicht als flüchtlingsrechtlich relevante Ver-
folgungsmassnahmen zu betrachten wären und überdies auch nicht zur
Ausreise aus dem Heimatland geführt haben, womit der Kausalzusammen-
hang zwischen diesen Verletzungen und der Ausreise als unterbrochen gilt,
was sich im Übrigen auch aus dem Zusammenhang mit den vorangehen-
den Erwägungen unter Ziff. 6.7 ergibt. Ausserdem legte der Beschwerde-
führer dar, er habe – abgesehen davon, dass er regelmässig seine Unter-
schrift habe leisten müssen – zwischen 2006/2007 und der Ausreise keine
Probleme mit den syrischen Behörden gehabt, was die Unterbrechung des
Kausalzusammenhangs noch untermauert.
D-4700/2015
Seite 15
6.11 Ferner machte der Beschwerdeführer unterschiedlich geltend, was
man ihm nun konkret vorgeworfen haben soll: Während dies gemäss der
einen Version die Annahme von Waren aus J._______ gewesen sei (vgl.
Akte A7/12 S. 7), soll es sich gemäss einer weiteren Version um den Export
von Waren nach Q._______ beziehungsweise nach J._______ gehandelt
haben (vgl. Akte A22/13 S. 4). Der Einwand im Beschwerdeverfahren, dies
sei ein Missverständnis beziehungsweise ein Übersetzungsfehler, kann
nicht gehört werden, zumal keine entsprechenden Ansatzpunkte dafür in
den Protokollen ersichtlich sind. Diese Widersprüchlichkeit zeigt zudem,
dass der Beschwerdeführer offensichtlich keine genauen Kenntnisse über
die Geschäftstätigkeit der Firma, in welcher er gearbeitet haben will, hatte,
was sich mit der geltend gemachten leitenden Stellung als Partner im Un-
ternehmen nicht vereinbaren liesse. Die Befragung seiner Person zu den
Vorfällen aus den Jahren 2006/2007 ist somit nicht auf seine leitende Stel-
lung als Partner des Unternehmens zurückzuführen, sondern im Zusam-
menhang mit seiner Aussage anlässlich der Anhörung, wonach die Ange-
stellten der Firma einvernommen worden seien, zu sehen. Im Übrigen ist
auf die in der Zwischenverfügung vom 11. August 2015 dargelegten Erwä-
gungen zu verweisen.
6.12 Wie in der vorangehend erwähnten Zwischenverfügung ebenfalls be-
reits ausgeführt wurde, handelt es sich beim Zeitpunkt, wann die Fabrik
niedergebrannt worden sei, zweifelsohne um eine widersprüchliche Aus-
sage, was die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ebenfalls untermauert. So
wusste der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nicht mehr, wann
genau die Fabrik niedergebrannt worden sei, sagte aber aus, dies sei an-
fangs 2006 gewesen, während er anlässlich der Befragung zwei verschie-
dene exakte Daten – nämlich den 29. Oktober 2006 und den 2. November
2006 – nannte (vgl. Akten A22/13 S. 8 und A7/12 S. 7). Die Erklärung an-
lässlich der Anhörung, während der Befragung habe er das ungefähre Da-
tum angegeben, ist tatsachenwidrig. Abgesehen davon, dass es sich um
mehrfach unterschiedliche Angaben und eine tatsachenwidrige Erklärung
handelt, können diese Angaben auch nicht mit den Aussagen des Fabrik-
besitzers, des Schwagers des Beschwerdeführers M._______ in dessen
Anhörung vereinbart werden. Aus dieser Anhörung ergibt sich nämlich,
dass die Fabrik im Jahr 2007 niedergebrannt worden sei (vgl. N […] Akte
[…]).
6.13 Überdies legte der Beschwerdeführer dar, die syrischen Behörden
hätten ihn vor der Ausreise als Spitzel gewinnen wollen. Wie bereits in der
D-4700/2015
Seite 16
Zwischenverfügung vom 11. August 2015 festgehalten, entbehren die dies-
bezüglichen Aussagen der nötigen Substanz und Detailfülle, um als glaub-
haft gelten zu können. So war er beispielsweise nicht in der Lage, plausible
Angaben darüber zu machen, was konkret seine Aufgabe als Spitzel ge-
wesen wäre (vgl. Akte A22/13 S. 6 f.). Seine Aussage, er hätte SIM-Karten
herumwerfen müssen, damit Signale hätten empfangen werden können
und die syrischen Truppen gewusst hätten, wo sie hätten Bomben abwer-
fen müssen, entbehrt jeder Plausibilität.
6.14 Des Weiteren wurde bereits in der Zwischenverfügung vom 11. Au-
gust 2015 festgehalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wo-
nach sie drei bis vier Mal mitgenommen worden sei, infolge Nachschubs
nicht als glaubhaft zu betrachten sind. Um unnötige Wiederholungen zu
vermeiden, wird auf die entsprechenden Erwägungen in der erwähnten
Zwischenverfügung verwiesen.
6.15 Angesichts dieser mehrfachen widersprüchlichen, substanzlosen,
nachgeschobenen und nicht plausiblen Angaben, welche die Kernvorbrin-
gen der Beschwerdeführenden betreffen und die Ausreise motiviert haben
sollen, kann ihnen grundsätzlich nicht geglaubt werden, dass sie im Hei-
matland einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren. Dem Be-
schwerdeführer kann deshalb auch nicht geglaubt werden, dass er im Hei-
matland fichiert beziehungsweise verurteilt ist (vgl. Akte A22/13S. 2). Unter
diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen näher ein-
zugehen. Vielmehr ist an dieser Stelle auf die zutreffende Argumentation
der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und auf die Erwägungen in
der Zwischenverfügung vom 11. August 2015 zu verweisen, während die
Einwände in der Beschwerde und in den nachfolgenden Eingaben mehr-
heitlich nicht zu überzeugen vermögen. Entgegen der in der Beschwerde
vertretenen Meinung sind die in der Befragung festgehaltenen Aussagen
der Beschwerdeführenden für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer
Aussagen nicht bedeutungslos, auch wenn das Befragungsprotokoll sum-
marischen Charakter aufweist und dieser Befragung nur ein beschränkter
Beweiswert zukommt. Im Sinne einer Gesamtwürdigung aller für und ge-
gen die Glaubhaftigkeit sprechenden Argumente ist vorliegend festzuhal-
ten, dass die Widersprüche klar und eindeutig sind und die nachträglichen
Vorbringen zentrale Elemente des Sachvortrags betreffen, weshalb sie
nicht als Nebensächlichkeiten zu qualifizieren sind. Unter diesen Umstän-
den sprechen einerseits die vom späteren Anhörungsprotokoll abweichen-
den Aussagen trotz des summarischen Charakters des Erstprotokolls ge-
gen die Glaubhaftigkeit der Aussagen; andererseits sind die erst anlässlich
D-4700/2015
Seite 17
der Anhörung dargelegten Nachteile als Kernvorbringen zu sehen und hät-
ten somit wenigstens ansatzweise von Anfang an vorgebracht werden
müssen, um als glaubhaft gelten zu können. Des Weiteren sprechen auch
die in wesentlichen Teilen der Vorbringen herrschende Substanzlosigkeit
und fehlende Plausibilität gegen die Glaubhaftigkeit.
6.16 Bezüglich der nachträglich geltend gemachten Reflexverfolgung auf-
grund der in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Angehörigen ist zu-
nächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden anlässlich ih-
rer Befragungen und Anhörungen keine Reflexverfolgung geltend mach-
ten, weshalb eine solche nachgeschoben und somit grundsätzlich nicht
glaubhaft ist. Zudem ergibt sich aus den Akten des Bruders des Beschwer-
deführers, dass dieser bereits am 26. Oktober 2008 aus dem Heimatland
ausreiste (vgl. N […], Akte […]). Da der Beschwerdeführer geltend machte,
zwischen 2006/2007 und der Ausreise (2012/2013) habe er – abgesehen
von der Unterschriftsleistung – keine behördlichen Probleme gehabt, kann
nicht geglaubt werden, dass er wegen seines allenfalls in Syrien gesuchten
Bruders von den syrischen Behörden belangt worden ist. Auch wenn die
beiden Schwager des Beschwerdeführers beziehungsweise Brüder der
Beschwerdeführerin Syrien ungefähr im November 2013 beziehungsweise
am 8. Juli 2014 verlassen haben wollen und mittlerweile in der Schweiz als
Flüchtlinge anerkannt sind, ist nicht von einer vorbestandenen Reflexver-
folgung auszugehen. Andernfalls hätten die Beschwerdeführenden eine
Reflexverfolgung im Heimatland bereits anlässlich des erstinstanzlichen
Verfahrens geltend gemacht. Damit ist festzustellen, dass die Beschwer-
deführenden vor ihrer Ausreise aus Syrien keiner asylrelevanten Reflexver-
folgung ausgesetzt waren.
6.17 Schliesslich machte der Beschwerdeführer im Verlauf des Beschwer-
deverfahrens noch geltend, er sei seiner bürgerlichen und zivilen Rechte
beraubt worden und damit staatenlos. Der Hintergrund für die faktische
Ausbürgerung liege darin, dass er aus der Fabrik, welche seinem Schwa-
ger gehört habe, (…) nach J._______ exportiert habe. Zur Untermauerung
dieses Vorbringens reichte er ein Dokument und eine Übersetzung zu den
Akten. Das Dokument sei ihm vom Bruder E._______ zugestellt worden.
Dazu ist Folgendes festzuhalten:
6.17.1 Zunächst steht nicht fest, auf welchem Weg der erwähnte Bruder in
den Besitz dieses Dokumentes gelangt sein will, was bereits erste Zweifel
an der Echtheit des Beweismittels aufwirft.
D-4700/2015
Seite 18
6.17.2 Sodann ist das Dokument teilweise sehr schlecht oder nicht lesbar,
womit die Überprüfbarkeit verunmöglicht wird. Die eingangs erhobenen
Zweifel können somit nicht aus dem Weg geräumt werden.
6.17.3 Überdies weist das Beweismittel kein Ausstellungsdatum auf, was
mit einem von den zuständigen Behörden ausgestellten echten Dokument
nicht zu vereinbaren ist. Somit werden die Zweifel erhärtet.
6.17.4 Darüber hinaus ist der Grund der Ausbürgerung nicht ersichtlich,
obwohl ein amtliches Dokument einen solchen aufweisen müsste, womit
weitere Zweifel entstehen.
6.17.5 Ferner ist nicht plausibel, dass es für die hoheitliche Feststellung
der Ausbürgerung Zeugen braucht. Der Aufbau des Dokuments mit Zeugen
gleicht einem selbstgebastelten Beweismittel, auch wenn es im Original
vorliegt. Da Dokumente dieser Art im Übrigen leicht käuflich erwerbbar
sind, ist das vorliegende Beweismittel von geringem Beweiswert und damit
nicht geeignet, die – bereits aus andern Gründen als unglaubhaft festge-
stellte – geltend gemachte Ausbürgerung des Beschwerdeführers zu bele-
gen.
6.18 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend ihre
Vorfluchtgründe teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7
AsylG) und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3
AsylG) nicht genügen. Hinzuzufügen ist, dass die allgemeinen Benachtei-
ligungen der kurdischen Bevölkerung in Syrien keine asylbeachtliche Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen.
7.
7.1 Gemäss den vorstehenden Erwägungen konnten die Beschwerdefüh-
renden für den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien keine Gründe im Sinne
von Art. 3 nachweisen oder glaubhaft machen. Massgeblich für die Beur-
teilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist jedoch nicht die Si-
tuation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern diejenige im Zeitpunkt des Asy-
lentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als
Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer
Ausreise im Fall einer Rückkehr ins Heimatland in flüchtlingsrechtlich rele-
vanter Weise verfolgt würde.
7.2 Fraglich ist zuerst, ob objektive Nachfluchtgründe vorliegen.
D-4700/2015
Seite 19
7.2.1 Diese sind dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die
asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Ver-
folgung führen; der von Verfolgung bedrohten Person ist in diesen Fällen
die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren.
7.2.2 Im vorliegenden Fall wird geltend gemacht, die Beschwerdeführen-
den hätten mit den Kontakten zu ihren Familienangehörigen, welche in Sy-
rien gesucht würden und deshalb in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt
worden seien, objektive Nachfluchtgründe geschaffen. Infolge der Flucht
seien sie mit den anerkannten Flüchtlingen in Kontakt geraten. Dabei
handle es sich um L._______, den Bruder des Beschwerdeführers, sowie
die beiden Schwager des Beschwerdeführers M._______ und N._______,
deren Asylgesuche noch hängig seien. Sollten auch sie als Flüchtlinge an-
erkannt werden, bestehe für die Beschwerdeführenden eine Gefahr, weil
davon auszugehen sei, dass die syrischen Behörden von den Kontakten
wüssten und sie deshalb dem Risiko einer Reflexverfolgung ausgesetzt
seien. Diese Nachfluchtgründe hätten die Beschwerdeführenden aber
nicht selber gesetzt; vielmehr seien sie einfach aus dem Umstand entstan-
den, dass sie hier in der Schweiz ihre Angehörigen wieder getroffen hätten.
Damit handle es sich nicht um subjektive, sondern um objektive Nach-
fluchtgründe, welche eine Asylgewährung nach sich ziehen würden.
7.2.3 Vorliegend hatten die Beschwerdeführenden Einflussmöglichkeiten
auf die äusseren Umstände, welche allenfalls zur drohenden Verfolgung
führen könnten. So lag es an ihnen, die Hilfe ihrer in der Schweiz lebenden
Verwandten, welche für sie Einreisevisa beantragt haben, in Anspruch zu
nehmen, um letztlich in die Schweiz einreisen und dort um Asyl nachsu-
chen zu können. Sie hätten – damals in E._______ lebend – auch einen
anderen Weg mit einem anderen Ziel wählen können, um nicht in Kontakt
mit ihren Angehörigen zu kommen und damit den erwähnten Nachflucht-
gründen aus dem Weg zu gehen. Dies taten sie jedoch nicht. Unter diesen
Umständen kann nicht die Rede davon sein, dass die Nachfluchtgründe
nicht – wie in Art. 3 Abs. 4 AsylG festgehalten – wegen ihres Verhaltens
nach der Ausreise entstanden seien. Im Gegenteil sind sie gerade darauf
zurückzuführen. Somit handelt es sich bei den geltend gemachten Kontak-
ten zu Angehörigen in der Schweiz, welche von den syrischen Behörden
gesucht würden, nicht um objektive Nachfluchtgründe.
7.2.4 Im vorliegenden Verfahren sind somit keine Gründe ersichtlich, die
unter dem Aspekt objektiver Nachfluchtgründe zur Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführenden zu führen vermöchten.
D-4700/2015
Seite 20
7.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihr Ver-
halten nach der Ausreise aus dem Heimatland einen Grund für eine zu-
künftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt haben und des-
halb – mithin infolge subjektiver Nachfluchtgründe – die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllen.
7.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich so-
mit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) beruft,
hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Hei-
mat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Akti-
vitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr
in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29
E. 5.1 S. 376 f. und 2009/28 E. 7.1 S. 352). Subjektive Nachfluchtgründe
begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, füh-
ren jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig
davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden.
Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nach-
weisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1. S. 352, m.w.H.).
7.3.2 Vorliegend machen die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten in
der Schweiz Kontakte zu Familienangehörigen, welche in Syrien gesucht
würden und sich entweder als anerkannte Flüchtlinge oder als Asylsu-
chende in einem laufenden Verfahren in der Schweiz befänden. Im Fall
einer Rückkehr nach Syrien seien sie auch deshalb einer asylrelevanten
Gefahr ausgesetzt. Im Beschwerdeverfahren wurde darum ersucht, die
Dossiers von drei verwandten Familien (N […], N […] und […]) beizuzie-
hen.
7.3.3 Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelli-
gungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die
Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft
werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine sol-
che auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexver-
folgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv ge-
suchte Personen zu erlangen, beziehungsweise Geständnisse von Inhaf-
tierten zu erzwingen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4120/2014
vom 31. Mai 2016 E. 5.3.1).
D-4700/2015
Seite 21
7.3.4 Zu bemerken ist vorab, dass praxisgemäss die Tatsache allein, dass
der Bruder und zwei Schwager des Beschwerdeführers in der Schweiz als
Flüchtlinge anerkannt worden sind, für die Annahme einer Reflexverfol-
gung nicht ausreicht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-5222/2015 vom 5. August 2016 E. 8.3). Vielmehr müssen zusätzliche
Kriterien erfüllt sein, um von einer Reflexverfolgung im oben erwähnten
Sinn ausgehen zu können.
7.3.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in verschiedenen Urteilen
zur aktuellen Praxis in Syrien geäussert. So legte es in BVGE 2015/3 dar,
dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion allein die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zu begründen vermöge, sondern nur dann, wenn damit
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die
betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer
Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen
habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs.2 AsylG nachkomme
(vgl. E. 5.9). In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das
Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Fall eines syri-
schen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer op-
positionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die
Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezo-
gen habe (vgl. E. 6.7.3). Vorliegend weisen die Beschwerdeführenden in-
dessen kein Profil auf, das mit der Situation vergleichbar wäre, die dem
zitierten Urteil zugrunde lag. So ergeben sich namentlich aus den Akten
keine glaubhaften Hinweise dafür, dass sie sich innerhalb oder ausserhalb
ihres Heimatlandes in regimekritischer Weise engagiert hätten oder aus
anderen Gründen die besondere Aufmerksamkeit der syrischen Regie-
rungsbehörden erregt und von diesen als Gegner des Regimes identifiziert
worden sein könnten. Auch unter dem Umstand, dass der Bruder und der
Schwager des Beschwerdeführers (N […] und N […]) infolge ihrer Militär-
dienstverweigerung als Flüchtlinge in der Schweiz anerkannt wurden, lie-
gen somit aufgrund der Aktenlage keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor,
dass die Beschwerdeführenden wegen der Wehrdienstverweigerung der
beiden erwähnten Angehörigen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Re-
flexverfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten ha-
ben.
7.3.6 Ferner ist auch aus dem in der Schweiz ausgeführten niederschwel-
ligen exilpolitischen Engagement des Bruders des Beschwerdeführers
(N […]) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf behördliche Mass-
D-4700/2015
Seite 22
nahmen im Sinne einer Reflexverfolgung zu schliessen. In diesem Zusam-
menhang ist auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden nach der
Flucht dieses Bruders im Oktober 2008 noch während mehrerer Jahre im
Heimatland verblieben sind, ohne dass sie geltend gemacht hätten, wegen
dieses Bruders irgendwelche Nachteile erlitten zu haben. Eine Reflexver-
folgung kann somit schon aus diesem Grund ausgeschlossen werden.
7.3.7 Schliesslich vermag auch eine allfällige Suche nach dem Schwager
des Beschwerdeführers (N […]) infolge dessen Aktivitäten im Heimatland
nicht zu einer Reflexverfolgung zu führen, zumal dieser Schwager gemäss
dessen Aussagen im Heimatland schon während mehrerer Jahre im Visier
der syrischen Behörden gewesen sei, die Beschwerdeführenden indessen
keine Reflexverfolgungsmassnahmen für die Zeit vor ihrer Ausreise aus
Syrien geltend gemacht haben. Unter diesen Umständen kann nicht davon
ausgegangen werden, dass sie nun allein aufgrund ihres Kontaktes zu die-
sem Schwager in der Schweiz im Fall einer Rückkehr ins Heimatland re-
flexverfolgt würden.
7.3.8 Im vorliegenden Fall sind somit keinerlei Hinweise dafür, dass die Be-
schwerdeführenden durch die Aktivitäten ihrer Angehörigen beziehungs-
weise durch deren Militärdienstverweigerung und deren Flucht ins Ausland
in das Blickfeld der syrischen Behörden geraten sein könnten. Obwohl die
Sicherheitsbehörden Gelegenheit gehabt hätten, die Beschwerdeführen-
den anstelle ihrer Angehörigen zu verhaften, ist dies gestützt auf die Akten-
lage nicht geschehen. Zudem gilt es zu erwähnen, dass es der Beschwer-
deführerin und ihren Kindern nicht möglich gewesen sein dürfte, legal ei-
nen Reisepass zu beantragen und Syrien zu verlassen, wenn sie unter Be-
obachtung der syrischen Behörden gewesen wären. Zwar gehen die syri-
schen Behörden seit dem Ausbruch des Syrien-Konflikts im März 2011 ge-
gen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner rigoros vor (vgl. Refe-
renzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar
2015 E. 5.7.2). Die Befürchtungen der Beschwerdeführenden – als
Schwester beziehungsweise Bruder oder Schwager/Schwägerin – mit den
den Wehrdienst verweigernden Angehörigen beziehungsweise dem oppo-
sitionell aktiven Angehörigen in Verbindung gebracht und von den syri-
schen Behörden als Regimegegner angesehen zu werden, erscheint vor
dem Hintergrund vorstehender Erwägungen jedoch nicht als objektiv nach-
vollziehbar.
D-4700/2015
Seite 23
7.3.9 Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylge-
suchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass die Beschwer-
deführenden bei der (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu
befürchten hätten. Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit
davon auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer
Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da die
Beschwerdeführenden weder eine Vorverfolgung noch Nachfluchtgründe
glaubhaft machen konnten und somit ausgeschlossen werden kann, dass
sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld
der syrischen Behörden geraten sind, ist nicht davon auszugehen, dass sie
von den Behörden ihres Heimatlandes als staatsgefährdend eingestuft
würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, sie hätten bei einer Rück-
kehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten.
7.3.10 Somit liegen auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.
7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass weder asylrechtlich relevante Ver-
folgungsgründe noch Nachfluchtgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM
die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint
und die Asylgesuche abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Aus-
führungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der vorliegenden Wür-
digung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
D-4700/2015
Seite 24
9.2 Die Vorinstanz nahm die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom
30. Juni 2015 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
vorläufig auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der beiden
andern Kriterien – insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzu-
ges – ebenso zu verzichten wie auf die geltend gemachten gesundheitli-
chen Beeinträchtigungen, welche den Vollzug der Wegweisung ebenfalls
beeinflussen könnten. Über diese müsste dann befunden werden, wenn
die vorläufige Aufnahme aufgehoben würde. Zur Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt weitere Erwä-
gungen (BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4700/2015
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: