Abtei lung IV
D-4701/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . A u g u s t 2 0 0 9
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
T._______ M._______, geboren [...], China,
wohnhaft [...],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Asyl; Verfügung des BFM vom 8. Juli 2005 / N _______
(ehemals N _______)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4701/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist chinesischer Staatsbürger tibetischer Ethnie
und stammt aus Lhasa in der Autonomen Region Tibet. Gemäss eige-
nen Angaben verliess er China am 13. April 2005 in Richtung Nepal.
Am 23. Juni 2005 reiste er illegal in die Schweiz ein, wo er gleichen-
tags beim Empfangszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch stellte. Hier
erfolgten am 28. Juni 2005 eine summarische Befragung sowie am
1. Juli 2005 eine direkte Anhörung durch das Bundesamt für Migration
(BFM) zu den Asylgründen.
B.
Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe sich seit dem Jahr
2003 in chinesischen Internetforen an Diskussionen beteiligt, wobei
durch chinesische Teilnehmer Beleidigungen gegen Tibet geäussert
worden seien. Dies habe ihn aufgebracht, und er habe deshalb Ant-
worten verfasst, die zunächst Chinas Probleme mit Japan angespro-
chen hätten, wobei er die Chinesen als Vergewaltiger bezeichnet habe.
Schliesslich sei er auch dazu übergegangen, Texte wie „Tibet gehört
den Tibetern“ und „Freiheit für Tibet“, Photographien des Dalai Lama
und die tibetische Flagge in chinesischen Internetforen zu veröffentli-
chen. Am 8. März 2004 sei er in einem der Internet-Cafés in Lhasa, die
er regelmässig besucht habe, durch die chinesische Polizei festge-
nommen worden. Man habe ihn zunächst während zweier Tage in ei-
ner Polizeistation in Lhasa festgehalten und anschliessend in das Ge-
fängnis von Shigatse überführt. Hier sei er dazu verhört worden, wie er
zu den im Internet veröffentlichten Bildern gekommen sei und mit wel-
chen Personen er in Verbindung stehe. Während seiner Haft sei er
manchmal zu Arbeiten ausserhalb des Gefängnisses eingesetzt wor-
den, und am 20. Januar 2005 sei ihm bei einem solchen Arbeitseinsatz
die Flucht geglückt. Zunächst sei er zu Fuss nach Lhasa gelangt, wo
er sich beim Freund seiner Schwester verborgen gehalten habe. Am
3. März 2005 sei er nach Dram an der nepalesischen Grenze gereist,
von wo er schliesslich am 13. April 2005 nach Nepal habe fliehen kön-
nen.
C.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab, ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit des
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Vollzugs der Wegweisung dessen vorläufige Aufnahme in der Schweiz
an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bun-
desamt aus, die Asylvorbringen seien nicht glaubhaft. Auf die entspre-
chenden Argumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2005 ersuchte der Beschwerdeführer das
BFM um Einsicht in die Verfahrensakten. Diese wurde ihm durch das
Bundesamt mit Schreiben vom 28. Juli 2005 gewährt.
E.
Mit Eingabe vom 5. August 2005 beantragte der Beschwerdeführer bei
der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Auf-
hebung der Verfügung des BFM, die Feststellung seiner Flüchtlingsei-
genschaft sowie die Gewährung des Asyls, eventualiter die Zurückwei-
sung der Sache an das BFM zur erneuten Beurteilung. In prozessualer
Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung der Beschwerde wird, so-
weit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Schreiben vom 8. August 2005 übermittelte die zuständige kanto-
nale Behörde der ARK in Bezug auf den Beschwerdeführer eine Für-
sorgebestätigung.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2005 verzichtete der Instrukti-
onsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
teilte dem Beschwerdeführer mit, über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt
befunden.
H.
Mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2006 hielt das BFM vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2006 erteilte der Instruktions-
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richter der ARK dem Beschwerdeführer das Replikrecht zur Vernehm-
lassung des Bundesamts.
J.
Mit Eingabe an das BFM vom 23. Mai 2006 verlangte die damalige
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die wiedererwägungsweise
Überprüfung der bundesamtlichen Verfügung vom 8. Juli 2005. Diese
Eingabe wurde durch das BFM mit Schreiben vom 23. Juni 2006 an
die ARK überwiesen.
K.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2006 teilte der Instruktionsrichter der ARK
der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, die am
5. August 2005 eingereichte Beschwerde sei noch hängig. Die in der
Eingabe an das BFM vom 23. Mai 2006 gemachten Ausführungen wür-
den – sofern die Rechtsvertreterin nicht bis zum 17. Juli 2006 einen
anderslautenden Antrag stelle – im hängigen Beschwerdeverfahren
berücksichtigt.
L.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2006 führte die damalige Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers aus, sie sei mit der Berücksichtigung der Ein-
gabe vom 23. Mai 2006 im vorliegenden Beschwerdeverfahren einver-
standen. Gleichzeitig teilte sie mit, sie lege das Vertretungsmandat
nieder.
M.
Am 11. Juli 2007 wurde das gemeinsame Kind des Beschwerdeführers
und der in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommenen chine-
sischen Staatsbürgerin A._______ B._______ geboren. Am 27. Juli
2007 schlossen der Beschwerdeführer und A._______ B._______ die
Ehe.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Verfügungen,
die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG).
1.2 Mit dem 1. Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht zudem
die vormals bei der ARK hängigen Rechtsmittelverfahren übernom-
men, wobei die Beurteilung nach dem neuen Verfahrensrecht erfolgt
(Art. 53 Abs. 2 VGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie
in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na-
mentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit über-
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wiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind ins-
besondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begrün-
det oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abge-
stützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Die Vorinstanz stützte ihre Ablehnung des Asylgesuchs auf die Beur-
teilung, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen
seien nicht glaubhaft. Wie sich erweist, ist diese Einschätzung im Er-
gebnis zu bestätigen.
5.1 Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdefüh-
rer anlässlich der durchgeführten Befragungen hinsichtlich der Um-
stände seiner behaupteten Flucht aus dem Gefängnis von Shigatse
Angaben gemacht hat, die offensichtlich nicht mit den tatsächlichen
Verhältnissen zu vereinbaren sind. Konkret führte der Beschwerdefüh-
rer aus, er habe sich, nachdem er sich bei der Gelegenheit eines Ar-
beitseinsatzes ausserhalb des Gefängnisses von der Gruppe seiner
Mitgefangenen und seiner Bewacher entfernt habe, zunächst während
einer Nacht in einer nahegelegenen Höhle verborgen. Anschliessend
habe er sich zu Fuss in Richtung Lhasa aufgemacht, wobei er, um zu
vermeiden, dass er gesehen werde, nicht auf der Strasse gegangen
sei und sich unterwegs immer wieder versteckt habe. Am Morgen nach
seiner Flucht sei er um vier oder fünf Uhr aus der Höhle losgegangen
und habe nach einem Tag und einer Nacht, vormittags um elf Uhr, die
Nähe der Stadt Lhasa erreicht. Indessen misst die Distanz von Shigat-
se nach Lhasa rund 300 km, womit in keiner Weise glaubhaft ist, der
Beschwerdeführer habe diese Strecke zu Fuss durch unwirtliches Ge-
lände und mit Unterbrüchen, um sich zu verbergen, in der angegebe-
nen Zeit von rund 31 Stunden zurückgelegt. Die mit der Beschwerde-
schrift vorgebrachte Erklärung, er sei zwei bis zweieinhalb Tage unter-
wegs gewesen und habe sich lediglich bis nach Shushoe, einen zwei
Autostunden von Lhasa entfernten Ort, zu Fuss fortbewegt, ist nicht
behelflich, steht sie doch in klarem Widerspruch zu den anlässlich der
durchgeführten Befragungen auch auf wiederholte Nachfrage hin aus-
drücklich gemachten Aussagen.
5.2 Des Weiteren ist die Aussage des Beschwerdeführers, er sei vom
8. März 2004 bis zum 20. Januar 2005 unter den erwähnten Umstän-
den inhaftiert gewesen, nicht mit der Tatsache in Einklang zu bringen,
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dass er den schweizerischen Behörden eine am 5. Oktober 2004 –
also während seiner angeblichen Inhaftierung in Shigatse – ausge-
stellte chinesische Identitätskarte abgab. Der Beschwerdeführer führte
diesbezüglich zwar im Rahmen seiner Anhörungen aus, die genannte
Identitätskarte sei im September oder Oktober 2004 „von zuhause“ be-
antragt worden, seine Eltern hätten sie bei der betreffenden Behörde
abgeholt und ihm diese erst nach seiner Flucht im Februar 2005 über-
geben. Indessen ist in keiner Weise erklärlich, weshalb seine Eltern –
mit denen er gemäss eigenen Aussagen während der Zeit seiner Haft
keinerlei Kontakt gehabt habe – für den Beschwerdeführer eine Identi-
tätskarte hätten beantragen sollen. Zu dieser Einschätzung trägt auch
der Umstand bei, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit
der Schilderung seiner Aktivitäten im Internet ausführte, er habe sich
als Nutzer der von ihm frequentierten Internet-Cafés mittels seiner
Identitätskarte registrieren müssen. Mithin wäre der Beschwerdeführer
– sollten die Angaben zu den Besuchen von Internet-Cafés den Tatsa-
chen entsprechen – bereits im Jahr 2003 im Besitz einer Identitätskar-
te gewesen, womit auch insofern kein Anlass für den Antrag seitens
der Eltern erkennbar ist. Zu bezweifeln ist darüber hinaus ohnehin, ob
die chinesischen Behörden in der Tat, wie behauptet, für eine in Haft
befindliche Person auf Antrag von Drittpersonen hin eine Identitätskar-
te ausstellen.
5.3 In Anbetracht der erwähnten erheblichen und – auch unter Be-
rücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerdeschrift – nicht auf-
lösbaren Unglaubhaftigkeitselemente erübrigt es sich, auf weitere Un-
stimmigkeiten in den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers
einzugehen. Aus dem Gesagten ergibt sich vielmehr, dass die Asylvor-
bringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaft-
machung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz ist
folglich zu Recht zur Beurteilung gelangt, der Beschwerdeführer habe
bezüglich des Zeitpunkts seiner Ausreise keine asylrelevante Verfol-
gung glaubhaft gemacht.
6.
Indessen erweist sich im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdefüh-
rer die Flüchtlingseigenschaft aus anderen Gründen erfüllt.
6.1
6.1.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass dem
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nach-
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fluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zukommt. Solche Gründe sind
dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die
Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhal-
tens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu
befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere
unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Hei-
matlandes oder Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie
die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit sub-
jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000
Nr. 16 E. 5a, mit weiteren Hinweisen, sowie 2006 Nr. 1 E. 6.1). Nach
gültiger Praxis haben Asylsuchende tibetischer Ethnie, die sich illegal
aus Tibet nach Nepal oder Indien begeben haben und, ohne sich dort
während längerer Zeit aufgehalten zu haben, in die Schweiz weiter ge-
reist sind, wo sie um Asyl nachgesucht haben und über eine längere
Zeit verblieben sind, im Falle einer Rückkehr nach China mit Verfol-
gung im flüchtlingsrechtlich relevanten Sinne zu rechnen (EMARK
2006 Nr. 1 E. 6.4). Der Beschwerdeführer ist tibetischer Ethnie, ist mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit illegal aus China ausgereist, hat in
der Schweiz ein Asylgesuch gestellt und hält sich hier zum Zeitpunkt
des vorliegenden Urteils seit mittlerweile mehr als vier Jahren auf. Die
Kriterien im Sinne der umschriebenen Praxis treffen damit auf seine
Person zu.
6.1.2 Gestützt auf diese Feststellung erfüllt der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7
AsylG aus den soeben erwähnten Gründen. Wie bereits erwähnt bleibt
die Asylberechtigung dem Beschwerdeführer indessen aufgrund der
Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG verwehrt, wonach subjektive
Nachfluchtgründe zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft,
jedoch nicht zur Asylgewährung führen. Aufgrund der objektiv begrün-
deten Furcht des Beschwerdeführers, in China künftig im Sinne von
Art. 3 AsylG verfolgt zu werden, erweist sich der Vollzug seiner Weg-
weisung dagegen wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtli-
chen Gebots des Non-Refoulements als unzulässig.
6.2 Des Weiteren ist ausserdem festzustellen, dass die Ehegattin des
Beschwerdeführers, A._______ B._______, durch das BFM bereits mit
Verfügung vom 9. Juni 2006 wegen subjektiver Nachfluchtgründe ge-
stützt auf Art. 3 und 7 i.V.m. Art. 54 AsylG als Flüchtling anerkannt und
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vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde. Ungeachtet seiner eige-
nen originären Flüchtlingseigenschaft wäre der Beschwerdeführer so-
mit auch gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigen-
schaft seiner Ehefrau einzubeziehen (vgl. EMARK 2006 Nr. 7 E. 5.6.,
1997 Nr. 1 E. 4). Der Vollständigkeit halber ist ausserdem festzuhalten,
dass das gemeinsame Kind des Beschwerdeführers und seiner Ehe-
frau, B._______ M._______, durch das BFM mit Verfügung vom 2. Ok-
tober 2007 gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG ebenfalls in die Flücht-
lingseigenschaft der Mutter einbezogen und vorläufig in der Schweiz
aufgenommen wurde.
7.
7.1 Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen, soweit die An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Die entsprechen-
de Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung des BFM vom 8. Juli
2005 ist somit aufzuheben, und es ist festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. In Abänderung der
Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdefüh-
rer wegen Unzulässigkeit des Vollzugs vorläufig aufzunehmen.
7.2 Soweit das weitergehende Rechtsbegehren auf Gewährung des
Asyls lautet, ist die Beschwerde hingegen abzuweisen.
8.
8.1 Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären für
dieses an sich reduzierte Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Diese sind indessen in Gutheissung des mit der Beschwerde-
schrift gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu erlassen
(Art. 65 Abs. 1 VwVG).
8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der ganz
oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf
Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen
und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die
Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem
Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,
SR 173.320.2]). Im eigentlichen Beschwerdeverfahren hat der Be-
schwerdeführer keine Rechtsvertretung bestellt. Zwar hatte er im Rah-
men der an das BFM gerichteten Eingabe vom 23. Mai 2006 eine
Rechtsvertreterin mandatiert, und die genannte Eingabe wurde – wie
mit Schreiben vom 30. Juni 2006 durch den Instruktionsrichter der
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ARK in Aussicht gestellt – in das vorliegende Beschwerdeverfahren in-
tegriert. Indessen enthielt die Eingabe vom 23. Mai 2006 keinerlei
neue Tatsachen oder Beweismittel, womit sich die hierfür entstande-
nen Kosten nicht als notwendig erweisen und deshalb nicht zu ent-
schädigen sind. Nachdem aufgrund der Akten auch keine sonstigen
konkreten Kosten ersichtlich sind, ist nach dem Gesagten keine Partei-
entschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffern 1 und 4 der Verfügung des BFM vom 8. Juli 2005
werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, und das BFM wird angewiesen, ihn
wegen Unzulässigkeit des Vollzugs vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(in Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons X._______, Ref.-Nr. _______ (in
Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand:
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