B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4701/2017
law/bah
Ur t e i l vom 1 4 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl; Verfügung des SEM vom 21. Juli 2017 / N (…).
D-4701/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______
(C._______ District), verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am
1. März 2015 und gelangte gleichentags in die Schweiz, wo er am 3. März
2015 um Asyl nachsuchte.
A.b Am 16. März 2015 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer die Be-
fragung zur Person (BzP) durch. Er sagte, sein Bruder D._______ sei bei
den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Nach dessen Tod
habe er die LTTE auf verschiedene Weise unterstützt, später sei er Mitglied
geworden. In E._______ sei er zwei Monate lang in der politischen Abtei-
lung tätig gewesen, danach sei er nach C._______ geholt worden, wo er
für den Friedhof verantwortlich gewesen sei. Während des Waffenstill-
stands im Jahr 2002 habe er sich für das Wohl des Volkes engagiert. 2005
sei er ins Vanni-Gebiet gezogen. Im September 2005 sei er für zirka 45
Tage heimlich nach C._______ geschickt worden. Danach sei er ins Vanni-
Gebiet zurückgekehrt, wo er an verschiedenen Orten eingesetzt worden
sei. Gegen Ende des Kriegs hätten die LTTE zu wenige Kämpfer gehabt
und er sei an verschiedenen Orten eingesetzt worden. Zuletzt sei er an der
F._______-Front gewesen, wo er am 1. April 2009 verletzt worden sei. Er
habe heute noch Splitter im Körper. Er sei zu einer Familie gegangen. Als
die Armee angerückt sei, seien sie geflohen; sein Schwager G._______ sei
gestorben. Drei Tage später sei dessen Sohn H._______ verstorben. Am
8. Mai 2009 sei seine schwangere Schwester I._______ mit Hilfe des In-
ternationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) nach J._______ ge-
bracht worden. Er sei mit seinen Eltern unterwegs gewesen und sie hätten
sich am 16. Mai 2009 der sri-lankischen Armee (SLA) gestellt. Er sei nach
K._______ gebracht und an verschiedenen Orten festgehalten worden.
Während der Haft sei er schwer misshandelt worden. Es sei ihm psychisch
schlecht gegangen und er sei in Spitäler gebracht und behandelt worden.
Im Dezember 2013 sei er freigelassen worden, woraufhin er zu seinen El-
tern gegangen sei. Am 26. Dezember 2013 seien Soldaten gekommen. Er
sei fotografiert worden und habe seine Unterschrift auf ein leeres Blatt set-
zen müssen. Er sei bedroht worden und man habe ihm gesagt, er müsse
anwesend sein, wenn sie wiederkämen. Als die Soldaten am folgenden Tag
wieder gekommen seien, habe seine Familie gesagt, er sei nicht da. Er
habe sich bei der Schweizer Botschaft gemeldet und sei zu seiner Tante
gegangen. Anfang April 2014 sei er nach L._______ gebracht worden. Am
11. April 2014 sei er auf die Schweizer Botschaft in Colombo gegangen,
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am 22. April 2014 habe er dort einen weiteren Termin gehabt. Zu Hause
sei er ständig gesucht worden, man habe seine Angehörigen mit dem Tod
bedroht, sollten sie ihn nicht ausliefern. Der Mann, bei dem er in Colombo
gewohnt habe, habe deshalb seine Ausreise organisiert. Da die Eelam Pe-
ople‘s Democratic Party (EPDP) von seiner Haft Kenntnis gehabt habe,
habe er Schwierigkeiten mit ihr gehabt. Karuna sei ein Kollege seines ver-
storbenen Bruders gewesen, weshalb er Probleme mit dessen Gruppe ge-
habt habe. Der Schlepper habe ihm mitgeteilt, dass er auf der „Schwarzen
Liste“ stehe.
A.c Das SEM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. April
2015 auf, die von ihm eingereichte Haftbestätigung des IKRK von selbigem
beglaubigen zu lassen. Das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) teilte dem
Beschwerdeführer am 18. Mai 2015 mit, die Haftbestätigung sei echt und
am 2. Januar 2014 für die genannte Person ausgestellt worden. Da das
IKRK Colombo angeblich bereits eine Echtheitsbestätigung der Haftbestä-
tigung ausgestellt habe, werde es keine Zweite ausstellen.
A.d Am 8. April 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen
Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei am 23. Dezem-
ber 2013 aus der Haft freigelassen worden. Drei Tage später seien Solda-
ten der SLA zu ihm gekommen. Sie hätten gesagt, er müsse sich später
am Tag bei ihnen (in einem Camp des Criminal Investigation Departments
[CID]) melden und er habe ein „leeres Papier“ unterzeichnen müssen. Da
er sich nicht habe bei der Armee melden wollen – vor seiner Freilassung
aus der Rehabilitation habe ihm ein CID-Mann gesagt, er werde ihn nicht
in Ruhe lassen –, sei er zu seiner Tante gegangen. Während dieser Zeit
seien die Soldaten immer wieder zu seinen Eltern gegangen; sie hätten
sich überall nach ihm erkundigt. Sie hätten seinen Eltern gesagt, sie wür-
den ihn erschiessen, falls sie ihn fänden. Ab April 2014 habe er sich bei
einer Frau aufgehalten, die in E._______ wohne; später sei er bei deren
Tante gewesen. Er habe von der Schweizer Botschaft, an die er sich ge-
wandt habe, eine Einladung erhalten und sei am 22. April 2014 nach Co-
lombo gegangen; auf der Botschaft sei er befragt worden. Die Angestellten
hätten ihm gesagt, er solle einen Visumsantrag stellen. Er habe 10‘000 Ru-
pien bezahlt und sei später nochmals auf die Botschaft gegangen, wo man
ihm gesagt habe, der Antrag sei abgelehnt worden. Er habe sich in Co-
lombo bei einem Mann moslemischen Glaubens aufgehalten, welcher der
Frau aus E._______ geholfen habe, seine Ausreise zu organisieren. Von
seinen Eltern habe er erfahren, dass die Soldaten vor einer Woche bei
ihnen gewesen seien; sie hätten seine schweizerische Telefonnummer und
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Fotografien von ihm verlangt. Freunde, die früher mit ihm zusammengear-
beitet hätten, würden nun mit der SLA zusammenarbeiten. Der Geheim-
dienst der Armee und diese Leute wollten ihn nicht in Ruhe lassen. Die
Soldaten hätten ihn auch in der Umgebung des Wohnorts der Frau und
deren Tante gesucht, bei denen er sich aufgehalten habe. Auch die Leute
der EPDP hätten ihn mit Hilfe des Armeegeheimdiensts umbringen wollen.
Sein Name sei auf einer Liste von Personen gestanden, die Sri Lanka nicht
verlassen dürften. Der Geheimdienst der Armee habe ihm dies gesagt.
Zu den LTTE sei er am 5. März 2005 gestossen; er sei in M._______ in ihr
Camp gegangen, um ihnen zu helfen. Sie hätten ihn nach N._______ ge-
schickt, wo er eine Ausbildung erhalten habe. Er habe eine Identitätskarte
erhalten und sei in C._______ im politischen Bereich tätig gewesen. Er
habe beim Heldentag mitgeholfen und Heldenfamilien aufgesucht und
ihnen geholfen. Im Januar 2009 sei er beim Transport von Verletzten ein-
gesetzt worden und habe auch Essen liefern müssen. Aus Furcht habe er
die LTTE am 1. April 2009 verlassen. Bereits vorher habe er sich immer
wieder entfernt, sei aber von den LTTE jeweils zurückgeholt worden. Er sei
zu seiner Familie gegangen, und habe sich zur Küste begeben wollen, um
sich der Armee zu ergeben. Diese Gegend sei beschossen worden; am
24. April 2009 sei sein Schwager durch eine Bombe getötet worden. Auf
der weiteren Flucht sei der Sohn seiner Schwester durch einen Schuss
getötet worden. Seine Schwester sei schwanger gewesen und vom IKRK
nach J._______ gebracht worden. Am 16. Mai 2009 habe er sich zusam-
men mit seinen Eltern der Armee ergeben – sie seien voneinander getrennt
worden. Man habe ihn in ein Camp beim Schulhaus von K._______ ge-
bracht. Nachdem er sich in verschiedenen Camps aufgehalten habe, sei er
im Juli 2011 in ein Gefängnis namens O._______ gebracht worden, wo er
verhört und misshandelt worden sei. Im Dezember 2012 sei er einem Rich-
ter vorgeführt worden, wonach er in ein Camp namens P._______ gebracht
worden sei. Am 23. Dezember 2012 sei er in ein Rehabilitationscamp in
Q._______ gebracht worden. Danach sei er bis im Dezember 2013 noch
in anderen Camps untergebracht worden. Da er bei der politischen Abtei-
lung der LTTE gewesen sei, habe man seine Freilassung hinausgezögert.
Man habe ihn fälschlicherweise beschuldigt, an einem Gefecht teilgenom-
men zu haben und Leiter eine Kampfgruppe gewesen zu sein. Während
der Haft habe er zugeben müssen, bei den LTTE gewesen zu sein.
A.e Mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 informierte die Rechtsvertretung
des Beschwerdeführers das SEM von der Mandatsübernahme. Sie teilte
mit, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz nicht gross aktiv, er sei aber
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schon einige Male angefragt worden, bei Veranstaltungen zu sprechen.
Dies habe er 2016 bei Veranstaltungen in R._______ und S._______ ge-
macht.
A.f Das SEM forderte den Beschwerdeführer am 8. Juni 2017 auf, einen
Arztbericht einzureichen. Am 14. Juli 2017 wurde dem SEM ein ärztlicher
Bericht von Dr. med. T._______ vom 10. Juli 2017 zugestellt. Mit Schreiben
vom 19. Juli 2017 übermittelte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Be-
richt der (…) vom 17. Juli 2017.
A.g Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer während
des vorinstanzlichen Verfahrens verschiedene Beweismittel ab (vgl. Be-
weismittelumschlag, act. A4/1 Ziff. 1 bis 10).
B.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2017 – eröffnet am 24. Juli 2017 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus
der Schweiz. Da es den Vollzug der Wegweisung als derzeit unzumutbar
erachtete, ordnete es seine vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. August 2017 liess der Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben. In dieser wird beantragt, es sei die Verfügung des
SEM in den Dispositivziffern 1 – 3 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft
sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und er sei auf-
grund der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung als Flüchtling vor-
läufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird fer-
ner beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a und
Abs. 3 AsylG (SR 142.31) zu gewähren, es sei daher der Rechtsvertreter
als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen und es sei auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen fotografische
Auszüge aus einem Video und eine Kostennote vom 22. August 2017 bei.
Am 28. August 2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Bestäti-
gung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 25. August
2017 zugestellt.
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Seite 6
D.
Mit Verfügung vom 30. August 2017 hiess der Instruktionsrichter das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdefüh-
rer Ass. jur. Christian Hoffs als amtlichen Rechtsbeistand bei. Die Akten
überwies er zur Vernehmlassung an das SEM.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 11. September 2017 beantragte das SEM
die Abweisung der Beschwerde.
F.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 26. September
2017 an seinen Anträgen fest; dieser lag eine aktualisierte Kostennote vom
selben Tag bei.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Akten der Schwester des Be-
schwerdeführers, I._______ (N […]), beigezogen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.4 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher
Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere
Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Art. 53 AsylG).
D-4701/2017
Seite 8
4.
4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, es sei möglich, dass der
Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Rehabilitation weiterhin
unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden gestanden sei. Auch die
Aufforderung von Soldaten an ihn, im Camp zu erscheinen, könne sich zu-
getragen haben. Solche Massnahmen, denen mangels Intensität kein Ver-
folgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zukomme, seien im Zusam-
menhang mit der Bekämpfung des LTTE-Terrorismus zu sehen. Es sei
nachvollziehbar, dass er den Hausbesuch als Bedrohung wahrgenommen
habe. Seine Befürchtung, er wäre nicht mehr freigelassen worden, falls er
sich zum Camp begeben hätte, stelle aus objektiver Sicht eine reine Mut-
massung dar. Sie scheine vor dem Hintergrund der kurz davor erfolgten
Freilassung wenig plausibel. Seine Ausführung, Soldaten hätten das Quar-
tier in E._______, in dem er sich befunden habe, umzingelt, weil man ihn
gesucht habe, wirke konstruiert. Die Insassen der Rehabilitation Camps
seien einem intensiven Screening unterzogen worden, um zu prüfen, ob
sie für den Staat ein Sicherheitsrisiko darstellten. Seine Freilassung mache
deutlich, dass gegen ihn kein Verdacht mehr bestanden habe. Dafür spre-
che auch der Umstand, dass gegen ihn keine Ausreisesperre verhängt wor-
den sei und dass er sich 2014 einen Pass habe ausstellen lassen können.
Er behaupte zwar, dass er Sri Lanka nicht legal hätte verlassen können,
seine Angaben dazu seien aber widersprüchlich. Einmal habe er behaup-
tet, er habe vom Schlepper erfahren, dass er auf der entsprechenden Liste
figuriere, ein anderes Mal habe er gesagt, er habe dies vom Geheimdienst
erfahren. Auf den Widerspruch angesprochen, habe er erklärt, der Schlep-
per habe es ihm auch gesagt, was nicht überzeuge.
Der Beschwerdeführer habe eine Rehabilitationshaft durchlaufen, deren
Ziel die Sicherstellung sei, dass ehemals LTTE-nahe Personen nicht weiter
separatistisches Gedankengut verbreiteten und in die Gesellschaft reinteg-
riert würden. Mit der Entlassung aus der Haft hätten die Betroffenen in den
Augen der sri-lankischen Behörden ihre Strafe wegen Unterstützung der
LTTE verbüsst. Mit Abschluss der Haft würden sämtliche Reiserestriktio-
nen aufgehoben. Die Freigelassenen würden von den Sicherheitsbehör-
den indessen weiterhin überwacht. Die Überwachungsmassnahmen und
die damit verbundenen Beeinträchtigungen erreichten in der Regel kein
asylrelevantes Ausmass. Vorliegend lägen keine asylrelevanten Massnah-
men nach seiner Entlassung vor. Er habe nicht glaubhaft gemacht, nach
der Rehabilitation Opfer von Verfolgungsmassnahmen asylrelevanten Aus-
masses geworden zu sein. Allfällige zum Zeitpunkt seiner Ausreise beste-
henden Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse der Behörden
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ausgelöst. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich dies nach
seiner Ausreise verändert habe. Es bestehe kein begründeter Anlass zur
Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wegen der geltend
gemachten Verbindungen zu den LTTE mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen aus-
gesetzt werde.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer werde
in der Schweiz immer wieder als Redner für Grossveranstaltungen der ta-
milischen Exilgemeinschaft angefragt, da er in der politischen Abteilung der
LTTE tätig gewesen sei. Er sei bei mindestens sieben Veranstaltungen als
Redner aufgetreten.
Das Bundesverwaltungsgericht habe im Grundsatzurteil E-1866/2015 Risi-
kofaktoren aufgeführt, die bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu Verhaftun-
gen und Folter führen könnten. Dazu zählten tatsächliche, aktuelle oder
vergangene Verbindungen zu den LTTE, Personen, die auf der „Stop-List“
oder der „Watch-List“ stünden, die Teilnahme an exilpolitischen regimekri-
tischen Handlungen, frühere Verhaftungen, das Fehlen erforderlicher Iden-
titätspapiere bei der Einreise sowie Narben am Körper. Die Faktoren Ein-
trag in die „Stop List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitä-
ten seien vom Gericht als stark risikobegründend qualifiziert worden. Die
Faktoren könnten bereits zur Bejahung von Vorfluchtgründen führen, wenn
eine Person vor ihrer Ausreise mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachtei-
len konfrontiert gewesen sei.
Die Vorinstanz habe nicht bezweifelt, dass der Beschwerdeführer für die
LTTE gearbeitet habe und deshalb inhaftiert worden sei. Er sage, er sei auf
einer Liste des Geheimdiensts vermerkt und habe Narben von einem Bom-
bensplitter am Körper. Hinzu kämen seine Auftritte als Redner an exilpoli-
tischen Veranstaltungen, was vom SEM ausser Acht gelassen worden sei,
obwohl es auf entsprechende YouTube-Videos hingewiesen worden sei.
Der Beschwerdeführer falle somit in mehrfacher Hinsicht unter die be-
schriebenen Risikofaktoren. Zudem sei er vor seiner Ausreise mit flücht-
lingsrechtlich relevanten Nachteilen konfrontiert gewesen. Er habe darauf
hingewiesen, dass ihm bei der Freilassung ein CID-Mann gesagt habe, er
werde ihn nicht in Ruhe lassen, und dass ehemalige Freunde von ihm
heute für die Armee arbeiteten. Dies seien Hinweise darauf, dass er auch
nach seiner Entlassung noch im Fokus der Behörden gestanden sei. Der
Beschwerdeführer gehe davon aus, er sei aufgrund des internationalen
Drucks freigelassen worden. Er sei vom IKRK registriert worden und die
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Seite 10
Behörden hätten ihn irgendwann einmal freilassen müssen. Bereits drei
Tage nach der Freilassung sei er aufgesucht worden. Er befürchte, dass
die Behörden seine Blanko-Unterschrift dazu benutzen könnten, um fal-
sche Anschuldigungen gegen ihn zu erheben. Während seiner Haftzeit in
O._______ habe er ein Geständnis unterschreiben müssen. Es falle ihm
nicht leicht, über seine Hafterlebnisse zu sprechen. Es seien bei ihm eine
Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und ein Verdacht auf eine an-
dauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung diagnostiziert
worden. Er befinde sich in Behandlung bei (…). Aufgrund von Schamge-
fühlen habe er sich zuvor nicht in Behandlung begeben wollen. Die psychi-
sche Belastung bei den Erzählungen über das Erlebte müssten bei der Be-
urteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen berücksichtigt werden. Bei
seinen Aussagen, von wem er davon erfahren habe, dass sein Name sich
auf einer Liste des Geheimdienstes befinde, handle es sich um ergänzende
Angaben. Seinen Reisepass habe er nur gegen Bezahlung von Beste-
chungsgeldern erhalten können und es sei ihm nicht möglich gewesen, mit
diesem auszureisen. Er habe die erlittenen Nachteile nach der Entlassung
aus der Rehabilitationshaft glaubhaft dargelegt.
Zu beachten sei, dass das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der
Schwester des Beschwerdeführers festgestellt habe, aufgrund der gewich-
tigen familiären Verbindungen zu den LTTE habe sie begründete Furcht
vor einer Reflex-Verfolgung. Das SEM sei angewiesen worden, seiner
Schwester Asyl zu gewähren. Im Verfahren der Schwester hätten unter an-
derem seine Tätigkeit für die LTTE sowie die Position des getöteten Bru-
ders bei den LTTE eine entscheidende Rolle gespielt (Urteil des BVGer
D-1345/2015 vom 8. Oktober 2015).
Der Beschwerdeführer sei seit seiner Einreise in die Schweiz an zirka acht
Veranstaltungen aufgetreten; drei davon seien auf YouTube veröffentlicht
worden. Er bezeichne sein politisches Engagement als gering, die Vor-
instanz hätte aber die Videos, auf denen er als Redner ersichtlich sei, be-
rücksichtigen müssen. Er habe sich durch sein Engagement exponiert, was
einen gewichtigen Risikofaktor darstelle, zumal er auf den publizierten Vi-
deos klar erkennbar sei. Vor diesem Hintergrund sei eventualiter seine
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei vorläufig aufzunehmen.
Die Vorinstanz habe durch die Nichtberücksichtigung der Auftritte des Be-
schwerdeführers als Redner die Untersuchungspflicht in grober Weise ver-
letzt, weshalb die Sache subeventualiter an sie zurückzuweisen sei.
D-4701/2017
Seite 11
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, aufgrund des Umstands,
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz als Redner mehrere Auftritte
gehabt habe, sei nicht davon auszugehen, dass er sich exponiert exilpoli-
tisch betätigt habe. Es sei darauf hinzuweisen, dass er im Rahmen des
Asylverfahrens mehrmals gesagt habe, er sei nicht exilpolitisch aktiv. Im
Schreiben der Rechtsvertretung vom 13. Dezember 2016 sei erklärt wor-
den, er sei in der Schweiz nicht gross politisch aktiv. Zu diesem Zeitpunkt
sei er bereits als Redner aufgetreten, weshalb erstaune, dass dem SEM
nun auf Beschwerdeebene eine grobe Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes vorgeworfen werde. Insgesamt gesehen, sei nicht davon aus-
zugehen, dass er in der Schweiz ein Profil entwickelt habe, das ihn in den
Augen der sri-lankischen Behörden als Person erscheinen lasse, die be-
strebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, der Beschwerdeführer sei in der
politischen Abteilung der LTTE tätig gewesen und in der Schweiz nicht von
sich aus politisch aktiv geworden. Als er von Personen, die ihn von früher
gekannt hätten, angesprochen worden sei, habe er sich bereit erklärt, an
Veranstaltungen aufzutreten. Man habe ihm gesagt, dies sei seine Pflicht.
Bei einer Person, die bei einer Veranstaltung in R._______ und bei der
Gedenkfeier der Tamil Tigers vor einer Vielzahl von Menschen als Redner
aufgetreten sei, könne nicht von einer reinen Mitläuferfunktion gesprochen
werden. Wichtig sei zudem allein, wie die sri-lankischen Behörden seine
Auftritte werteten. Bei der Veranstaltung in R._______ habe er über die
Geschehnisse im Jahr 2009 im Vanni-Gebiet berichtet. Er habe seine per-
sönlichen Erlebnisse geschildert und die UNO kritisiert, die nicht reagiert
habe, obwohl die Tamilen von der sri-lankischen Regierung vernichtet wor-
den seien. Die Behörden hätten Menschenrechtsverletzungen begangen
und seien auch gegen Kinder und ältere Menschen vorgegangen. Eines
Tages sollten die Tamilen als Freiheitskämpfer und nicht als Terroristen an-
erkannt werden. Beim Gedenktag habe er über die Geschichte der Frei-
heitskämpfer und über die Situation der Bevölkerung gesprochen. Er habe
über verstorbene Kollegen gesprochen und deren Geschichten erzählt. Bei
einer Gedenkfeier für einen berühmten tamilischen Sänger habe er erzählt,
wie er diesen im Vanni-Gebiet kennengelernt habe. Auch bei der Beerdi-
gung eines getöteten tamilischen Fussballspielers habe er in seiner Trau-
errede über dessen Lebenslauf berichtet und versucht, tröstende Worte für
die Familie zu finden.
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Seite 12
5.
5.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den
Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach-
verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für
die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die
Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement
umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen
sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als
angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schind-
ler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müll-
ler/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivor-
bringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV;
Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Be-
gründung des Entscheids niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach
den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende
Behörde im Rahmen der Begründung die Überlegungen zu nennen, von
denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begrün-
dung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn
gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich je-
doch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, son-
dern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-1345/2015 vom 8. Ok-
tober 2015 festgestellt, dass die Schwester des Beschwerdeführers,
I._______, und deren beide Töchter die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und
das SEM angewiesen, ihnen Asyl zu gewähren. Das Gericht begründete
dies damit, dass die Schwester gewichtige familiäre Verbindungen zu den
LTTE aufweise. So sei ihr Ehemann Mitglied der LTTE gewesen und ihr
Bruder D._______ habe bei den LTTE den Rang eines Majors bekleidet.
Ein weiterer Bruder – der Beschwerdeführer – habe die LTTE unterstützt
und sei in Rehabilitationshaft gewesen. Hinzu trete, dass sich die Be-
schwerdeführerin gegen Ende des Bürgerkrieges in einer "No-Fire-Zone"
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aufgehalten habe, in der Zivilisten von der SLA eingekesselt und beschos-
sen worden seien, wodurch sie persönlich Zeugin von massiven Men-
schenrechtsverletzungen geworden sei (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-1679/2014 vom 2. Mai 2014 E. 6.4.3).
5.3 Eine Durchsicht des die Schwester des Beschwerdeführers betreffen-
den Urteils D-1345/2015 vom 8. Oktober 2015und ihrer Asylverfahrensak-
ten hat gezeigt, dass die Schwester bei der Befragung zur Person (BzP)
und der Anhörung zu den Asylgründen angab, der Beschwerdeführer sei
nicht Mitglied der LTTE gewesen (vgl. E. 5.2; act. A37/14 S. 9, A44/14
S. 4), was mit seinen Aussagen bei der BzP und der Anhörung nicht in
Übereinstimmung steht. Dem ebenfalls die Schwester des Beschwerdefüh-
rers betreffenden Urteil D-1679/2014 vom 2. Mai 2014 (Asylgesuch aus
dem Ausland und Einreisebewilligung) und den diesbezüglichen Akten ist
zu entnehmen, dass die Schwester im Rahmen ihrer Korrespondenz mit
der Schweizer Botschaft in Colombo und der dortigen Befragung geltend
machte, der Beschwerdeführer sei ein Kadermitglied der LTTE (gewesen)
und befinde sich in Rehabilitationshaft (vgl. E. 4.1.2; act. A13/13 S. 2,
A15/21 S. 3 ff. N […]). Diese eklatanten Abweichungen in den Angaben der
Schwester geben Anlass zur Frage, welche Funktion der Beschwerdefüh-
rer bei den LTTE tatsächlich innehatte.
5.4 Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP und
der Anhörung hinsichtlich seiner Funktion bei den LTTE nicht alles, das für
die Beurteilung des Asylgesuchs relevant ist, gesagt haben könnte, lassen
sich auch den Befragungsprotokollen und den weiteren Akten entnehmen.
So gab er bei der BzP an, die LTTE hätten gegen Ende des Krieges zu
wenig Kämpfer gehabt, weshalb sämtliche Personen unter Druck gesetzt
worden seien, bei den Gefechten teilzunehmen. Er sei an diversen Orten
eingesetzt und wohl am 22. März 2009 an die F._______-Front gebracht
worden. Am 1. April 2009 sei er verletzt worden, danach sei er zu seiner
Familie gegangen (vgl. act. A3/19 S. 9). Bei der Anhörung sagte er, er sei
ab 2005 für die LTTE im politischen Bereich tätig gewesen. Im Januar 2009
sei er beim Transport von Verletzten eingesetzt worden und habe es mit
der Angst zu tun bekommen, weshalb er weggegangen sei. Am 1. April
2009 habe er die LTTE endgültig verlassen (vgl. act. A13/24 S. 18). In der
Haft habe man ihn fälschlicherweise beschuldigt, an einem Gefecht teilge-
nommen zu haben und Leiter einer Kampfgruppe gewesen zu sein (vgl.
act. A13/24 S. 20). Schliesslich ist dem ärztlichen Bericht vom 17. Juli 2017
zu entnehmen, beim Beschwerdeführer seien „Schuldgefühle mittel ausge-
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prägt vorhanden“. Ob diese aufgrund der LTTE-Tätigkeit des Beschwerde-
führers bestehen oder nicht, kann aufgrund der bisherigen Aktenlage nicht
beurteilt werden.
5.5 Zusammenfassend ergibt sich angesichts der vorstehend genannten
Ungereimtheiten, dass bezüglich der Funktion, die der Beschwerdeführer
bei den LTTE innehatte, und der Aktivitäten, die er für diese ausübte, keine
Klarheit besteht, weil der rechtserhebliche Sachverhalt diesbezüglich nicht
vollständig erstellt ist.
6.
6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S. 1264).
Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar
auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies
im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie
muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).
6.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen,
zumal die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf, wel-
che den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würden. Das SEM
wird zu klären haben, welche Stellung der Beschwerdeführer innerhalb der
LTTE innehatte und welche Aktivitäten er für diese entfaltete. Zur Feststel-
lung des Sachverhalts könnten sich eine weitere Befragung des Beschwer-
deführers, eine Einvernahme seiner Schwester als Zeugin, eine Beizie-
hung der medizinischen Akten oder weitere Abklärungen als sachdienlich
erweisen. Nach der ergänzenden Sachverhaltsabklärung wird das SEM in
der Sache neu zu entscheiden haben. Sollte der Beschwerdeführer inner-
halb der LTTE tatsächlich eine Kaderstellung innegehabt und/oder an
Kampfhandlungen teilgenommen haben, wird sich im Falle der Feststel-
lung seiner Flüchtlingseigenschaft unweigerlich die Frage stellen, ob
Gründe für den Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 1F FK oder für den Ausschluss vom Asyl infolge Asylunwürdigkeit im
Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG vorliegen. Sollten sich keine überzeugenden
Hinweise auf von ihm nicht genannte Tätigkeiten für die LTTE ergeben,
wird das SEM bei der Entscheidfindung die im Urteil D-1345/2015 vom
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8. Oktober 2015 gezogenen Schlussfolgerungen auch hinsichtlich der Ge-
fährdung des Beschwerdeführers zu beachten haben.
7.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des
SEM vom 21. Juli 2017 ist demnach aufzuheben und die Sache ist zur voll-
ständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die weiteren
Beschwerdeanträge werden damit gegenstandslos.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.
Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung
von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise
erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter bezeichnet
den zeitlichen Aufwand in der Kostennote vom 26. September 2017 mit
8 Stunden (à Fr. 200.–) und veranschlagt Spesen von Fr. 125.– (inkl. die
Kosten für eine Übersetzerin). Die Kostennote erscheint angemessen,
weshalb das SEM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 1725.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung vom 21. Juli 2017 wird aufgehoben und die Sache zur wei-
teren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückge-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1725.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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