Abtei lung IV
D-470/2007
teb/dua
{T 0/2}
Urteil vom 18. April 2007
Mitwirkung: Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Hans Schürch
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller
X._______, geboren _______, Irak,
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 16. Januar 2007 i. S. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme /
N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
I.
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie,
gelangte am 5. Mai 2006 in die Schweiz und stellte am 8. Mai 2006 im
Empfangszentrum Genf ein Asylgesuch. Am 12. Mai 2006 wurde er dort
summarisch befragt. Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 17. Mai 2006
das rechtliche Gehör zu seinem vorgängigen Aufenthalt in den Niederlanden und
hörte ihn am 28. Juni 2006 ausführlich zu seinen Asylgründen an. In der Folge
wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Bern zugewiesen.
A.b Anlässlich der Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, sein Vater sei für eine Ölfirma in A._______ tätig gewesen. Nachdem der
Vorgesetzte des Vaters sowie einer seiner Kollegen getötet, Anfang Januar 2006
auf das Auto des Vaters geschossen worden sei und überdies schriftliche
Drohungen am Arbeitsplatz seines Vaters eingegangen seien, habe sein Vater
beschlossen, den Irak mit der ganzen Familie zu verlassen. Im Januar/Februar
2006 seien sie aus dem Heimatland ausgereist und zunächst in den Iran gelangt.
Bei der Weiterreise in Richtung Türkei sei die Familie getrennt worden. Er sei
daraufhin alleine in die Schweiz eingereist. Im Rahmen der Gewährung des
rechtlichen Gehörs vom 17. Mai 2006 räumte der Beschwerdeführer auf Vorhalt
ein, er habe sich vor seiner Einreise in die Schweiz eine Woche in den
Niederlanden aufgehalten, wo er ein Asylgesuch gestellt habe. Dieses sei jedoch
abgelehnt worden, weil er keine Identitätspapiere vorgelegt habe.
A.c Mit Verfügung vom 5. Juli 2006 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz. Hingegen erachtete das Bundesamt den Vollzug
der Wegweisung als unzumutbar und ordnete demzufolge die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Diese Verfügung erwuchs am
7. August 2006 unangefochten in Rechtskraft.
II.
B.
B.a Das schweizerische Grenzwachtkorps liess dem BFM am 9. August 2006 diverse
Identitätsdokumente des Beschwerdeführers zukommen, welche aus einer
Briefsendung stammten, die durch das Briefzollamt Zürich abgefangen worden
3war. Bei den fraglichen Identitätsdokumenten handelte es sich um den irakischen
Reisepass, die irakische Identitätskarte sowie die irakische
Staatsangehörigkeitsurkunde (alles Originale) des Beschwerdeführers. Mit
Schreiben vom 13. Juli 2006 setzte das BFM den Beschwerdeführer über die
Sicherstellung dieser Identitätsdokumente in Kenntnis.
B.b In der Folge teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
12. Dezember 2006 unter anderem mit, dass eine Rückübernahme durch die
Niederlande geprüft werden müsse.
B.c Die zuständigen niederländischen Behörden stimmten dem
Rückübernahmegesuch des BFM vom 13. Dezember 2006 am 20. Dezember 2006
zu.
B.d Am 16. Januar 2006 gewährte der Migrationsdienst des Kantons Bern dem
Beschwerdeführer im Auftrag des BFM das rechtliche Gehör zur beabsichtigen
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen
Wegweisungsvollzug in die Niederlande. Dabei sprach sich der Beschwerdeführer
gegen eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme aus.
C. Mit Verfügung vom selben Tag - eröffnet ebenfalls am 16. Januar 2006 (18:00 Uhr)
- hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn
auf, die Schweiz unverzüglich zu verlassen und in die Niederlande zurückzukehren
und beauftragte die zuständige Behörde des Kantons Bern mit dem
unverzüglichen Vollzug der Wegweisung in die Niederlande. Ausserdem entzog
das BFM einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende
Wirkung.
D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Januar 2007 (Datum
Fax und Poststempel) liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter
beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen,
dass die vorläufige Aufnahme vorerst weiterbestehe (Ziffer 1 der Rechtsbegehren).
Im Weiteren wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei
wiederherzustellen, und das BFM sei anzuweisen, vorerst auf
Vollzugsmassnahmen zu verzichten. Ausserdem sei das Migrationsamt des
Kantons Bern aufzufordern, den Beschwerdeführer aus der Ausschaffungshaft zu
entlassen und auf die für den 19. Januar 2007, 12:30 Uhr, vorgesehene
Ausschaffung zu verzichten (vgl. Ziffer 2 der Rechtsbegehren). Der
Beschwerdeführer liess zudem darum ersuchen, es sei ihm die vollumfängliche
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (vgl. Ziffer 3 der Rechtsbegehren).
E. Nachdem die Beschwerde dem zuständigen Instruktionsrichter am 19. Januar
2007 um 14:07 Uhr gerichtsintern zugeteilt worden war, verfügte dieser mit
Zwischenverfügung vom selben Tag (Telefax von 14:34 Uhr) umgehend die
provisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. In der Folge teilte der
Migrationsdienst des Kantons Bern dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch mit,
der Beschwerdeführer sei bereits um 12:30 Uhr nach Amsterdam abgeflogen.
4F. Mit Eingabe vom 22. Januar 2007 äusserte sich der Rechtsanwalt des
Beschwerdeführers zum erfolgten Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in
die Niederlande und ersuchte um die Ergreifung von Massnahmen gegen eine
allenfalls durch die niederländischen Behörden geplante Ausschaffung des
Beschwerdeführers in den Irak.
G. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt,
über die Gesuche um unentgeltliche Verbeiständung und Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung beziehungsweise Bewilligung der Wiedereinreise in die
Schweiz werde später entschieden werden.
H. In seiner Vernehmlassung vom 29. Januar 2007 hielt das BFM an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I. Mit Eingabe vom 2. Februar 2007 teilte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers mit, dieser befinde sich wieder in der Schweiz. Ausserdem
ersuchte er um Einsicht in die bisherigen Verfahrensakten, was ihm mit
Zwischenverfügung vom 9. Februar 2007 auch gewährt wurde.
J. In seiner Replik vom 9. Februar 2007 hielt der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers an den Ziffern 1 und 3 der Beschwerdebegehren vom 18.
Januar 2007 fest. Gleichzeitig ersuchte er um Einräumung einer Frist zwecks
Einreichung einer weiteren Stellungnahme. Nachdem der Instruktionsrichter
diesem Gesuch mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2007 entsprochen hatte,
reichte der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 14. Februar 2007 eine weitere
Stellungnahme ein.
K. Auf entsprechende Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin reichte der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 27. März 2007 eine
Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni
51998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von
Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
3.
3.1 Die vorläufige Aufnahme ist aufzuheben, wenn der Vollzug der rechtskräftig
angeordneten Wegweisung zulässig und es der ausländischen Person möglich
und zumutbar ist, sich rechtmässig in einen Drittstaat oder in ihren Heimatstaat
oder in das Land zu begeben, in dem sie zuletzt wohnte. Die vorläufige Aufnahme
erlischt, wenn die ausländische Person freiwillig ausreist oder eine
Aufenthaltsbewilligung erhält (Art. 14b Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). Das
Bundesamt kann die vorläufige Aufnahme jederzeit aufheben. Verfügt es nicht auf
Antrag der Behörde, welche die vorläufige Aufnahme beantragt hat, so hört es
diese vorher an. Es setzt eine angemessene Ausreisefrist an, sofern nicht der
sofortige Vollzug der Weg- oder Ausweisung angeordnet wird. Das Verfahren
richtet sich nach dem VwVG und dem BGG (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung vom
11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen
Personen [VVWA, SR 142.281]).
3.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin
gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in ihren Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere
nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete
Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
4.
4.1 Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, im
heutigen Zeitpunkt sei der Vollzug der Wegweisung in die Niederlande als
zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Die niederländischen
Migrationsbehörden hätten der Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt
auf das einschlägige Rückübernahmeabkommen (Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Benelux Staaten [das Königreich
Belgien, das Grossherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande]
über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom
612. Dezember 2003, hiernach: Rückübernahmeabkommen Benelux) zugestimmt.
Aus den Akten - insbesondere auch aus der Stellungnahme des
Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs - sei
ausserdem nichts ersichtlich, was den Vollzug der Wegweisung in die Niederlande
als unzulässig oder unzumutbar erscheinen lassen würde. Angesichts der
Zusicherung einer sofortigen Rückübernahme durch die niederländischen
Behörden überwiege das öffentliche Interesse der Schweiz an einem sofortigen
Vollzug das persönliche Interesse des Beschwerdeführers, den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten zu können. Einer allfälligen Beschwerde
werde die aufschiebende Wirkung entzogen.
4.2 In der Beschwerde wird vorab festgestellt, dem BFM sei im Zeitpunkt der
Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers bereits bekannt
gewesen, dass der Beschwerdeführer von den Niederlanden her kommend in die
Schweiz eingereist sei. Trotzdem sei dem Beschwerdeführer die vorläufige
Aufnahme gewährt worden. Anschliessend wird ausgeführt, der Beschwerdeführer
habe nach seiner vorläufigen Aufnahme eine Wohnung gefunden und an
Beschäftigungsprogrammen teilgenommen. In dem halben Jahr, in dem er in der
Schweiz gelebt habe, habe er Freundschaften geschlossen und sich zunehmend
integriert. Er habe zwar gewusst, dass sein Aufenthalt in der Schweiz zeitlich
begrenzt sei, sei aber angesichts der Situation im Irak davon ausgegangen, dass
er vorerst in der Schweiz würde bleiben können. Dies sei ihm von den Behörden
auch bestätigt worden. Am Termin vom 16. Januar 2007 beim Migrationsdienst
des Kantons Bern sei dem Beschwerdeführer dann mitgeteilt worden, er müsse in
die Niederlande zurückkehren. Der Beschwerdeführer habe zwar eigentlich in der
Schweiz bleiben wollen, habe sich aber dennoch bereit erklärt, in die Niederlande
auszureisen, zumal ihm grundsätzlich versichert worden sei, dass er dort vorerst
nicht in den Irak ausgeschafft werden würde. Er habe sich beim Migrationsdienst
nach der Ausreisefrist erkundigt, da er sich vor seiner Ausreise ordentlich
verabschieden, den Mietvertrag auflösen und seine inzwischen angeschafften
Gegenstände veräussern wollte. Daraufhin habe er erfahren, dass er umgehend in
Haft genommen und die Schweiz sofort, ohne jegliche Ausreisefrist, verlassen
müsse. Dieses Vorgehen der Vorinstanz widerspreche rechtsstaatlichen Prinzipien
und verletze insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip. Der
Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz unauffällig verhalten, an alle Regeln
gehalten und hätte eine korrekte staatliche Anordnung ohne weiteres befolgt.
Somit habe kein Grund bestanden, auf eine angemessene Ausreisefrist zu
verzichten und einen sofortigen Wegweisungsvollzug anzuordnen.
4.3 Die Vorinstanz macht in ihrer Vernehmlassung zunächst Ausführungen zur Frage
der Anwendbarkeit von Art. 112 AsylG und kommt dabei zum Schluss, dass diese
Bestimmung betreffend aufschiebende Wirkung und sofortiger Vollzug auf den
vorliegenden Fall nicht anwendbar sei; denn auch Personen, welche im Rahmen
eines Asylentscheids aus der Schweiz weggewiesen, aber vorläufig aufgenommen
worden seien, unterstünden ab Rechtskraft des Asylentscheids und damit auch bei
einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme dem ANAG. Die Vorinstanz verweist
sodann auf Art. 26 Abs. 1 VVWA, wonach der sofortige Vollzug der Weg- oder
Ausweisung angeordnet werden könne. Zur Frage der damit verbundenen
Interessenabwägung führt das Bundesamt aus, die Rückübergabe von Ausländern
7habe gemäss dem Rückübernahmeabkommen Benelux innerhalb von 30 Tagen ab
erteilter Zustimmung zu erfolgen. Die Niederlande hätten der Rückübernahme am
20. Dezember 2006 zugestimmt. Die Rückübernahme habe am letzten Tag der 30-
tägigen Frist stattgefunden. Angesichts der erwähnten Frist sei davon auszugehen
gewesen, dass die Ausreise in die Niederlande zu einem späteren Zeitpunkt nicht
ohne weiteres mehr möglich gewesen wäre. Nachdem der Beschwerdeführer im
Übrigen mit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht einverstanden
gewesen sei, habe auch eine allfällige selbständige Ausreise in die Niederlande
nicht als gesichert gelten können. Ausserdem habe die betroffene ausländische
Person bei Rückübernahmen gestützt auf zwischenstaatliche Abkommen keine
Parteistellung und könne daher im Rahmen einer Rückübernahmezusicherung
nicht nach eigenem Belieben in den anderen Vertragsstaat reisen. Dem
Beschwerdeführer seien durch den Vollzug der Wegweisung in die Niederlande
keine asylrechtlichen Nachteile erwachsen. In den Niederlanden habe der
Beschwerdeführer nicht mit einer Rückführung in den Irak zu rechnen, da die
niederländischen Behörden zurzeit keine Abschiebungen in den Irak vollzögen.
Gemäss Auskunft der niederländischen Migrationsbehörde habe der
Beschwerdeführer sogar die Möglichkeit, dort ein neues Asylgesuch einzureichen.
Die Beschwerde gegen die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz
könne er somit auch vom Ausland her führen. Anlässlich der Gewährung des
rechtlichen Gehörs vom 16. Januar 2007 habe der Beschwerdeführer nichts
geltend gemacht, was gegen seine Rückführung in die Niederlande spreche. Auch
in der Beschwerdeschrift fänden sich keine Einwände gegen die Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme und den Wegweisungsvollzug in die Niederlande an sich,
sondern es würden vielmehr ausschliesslich die Vollzugsmodalitäten gerügt. Unter
den genannten Umständen sei der sofortige Vollzug der Wegweisung sowie der
Entzug der aufschiebenden Wirkung als verhältnismässig zu beurteilen.
4.4 In der Replik vom 9. Februar 2007 wird geltend gemacht, die angefochtene
Verfügung sei falsch. Einerseits sei das rechtliche Gehör nicht respektive nicht
korrekt gewährt worden, andererseits verstosse die Verfügung gegen das
Verhältnismässigkeitsprinzip, da dem Beschwerdeführer keine angemessene Frist
eingeräumt worden sei, um seine Wohnung aufzulösen und sich ordentlich zu
verabschieden. Die Vorinstanz habe bereits im Zeitpunkt der Anordnung der
vorläufigen Aufnahme gewusst, dass der Beschwerdeführer via die Niederlande in
die Schweiz gekommen sei. Zudem sei das Rückübernahmeabkommen Benelux
schon damals in Kraft gewesen. Das BFM hätte daher die Möglichkeit gehabt, die
vorläufige Aufnahme entweder gar nicht zu gewähren oder diese ausdrücklich auf
den Zeitpunkt des Erhalts der Rückübernahmezusicherung durch die Niederlande
zu beschränken. Die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer jedoch ohne
Einschränkungen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
aufgenommen. Es sei mit keinem Wort erwähnt worden, dass der
Beschwerdeführer allenfalls in die Niederlande zurückgeschafft werde. Der
Beschwerdeführer habe daher darauf vertrauen können, dass er zumindest die in
der Verfügung vom 5. Juli 2006 erwähnten 12 Monate in der Schweiz werde
bleiben können. Nachdem die vorläufige Aufnahme angeordnet worden sei, habe
sich das BFM entschieden, den Beschwerdeführer in die Niederlande
zurückzuschicken. Die angefochtene Verfügung sei jedoch vermutlich gefällt
8worden, ohne den Beschwerdeführer vorher anzuhören.
4.5 In der zweiten Stellungnahme vom 14. Februar 2007 wird erneut gerügt, die
Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer im Vorfeld des Erlasses der
angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör nicht korrekt gewährt. Das
rechtliche Gehör sei von einer kantonalen Stelle gewährt worden, welche über
keine Kompetenzen zu verfügen scheine, sondern bloss die Entscheide des
Bundes umsetze. Das rechtliche Gehör müsse von jener Behörde gewährt werden,
welche den Entscheid fälle. Der Migrationsdienst habe lediglich die Funktion eines
Boten ausgeübt, indem er dem Beschwerdeführer die Verfügung ausgehändigt
und ihn in Ausschaffungshaft genommen habe.
5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben hat und ob sie dabei in
Übereinstimmung mit den anwendbaren rechtlichen Normen vorgegangen ist.
Ebenfalls zu prüfen ist, ob der vom BFM angeordnete sofortige Vollzug der
Wegweisung sowie der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
rechtmässig war oder nicht. Hingegen sind die verfahrensrechtlichen Anträge in
Ziffer 2 der Rechtsbegehren der Beschwerde vom 18. Januar 2007
(Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Erlass von vorsorglichen
Massnahmen, Anordnung der Entlassung aus der Ausschaffungshaft) inzwischen
gegenstandslos geworden (vgl. auch die in der Folge eingeschränkten
Rechtsbegehren in der Replik vom 9. Februar 2007), weshalb darüber nicht mehr
zu befinden ist.
5.1 In der Beschwerde wird unter anderem gerügt, dem Beschwerdeführer sei im
Vorfeld der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme das rechtliche Gehör nicht
korrekt gewährt worden. Sinngemäss wird ausserdem eine Verletzung des
Grundsatzes von Treu und Glauben geltend gemacht. Dazu ist Folgendes
festzustellen:
5.1.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie Art. 29 VwVG haben
die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in Art. 30
Abs. 1 VwVG dahingehend konkretisiert, dass die Behörde die Parteien anzuhören
hat, bevor sie verfügt. Im vorliegenden Fall ist den Akten zu entnehmen, dass der
Migrationsdienst des Kantons Bern dem Beschwerdeführer am 16. Januar 2007
das rechtliche Gehör zur geplanten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und der
damit verbundenen Ausschaffung in die Niederlande gewährte. Der
Beschwerdeführer hatte dabei ausreichend Gelegenheit, allfällige Einwände gegen
die geplante Massnahme anzubringen und seine allfälligen Vorbehalte zu
begründen, zumal er bereits seit Dezember 2006 wusste, dass sich das BFM mit
der Möglichkeit seiner Rückschaffung in die Niederlande befasste (vgl. das
Schreiben des BFM vom 12. Dezember 2006). Die Tatsache, dass nicht das BFM
selber, sondern eine kantonale Behörde die Stellungnahme des
Beschwerdeführers entgegennahm (unter anschliessender Weiterleitung an das
BFM), ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden.
Das BFM gewährt das rechtliche Gehör häufig in schriftlicher Form. Das
vorliegend gewählte Vorgehen, bei dem der Migrationsdienst dem
9Beschwerdeführer im Auftrag des BFM (vgl. das Schreiben des BFM an den
Migrationsdienst vom 28. Dezember 2006) in mündlicher Form das rechtliche
Gehör gewährte und wobei dem BFM das Protokoll anschliessend schriftlich
(vorab per Telefax) zugestellt wurde, unterscheidet sich im Ergebnis nicht
wesentlich von der schriftlichen Gehörsgewährung durch das BFM selbst. Im
Übrigen ist es im Asylverfahren gesetzlich vorgesehen und oft auch zweckmässig,
dass Anhörungen nicht vom BFM, sondern von einer anderen, allenfalls auch
kantonalen Behörde durchgeführt werden (vgl. beispielsweise Art. 29 Abs. 1
AsylG). Nachdem das BFM das Protokoll der Gehörsgewährung erhalten hatte,
erliess es noch am selben Tag die angefochtene Verfügung. Darin erwähnte das
BFM sowohl den Umstand, dass der Beschwerdeführer vorgängig angehört
worden war, als auch dessen gegenüber dem Migrationsdienst gemachten
Vorbringen, woraus ersichtlich ist, dass die Stellungnahme des Beschwerdeführers
in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt wurde. Nach dem Gesagten
bestehen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte
dafür, dass ihm im Vorfeld der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme das rechtliche
Gehör nicht korrekt gewährt wurde.
5.1.2 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss auch eine Verletzung des in Art. 9 BV
verankerten Grundsatzes von Treu und Glauben. Er macht in diesem
Zusammenhang geltend, dem BFM sei im Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen
Aufnahme bereits bekannt gewesen, dass er sich vorgängig in den Niederlanden
aufgehalten habe. Trotzdem sei ihm die vorläufige Aufnahme gewährt worden.
Somit habe er darauf vertrauen können, dass er zumindest die in der Verfügung
vom 5. Juli 2006 erwähnten 12 Monate in der Schweiz werde bleiben können. Der
Grundsatz des Vertrauensschutzes verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des
Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen
begründendes Verhalten der Behörden. Vorausgesetzt ist weiter, dass die Person,
die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage
vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie
nicht mehr rückgängig machen kann. Die Berufung auf Treu und Glauben scheitert
dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (BGE 127 I
31 E. 3a S. 36, BGE 126 II 377 E. 3a S. 387, BGE 118 Ia 245 E. 4b S. 254; ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, S. 130
ff.). Für den vorliegenden Fall ergibt sich zunächst, dass das BFM den Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat im
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung "aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage
im Irak und unter Berücksichtigung der Aktenlage" als undurchführbar erachtete.
Implizit wurde dabei der Tatsache Rechnung getragen, dass im damaligen
Zeitpunkt keine Identitätspapiere des Beschwerdeführers vorhanden waren. Ein
bereits in diesem Zeitpunkt gestelltes Rückübernahmegesuch an die Niederlande
wäre daher wohl wenig erfolgversprechend gewesen. Im Nachgang der Verfügung
vom 5. Juli 2006 veränderte sich die Sachlage insofern, als das BFM Anfang
August 2006 in den Besitz der Identitätsdokumente des Beschwerdeführers
gelangte, worauf es ein Rückübernahmegesuch stellte, welchem die
niederländischen Behörden am 20. Dezember 2006 zustimmten. Damit eröffnete
sich die im Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Aufnahme noch nicht
bestandene Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs in die Niederlande. Für das
10
seitens des Beschwerdeführers gerügte Vorgehen des BFM, trotz Kenntnis des
vorgängigen Aufenthalts in den Niederlanden zunächst die vorläufige Aufnahme
anzuordnen, diese aber nur kurze Zeit später zu widerrufen, gibt es somit
nachvollziehbare Gründe. Im Weiteren ist festzustellen, dass es im vorliegenden
Fall bereits an einer genügenden Vertrauensgrundlage fehlt. Schon in der
Verfügung vom 5. Juli 2006 wies das BFM in den Erwägungen darauf hin, dass die
vorläufige Aufnahme jederzeit aufgehoben werden kann, wenn der Vollzug der
Wegweisung zulässig und es dem Ausländer möglich und zumutbar ist, sich
rechtmässig in den Herkunfts- beziehungsweise den Heimat- oder in einen
Drittstaat zu begeben. Angesichts dieses spezialgesetzlich geregelten
Widerrufsvorbehalts (vgl. Art. 14b Abs. 2 ANAG), welcher dem Beschwerdeführer
in der Verfügung vom 5. Juli 2006 ausdrücklich zur Kenntnis gebracht worden war,
musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass die vorläufige Aufnahme entgegen
der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung auch vor Auflauf von zwölf
Monaten erfolgen kann, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die
Entstehung einer Vertrauensgrundlage wurde dadurch von vornherein verhindert
(vgl. dazu BEATRICE WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel
und Frankfurt am Main 1983, S. 81 ff.). Im Übrigen sind die von Doktrin und Praxis
entwickelten generellen Grundsätze der Abwägung von einander
gegenüberstehenden Interessen (Gesetzmässigkeit vs. Rechtssicherheit und
Vertrauensschutz) nur dann anwendbar, wenn die Frage des Widerrufs einer
Verfügung nicht beziehungsweise ungenügend spezialgesetzlich geregelt ist. Da
im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wie erwähnt eine
spezialgesetzliche Widerrufsregelung vorhanden ist, besteht kein Raum für eine
allgemeine Interessenabwägung (vgl. dazu die weiterhin zutreffenden
Ausführungen in EMARK 1997 Nr. 17 E. 4c S. 145). Schliesslich bleibt
anzumerken, dass der Beschwerdeführer bereits im Dezember 2006 darüber in
Kenntnis gesetzt wurde, es werde ein Vollzug der Wegweisung in die Niederlande
geprüft (vgl. das Schreiben des BFM vom 12. Dezember 2006). Entgegen der
Darstellung auf Beschwerdeebene kann somit davon ausgegangen werden, dass
die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme - verbunden mit dem
Wegweisungsvollzug in die Niederlande - für den Beschwerdeführer nicht völlig
unerwartet kam. Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der Verletzung des
Grundsatzes des Vertrauensschutzes als unbegründet.
5.2 Das BFM verzichtete im Zusammenhang mit der Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme darauf, dem Beschwerdeführer eine angemessene Ausreisefrist
anzusetzen und ordnete stattdessen den sofortigen Vollzug der Wegweisung an.
Gleichzeitig entzog es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. In
der Beschwerde wird im Wesentlichen gerügt, diese Massnahmen seien
unverhältnismässig gewesen. Das BFM begründete sein Vorgehen in den
Erwägungen respektive auf Vernehmlassungsstufe wie folgt: Das öffentliche
Interesse der Schweiz an einem sofortigen Vollzug der Wegweisung überwiege
das Interesse des Beschwerdeführers, den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten zu können. Gemäss dem Rückübernahmeabkommen Benelux
müsse die Rückschaffung innerhalb von 30 Tagen ab erteilter Zustimmung
erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist sei eine Rückschaffung nicht mehr ohne
weiteres möglich.
11
5.2.1 Die Kompetenz des BFM, im Rahmen der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
den sofortigen Vollzug anzuordnen, ergibt sich aus Art. 26 Abs. 1 VVWA: "Es (das
Bundesamt) setzt eine angemessene Ausreisefrist an, sofern nicht der sofortige
Vollzug der Weg- oder Ausweisung angeordnet wird." Die Ansetzung einer
Ausreisefrist ist somit die Regel, während die Anordnung des sofortigen
Wegweisungsvollzugs nur dann (ausnahmsweise) erfolgen kann, wenn diese
Massnahme aufgrund der Umstände des Einzelfalles gerechtfertigt respektive
verhältnismässig erscheint. Im Gegensatz zum sofortigen Vollzug der Wegweisung
ist die Frage des Entzugs der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im
Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht spezialgesetzlich geregelt.
Damit gilt bei Verfügungen über die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme die
allgemeine Bestimmung von Art. 55 VwVG, wonach die Beschwerde
aufschiebende Wirkung hat (Abs. 1), die Vorinstanz jedoch einer allfälligen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung - ausnahmsweise - entziehen kann (Abs.
2). Ob im Einzelfall der Suspensiveffekt zu belassen oder zu entziehen ist,
beurteilt sich aufgrund einer Interessenabwägung, wobei zu prüfen ist, ob die
Gründe, welche für eine sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen,
gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden
können. Zusätzlich zu einem bestehenden überwiegenden öffentlichen Interesse
an der sofortigen Vollstreckbarkeit müssen "überzeugende Gründe" für den Entzug
der aufschiebenden Wirkung vorliegen. Dieses Erfordernis wird von Lehre und
Praxis dahingehend ausgelegt, dass ein schwerer Nachteil drohen muss, würde
die aufschiebende Wirkung nicht entzogen. Allerdings vermögen nicht nur ganz
aussergewöhnliche Umstände den Entzug der aufschiebenden Wirkung zu
rechtfertigen. Vielmehr besteht auch ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der
mit der Verfügung angestrebte Zweck tatsächlich noch erreicht werden kann und
nicht durch ein langes Verfahren mit Suspensiveffekt hintertrieben wird (vgl. dazu
BGE 129 II 286 E. 3.1 S. 289 m.w.H.).
5.2.2 Entgegen der Auffassung des BFM sind im vorliegenden Fall keine
überzeugenden Gründe ersichtlich, welche den vom BFM verfügten sofortigen
Vollzug der Wegweisung und den Entzug der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde rechtfertigen würden. Vorab ist in diesem Zusammenhang
festzustellen, dass die Argumentation des BFM, wonach das öffentliche Interesse
an einem sofortigen Vollzug der Wegweisung das Interesse des
Beschwerdeführers, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten,
überwiege, im hier interessierenden Fall bereits deshalb fehl geht, weil das
vorinstanzliche Verfahren vorliegend durch die angefochtene Verfügung
abgeschlossen wurde. Anders als bei der Konstellation der vorsorglichen
Wegweisung in einen Drittstaat war somit nach Erlass der angefochtenen
Verfügung kein Verfahren beim BFM mehr hängig. Ausserdem überzeugt das
Argument des BFM, wonach eine spätere Rückführung des Beschwerdeführers in
die Niederlande angesichts der 30-tägigen Übergabefrist nicht ohne weiteres
möglich gewesen wäre, weshalb ein sofortiger Wegweisungsvollzug - verbunden
mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung - unabdingbar gewesen sei, nicht.
Zwar trifft es zu, dass in Art. 8 Abs. 2 des Rückübernahmeabkommens Benelux
festgelegt wird, dass die ersuchte Vertragspartei die Person, deren
Rückübernahme sie akzeptiert hat, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb
12
eines Monats, in ihr Hoheitsgebiet zurücknimmt. Diese Frist kann indessen auf
Antrag der ersuchenden Partei so lange verlängert werden, wie es juristische oder
praktische Hindernisse erfordern (vgl. Art. 8 Abs. 2 Satz 2 des
Rückübernahmeabkommens Benelux). Es ist demzufolge davon auszugehen, dass
die Durchführung der Rückübernahme grundsätzlich ohne grössere
Schwierigkeiten auf einen späteren Zeitpunkt hätte verschoben werden können
und sie diesfalls auch noch nach dem 19. Januar 2007 - gegebenenfalls sogar erst
nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens - möglich gewesen wäre. Dem BFM
wäre es folglich möglich und auch zumutbar gewesen, einen allenfalls drohenden
schweren Nachteil (namentlich die Vereitelung des angeordneten
Wegweisungsvollzugs in die Niederlande) durch Beantragung einer
Fristverlängerung abzuwenden. Der mit der angefochtenen Verfügung angestrebte
Zweck (Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers in die Niederlande) hätte folglich auch ohne Entzug der
aufschiebenden Wirkung erreicht werden können, wenn auch unter Umständen mit
einer Verzögerung, die indessen mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht ein
Ausmass erreicht hätte, das den Rahmen einer den Umständen angemessenen
und vernünftigen Fristverlängerung gesprengt hätte. Nach dem Gesagten kann die
von der Vorinstanz zitierte 30-tägige Übergabefrist nicht als überzeugender Grund
für den angeordneten sofortigen Vollzug und den erfolgten Entzug der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde qualifiziert werden. Andere Gründe, die
allenfalls geeignet wären, den sofortigen Vollzug und den Entzug der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu rechtfertigen, werden vom BFM nicht
geltend gemacht. Den Akten sind ebenfalls keine Hinweise auf das Bestehen
derartiger Gründe zu entnehmen. Insbesondere weist nichts darauf hin, dass der
Beschwerdeführer aktuell oder potentiell eine Gefahr für Leib, Leben oder
Gesundheit anderer Personen darstellt oder dass er in irgendeiner Weise die
öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Es ist daher insgesamt
festzustellen, dass im vorliegenden Fall weder überzeugende Gründe noch ein
überwiegendes öffentliches Interesse vorlagen, die es gerechtfertigt hätten, auf die
Ansetzung einer angemessenen Ausreisefrist zu verzichten und der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
5.2.3 Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob Art. 112 Abs. 1 AsylG auf den
vorliegenden Sachverhalt anwendbar wäre respektive ob das BFM verpflichtet
gewesen wäre, den Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung auf die ihm
gegebenenfalls gemäss Art. 112 Abs. 1 AsylG zustehenden Rechte, namentlich
die 24-stündige Rechtsmittelfrist zur Einreichung eines Gesuchs um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, aufmerksam zu
machen.
5.2.4 Ungeachtet der vorstehend festgestellten Verfahrensrechtsverletzungen erscheint
eine Kassation der angefochtenen Verfügung im vorliegenden Fall nicht als
gerechtfertigt. Zum einen ist die angefochtene Verfügung in materieller Hinsicht -
das heisst in Bezug auf die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme an sich - zu
bestätigen (vgl. die nachfolgenden Ausführungen), zum anderen sind dem
Beschwerdeführer infolge des zu Unrecht angeordneten sofortigen
Wegweisungsvollzugs und des Entzugs der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile entstanden. Folglich ist
13
die angefochtene Verfügung lediglich hinsichtlich der Anordnung des sofortigen
Vollzugs und des Entzugs der aufschiebenden Wirkung aufzuheben.
5.3 Gemäss Art. 14b Abs. 2 ANAG ist die vorläufige Aufnahme aufzuheben, wenn der
Vollzug zulässig und es dem Ausländer möglich und zumutbar ist, sich
rechtmässig in einen Drittstaat oder in seinen Heimatstaat oder in das Land zu
begeben, in dem er zuletzt wohnte. Die Vorinstanz erachtete die Voraussetzungen
für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme als erfüllt. Dieser Auffassung ist
beizupflichten. Da die niederländischen Behörden dem gestützt auf das
Rückübernahmeabkommen Benelux gestellte Rückübernahmegesuch des BFM
vom 13. Dezember 2006 am 20. Dezember 2006 zustimmten, standen einem
Vollzug der Wegweisung in die Niederlande keine praktischen oder rechtlichen
Hindernisse mehr entgegen. Das BFM erachtete den Vollzug in die Niederlande
demzufolge zu Recht als möglich. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem
Beschwerdeführer im Falle eines Wegweisungsvollzug in die Niederlande
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden oder dass er dort einer nach
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre, sind den Akten nicht zu entnehmen. Die Niederlande haben
sowohl das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) als auch die EMRK und das Übereinkommen vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) unterzeichnet und
ratifiziert, und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie den
völkerrechtlichen Verpflichtungen, welche sich aus diesen Abkommen ergeben
nachkommen und insbesondere auch die daraus fliessenden Non-Refoulement-
Gebote beachten. An dieser Stelle ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die
Niederlande aufgrund der Parlamentsmotion De Wit vom 20. Dezember 2006
zurzeit ohnehin keine Zwangsausweisungen in den Zentralirak vornehmen.
Ausserdem hätte der Beschwerdeführer den Akten zufolge die Möglichkeit, in den
Niederlanden ein zweites Asylgesuch einzureichen. Unter diesen Umständen ist
der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Niederlande auch als
zulässig zu erachten. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in die Niederlande ist vorab festzuhalten, dass die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers durch die schweizerischen
Asylbehörden rechtskräftig verneint wurde. Anders als bei einer vorsorglichen
Wegweisung in einen Drittstaat während laufendem Asylverfahren in der Schweiz
ist daher im vorliegenden Fall nicht zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer zu
den Niederlanden eine Verbindung von gewisser Qualität aufweist und sich dort für
eine bestimmte Dauer legal aufhalten kann ("séjour durable"). Vielmehr sind im
vorliegenden Fall lediglich die allgemeinen Zumutbarkeitskriterien von Art. 14a
Abs. 4 ANAG zu prüfen, namentlich die Frage, ob der Wegweisungsvollzug in die
Niederlande für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung darstellt. Dies ist
aufgrund der Aktenlage zu verneinen, zumal der Beschwerdeführer weder im
vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene substanzielle Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Niederlande geltend
machte. Im Übrigen verfügt der Beschwerdeführer den Akten zufolge in den
Niederlanden in der Person seines Freundes A. (vgl. A9, S. 2) zumindest über ein
14
rudimentäres Beziehungsnetz und ist somit dort nicht völlig auf sich alleine
gestellt. Der Vollzug der Wegweisung in die Niederlande ist daher auch als
zumutbar zu qualifizieren. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme sind daher als erfüllt zu erachten, weshalb die angefochtene Verfügung
in diesem Punkt (vgl. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung) zu
bestätigen ist.
6. Nach dem Gesagten folgt, dass die Dispositivziffern 2 und 3, soweit darin der
sofortige ("unverzügliche") Wegweisungsvollzug angeordnet wird, sowie die
Dispositivziffer 4 (Entzug der aufschiebenden Wirkung) der angefochtenen
Verfügung aufzuheben sind. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
sie nicht gegenstandslos geworden ist.
Da die vom BFM verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf die
vorstehenden Ausführungen (vgl. oben E. 5.2) zu bestätigen ist, der
Beschwerdeführer sich den Akten zufolge zurzeit (wieder) in der Schweiz befindet
und eine Anordnung des sofortigen Vollzugs sowie der Entzug der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde im vorliegenden Fall als unbegründet und
unverhältnismässig zu qualifizieren ist (vgl. die vorstehenden Ausführungen in
E. 5.3), ist das BFM gehalten, dem Beschwerdeführer im Anschluss an die
Eröffnung des vorliegenden Beschwerdeentscheids eine angemessene
Ausreisefrist anzusetzen.
7.
7.1 Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2007
gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von
Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene
notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG;
Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der
Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren nur teilweise obsiegt. Dennoch
erscheint es aufgrund der Aktenlage als gerechtfertigt, dass ihm die Vorinstanz die
volle Parteientschädigung ausrichtet. Angesichts der festgestellten und vom
Beschwerdeführer somit zu Recht gerügten Verfahrensrechtsverletzung wäre es
im vorliegenden Fall grundsätzlich möglich gewesen, die angefochtene Verfügung
als Ganzes zu kassieren. Auf eine Kassation wurde lediglich aus
verfahrensökonomischen Gründen verzichtet (vgl. vorstehend E. 5.2.4). Daraus
soll dem Beschwerdeführer jedoch kostenmässig kein Nachteil entstehen, weshalb
ihm die vollen im Zusammenhang mit der Beschwerdeerhebung erwachsenen
notwendigen Kosten zu entschädigen sind (vgl. EMARK 2003 Nr. 5 per
analogiam). Der in der eingereichten Kostennote vom 23. März 2007 geltend
gemachte Arbeitsaufwand von 8,5 Stunden sowie die Auslagen von Fr. 23.--
erscheinen als angemessen. Gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE beträgt der
Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400
15
Franken. Die Präsidentenkonferenz des Bundesverwaltungsgerichts hat
entschieden, dass bis zur Klärung verschiedener noch offener Fragen im Sinne
einer Übergangsregelung vorderhand die bisherigen Ansätze angewendet werden.
Somit hat das BFM dem Beschwerdeführer in Anwendung der vorgenannten
Bestimmungen sowie unter Berücksichtigung der massgeblichen
Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) bei einem Stundenansatz von Fr. 200.--
eine Parteientschädigung von Fr. 1'854.-- (inkl. MWSt) auszurichten. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Anordnung des sofortigen
Wegweisungsvollzugs und des Entzugs der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde verlangt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit
sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'854.-- zu entrichten.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Ref.-Nr. N _______; Kopie; unter Hinweis auf E. 6 zweiter Absatz)
- den _______ (Kopie)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Anna Dürmüller