B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-470/2017
law/joc
Ur t e i l vom 2 6 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 13. Januar 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2016 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass ein Abgleich der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac
vom 17. Oktober 2016 durch das SEM ergab, dass der Beschwerdeführer
am 2. August 2016 in C._______ (Italien) aufgegriffen und ihm dort am fol-
genden Tag die Fingerabdrücke abgenommen wurden,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person (BzP)
vom 21. Oktober im EVZ B._______ erklärte, er habe sein Heimatland im
März 2016 verlassen und sei nach Libyen und von dort mit einem Boot
nach Italien gereist, wo er im August 2016 in C._______ registriert und ihm
die Fingerabdrücke abgenommen worden seien und von wo aus er
schliesslich mit dem Zug weiter in die Schweiz gelangt sei,
dass das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen der BzP das rechtliche
Gehör zu dessen Auffassung gewährte, wonach aufgrund seiner Angaben
sowie dem Eurodac-Treffer mutmasslich Italien zur Prüfung seines Asylge-
suches zuständig sei,
dass er dazu erklärte, er wolle nicht nach Italien zurückgehen, da es ihm
dort nicht gefalle; er sei in einer Unterkunft untergebracht gewesen, in der
es nachts kalt gewesen und das Essen schlecht gewesen sei,
dass eine Anfrage des SEM vom 4. November 2016 an die italienischen
Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers zwecks Behandlung des
Asylgesuchs unbeantwortet blieb,
dass das SEM mit Verfügung vom 13. Januar 2017 (gemäss Rückschein
der schweizerischen Post versandt am 17. Januar 2017) in Anwendung
von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eintrat, ihn aus der Schweiz in den zuständigen
Dublin-Mitgliedstaat (Italien) wegwies, und ihn aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansons-
ten er in Haft genommen und unter Zwang in den zuständigen Dublin-Staat
zurückgeführt werden könne,
dass es den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauf-
tragte, feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid
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komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer
verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Januar 2017 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben und dabei beantragt hat, auf sein Asylgesuch sei in Anwendung
der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen einzutreten und folg-
lich festzustellen, dass nicht Italien zur Behandlung des Gesuches zustän-
dig sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Januar 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
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dass im Rahmen eines sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.:
take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeits-
prüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass, wenn auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss
den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Dublin-III-VO genannten Verzeichnissen,
einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 festge-
stellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land- ,
See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, dieser
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Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist, wobei diese Zuständigkeit zwölf Monate nach dem Tag des il-
legalen Grenzübertritts endet (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge illegal mit einem
Boot von Libyen nach Italien gelangte, wo ihm in C._______ die Fingerab-
drücke abgenommen wurden (vgl. act. A8/10 S. 5),
dass ein Abgleich mit der Eurodac-Datenbank bestätigte, dass der Be-
schwerdeführer am 3. August 2016, in C._______ (Italien) registriert und
daktyloskopiert wurde (vgl. act. A5/1),
dass das SEM deshalb die italienischen Behörden am 4. November 2016
zu Recht um Aufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13
Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte (vgl. act. A11/17 S. 1 ff.),
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art.
22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit
sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-
VO),
dass in der Beschwerde nicht bestritten wird, dass der Beschwerdeführer
illegal nach Italien eingereist ist, er dort registriert und ihm die Fingerabdrü-
cke abgenommen wurden,
dass demzufolge die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers grundsätzlich gege-
ben ist,
dass der Beschwerdeführer jedoch bei der Vorinstanz darlegt, er habe in
Italien schlechtes Essen erhalten und in der Unterkunft sei es nachts kalt
gewesen, weshalb er nicht dorthin zurückkehren wolle (vgl. act. A8/10
S. 5),
dass er auf Beschwerdeebene wiederholt, er wolle nicht nach Italien zu-
rück, weil er dieses Land nicht möge sowie pauschal auf „negative Erfah-
rungen“ die er in Italien hauptsächlich erlebt habe, verweist,
dass er die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-
III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisie-
renden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM
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das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann,
wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer nicht behauptet, die italienischen Behörden
würden sich weigern ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf inter-
nationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu
prüfen, sondern mit seinen Einwänden die dortigen Aufnahmebedingungen
bemängelt,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung des SEM in der
angefochtenen Verfügung anschliesst, wonach es keine wesentlichen
Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedin-
gungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen auf-
weisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Be-
handlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich brin-
gen (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1),
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde im Falle des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Re-
foulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem
sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würden, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden,
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dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmericht-
linie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich
bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die
italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedin-
gungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtli-
nie),
dass ausserdem darauf zu verweisen ist, dass es sich bei Italien um einen
Rechtsstaat handelt, der über ein funktionierendes Polizei- und Justizsys-
tem verfügt und sich der Beschwerdeführer, sollte er sich in Italien – wie in
der Beschwerde angedeutet – durch Drittpersonen in irgendeiner Weise
bedroht fühlen, an die entsprechenden schutzfähigen und schutzwilligen
Behörden wenden kann,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO – wie vom SEM zutreffend erwogen – den
Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat
selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach
Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
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Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1
‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: