Abtei lung IV
D-4702/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______, Algerien,
vertreten durch Necmettin Isler, Caritas Schweiz,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
18. Oktober 2005 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4702/2006
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben reiste der seit seiner Geburt bis ins Jahr
2000 in D._______, anschliessend bis zur Ausreise in E.______
wohnhafte Beschwerdeführer im Juni 2005 von Frankreich
herkommend illegal in die Schweiz ein, wo er am 22. Juni 2005 um
Asyl nachsuchte. Am 28. Juni 2005 fand im F._______ eine
summarische Befragung statt und am 4. August 2005 erfolgte die
Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale
Behörde in Anbetracht der geltend gemachten Minderjährigkeit im
Beisein einer Vertrauensperson beziehungsweise des Rechtsvertreters
des Beschwerdeführers. Am 26. September 2005 fand eine
ergänzende Anhörung durch die Vorinstanz statt, ebenfalls in
Anwesenheit einer Vertrauensperson beziehungsweise des
Rechtsvertreters. Im Wesentlichen gab der Beschwerdeführer zur
Begründung seines Asylgesuches Auseinandersetzungen mit seinem
Stiefvater an, weshalb er seit dem Jahre 2000 nicht mehr zu Hause
gelebt habe.
B.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch
ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen
aus, die Vorbringen bezüglich der schlechten Behandlung durch den
Stiefvater erfüllten die Voraussetzungen von Art. 3 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, zudem sei die Behaup-
tung, der Beschwerdeführer habe seit seinem zwölften Lebensjahr im
Hafen von E._______ gelebt, nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7
AsylG. Der Wegweisungsvollzug sei durchführbar.
C.
Mit Eingabe vom 16. November 2005 erhob der Beschwerdeführer ge-
gen den Entscheid des BFM bei der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (ARK) Beschwerde und beantragte, der angefochtene Ent-
scheid sei aufzuheben, die Sache sei zur umfassenden Abklärung und
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei die Unzuläs-
sigkeit und eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges festzustellen und als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der
Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
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und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die
Begründung der Rechtsbegehren wird - soweit wesentlich - in den Er-
wägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2005 bestätigte der Instrukti-
onsrichter der ARK das dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen
zustehende Recht auf Anwesenheit in der Schweiz bis zum Abschluss
des Verfahrens. Im Weiteren verwies er den Entscheid über das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen spä-
teren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
E.
Mit Strafverfügungen des G._______ vom 31. Januar und 9. April 2008
wurde der Beschwerdeführer wegen Ungehorsams im Betreibungs-
und Konkursverfahren und wegen Tätlichkeiten je zu einer Busse
verurteilt. Mit Verfügung des Amtes für Migration des Kantons
H._______ vom 9. April 2008 wurde der Beschwerdeführer auf das
Gebiet des Amtes I._______ eingegrenzt, weil er zu verschiedenen
Klagen Anlass gegeben habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Vorab ist die Frage der Prozessfähigkeit als Sachurteilsvorausset-
zung von Amtes wegen zu prüfen (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 73). Als verfahrensrechtliches Kor-
relat der Handlungsfähigkeit ist sie nach den einschlägigen zivilrechtli-
chen Vorschriften zu beurteilen (vgl. dazu die weiterhin zutreffende
Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK]
1996 Nr. 3 S. 19). Sie setzt demnach Urteilsfähigkeit, Mündigkeit und
das Fehlen der Entmündigung voraus (Art. 13 und 17 des Schweizeri-
schen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]).
Der Beschwerdeführer gab anlässlich der verschiedenen Abklärungen
in der Empfangsstelle auf die Frage nach seinem Alter übereinstim-
mend an, er sei am B._______ geboren. Demnach war er zum Zeit-
punkt der Einreichung seines Asylgesuches am 22. Juni 2005 minder-
jährig. Ein Dokument, das seine Altersangabe hätte bestätigen kön-
nen, vermochte er jedoch bis heute nicht vorzuweisen. Die Vorinstanz
zweifelte indessen die Altersangabe des Beschwerdeführers nicht an.
Auch die zuständige kantonale Behörde erachtete den Beschwerde-
führer als minderjährig und bestimmte für ihn in Anwendung von
Art. 17 Abs. 3 AsylG eine Vertrauensperson beziehungsweise bezeich-
nete einen diesbezüglichen Mandatsträger.
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung
am 16. November 2005 ebenfalls noch minderjährig, weshalb er sich
grundsätzlich nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters durch
seine Handlungen verpflichten kann (Art. 19 Abs. 1 ZGB). Soweit ur-
teilsfähig, vermag er jedoch ohne Zustimmung des gesetzlichen Ver-
treters selbständig Rechte auszuüben, die ihm um seiner Persönlich-
keit willen zustehen (Art. 19 Abs. 2 ZGB). Das Einreichen eines Asyl-
gesuches wie auch die Ergreifung von damit zusammenhängenden
Rechtsmitteln sind so genannt "höchstpersönliche" Rechte, die ein
nicht mündiger, aber urteilsfähiger Gesuchsteller ohne Zustimmung
seines gesetzlichen Vertreters ausüben kann (vgl. EMARK 1996 Nr. 5).
Urteilsfähig ist jeder, dem es nicht wegen seines Kindesalters oder in-
folge anderer Umstände an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu
handeln (Art. 16 ZGB). Vorliegend bestehen aufgrund der Akten kei-
nerlei Anhaltspunkte, die zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des Be-
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schwerdeführers in Bezug auf das Einreichen des Asylgesuches oder
auf die Erhebung der vorliegenden Beschwerde Anlass geben würden.
Insbesondere vermitteln die Befragungsprotokolle in den Vorakten den
Eindruck, der Beschwerdeführer sei sich über den Sinngehalt der an
ihn gerichteten Fragen im Klaren gewesen, habe sachbezogen darauf
geantwortet und sich bei der Darlegung seiner Asylgründe und per-
sönlichen Verhältnisse jederzeit von vernünftigen Überlegungen leiten
lassen, auch wenn er bei der kantonalen Anhörung angab, er habe bei
der Empfangsstellenbefragung nicht alles verstanden, und aus der Be-
merkung des kantonalen Befragers zu schliessen ist, dass sich der
Beschwerdeführer unkonzentriert zeigte (vgl. A18/25, S. 4). In der
Rechtsmitteleingabe wird angeführt, der Beschwerdeführer zeige häu-
fig einen abwesenden Eindruck und habe oft Mühe, einfache Fragen
zu beantworten. Ob dies auf sein Unwissen oder seine mangelnde
Aufnahmefähigkeit zurückzuführen sei, sei schwer zu beurteilen, wes-
halb er via den Hausarzt für die Abklärung seines psychischen Zu-
stands dem Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst des Kantons
Luzern überwiesen worden sei. Der Arztbericht werde nach Erhalt
nachgereicht. Bis zum heutigen Zeitpunkt ging kein entsprechender
Bericht ein, weshalb von der Urteilsfähigkeit und damit von der Pro-
zessfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
3.
Wie der Instruktionsrichter der ARK in der Zwischenverfügung vom
9. Dezember 2005 bereits feststellte, richtet sich die vorliegende Be-
schwerde nur gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten
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Wegweisung. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ab-
lehnung des Asylgesuchs (vgl. Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der Ver-
fügung vom 18. Oktober 2005) blieben unangefochten und sind mit Ab-
lauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Auch die Anord-
nung der Wegweisung (Ziffer 3 des Dispositivs) ist grundsätzlich nicht
mehr zu überprüfen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Gegenstand des vor-
liegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit im Wesentlichen die
Prüfung, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht ange-
ordnet hat.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer beantragt in seinem Hauptbegehren, die
Sache sei zur umfassenden Abklärung und Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Er begründet dies damit, der Vollzug der
Wegweisung eines psychisch angeschlagenen Jugendlichen - ohne ir-
gendeine Abklärung im Sinne des Übereinkommens vom 20. Novem-
ber 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) - in eine Situa-
tion, in der er auf sich alleine gestellt werde, widerspreche nicht nur
dem Kindeswohl, sondern stelle auch eine unmenschliche Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) dar,
weshalb der Wegweisungsvollzug als unzulässig zu erachten sei.
4.2 Der Beschwerdeführer wurde nach eigenen Aussagen am
B._______ geboren. Nach dem massgebenden schweizerischen Recht
(vgl. EMARK 1994 Nr. 11 E. 4d S. 92) wurde der Beschwerdeführer
somit - an seinem 18. Geburtstag - am J._______ mündig (Art. 14
ZGB). Die KRK ist deshalb auf das vorliegende Verfahren nicht mehr
anwendbar, weshalb sich Erwägungen dazu erübrigen. Bei dieser
Sachlage ist das Hauptbegehren abzuweisen.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
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5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol-
ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen - der Ent-
scheid der Vorinstanz blieb diesbezüglich unangefochten -, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers, der mit den algerischen Behörden keine Schwierigkeiten hatte
(vgl. A18/25, S. 10) noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
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ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig. Bei dieser Sachlage kann vorliegend offen gelassen werden,
ob der Vollzug der Wegweisung eines psychisch angeschlagenen, un-
begleiteten Minderjährigen ohne vorherige Abklärungen eine un-
menschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstellt.
5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
5.5 Gestützt auf die weiterhin gültige Lageanalyse der ARK in EMARK
2005 Nr. 13 ist der Vollzug der Wegweisung nach Algerien in generel-
ler Hinsicht als zumutbar zu bezeichnen. Auch individuelle Gründe
sprechen nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges.
Gemäss eigenen Angaben will der Beschwerdeführer als Lastenträger
im Hafen von E._______ gearbeitet haben (vgl. A1/11, S- 3) und hat
somit berufliche Erfahrungen. Auch wenn er mit seinem Stiefvater
Probleme gehabt hätte, ist davon auszugehen, dass er in Algerien auf
ein Beziehungsnetz zurückgreifen kann, zumal er in E._______
Freunde hatte (vgl. A18/25, S. 5, 17) und sich ein Onkel für ihn
einsetzte (vgl. A25/15, S. 3). Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass
aufgrund der Aktenlage der Beschwerdeführer weder physische noch
psychische Schwierigkeiten hat. Nach dem Gesagten erweist sich der
Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
5.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
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der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesag-
ten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten im Betrag
von Fr. 600.-- grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde jedoch im Zeitpunkt ihrer
Einreichung - der Beschwerdeführer war damals noch minderjährig -
nicht als aussichtslos betrachtet werden konnte und nach wie vor von
seiner Bedürftigkeit auszugehen ist (vgl. Bestätigung der Fürsorgeab-
hängigkeit vom 10. November 2005), sind in Gutheissung des Ge-
suchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege keine Kosten
zu erheben (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das K._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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