Abtei lung IV
D-4703/2006/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J u l i 2 0 0 9
Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Milva Franceschi.
A._______, geboren (...),
Türkei,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Juli 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4703/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdi-
scher Ethnie aus B._______, Sanliurfa – verliess eigenen Angaben
zufolge seine Heimat am 20. Juni 2005 und gelangte am 5. Juli 2005 in
die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 6. Juli
2005 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (früher
Empfangszentrum) Z._______ summarisch befragt und am 12. Juli
2005 zu seinen Fluchtgründen gemäss Art. 29 Abs. 4 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen geltend, sein Bruder sei Ende der 90er Jahre zu
15 Jahren Gefängnis verurteilt worden, weil er im Jahr 1997 drei Ge-
schäftspartner getötet habe. Aus diesem Grund wollten dessen Ange-
hörige sich bei ihm (dem Beschwerdeführer) beziehungsweise seinen
Familienmitgliedern rächen. Jegliche Vermittlungsbemühungen – auch
solche namhafter Parlamentarier, namentlich diejenige eines späteren
Innenministers – seien von den Angehörigen der getöteten Geschäfts-
partner zurückgewiesen worden. Im Jahr 2000 seien ein Bruder und
zwei Halbbrüder unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft bei der Hiz-
bollah verhaftet worden. Einer der Halbbrüder sei nach seiner beding-
ten Haftentlassung tot an der griechischen Grenze aufgefunden wor-
den. Ferner sei er (der Beschwerdeführer) in diesem Zusammenhang
zwei- bis dreimal von der Polizei mitgenommen sowie verhört worden.
Im Weiteren habe er sein Haus zu seinem eigenen Schutz nur bewaff-
net verlassen. Sowohl er als auch gewisse Geschwister litten an Hepa-
titis B.
B.
Gemäss Mitteilung des Bundespolizeiamtes Weil am Rhein vom
12. Juli 2005 sei der Beschwerdeführer am 12. Dezember 1994 in
Deutschland eingereist und habe ein Asylgesuch gestellt. Seit dem
23. Dezember 1999 sei er unbekannten Aufenthaltes. Zwischenzeitlich
sei sein Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt worden. Das BFM gewähr-
te dem Beschwerdeführer dazu an der Anhörung vom 12. Juli 2005
das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer bestritt, dass es sich bei
dieser Person um ihn handle, und erklärte, es sei einer seiner Brüder
gewesen.
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D-4703/2006
C.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch vom
5. Juli 2005 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Wegweisungsvollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 19. August 2005 erhob der Beschwerdeführer bei der
damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte de-
ren Aufhebung und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft bezie-
hungsweise die Gewährung von Asyl. Weiter sei die vorläufige Aufnah-
me anzuordnen, weil der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar
und unmöglich sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um auf-
schiebende Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung respektive um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ersucht. Gleichzeitig wurde eine Fürsorgebe-
stätigung der Asyl-Organisation C._______ vom 19. August 2005 und
zwei Seiten mit Resultaten von Laboruntersuchungen zu den Akten
gereicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2005 verzichtete die ARK
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Entscheid über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf
einen späteren Zeitpunkt verschoben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
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desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Gemäss Art. 42 AsylG kann der Beschwerdeführer den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Deshalb ist auf den Antrag,
der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung einzuräumen, mangels
Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
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lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung zunächst aus, dass es
sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers um Übergriffe Dritter
handle, die in der Türkei als Straftaten geahndet würden. Ferner hätten
sich namhafte Persönlichkeiten vermittelnd in diese Familienfehde ein-
geschaltet. Der Staat zeige somit Bemühungen, sich im Rahmen des
Möglichen für einen rechtsstaatlichen Schutz der Bevölkerung einzu-
setzen. Die geltend gemachten Vorfälle könnten nicht dem türkischen
Staat angelastet werden und demzufolge stellten sie keine asylrecht-
lich relevanten Nachteile dar. Weiter führte das Bundesamt an, der Be-
schwerdeführer wisse, obwohl er angebe, durch diesen Konflikt be-
droht zu sein, wenig Substanzielles über die Ursachen der Familien-
fehde. Auch seien den Akten keine Hinweise auf eine konkrete Be-
drohung des Beschwerdeführers zu entnehmen. Die eingereichten
Zeitungsartikel aus dem Jahr 2000 bezögen sich ausserdem auf die
Geschwister beziehungsweise Halbgeschwister des Beschwerdefüh-
rers und nicht auf ihn selber. Aus diesen Gründen hielten die Vor-
bringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft nicht stand.
5.2 Der Beschwerdeführer machte in der Rechtsmitteleingabe geltend,
dass er Sympathisant der PKK sei. Im Jahr 1993 seien die türkische
Armee, die Dorfschützern und die Hizbollah zusammen gegen die
PKK vorgegangen. Im gleichen Jahr sei er während sechs Monaten in
der Stadt Diyarbakir im Gefängnis gewesen, wo er schwer gefoltert
worden sei. Seine Familie habe in B._______ alles verloren und werde
von der türkischen Armee sowie den Dorfschützern unter Druck
gesetzt. Er sei im Jahr 1994 nach Deutschland gereist, wo er einen
Asylantrag gestellt habe und bis zum Jahr 2005 – zuerst als
Asylbewerber und dann illegal – gelebt habe. Die Identitätspapiere
befänden sich bei den deutschen Behörden. Er leide an Hepatitis B
beziehungsweise Tuberkulose. Da er Kurde sei, erhalte er keinen
Zugang zur medizinischen Versorgung in der Türkei. Zudem verfügten
seine Familienangehörigen, welche im Übrigen auch an Hepatitis B
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erkrankt seien, nicht über die finanziellen Mittel, um die benötigten
Medikamente zu kaufen, weshalb drei Geschwister gestorben seien.
6.
6.1 Gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG ist das Bundesverwaltungsgericht
als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Partei-
begehren gebunden (Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes we-
gen). Die Beschwerdeinstanz darf ihren Entscheid somit anders be-
gründen als die Parteien oder die Vorinstanz. Dabei kann sie die vor-
instanzliche Verfügung im Ergebnis bestätigen, dieser aber eine ande-
re Begründung zugrunde legen (vgl. THOMAS HÄBERLI in: BERNHARD
WALDMANN/PHILIPPE WEISSENBERGER (Hrsg.), VwVG; Praxiskommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf
2009, Art. 62 Rn 40 S. 1250; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechts-
pflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212). Eine Substitution der Motive durch
die Beschwerdeinstanz setzt allerdings voraus, dass sich die substi-
tuierende Begründung auf Sachverhaltsdarstellungen bezieht, die dem
Betroffenen bekannt sind, und sich auf rechtliche Grundlagen abstützt,
deren Anwendung der Betroffene zumindest erwarten musste (vgl. da-
zu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1995 Nr. 12 S. 116). Falls die Beschwerde-
instanz beabsichtigt, zum Nachteil des Beschwerdeführers von einem
anderen Sachverhalt auszugehen als die Vorinstanz oder gedenkt,
ihren Entscheid auf eine rechtliche Begründung abzustützen, die von
den Parteien in keiner Weise erwartet werden muss, hat sie dem Be-
troffenen vorgängig Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen
und allfällige Beweismittel nachzureichen. Dies ergibt sich unter
anderem aus dem Anspruch auf vorgängige Anhörung gemäss Art. 30
Abs. 1 VwVG (vgl. MADLEINE CAMPRUBI in: CHRISTOPH AUER/MARKUS
MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER, Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 62 Rn 15
S. 799; FRITZ GYGI, a.a.O. S. 70; BGE 129 II 497 E. 2.2 S. 504 f.).
6.2 Das BFM führte in seinem Entscheid vom 25. Juli 2005 unter Hin-
weis auf die entsprechende Protokollstelle unter anderem aus, der Be-
schwerdeführer wisse wenig Substanzielles über die Ursache der
Familienfehde. Nach einer Durchsicht der entsprechenden Passage
der Anhörung vom 12. Juli 2005 ist diese Feststellung zu bestätigen.
So führte der Beschwerdeführer auf die Frage nach den Umständen
des Todes der drei Opfer beispielsweise aus, er sei sich nicht einmal
sicher, ob sein Bruder der Täter gewesen sei; die Familien dieser
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Opfer kenne er persönlich, ihre Namen kämen ihm aber nicht in den
Sinn. Er wisse auch nicht genau, wie diese Männer getötet worden
seien; es habe geheissen, sie hätten im Auto eine Auseinandersetzung
gehabt und dabei ihre Waffen gezogen. Auf die Bemerkung des Be-
fragers, er hätte eigentlich schon erwartet, dass er (der Beschwer-
deführer) etwas mehr darüber wisse, wenn er schon von der Sache
betroffen sei, führte der Beschwerdeführer aus, was er wisse, habe er
gesagt; für die Täterschaft seines Bruders gebe es keine gesicherten
Beweise; nicht einmal die Anwälte hätten über den Tathergang Be-
scheid gewusst (Akte A8 S. 5).
Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid weiter aus, den Akten seien
keine Hinweise auf eine konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers
zu entnehmen. Auch diese Feststellung ist zu bestätigen. Anlässlich
der Anhörung (2005) führte der Befrager aus, die Tat (1997) liege nun
acht Jahre zurück; alle drei Familien der Opfer lebten im selben Dorf
wie der Beschwerdeführer (B._______) und offenbar sei es nie zu
einem Zusammenstoss gekommen. Auf die Frage, was ihn nach acht
Jahren so sicher mache, dass die Familien hinter ihm her seien, führte
der Beschwerdeführer im Wesentlichen einzig aus, sie hätten die
ganze Zeit erfolglos versucht mit den Familien der Opfer Frieden zu
schliessen; nun habe er jedoch die Hoffnung verloren (Akte A8 S. 7).
Anlässlich der Anhörung vom 12. Juli 2005 bestritt der Beschwerde-
führer überdies, dass es sich bei der Person, welche in Deutschland in
Erscheinung getreten ist (vgl. Sachverhalt Bst. B, A6) um ihn handle,
es sei sein Bruder D._______ gewesen (Akte A8 S. 11).
In der Rechtsmittelschrift erklärt der Beschwerdeführer nunmehr, er
sei im Jahr 1994 nach Deutschland gegangen, wo er einen Asylantrag
gestellt und bis im Jahr 1999 als Asyl Suchender gelebt habe. Danach
habe er bis zum Jahr 2005 illegal in Deutschland gewohnt.
Damit wird den Vorbringen des Beschwerdeführers vollumfänglich die
Grundlage entzogen. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach des-
sen Ausführungen unsubstanziiert seien und keine konkreten Hinweise
auf eine Gefährdung vorlägen, werden durch den Aufenthalt des Be-
schwerdeführers von 1994 bis 2005 gänzlich bestätigt. Seine Vorbrin-
gen sind mithin als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu qualifi-
zieren. Aus diesem Grund ist auf seine weiteren Ausführungen, auch
denjenigen in der Beschwerde (er sei Sympathisant der PKK und wer-
de deshalb von der türkischen Armee sowie den Dorfschützern unter
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Druck gesetzt beziehungsweise er habe schlimme Folterungen im Ge-
fängnis erlebt) nicht weiter einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu
ändern vermögen. Offenbleiben kann sodann die Frage der Asylrele-
vanz einer – angeblich – drohenden Blutrache. Die Gewährung des
rechtlichen Gehörs zur hier vorgenommenen Motivsubstitution (vgl.
oben E. 6.1) schliesslich erübrigte sich, da bereits die Vorinstanz in
ihrem Entscheid erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen anmerkte und der Beschwerdeführer den mithin entscheidenden
Punkt – seinen Aufenthalt in Deutschland bis in das Jahr 2005 – in
seiner Beschwerdeeingabe selber bekannt gegeben respektive einge-
standen hat. Es handelt sich vorliegend keineswegs um eine Begrün-
dung, die er in keiner Weise erwarten musste.
6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht
glaubhaft dargelegt hat, er habe im Heimatland ernsthafte Nachteile
im Sinne von Art. 3 AsylG erlebt oder müsse solche für die Zukunft in
begründeter Weise befürchten.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
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sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.5 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt- oder
de-facto-Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heuti-
gen allgemeinen Situation in der Türkei nicht in genereller Form beja-
hen. Zu prüfen bleibt, ob persönliche Gründe des Beschwerdeführers
den Wegweisungsvollzug als nicht zumutbar erscheinen lassen.
8.6 Bei der Prüfung der Frage der Zumutbarkeit in ein Gebiet, welches
grundsätzlich als sicher gilt, sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung
individuelle Faktoren – namentlich das Vorhandensein beziehungswei-
se Fehlen eines familiären oder sozialen Netzes und von Wohneigen-
tum, das Alter, die Gesundheit, das Geschlecht und allfällige familiäre
Verpflichtungen – zu gewichten.
8.7 Der Beschwerdeführer erklärte, dass er an Tuberkulose bezie-
hungsweise Hepatits B erkrankt sei. Hierzu hat er jedoch seit seiner
Einreise in die Schweiz am 5. Juli 2005 weder ein ärztliches Zeugnis
eingereicht noch weitergehende Ausführungen zu seinem Gesund-
heitszustand gemacht. Auch den Akten sind – ausser der eingereich-
ten Auflistung blosser Laborwerte – keine weiteren Hinweise auf ge-
sundheitliche Probleme zu entnehmen. In diesem Zusammenhang ist
darauf hinzuweisen, dass bis Ende 2005 alle Asylsuchenden auto-
matisch von einem Spezialisten auf Anzeichen von einer Tuberkulose
untersucht worden waren (Röntgenbild). Dementsprechend ist mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer an keiner Tuberkulose erkrankt ist, ansonsten dies
aktenkundig wäre. In Bezug zu einer allfälligen Hepatitis B Erkrankung
gab der Beschwerdeführer – entgegen seiner Aussage in der Be-
schwerde vom 19. August 2005 – am 12. Juli 2005 zu Protokoll, dass
Seite 10
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er keine entsprechenden Symptome habe. Im Übrigen sei er in der
Türkei zusammen mit anderen Familienmitgliedern alle sechs Monate
präventiv zur medizinischen Kontrolle gegangen (Akte A8 S. 9).
Aufgrund dieser Ausführungen ist nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer an einer der beiden Krankheiten leidet.
Der Beschwerdeführer ist 38 Jahre alt, ledig und verfügt über ein sehr
grosses familiäres Beziehungsnetz in seiner Heimat (seine Eltern, drei
Brüder, eine Schwester sowie 30 Halbgeschwister [Akte A1 S. 2]). Zu-
dem besuchte der Beschwerdeführer das Gymnasium und absolvierte
eine Anlehre als Büromaschinenmechaniker, nachdem er das Archi-
tekturstudium an der technischen Universität in E._______ im Jahr
1990 abgebrochen hatte (Akte A8 S. 3 und S. 8). Ferner arbeitete er in
der eigenen Papeteriehandlung (Akte A1 S. 2 und A8 S. 4) und seine
Familie führte verschiedene Geschäfte in der Türkei, wie beispiels-
weise ein Lebensmittelgeschäft und eine Stoffwarenhandlung (Akte A8
S. 4). Somit ist der Beschwerdeführer mit den Verhältnissen im
Heimatland bestens vertraut und es ist davon auszugehen, dass er
sich in der Türkei wieder integrieren kann.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutre-
ten ist.
Seite 11
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11.
11.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aufgrund der vorstehenden
Ausführungen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaus-
sichten beschieden waren, ist von dieser Regel nicht abzuweichen.
Folglich ist das gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG un-
abhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwer-
deführers abzuweisen.
11.2 Demzufolge sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.--
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
11.3 Die Ausrichtung einer Parteientschädigung fällt bei diesem Aus-
gang des Verfahrens nicht in Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 15 i.V.m. Art. 5 zweiter Satz VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Milva Franceschi
Versand:
Seite 13