B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4703/2016
plo
Ur t e i l vom 9 . J anua r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Andrea Berger-Fehr,
Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihr Kind
B._______,
geboren am (…),
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. Juni 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin hielt sich nach eigenen Angaben seit (…) wieder-
kehrend für mehrere Monate in der Schweiz auf. Am 28. November 2013
wurde sie im Rahmen einer Personenkontrolle durch die C._______ Polizei
inhaftiert. Ihr wurde eine Frist bis zum 30. November 2013 eingeräumt, die
Schweiz zu verlassen. In der Folge wurde sie wiederholt in D._______ und
in E._______ angehalten.
Mit Schreiben vom 12. November 2015 (Posteingang) reichte sie – vertre-
ten durch die rubrizierte Rechtsvertreterin – bei der Vorinstanz ein Asylge-
such ein. Am 14. Dezember 2015 wurde sie summarisch befragt und am
9. März 2016 einlässlich angehört.
Zu ihrem persönlichen Hintergrund gab sie an, sie sei mazedonische
Staatsangehörige und in F._______, Mazedonien, geboren sowie aufge-
wachsen. Sie habe eine Schwester und viele Verwandte, die über Maze-
donien verteilt, in G._______, H._______ und I._______ lebten. Im Alter
von (…) Jahren habe sie (…) gehabt und sei deswegen im Krankenhaus
gewesen. Bis heute sei sie auf (…) angewiesen. Sie habe die Mittelschule
abgeschlossen. Mit (…) Jahren sei sie für (…) Jahre nach J._______ ge-
gangen und habe dort eine Ausbildung als (…) absolviert. Anschliessend
habe sie bei ihrer (inzwischen verstorbenen) (…) in K._______ gewohnt.
Mit (…) Jahren sei sie nach F._______ zurückgekehrt und habe über ein
Jahr an (…) gearbeitet. Weiter sei sie als (…), (…) und in (…) tätig gewe-
sen. In der Zeit bis zu ihrer erstmaligen Ausreise (…) habe sie abwechselnd
bei ihrer (…) und ihren Eltern gewohnt. Mittlerweile sei sie Mutter eines
kleinen Kindes, wisse aber nicht, wer der Vater sei.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie im Wesentlichen vor, seit
ihrer Kindheit sei sie, ebenso wie ihre Schwester und Mutter, vom Vater
regelmässig verprügelt worden. Als Erwachsene habe er sie mitunter so
stark verprügelt, dass sie ein, zwei Wochen nicht habe aufstehen können
und (…) habe genäht werden müssen. Im Krankenhaus habe man sie al-
lerdings, obschon sie krankenversichert gewesen sei, nicht behandeln wol-
len, da sie einen geforderten Geldbetrag nicht habe bezahlen wollen. Im
Jahr (…) sei sie schwanger geworden, habe aber aus Angst, ihr Vater
bringe das Kind um, abgetrieben, nachdem ihr damaliger Freund sie nicht
habe heiraten wollen. Im Jahr (…) sei sie das erste Mal in die Schweiz
geflüchtet und seither wiederholt zu ihren Eltern nach Mazedonien gereist.
Im Sommer (…) sei sie in Mazedonien von einem Mann, mit dem sie eine
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Beziehung begonnen habe, vergewaltigt worden. Die Polizei sei untätig ge-
blieben. Aus Angst, ihr Vater erfahre davon, sei sie wieder in die Schweiz
geflüchtet. Mehrmals habe sie den Vater bei der mazedonischen Polizei
angezeigt. Die Polizisten seien jedoch auch hier untätig geblieben und hät-
ten ihr vorgeworfen, sie sei selber schuld. Angehörige, die bei dem Gericht
oder der Polizei arbeiteten, würden ihr aus Angst vor dem Vater nicht helfen
wollen. Ihr Vater würde sie und ihr uneheliches Kind umbringen, wenn sie
nach Mazedonien zurückkehren würde.
Zum Beweis ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin Fotos sowie
verschiedene Dokumente und Berichte zu den Akten.
B.
Am (…) kam ihr Kind B._______ zur Welt.
C.
Mit Schreiben vom 22. Januar 2016 und 24. März 2016 reichte die Be-
schwerdeführerin ergänzende Beweismittel zu den Akten.
D.
Am 10. März 2016 ersuchte die Vorinstanz die Schweizerische Vertretung
in L._______ um nähere Abklärungen zum Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin sowie zur wirtschaftlichen und sozialen Situation an ihrem Herkunfts-
ort in Mazedonien.
E.
Am 15. April 2016 erhielt die Vorinstanz den Bericht der Schweizerischen
Vertretung über die Ergebnisse ihrer Abklärung.
F.
Mit Schreiben vom 27. April 2016 an die zuständige Sachbearbeiterin so-
wie vom 13. Mai 2016 an den Staatssekretär für Migration und den Vizedi-
rektor des SEM rügte die Beschwerdeführerin die in Auftrag gegebene Bot-
schaftsabklärung als gravierende Verletzung des vom Asylrecht vorge-
schriebenen Datenschutzes. Der Vizedirektor des SEM nahm dazu mit
Schreiben vom 8. Juni 2016 Stellung.
G.
Am 29. April 2016 brachte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Rah-
men des rechtlichen Gehörs den wesentlichen Inhalt der Abklärungsergeb-
nisse der Botschaft zur Kenntnis und bot Gelegenheit zur Stellungnahme.
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Seite 4
H.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2016 – eröffnet am 29. Juni 2016 – lehnte die
Vorinstanz das Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegwei-
sung und ihres Vollzugs aus der Schweiz.
I.
Mit Eingabe vom 29. Juli 2016 erhob die Beschwerdeführerin – handelnd
durch ihre Rechtsvertreterin – beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde gegen den Entscheid und beantragte, die Verfügung sei aufzu-
heben und in Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sei ihr und ihrem Kind
Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge vor-
läufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihre vor-
läufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, sub-subeventualiter sei die
Sache zur hinreichenden Abklärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) und Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der
bevollmächtigten Rechtsvertreterin als unentgeltlichen Beistand im Sinne
von Art. 110a AsylG (SR 142.31).
Sie reichte verschiedene Dokumente mit der Beschwerdeeingabe ein. Zu-
dem stellte sie die Nachreichung einer Ergänzung der Beschwerdebegrün-
dung und, bei Bedarf, einer Mittellosigkeitsbestätigung in Aussicht.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2016 stellte die Instruktionsrichte-
rin fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind könnten den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten, forderte sie zur Nachreichung einer
Mittellosigkeitsbestätigung auf und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
K.
Mit Eingabe vom 12. August 2016 reichte die Beschwerdeführerin weitere
Beweismittel und einen Bericht sowie eine Mittellosigkeitsbestätigung vom
19. Juli 2016 nach.
L.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. September 2016 nahm die Vorinstanz zu
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den Ausführungen und Dokumenten in der Beschwerde Stellung. Im Übri-
gen hielt sie vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.
M.
Mit weiterer Zwischenverfügung vom 8. September 2016 hiess die Instruk-
tionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gut, ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbei-
ständin bei und gewährte der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Replik
bis zum 23. September 2016.
N.
In ihrer Replik vom 26. September 2016 (Poststempel) nahm die Be-
schwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und reicht
ein weiteres Dokument zu den Akten.
O.
Beginnend ab Februar 2017 ersuchte das Zivilstandsamt der Stadt
E._______ wiederholt um Einsichtnahme in die vorinstanzlichen Akten be-
treffend ein Ehevorbereitungsvorfahren (vgl. A55 bis A62).
P.
Auf telefonische Anfrage des Gerichts vom 15. November 2017 teilte das
Zivilstandsamt mit, dass das Ehevorbereitungsverfahren im Juli 2017 ne-
gativ beschieden und keine Einsprache dagegen erhoben worden sei.
Q.
Auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel wird, so-
weit für die Urteilsfindung relevant, in den Erwägungen Bezug genommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist
– bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem
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die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Vorab sind die formellen Rügen der Beschwerdeführerin zu prüfen, da sie
gegebenenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen
können.
3.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet unter anderem (vgl.
Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26-33 VwVG) die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und
ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen
(Art. 33 Abs. 1 VwVG), was sich entsprechend in der Entscheidbegründung
niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). Als Teilgehalt des recht-
lichen Gehörs gewährt das Recht auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) die
Möglichkeit, die relevanten Unterlagen einzusehen, auf welche die Be-
hörde ihren Entscheid stützt. Kann das Recht eingeschränkt werden, so
insbesondere wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse
an der Geheimhaltung besteht, muss die Behörde vom wesentlichen Inhalt
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der Unterlagen Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äus-
sern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG; vgl. ebenso
BVGE 2015/10 E. 3.3).
3.2 Zunächst rügte die Beschwerdeführerin eine gravierende Datenschutz-
verletzung durch die Botschaftsabklärung an ihrem Heimatort aufgrund
Preisgabe sensibler Informationen aus dem Asylverfahren. Botschaftsan-
fragen können zur Aufklärung des rechtserheblichen Sachverhalts beitra-
gen. Eine dabei erfolgte Datenschutzverletzung berührt nicht den Untersu-
chungsgrundsatz, dem mit der Abklärung gerade entsprochen werden soll,
sondern beschlägt die Frage, ob die involvierten Behördenmitarbeitenden
im Rahmen geltenden Rechts handelten. Dieser ist mit aufsichtsrechtlichen
und gegebenenfalls strafrechtlichen Massnahmen zu begegnen. Ausweis-
lich der Akten wurde der Datenschutzverletzung durch das Schreiben an
die Leitung der Vorinstanz und das darauf erfolgte Antwortschreiben nach-
gegangen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist zu vernei-
nen. In seiner rechtlichen Würdigung ist das Gericht im Weiteren aber ge-
halten zu prüfen, ob die Botschaftsabklärung zu einer asylrechtlich rele-
vanten Gefährdung geführt hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-7259/2014 vom 14. November 2016 E. 6.4). Dies ist, wie nachfolgend
ausgeführt (E. 7), zu verneinen.
3.3 Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, der Sachverhalt sei un-
vollständig abgeklärt und falsch gewürdigt worden, indem die Vorinstanz
sich einseitig auf die Antworten aus der Botschaftsabklärung abstützte, so
insbesondere jene des Vaters als des mutmasslichen Urhebers der vorge-
brachten gewalttätigen Übergriffe, hingegen auf die Befragung der Mutter
und der Schwester als mögliche weitere Gewaltbetroffene verzichtete, die
Berichte des Fraueninformationszentrums FIZ vom Oktober 2015 und vom
11. November 2015 (Beilage 2 des Asylgesuchs) und der Fachstelle für
Gewaltbetroffene E._______ vom 3. Mai 2016 (Beilage 1 des Schreibens
an den Staatssekretär für Migration und den Vizedirektor des SEM) nicht
würdigte und den Schreiben der Mutter und der Tante (Beilage 4 der Be-
schwerdeeingabe) sowie der Emailkorrespondenz mit der Mutter (Beweis-
mittelergänzungsschreiben vom 24. März 2016, A27) jeglichen Beweiswert
absprach.
Die Vorinstanz zählte in der Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen
Entscheid die Berichte des FIZ sowie der Fachstelle für Gewaltbetroffene
zwar nicht auf, ging auf sie aber in ihren Entscheiderwägungen (A39/6) und
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weiter in der Vernehmlassung (A54/1-3) ein. Eine Gehörsverletzung ist da-
mit nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass im Rahmen der Botschaftsabklä-
rung weitere, von der mutmasslichen Gewalt nicht unmittelbar betroffene
Personen, namentlich die Grosstante sowie die Grossmutter, befragt wur-
den, deren Aussagen die Vorbringen zur Gewalttätigkeit des Vaters ebenso
in Frage stellten, worauf die Vorinstanz in ihren Erwägungen auch einge-
gangen ist. Schliesslich hat die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz
und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin auch nicht dadurch ver-
letzt, dass sie auf weitergehende Abklärungen als die bereits vorgenom-
menen verzichtete, da der Sachverhalt zu Recht als genügend erstellt qua-
lifiziert wurde. Sodann ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den
Schreiben von Tante und Mutter sowie der Emailkorrespondenz mit der
Mutter den Beweiswert absprach beziehungsweise sie als untauglich er-
achtete. Die Schreiben wurden von der Vorinstanz im Rahmen einer genü-
genden Beweiswürdigung als reine Gefälligkeitsschreiben angesehen. Mit
der Emailkorrespondenz setzte sich die Vorinstanz in ihrem ablehnenden
Entscheid ebenfalls auseinander und hielt fest, dass der Korrespondenz-
verlauf schwer nachvollziehbar sei.
3.4 Schliesslich ersuchte die Beschwerdeführerin in ihrer Replik um Ein-
sicht in die in der Vernehmlassung erwähnte «interne Analyse» der Vor-
instanz, welche eine Manipulation im Arztdossier (Beilage 7 der Beschwer-
deergänzung) festgestellt habe. Hierzu ist festzuhalten, dass die Vorin-
stanz die Beschwerdeführerin in ihrer Vernehmlassung vom wesentlichen
Inhalt der Analyse in Kenntnis setzte, wonach im Arztdossier das ursprüng-
liche Wort „Freund“ unleserlich gemacht worden sei und nicht als Wort „Va-
ter“ entziffert werden könne. Insoweit wäre es der Beschwerdeführerin
möglich gewesen, ihrerseits einen Gegenbeweis anzutreten oder Erklärun-
gen für die Änderung anzuführen, was jedoch unterblieb. Hinzu kommt,
dass die Vorinstanz sich auf diese Analyse höchstens ergänzend abstützte,
um ihre Einschätzung der mangelnden Glaubhaftigkeit zu untermauern
(siehe unten E. 5.1 und 5.3). Eine allfällige Verletzung des Rechts auf Ak-
teneinsicht ist nicht ersichtlich.
3.5 Es bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen
Sachverhalt umfassend ermittelt und im Rahmen ihrer rechtlichen Würdi-
gung berücksichtigt hat. Dass die Beschwerdeführerin dabei zu einem an-
deren Ergebnis kommt als die Vorinstanz, ist für die Beurteilung der formel-
len Rügen unbehelflich. Mithin ist weder eine Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes noch des rechtlichen Gehörs oder des Akteneinsichts-
rechts als dessen Teilgehalt gegeben.
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Seite 9
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die gegen
die Beschwerdeführerin verübte körperliche Gewalt sei nicht in Abrede zu
stellen. Sie habe jedoch nicht glaubhaft machen können, diese sei ihr durch
den Vater zugefügt worden. Sie habe erst nach mehreren Jahren Aufent-
halt in der Schweiz als Hochschwangere ein Asylgesuch eingereicht, ob-
wohl ihr dies jederzeit früher möglich und zumutbar gewesen sei. Bei der
Polizeikontrolle im November 2013 habe sie ausgesagt, es gehe ihr in der
Heimat gut und sie würde nur zur regelmässigen Erneuerung der (…) in
die Schweiz reisen. Auf Vorhalt im Rahmen der Gewährung des rechtlichen
Gehörs habe sie zunächst auf ihr Unwissen über Anlaufstellen und auf ihre
Angst gegenüber der Polizei verwiesen, später aber ausgesagt, sie hätte
bei der Polizei um Hilfe gebeten, die Dolmetscherin habe jedoch ihre Frage
nicht übersetzen wollen. Letzteres sei als Schutzbehauptung zu werten. Es
sei weiter unwahrscheinlich, dass sie angesichts der vorgebrachten trau-
matischen Erlebnisse seit ihrem ersten Aufenthalt in der Schweiz im 2009
regelmässig in ihr Elternhaus zurückgekehrt sein will. Insbesondere die Er-
gebnisse der Botschaftsabklärung liessen die Vorbringen zur Gewalt durch
den Vater als unglaubhaft erscheinen. Eine Grosstante, welche seit 30 Jah-
ren am Gericht in F._______ als Richterin tätig sei, der Vater sowie die
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Grossmutter der Beschwerdeführerin hätten der Familie ein gutes Verhält-
nis untereinander bescheinigt, von üblichen Meinungsverschiedenheiten
abgesehen. Gewalt sei nie thematisiert worden und sehr unwahrscheinlich.
Die Beschwerdeführerin habe demnach der Grosstante nicht von etwaigen
Vorkommnissen erzählt oder sie gar um Hilfe gebeten. Weiter seien keine
Hinweise gefunden worden, dass die Beschwerdeführerin Klage am Ge-
richt in F._______ eingereicht oder dies versucht hätte oder einen bei der
Polizei arbeitenden Verwandten um Unterstützung gebeten und dieser ab-
gelehnt hätte. Insoweit sei auch zweifelhaft, dass sich bei der mazedoni-
schen Polizei Beweismittel befänden, zumal diese bei der Vorinstanz bis
dato nicht nachgereicht worden seien. Unglaubhaft sei nach den Abklärun-
gen der Vertretung zudem, die Beschwerdeführerin könne Polizeiberichte
und Gerichtsunterlagen nicht beschaffen, da die Polizei von ihrer Mutter
viel Geld dafür verlangt habe (1000 bzw. 5000 Euro). Nach Aussage des
Vaters habe die Beschwerdeführerin ihren Heimatort aus ökonomischen
Gründen verlassen. Sie könne mit ihrem Kind zurückkehren. Weiter seien
keine Hinweise dafür ersichtlich, dass sämtliche Personen aus Angst vor
dem Vater übereinstimmend falsche Angaben gemacht hätten, zumal die
Familie eher in bescheidenen Verhältnissen lebe, was gegen einen gros-
sen Einfluss des Vaters spreche. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe
die Beschwerdeführerin die Abklärungsergebnisse nicht entkräften kön-
nen, sondern hauptsächlich ihre Vorbringen zur Gewalt durch den Vater
wiederholt. Der ärztliche Bericht der Poliklinik M._______ von F._______
(Beilage 5 des Asylgesuchs), welcher diverse (…) und ihre Behandlung im
Jahr 2010 dokumentierte, weise weiter ihren damaligen Freund als Verur-
sacher aus. Die Beschwerdeführerin habe jedoch geltend gemacht, keine
Gewalt durch andere Personen als ihren Vater erfahren zu haben. Auch
insoweit könnten ihre Vorbringen nicht geglaubt werden. Die eingereichten
Fotos von Verletzungen (Beweismittel 3 des Asylgesuchs) erlaubten per se
keine Rückschlüsse auf deren Urheberschaft. Die Emailkorrespondenz
zwischen ihr und ihrer Mutter zum gewalttägigen Verhalten des Vaters sei
als Beweismittel untauglich. Mazedonien sei im 2003 vom Bundesrat als
verfolgungssicherer Staat bezeichnet worden, der schutzfähig und -bereit
sei. Ausgehend von einer Nationalen Strategie zum Schutz vor häuslicher
Gewalt aus dem Jahr 2008 bestünden zudem mittlerweile zehn Schutzein-
richtungen für Opfer familiärer Gewalt in Mazedonien, die gesetzlich zur
Hilfe verpflichtet seien. Darüber hinaus gebe es weitere Anlauf- und
Rechtsberatungsstellen.
5.2 In ihrer Beschwerdebegründung und Beschwerdeergänzung wieder-
holte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre Vorbringen und rügte
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Seite 11
die einseitige Würdigung der Ergebnisse der Botschaftsabklärung (siehe
bereits oben E. 3). Sie habe, statt ein Asylgesuch zu stellen, sich mit kurz-
fristigen Touristenvisa „über Wasser“ zu halten versucht, immer wieder
auch in der Hoffnung, dass „irgendwann ein normales Leben in Mazedo-
nien möglich wäre“, was jedoch jedes Mal an der Gewalt ihres Vaters ge-
scheitert sei. Der Bericht der Fachstelle für Gewaltbetroffene E._______
vom 19. Juli 2016 (Beilage 3 der Beschwerde) dokumentiere eine Vielzahl
von Gewaltanwendungen des Vaters in ihrer Kindheit. Das vollständige
Arztdossier (Beilage 7 der Beschwerdeergänzung) weise als Verursacher
der Schläge im Sommer 2010 ihren Vater und nicht ihren damaligen
Freund aus. Körperliche Misshandlungen habe sie überdies auch durch
andere Personen erlebt, sei sie doch einmal zum Geschlechtsverkehr ge-
zwungen worden. Sie sei nicht so oft und nur für kurze Aufenthalte in ihr
Elternhaus zurückgekehrt, sondern habe meistens ihre Tante in G._______
besucht. Die Familie habe Geld, von dem der Vater vor kurzem ein Haus
in K._______ habe kaufen können. Es könne zudem gut sein, dass der
Vater aus seiner früheren Tätigkeit in diversen Hotels hohe Würdenträger
kenne und deshalb einflussreich sei. Ohnehin sei es ihr um die Angst der
Familienangehörigen vor der Gewalt des Vaters gegangen. Gemäss den
zwei Schreiben der Mutter und einer Tante sei eine Rückkehr für sie und
ihr Kind gefährlich, da der Vater versuchen würde, das Kind zu töten und
sie weiter zu verletzen. Sie gehe sodann von der Richtigkeit der Angaben
ihrer Mutter aus, wonach die Polizei Geld für die Polizeiberichte und Ge-
richtsunterlagen verlangt habe. Zur Korruption in der Polizei ebenso wie
zur mangelhaften strafrechtlichen Verfolgung von Fällen häuslicher Gewalt
durch Polizei und Gerichte führte sie unter Verweis auf verschiedene Be-
richte staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen weiter aus. Darüber
hinaus äusserte sie sich unter Bezug auf diese und weitere Quellen zur
ungenügenden Schutzfähigkeit des mazedonischen Staates bei familiärer
Gewalt.
5.3 In ihrer Vernehmlassung bemerkte die Vorinstanz insbesondere, nach
einer „internen Analyse“ stehe zweifelsohne fest, dass in dem eingereich-
ten Arztdossier eine Manipulation vorgenommen worden und das ur-
sprüngliche Wort „Freund“ unleserlich gemacht worden sei; mitnichten
könne das Wort „Vater“ entziffert werden. Die Beschwerdeführerin versu-
che die Behörden mit verfälschten Beweismitteln zu täuschen, was ihre
persönliche Glaubwürdigkeit noch mehr in Frage stelle. Die angeblich von
der Mutter und der Tante stammenden Briefe entfalteten keinerlei Beweis-
wert und seien als reine Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Zudem fän-
den sich in den Ausführungen zu den geltend gemachten Übergriffen in der
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Seite 12
Beschwerdeschrift, den eingereichten Berichten und den Vorakten weitere
verschiedene Unstimmigkeiten (so zu den Umständen des letzten Über-
griffs im Dezember 2014, jenen des Übergriffs im Jahr 2013, als sie zu ihrer
Tante nach N._______ gefahren sei, sowie bezüglich ihrer Hilfesuche bei
den Behörden), weshalb weiter nicht glaubhaft sei, dass sie sich in der vor-
gebrachten Art und Weise zugetragen haben sollen. Weiter müsse ange-
sichts eines Orientierungsberichts der C._______ Polizei von Mai 2016
(A34) die Integrität der Beschwerdeführerin durch ihr nachlässiges Verhal-
ten gegenüber ihrem Kind in Frage gestellt werden. Schliesslich wiesen die
allgemeinen Lageberichte zu Mazedonien keinen direkten Bezug zum vor-
liegenden Fall auf und seien daher ungeeignet, die vorinstanzliche Ein-
schätzung zu widerlegen.
5.4 In ihrer Replik hielt die Beschwerdeführerin fest, die Gründe für den
irrtümlichen Verweis auf den «Freund» könnten nicht geklärt werden. Die
Beschwerdeführerin sei selber von der Richtigkeit der Beschreibungen
ausgegangen, anderenfalls hätte sie das Arztdossier nicht eingereicht. Es
sei weiterhin unerklärlich, warum die Vorinstanz den Aussagen des Vaters
Gewicht beimesse, habe er doch das klarste Interesse daran, sich nicht
selber zu belasten. Bei den Zweifeln an der Urheberschaft der Übergriffe
handle es sich um eine zu Unrecht angewandte Strategie der Vorinstanz.
Zum angeblich «nachlässigen Verhalten» der Beschwerdeführerin gegen-
über ihrem Kind habe die KESB ausweislich der beigefügten Email der So-
zialbetreuerin (Beilage 1 der Replik) keinen Handlungsbedarf feststellen
können. Schliesslich untermauere der Lagebericht zu Mazedonien durch
den darin beschriebenen Länderkontext die Glaubwürdigkeit der Aussagen
der Beschwerdeführerin.
6.
Zunächst ist die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu
prüfen.
6.1 Im Wesentlichen macht die Beschwerdeführerin die seit Kindheit erlit-
tene Gewalt durch den Vater als Begründung ihres Asylgesuchs geltend.
In diesem Zusammenhang sind auch die geltend gemachte Abtreibung im
Jahre 2007 sowie die vorgebrachte Angst vor einer Rückkehr mit ihrem
Kind zu sehen. Dass die Beschwerdeführerin Gewalt in der Vergangenheit
erlitten hat, wird von der Vorinstanz nicht bestritten. Dem schliesst sich das
Gericht an. Angesichts der schwerwiegenden Vorwürfe gegen den Vater ist
aber bereits schwer nachvollziehbar, dass sie von ihren Aufenthalten in der
Schweiz wiederholt, wenn auch angeblich immer nur kurz, in ihr Elternhaus
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Seite 13
zurückgekehrt sein soll und ein Asylgesuch erst als Hochschwangere ein-
reichte, obwohl sie bereits früher Gelegenheit dazu hatte. Die Zweifel am
Vorbringen der Beschwerdeführerin werden dadurch erhärtet, dass sie –
auf ihre Aussagen in der Polizeibefragung aus dem Jahr 2013 angespro-
chen, an der sie ausdrücklich erwähnte, keine Probleme zu haben – zu-
nächst angab, sie habe Angst vor der Behörde, dann erwähnte, damals
keine Kenntnis von Anlaufstellen gehabt zu haben und schliesslich aus-
sagte, die Dolmetscherin in der Polizeibefragung habe ihre Bitte um Hilfe
nicht übersetzt. Im Weiteren ist der Vorinstanz Recht darin zu geben, dass
die zu den Akten gereichten Fotos nicht die Urheberschaft der körperlichen
Übergriffe belegen können. Hinzu kommt, dass im ersten eingereichten
Arztbericht sowie im später vorgelegten Arztdossier offensichtlich – da
letztlich auch nicht von der Beschwerdeführerin bestritten – der Freund als
Verursacher der Schläge festgehalten wurde. Dass der Beschwerdeführe-
rin der Fehler im ersten Dokument nicht aufgefallen sein soll und sie es
sonst nicht eingereicht hätte, dürfte als Schutzbehauptung zu werten und
daher unerheblich sein. Weiter dürften die Ergebnisse der Botschaftsab-
klärung gegen die Vorbringen der Beschwerdeführerin sprechen. Zwar
wendet die Beschwerdeführerin zu Recht ein, dass den Aussagen des Va-
ters kaum Gewicht beigemessen werden darf, da er sich als Täter nicht
selber belasten würde. Schwerer wiegt jedoch, dass die im Übrigen unbe-
teiligte Grosstante und auch die Grossmutter die Gewalt durch den Vater
als unwahrscheinlich zurückwiesen. Die zwei Berichte der Fachstelle für
Gewaltbetroffene E._______ und der Bericht von Fraueninformationszent-
rum FIZ führen ihrerseits zwar umfassend und mit grossem Detailreichtum
zur Gewalt des Vaters aus. Sie sind aber allein auf den Vortrag der Be-
schwerdeführerin abgestützt und damit nicht geeignet, objektiv ihre Vor-
bringen zur Gewalt durch den Vater zu belegen. Soweit die Mutter und die
Tante in ihren Schreiben die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Ge-
walt des Vaters stützen, ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass solche
Schreiben regelmässig auf Anfrage der asylsuchenden Person erstellt wer-
den und ihnen insoweit wenig Beweiswert zukommt. In Bezug auf die im
Asylverfahren eingereichte Emailkorrespondenz zwischen der Beschwer-
deführerin und ihrer Mutter ist wiederum festzuhalten, dass ihr Verlauf nicht
eindeutig nachvollzogen werden kann und damit auch die Zweifel der Vo-
rinstanz an ihrer Geeignetheit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur
Gewalt durch den Vater zu stützen, berechtigt erscheinen. Nach allem ist
mit der Vorinstanz nicht in Frage zu stellen, dass die Beschwerdeführerin
Gewalt erlebt hat. Auch ist nicht auszuschliessen, dass die Übergriffe in
D-4703/2016
Seite 14
Mazedonien stattfanden. Bezüglich den Vorbringen, dass der Vater der Ur-
heber der Gewalt war, überwiegen jedoch die Zweifel, weshalb diese als
unglaubhaft zu qualifizieren sind.
6.2 Soweit die Beschwerdeführerin im Asylverfahren vor der Vorinstanz
weiter vorbrachte, ihr sei die Behandlung im Krankenhaus nach einem kör-
perlichen Übergriff trotz gültiger Krankenversicherung verweigert worden,
geht die Vorinstanz nicht auf die diesbezüglichen Vorbringen ein. Von der
Beschwerdeführerin werden sie gleichwohl weiterhin in der Beschwerde
geltend gemacht, weshalb auch dazu kurz auszuführen ist. Im Hinblick auf
die niedrigen Löhne im öffentlichen Dienst in Mazedonien kann nicht gänz-
lich ausgeschlossen werden, dass Personen trotz Krankenversicherung
ohne weitere Zahlung eines Geldbetrages nicht behandelt werden. Der
entsprechende Vortrag ist von der Beschwerdeführerin jedoch nicht hinrei-
chend substantiiert worden und lässt insbesondere Realkennzeichen ver-
missen, die dafür sprechen könnten, dass sie das Vorgebrachte auch per-
sönlich erlebt hat. Auch dieses Vorbringen konnte damit nicht hinreichend
glaubhaft gemacht werden.
6.3 Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe Anzeigen bei
Polizei und Gericht gegen ihren Vater eingereicht beziehungsweise dies
versucht oder zumindest der bei Gericht tätigen Grosstante von ihrem
Schicksal erzählt, sei aber in ihren Bemühungen um staatliche Schutzge-
währung gescheitert. Die Vorbringen sind im Zusammenhang mit den unter
E. 6.1 untersuchten Gewalttätigkeiten durch den Vater zu sehen, welche
nicht hinreichend glaubhaft gemacht sind. Die Botschaftsabklärung vor Ort
ergab, dass keine Strafanzeigen der Beschwerdeführerin gegen ihren Va-
ter eingingen. Dem steht die Aussage der Beschwerdeführerin entgegen,
es gebe Polizeiberichte und Gerichtsunterlagen, die Mutter habe sie aber
bei der Polizei nicht erhalten können, weil die zuständigen Beamten ein
hohes Bestechungsgeld für die Aushändigung verlangt hätten. Hierzu ist
festzuhalten, dass die Grosstante Anzeigen oder Versuche von Anzeigen
bei Gericht nicht bestätigen konnte, dies, obwohl sich die Beschwerdefüh-
rerin wiederholt an sie um Hilfe gewendet haben soll und die Tante einer
Anzeige bei Gericht wohlmöglich besondere Aufmerksamkeit geschenkt
hätte. Entsprechend dürfte schon fraglich sein, ob und welche Gerichtsun-
terlagen die Mutter – noch dazu von der Polizei – überhaupt hätte erhalten
können. Hinzukommt, dass am Gericht in F._______ eine offene Anlauf-
stelle für die Bevölkerung bestehen soll, welche jegliche Klagen entgegen-
nehmen und bearbeiten würde (A28/1-2). Dass die Beschwerdeführerin
D-4703/2016
Seite 15
nicht wenigstens ein solches niederschwelliges Angebot in Anspruch ge-
nommen haben soll, steht im Widerspruch zu den verschiedenen vorge-
brachten Hilfeersuchen, ist doch jedenfalls anzunehmen, dass die
Grosstante sie darüber informiert hätte, als sie diese um Hilfe gebeten ha-
ben soll. Aus der weitergehenden Befragung durch die Botschaft, etwa des
Verwandten, welcher bei der Polizei arbeitet, ergaben sich im Weiteren,
und plausibel dargelegt, auch keine Anhaltspunkte für Anzeigen bei der Po-
lizei oder Versuche, die gewalttätigen Übergriffe dort anzuzeigen. Die Ver-
weigerung der Anzeigenaufnahme bei Polizei und Gericht ist angesichts
der aufgezeigten Widersprüche und Fragen nicht hinreichend glaubhaft ge-
macht.
6.4 Schliesslich führte die Beschwerdeführerin im Vorverfahren aus, sie sei
durch einen damaligen Freund vergewaltigt worden, die Polizei sei jedoch
auch hier untätig geblieben. Abgesehen davon, dass diese Vorbringen
nicht weiter substantiiert wurden, machte sie die Beschwerdeführerin in ih-
rer Beschwerdeeingabe auch nicht mehr als Asylvorbringen geltend. Mithin
erübrigt sich eine weitere Prüfung dazu.
6.5 Die von der Beschwerdeführerin hauptsächlich geltend gemachte Ge-
walttätigkeit des Vaters ist gesamthaft betrachtet nicht vollkommen ausge-
schlossen. Die diesbezüglichen Zweifel überwiegen jedoch, sodass im Er-
gebnis lediglich glaubhaft gemacht werden konnte, dass die Beschwerde-
führerin Gewalt erlitten hat, nicht hingegen, durch wen. Die weiteren Vor-
bringen zur verweigerten Krankenhausbehandlung und zur verweigerten
Anzeigenaufnahme bei Polizei und Gericht sind im Übrigen ebenso nicht
hinreichend glaubhaft gemacht. Die Vorbringen zur Vergewaltigung durch
eine frühere Bekanntschaft sowie zur in der Folge unterbliebenen Hilfe
durch die Polizei wurden in der Beschwerdeeingabe zudem nicht mehr gel-
tend gemacht. Diesbezüglich ist im Übrigen auch auf die nachfolgenden
Erwägungen zu verweisen.
7.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind darüber hinaus auch nicht ge-
eignet, die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG
zu begründen.
7.1 Der Bundesrat hat Mazedonien als sicheren Heimatstaat im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Ungeachtet der Fehlbarkeit von
staatlichen Bediensteten, etwa auch bei der Polizei, ist der mazedonische
Staat somit grundsätzlich als schutzbereit und schutzwillig zu bezeichnen.
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Es ist daher in der Regel davon auszugehen, dass Gewalt durch Drittper-
sonen verfolgt und gegebenenfalls strafrechtlich sanktioniert würde. Die
Regelvermutung kann im Einzelfall zwar widerlegt werden. Vorliegend ge-
lingt dies der Beschwerdeführerin jedoch nicht. So kann sie schon nicht
glaubhaft darlegen, durch wen sie konkret Gewalt erlitten und dass sie die
körperlichen Übergriffe bei Gericht und Polizei angezeigt haben soll (E. 6).
Soweit die Beschwerdeführerin auf mangelnde Schutzmöglichkeiten für
von Gewalt betroffene Personen verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass
Mazedonien in den letzten Jahren Anstrengungen unternommen hat,
Gewaltopfern Schutzmöglichkeiten, Hilfe und Beratung zu eröffnen. In
2008 ist eine Nationale Strategie zum Schutz vor häuslicher Gewalt
verabschiedet worden. Häusliche Gewalt ist gesetzlich verboten.
Mittlerweile gibt es etwa sieben bis zehn Schutzeinrichtungen für Opfer
familiärer Gewalt in Mazedonien, die gesetzlich zur Hilfe verpflichtet seien.
Darüber hinaus finden sich weitere Anlauf- und Rechtsberatungsstellen,
welche unter anderem kostenlose Rechts- und psychische Beratung für
Opfer häuslicher Gewalt anbieten (vgl. die Referenz im Asylentscheid,
A39/7; vgl. auch die Ausführungen sowie Quellenangaben in der
Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Mazedonien:
Schutzmöglichkeiten für Opfer häuslicher Gewalt vom 29. Juli 2016, S. 2
und 3). Gleichwohl die vorhandenen Gesetze nicht alle Opfer häuslicher
Gewalt schützen können und die bestehenden Schutzmassnahmen nicht
genügen, um den tatsächlichen Schutzbedarf zu decken, ist doch zu
berücksichtigen, dass dies selbst in Staaten wie etwa der Schweiz nicht
vollumfänglich gewährleistet werden kann. Im konkreten Fall hat die
Beschwerdeführerin die Schutzmöglichkeiten in Mazedonien aber erst gar
nicht in Anspruch genommen und mithin auch für sich nicht geltend
gemacht, dass sie auf Anfrage Schutz nicht erhalten konnte. Dies ist dem
mazedonischen Staat nicht anzulasten. Es kann der Beschwerdeführerin
vielmehr zugemutet werden, bei den in Mazedonien bestehenden
Strukturen um Hilfe zu ersuchen, sollte sie erneut von Gewalt betroffen
werden (vgl. auch unten E. 10.2).
Zu beachten ist letztlich, dass kein Staat vollumfänglichen und jeder-
zeitigen Schutz gewährleisten kann. Eine gewisse eingeschränkte Schutz-
fähigkeit ist dem mazedonischen Staat daher nicht anzulasten. Nach dem
Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die Regelvermu-
tung zugunsten der Schutzbereitschaft und -fähigkeit des mazedonischen
Staates gegenüber Gewalt an ihrer Person umzustossen.
D-4703/2016
Seite 17
7.2 Vor dem gleichen Hintergrund ist die Frage einer Gefährdung der Be-
schwerdeführerin durch die Botschaftsabklärung vor Ort zu beurteilen. Wie
oben ausgeführt (E. 3.2) sind solche Abklärungen grundsätzlich möglich
und zulässig. Vollkommen legitim waren denn auch die Befragungen der
Grossmutter und der Grosstante, zumal die Beschwerdeführerin selber
vorgebracht hatte, diese Personen über die Gewalttätigkeit des Vaters auf-
geklärt zu haben. Gerade im Hinblick auf die Befragung des Vaters zu all-
fälliger Gewalt in der Familie dürfte die Befragung jedoch über das Ziel
hinausgegangen und als stossend zu erachten sein, wie die Beschwerde-
führerin auch rügte. Nicht von Vornherein auszuschliessen und daher zu
beachten ist aber auch die Gefahr, dass infolge der Befragung entweder
der Vater gewalttätig gegen die Beschwerdeführerin vorgehen wird oder
aber die Familie sich bloss gestellt oder zumindest gekränkt fühlt und die
Beschwerdeführerin ausschliesst. In beiden Fällen kann es der Beschwer-
deführerin allerdings zugemutet werden, bei Übergriffen entweder den
Schutz staatlicher Institutionen in Anspruch zu nehmen oder bei ausblei-
bender Hilfe der Familie nach ihrer Rückkehr für sich zu sorgen (vgl. dazu
E. 10.2 und 10.3). Eine asylrelevante Gefährdung hat die Beschwerdefüh-
rerin infolge der Botschaftsabklärung nicht zu gewärtigen.
8.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass die Be-
schwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzun-
gen von Art. 3 und 7 AsylG aus den vorerwähnten Gründen nicht erfüllt,
weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und
das Asylgesuch ablehnte.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
D-4703/2016
Seite 18
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin
und ihres Kindes nach Mazedonien ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Mazedonien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
D-4703/2016
Seite 19
glaubhaft machen, dass ihr oder ihrem Kind im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Ma-
zedonien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte,
dass viele Verwandte über Mazedonien und auch G._______ verteilt woh-
nen würden, sodass ihr Vater sie jederzeit ausfindig machen und sie zu
sich nach Hause holen könnte, um schliesslich wieder gewalttätig gegen
sie vorzugehen, ist auf die fehlende Glaubhaftmachung der Gewalttätigkeit
des Vaters zu verweisen. Aus dem gleichen Grund ist nicht davon auszu-
gehen, dass ihrem Kind bei einer Rückkehr etwas zustossen könnte. Ge-
nerell ist aber auch anzufügen, dass es der Beschwerdeführerin im Falle
gewalttätiger Übergriffe gegen sie – wie in E. 7 ausgeführt – zuzumuten
wäre, um Schutz und Hilfe bei den entsprechenden Einrichtungen nachzu-
suchen oder sich an Polizei und Gerichte (einschliesslich der erwähnten
Anlaufstelle in F._______) zu wenden. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Weder die allgemeine Lage in Mazedonien noch individuelle Gründe in der
Person der Beschwerdeführerin und ihres Kindes lassen jedoch auf eine
konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr
schliessen. Die Beschwerdeführerin kann zunächst eine mehrjährige
Schulbildung, eine dreijährige Ausbildung als (…) sowie Berufserfahrung
aufgrund ihrer Tätigkeit in (…) und in (…) sowie als (…) und (…) vorweisen,
welche ihr die Reintegration in Mazedonien erleichtern dürften. Des Weite-
ren verfügt sie durch ihre grosse Verwandtschaft und auch eine Freundin
(vgl. A25 F40) über soziale Anknüpfungspunkte vor Ort. Selbst wenn die
Beschwerdeführerin nicht in ihr Elternhaus zurückkehren sollte, kann nicht
ausgeschlossen werden, dass die Mutter, welche weiterhin berufstätig ist,
und allenfalls auch der Vater, der ein Café betreibt und sich vor kurzem ein
Haus gekauft hat, sie zumindest am Anfang finanziell unterstützen. Ebenso
kann sie bei fehlender Unterstützung durch die Familie und soweit es ihr
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Seite 20
aufgrund des Alters des Kindes noch nicht zumutbar sein sollte, eine Tä-
tigkeit aufzunehmen, auf die staatliche Sozialhilfe verwiesen werden.
Diese kann es ihr ermöglichen, für sich und ihr Kind – wenngleich in allen-
falls bescheidenen Verhältnissen – zu sorgen (vgl. dazu etwa Schweizeri-
sche Flüchtlingshilfe, Mazedonien: Sorgerecht und Sozialhilfe, 05./2013,
S. 4 ff., mazedo-
nien/ mazedonien-sorgerecht-und-sozialhilfe/at_download/file). Zudem
brachte die Beschwerdeführerin in den Anhörungen vor der Vorinstanz sel-
ber vor, dass ein Onkel aus I._______ sie teilweise finanziell versorgt hätte
(A25 F85), dessen Unterstützung sie bei Bedarf gegebenenfalls wieder in
Anspruch nehmen könnte. Insgesamt steht auch das Kindeswohl einer
Rückkehr nicht entgegen.
Schliesslich spricht aus medizinischer Sicht nichts gegen eine Rückkehr
der Beschwerdeführerin. Soweit sie ausführte, seit ihrer Kindheit (…) zu
haben und auf (…) angewiesen zu sein, handelt es sich nicht um eine le-
bensbedrohliche Krankheit, welche einen Verbleib in der Schweiz rechtfer-
tigen könnte. Zudem spricht nichts dagegen, dass ihr (…) nicht ebenso in
Mazedonien behandelt werden kann. Dass dieses möglicherweise nicht in
gleicher Qualität oder zu erschwinglichen Preisen möglich sein soll, ist für
die Frage der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unerheblich.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
10.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-4703/2016
Seite 21
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf un-
entgeltliche Prozessführung vom 29. Juli 2016 mit Verfügung vom 8. Sep-
tember 2016 gutgeheissen wurde, haben sie vorliegend keine Verfahrens-
kosten zu tragen.
12.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin-
nen, ebenfalls mit Verfügung vom 8. September 2016, als amtliche Rechts-
beiständin beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 i.V.m. Art. 110a
Abs. 3 AsylG), ist sie für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Ver-
fahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12
i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertre-
tung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 200.– und Fr.
220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtan-
waltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2
VGKE). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote vorgelegt. Der notwen-
dige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverläs-
sig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Gestützt auf die in Betracht
zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen zulasten des Bundesverwal-
tungsgerichts ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1‘250.– (inkl. Aus-
lagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4703/2016
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtlicher
Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 1‘250.– zulasten der Gerichtskasse
ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik
Versand: