B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4705/2014
Ur t e i l vom 1 4 . Janu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Philip Schneider,
Schwager Mätzler Schneider,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum;
Verfügung des SEM vom 31. Juli 2014 /
(…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (Gastgeber) lebt in der Schweiz mit einer Auf-
enthaltsbewilligung (B).
Der Beschwerdeführer ersuchte bei der schweizerischen Vertretung in
B._______ (nachfolgend: Vertretung) um Erteilung von Schengen-Visa (Vi-
saantragsformulare vom 3. Juni 2014) zwecks Einreise in die Schweiz für
seine Mutter, seinen Bruder, dessen Ehefrau sowie deren (…) Kinder
(Gesuchstellende).
B.
Am 4. Juni 2014 lehnte die Vertretung die Visa-Anträge mittels zwei sepa-
rater Entscheide ab.
C.
Mit Eingabe an das SEM vom 17. Juni 2014 erhob der Beschwerdeführer
– handelnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen diese ablehnenden Visa-
Entscheide vom 4. Juni 2014 Einsprache.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Gesuchstellenden
seien aufgrund der Kriegswirren aus Syrien in die Türkei geflohen. In den
Formularentscheiden seien lediglich die Ziffern 8 und 9 angekreuzt worden,
ohne dass eine nähere Begründung vorliege. Die vorliegenden Gesuche
würden in den Anwendungsbereich der Weisung vom 4. September 2013
betreffend erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische
Staatsangehörige (COO.2180.101.7.266789/322.213/Syrien/2010/ 03648;
nachfolgend: Weisung Syrien) fallen. Zudem seien zuhanden der
Vertretung etliche Dokumente eingereicht worden, aus welchen klar her-
vorgehe, dass eine Beherbergung der Gesuchstellenden während des
bewilligungsfreien Aufenthalts gewährleistet sei.
Der Eingabe waren die beiden ablehnenden Entscheide der Vertretung
über die Visa-Anträge der Gesuchstellenden, ein Einladungsschreiben des
Beschwerdeführers vom 1. Juni 2014, ein Mietvertrag, eine Beher-
bergungsbestätigung einer Drittperson sowie deren Mitvertrag beigelegt.
D.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2014 – eröffnet am 4. August 2014 – wies das
BFM die Einsprache des Beschwerdeführers ab und auferlegte die Ver-
fahrenskosten von Fr. 150.– dem Einsprecher.
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Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, angesichts der
sozio-ökonomischen Verhältnisse im Heimatstaat müssten die Gesuch-
stellenden über aussergewöhnliche familiäre Bindungen und Verpflichtun-
gen verfügen, damit eine fristgerechte und anstandslose Rückkehr als
wahrscheinlich einzustufen wäre. Dass die Gesuchstellenden trotz der in
Syrien herrschenden Krise nach Ablauf des Besuchervisums in ihr Her-
kunftsland zurückkehren würden, sei nicht hinreichend dargelegt. Zudem
hätten Abklärungen bei den kantonalen Migrationsbehörden ergeben, dass
die finanziellen Garantien im vorliegenden Fall ungenügend seien. Daher
seien die Einreisevoraussetzungen für ein einheitliches Schengen-Visum
nicht erfüllt. Des Weiteren würden keine besonderen namentlich
humanitären Gründe vorliegen, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem
als zwingend notwendig erscheinen lassen würden. Ein Visum aus huma-
nitären Gründen könne nur dann ausgestellt werden, wenn die betreffende
Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret
an Leib und Leben gefährdet sei und sich in einer besonderen Notsituation
befinde, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache.
Die Gesuchstellenden befänden sich nunmehr in einem Drittstaat. Es
würden keine Elemente vorliegen, die auf eine besondere individuelle und
konkrete Gefährdung oder eine besondere Notlage schliessen liesse,
weshalb die Einreise in die Schweiz nicht zwingend notwendig erscheine
(Art. 2 Abs. 4 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und
die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Schliesslich komme auch die
Weisung Syrien nicht zur Anwendung, weil die Visaanträge nach deren
Aufhebung am 29. November 2013 eingereicht worden seien.
E.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 22. August 2014 erhob der Be-
schwerdeführer dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und den Ge-
suchstellenden Visa für die Einreise in die Schweiz zu erteilen; die vor-
instanzlichen Akten seien zur Einsichtnahme zuzustellen und ihm sei Ge-
legenheit zur Ergänzung der Beschwerdeschrift zu geben. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung entziehe sich der Kenntnis des Beschwerdeführers,
wobei vorliegend unklar sei, ob die Gesuche nicht doch in den Anwen-
dungsbereich der Weisung Syrien fielen. Zudem liege eine Garantieer-
klärung des Schweizerischen Roten Kreuzes vor, weshalb nicht ersichtlich
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sei, in welcher Hinsicht die finanziellen Garantien ungenügend sein sollten.
Auch stammten die Gesuchstellenden aus einer Grenzstadt in Syrien – ein
Gebiet, welches ständig von kämpferischen Auseinandersetzungen
betroffen sei, weshalb sie sehr wohl an Leib und Leben bedroht gewesen
seien. Schliesslich sei ihre Situation in der Türkei ebenfalls prekär.
Der Eingabe war eine Vollmacht vom 15. August 2014, Kartenausschnitte
aus dem syrisch-türkisch-irakischen Grenzgebiet sowie eine schriftliche
Erklärung des Gesuchstellers (Bruder des Gastgebers) vom 7. August
2014 beigelegt, worin ausgeführt wird, dass sie – die Gesuchstellenden –
nicht mehr in ihren Heimatstaat zurückkehren könnten und die Gesuch-
stellerin (Mutter) (…)krank sei und an (…) leide.
F.
Am 2. September 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den
Eingang der Beschwerde.
G.
Mit Verfügung vom 5. September 2014 verzichtete die Instruktionsrichterin
antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies
das Dossier dem SEM zur Behandlung des Akteneinsichtsgesuches. Dem
Beschwerdeführer wurde Gelegenheit eingeräumt, innert 15 Tagen ab
Gewährung der Akteneinsicht durch die Vorinstanz eine Be-
schwerdeergänzung einzureichen. Zudem wurde er aufgefordert, innert
Frist Unterlagen zum Gesundheitszustand der Gesuchstellerin (Mutter)
nachzureichen.
H.
Am 10. September 2014 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer
Akteneinsicht.
I.
Mit Eingabe vom 23. September 2014 reichte der Beschwerdeführer eine
Beschwerdeergänzung zu den Akten und führte im Wesentlichen aus, aus
den Vorakten würden sich keine wesentlichen neuen Erkenntnisse erge-
ben. Namentlich sei nicht ersichtlich, wann ein Termin bei der Vertretung
erstmals beantragt oder die Visa-Gesuche erstmals eingereicht worden
seien. In der Türkei würden sie über keine wirtschaftliche Existenzgrund-
lage verfügen und eine Rückkehr in den Heimatstaat sei aufgrund der
momentanen Situation ohnehin ausgeschlossen. Die Gesuchstellerin
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Seite 5
(Mutter) sei bisher stets in ihrem Heimatstaat in ärztlicher Behandlung ge-
wesen, wobei sie sich dort im Jahr 2007 einer (…)operation unterzogen
habe. Auf diese Krankenakten habe sie jedoch keinen Zugriff mehr. Bei
einem kürzlich erfolgten Spitalaufenthalt in der Türkei seien weitere
medizinische Abklärungen gemacht worden. Die Gesuchstellerin leide an
(…), wobei ihr zur Behandlung eine Anzahl verschiedener Medikamente
verschrieben worden sei. Ferner seien weitere (…) und (…)
Untersuchungen angezeigt.
Der Eingabe waren ein nicht übersetzter türkischer Arztbericht eines Spi-
tals in B._______ vom 11. September 2014 sowie ein in englischer
Sprache verfasster Arztbericht, gleichentags datierend und desselben
Spitals, sowie Laborberichte beigelegt.
J.
Mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 wurde dem SEM Gelegenheit einge-
räumt, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen und sich insbe-
sondere dazu zu äussern, welchem vorinstanzlichen Dokument das Datum
der Gesuchseinreichung hinsichtlich Anwendbarkeit der Weisung Syrien zu
entnehmen ist.
K.
In seiner Vernehmlassung vom 21. Oktober 2014 beantragte das SEM die
Abweisung der Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, damit die
Antragstellung als Kontaktaufnahme akzeptiert werden könne, sei es
grundsätzlich Sache der Gesuchsteller zu belegen, wann sie zum ersten
Mal Kontakt zur Auslandsvertretung aufgenommen hätten. Aufgrund der
Aktenlage sei im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Anmel-
dung deutlich nach Aufhebung der Weisung Syrien am 29. November 2013
erfolgte, wobei auch der Beschwerdeschrift keine neuen Indizien zu
entnehmen seien. Demnach sei auf den Verweigerungsentscheid vom
5. Juni 2014 sowie der E-Mail der Vertretung vom 1. Juli 2014 abzustellen,
wonach die Gesuchstellenden ihre Visa-Anträge erst nach Aufhebung der
Weisung Syrien eingereicht hätten.
L.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer Gele-
genheit eingeräumt, innert Frist eine Replik einzureichen.
M.
Am 11. November 2014 replizierte der Beschwerdeführer und führte im
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Seite 6
Wesentlichen aus, infolge unmittelbarer Gefährdung an Leib und Leben
seien die Gesuchstellenden aus ihrem Heimatstaat in die Türkei geflohen.
In der Türkei sei die Situation desolat, würden sie doch weder über eine
wirtschaftliche Grundlage verfügen noch könnten die Kinder zur Schule
gehen. Die Gesuchstellerin (Mutter) sei gesundheitlich schwer angeschla-
gen und benötige Medikamente. Zudem bestehe die Gefahr der Einzie-
hung zweier Kinder durch das syrische oder kurdische Militär. Schliesslich
werde um unentgeltliche Prozessführung, respektive Befreiung von den
Verfahrenskosten ersucht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen des SEM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums ver-
weigert wurde. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG).
3.
D-4705/2014
Seite 7
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 S. 342
m.w.H.).
Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelun-
gen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen
nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen
keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2–5 AuG).
3.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des
Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je
Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Gemäss Art. 4 VEV un-
terstehen Staatsangehörige gewisser Länder zudem der Visumspflicht
(vgl. Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur
Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Über-
schreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie
der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht
befreit sind).
3.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines ein-
heitlichen Schengen-Visums im Sinne von Art. 2 Abs. 3 Visakodex den
Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und
hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie
zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer
des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für
ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Dritt-
staatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Ein-
reiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffent-
liche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die
internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum
Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV und Art. 5 Abs. 1
Schengener Grenzkodex [SGK; Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Ge-
meinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen,
ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr.
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Seite 8
610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5
und 6).
3.4 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der
Visumspflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001.
In der Beschwerdeschrift vom 22. August 2014 respektive der Beschwer-
deergänzung vom 23. September 2014 wird geltend gemacht, es liege eine
Kostengutsprache des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 23. Juli 2014
vor, weshalb unklar sei, warum die finanziellen Garantien im vorliegenden
Fall ungenügend seien. Es ist für das Gericht ebenfalls nicht
nachvollziehbar, wie die Vorinstanz aufgrund der vorliegenden Akten zur
Feststellung gelangt ist, Abklärungen bei der Migrationsbehörde der
Wohnsitzgemeinde des Beschwerdeführers hätten ergeben, dass die fi-
nanziellen Garantien im Sinne von Art. 2 Abs. 2 VEV im vorliegenden Fall
ungenügend seien. Abgesehen vom aktenkundigen Umstand, dass der
Beschwerdeführer vom Sozialamt seiner Wohngemeinde unterstützt wird
(vgl. act. 3 S. 118), nimmt die Vorinstanz keinerlei Bezug zur subsidiären
Kostengutsprache des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 23. Juli 2014,
mithin unklar ist, ob die Vorinstanz die vorliegende Garantie als nicht
ausreichend erachtete oder, ob es sich bei deren Nichtberücksichtigung
um ein Versehen handelte. Im Lichte der nachfolgenden Ausführungen
erachtet das Gericht diesen Umstand jedoch als nicht entscheidwesentlich,
weshalb auf weitere Ausführungen verzichtet werden kann.
Aufgrund der Umstände im vorliegenden Verfahren bestehen auch für das
Gericht begründete Zweifel an der Absicht der Gesuchstellenden, das
Hoheitsgebiet der Schengenstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des be-
antragten Visums zu verlassen. Namentlich werden keine stichhaltigen
Argumente dargelegt, welche die Einschätzungen des SEM in einem an-
deren Licht erscheinen liessen, wonach in Anbetracht der aktuellen Situa-
tion in ihrem Heimatstaat und der spezifischen Umstände des Einzelfalls
begründete Zweifel an der Wiederausreise der Gesuchstellenden aus dem
Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums bestehen
(vgl. Art. 32 Abs. 1 Bst. b Visakodex; zum Beweismass des begründeten
Zweifels siehe BVGE 2014/1 E.4.4). Die Voraussetzungen für ein
einheitliches Schengen-Visum im Sinne von Art. 2 Abs. 3 Visakodex sind
daher nicht erfüllt.
4.
D-4705/2014
Seite 9
4.1 Am 4. September 2013 erliess das SEM die Weisung Syrien an die
schweizerischen Auslandsvertretungen, in der – aufgrund der Lage in Sy-
rien – für Personen mit Verwandten in der Schweiz aus humanitären
Gründen von den ordentlichen Einreisevoraussetzungen abgewichen
wurde. Dabei handelt es sich um Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit
(vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). Hinsichtlich des Adressatenkreises der
Weisung Syrien legte das SEM fest, dass es sich um Mitglieder der Kern-
familie, Verwandte in auf- und absteigender Linie (und deren Kernfamilien)
sowie Geschwister (und deren Kernfamilie) von syrischen Staatsan-
gehörigen, die in der Schweiz mit B- oder C-Bewilligung leben oder bereits
eingebürgert worden sind, handeln müsse (Ziff. I Bst. a Weisung Syrien).
Die Familienmitglieder im Ausland müssten bei Einreichung des Gesuchs
in Syrien wohnhaft sein oder sich in einem Nachbarstaat von Syrien oder
in Ägypten aufhalten und erst nach dem Ausbruch der Krise in Syrien im
März 2011 in eines dieser Länder gereist sein. Auch dürften sie nicht im
Besitz einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung dieser Länder sein (Ziff. I
Bst. b Weisung Syrien).
Abweichend von den geltenden Visa-Bestimmungen müsse bei den Ge-
suchen aus diesem Personenkreis in Anbetracht der Lage in Syrien die
fristgerechte Wiederausreise sowie der Nachweis einer persönlichen, un-
mittelbaren Gefährdung nicht vertieft geprüft werden. Auch seien die fi-
nanziellen Voraussetzungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG nicht zu
prüfen (Ziff. II Weisung Syrien).
4.2 Am 4. November 2013 erliess das SEM zu Handen der Auslandsver-
tretungen Erläuterungen zur Weisung Syrien, welche Präzisierungen und
Erläuterungen für die Umsetzung enthielten (COO.2180.101.7.264810/
322.125/Syrien/2012/01275, im Weiteren: Erläuterungen Weisung Syrien).
Die Erläuterungen Weisung Syrien beinhalten namentlich Vorgaben
hinsichtlich der Priorisierung der Gesuche: Angesichts der hohen Antrags-
zahlen sollten die Gesuche identifiziert werden, welche aufgrund einer er-
höhten Gefährdung und/oder einer besonderen Betroffenheit der Gesuch-
stellenden prioritär zu behandeln seien (vgl. Ziff. I/II Bst. c Präzisierung
Weisung Syrien). Prioritär seien insbesondere Gesuche von Personen zu
behandeln, die ausschliesslich zur Einreichung des Visumgesuchs in einen
Nachbarstaat von Syrien oder Ägypten eingereist seien und dort weder
eine faktische noch tatsächliche Aufenthaltsregelung besitzen würden (vgl.
Ziff. I/II Bst. d Präzisierung Weisung Syrien). Erst von untergeordneter
Priorität seien Gesuche jener Personen, die erst nach einer gewissen Frist
nach Erhalt des Visums von ihrem aktuellen Aufenthaltsort ausreisen
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Seite 10
wollten. Ferner sei ein Einladungsschreiben des Verwandten in der
Schweiz sowie die Gewähr erforderlich, dass die gastgebende Person die
Gäste während des bewilligungsfreien Aufenthalts bei sich beherbergen
könne.
4.3 Am 29. November 2013 hob das SEM die Weisung Syrien durch eine
neue Weisung (2013-11-29/135 Syrien II, im Folgenden: Weisung Aufhe-
bung) mit sofortiger Wirkung auf und verfügte, dass alle nach dem
29. November 2013 eingereichten Visaanträge wieder nach den ordentli-
chen Einreisebestimmungen der VEV und den dazu erlassenen Wei-
sungen des SEM zu behandeln seien. Das SEM teilte diesbezüglich mit,
angesichts der bereits eingereisten 719 Personen, der erteilten 1'600 Visa
sowie der weiteren rund 5000 reservierten Termine, um ein Visumsgesuch
zu stellen, habe sich die Massnahme mithin als effektiv erwiesen und ihren
Zweck erreicht; das EJPD gehe davon aus, dass die meisten der
Betroffenen mittlerweile ein Visum beantragt hätten. Gemäss der Weisung
Aufhebung seien nach dem 29. November 2013 eingereichte Visagesuche
per sofort wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen zu
behandeln; Gesuche von Personen, die sich vor dem 29. November 2013
angemeldet oder die vor diesem Datum ein Visumsgesuch eingereicht
hätten, seien weiterhin nach den Kriterien der Weisung vom 4. September
2013 und der Erläuterungen vom 4. November 2013 zu bearbeiten.
Massgeblich seien die Kriterien der präzisierten Weisung, namentlich dürfe
im Drittstaat kein Aufenthaltstitel bestehen und die genügende Un-
terbringungskapazität beim Gastgeber müsse nachweislich sichergestellt
sein (vgl. Weisung Aufhebung Ziff. 2).
4.4 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass den
Gesuchstellenden zu Recht keine erleichterten Besucher-Visa im Sinne
der Weisung Syrien ausgestellt wurden. Der Beschwerdeführer bringt
diesbezüglich im Wesentlichen vor, den vorinstanzlichen Akten sei
nirgends zu entnehmen, wann der hinsichtlich der Anwendbarkeit der
Weisung Syrien relevante Erstkontakt zwischen den Gesuchstellenden
und der Vertretung stattgefunden habe, mithin der Umstand, dass auf ei-
nem Antragsformular der Vermerk "Original unleserlich" angebracht wor-
den sei, möglicherweise darauf schliessen lasse, der Erstkontakt habe
früher stattgefunden. Aus dem Umstand, dass auf dem Antragsformular
des Gesuchstellers (Bruder) geschrieben steht "Original unleserlich" (vgl.
act. 2 S. 36 f.), kann keineswegs geschlossen werden, der Visumsantrag
datiere von einem früheren Zeitpunkt. Mit dem Stempel "Original unleser-
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Seite 11
lich" wird lediglich angemerkt, dass nicht nur die sich im e-Dossier befind-
liche, elektronisch eingelesene Kopie des Dokumentes schlecht leserlich
ist, sondern ebenso das Original. Andererseits datieren die Visa-Antrags-
formulare allesamt vom 3. Juni 2014, das Einladungsschreiben des Be-
schwerdeführers vom 1. Juni 2014 sowie das Reiseversicherungsschrei-
ben vom 31. Mai 2014 (act. 2 S. 60). Den Akten sind keinerlei Indizien zu
entnehmen, wonach die Visaanträge in zeitlicher Hinsicht unter der Wei-
sung Syrien hätten behandelt werden müssen, weshalb sich diesbezüglich
weitere Erörterungen erübrigen. Insbesondere kann offen gelassen
werden, wem – der beschwerdeführenden Partei oder der Vorinstanz – die
Beweislast hinsichtlich Erstkontakt mit der Vertretung zukommt.
Das SEM ging demnach zurecht davon aus, dass die Kontaktaufnahme
erst nach der Aufhebung der Weisung Syrien erfolgte und diese im vorlie-
genden Verfahren nicht zur Anwendung gelangt.
5.
5.1 Schliesslich sind vorliegend auch im Übrigen die Voraussetzungen für
die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aus hu-
manitären Gründen nicht erfüllt. Ein solches kann erteilt werden, wenn der
Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen
Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich
erhält (Art. 2 Abs.4 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex). Ein solches
Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden
Staates gültig (vgl. Art. 25 Abs. 2 Visakodex). Unter denselben Vorausset-
zungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den
Aussengrenzen gestattet werden (vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.2 Eine Visumserteilung aus humanitären Gründen ist auf nationaler
Ebene in Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 12 Abs. 4 VEV normiert. Entsprechend der
genannten Bestimmung können das Eidgenössische Departement für
auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rahmen ihrer Zu-
ständigkeiten im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens
90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler In-
teressen oder internationaler Verpflichtungen bewilligen. Nach der Aufhe-
bung der Möglichkeit, bei einer Schweizer Auslandsvertretung ein Asylge-
such einzureichen (im Rahmen der dringlichen Änderung des Asylgesetzes
vom 28. September 2012 [AS 2012 5359] zum 29. September 2012), hat
die Vorschrift massgeblich an Bedeutung gewonnen. Der Bundesrat hat in
diesem Zusammenhang in seiner Botschaft vom 26. Mai 2010 zur
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Seite 12
Änderung des Asylgesetzes unter Hinweis auf die Wahrung der humani-
tären Tradition der Schweiz ausdrücklich festgehalten, dass auch in Zu-
kunft offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdete Personen
den Schutz der Schweiz erhalten sollen; dies unter explizitem Verweis auf
die bestehende Möglichkeit, um ein Visum "aus humanitären Gründen" zu
ersuchen (vgl. BBl 2010 4455, insbes. 4468, 4472, 4490; siehe auch die
entsprechende Weisung des SEM Nr. 322.126 "Visumsantrag aus
humanitären Gründen" vom 25. Februar 2014 [nachfolgend: Weisung
humanitäres Visum]).
5.3 In der Beschwerdeschrift vom 22. August 2014, der Beschwerdeer-
gänzung vom 23. September 2014 sowie der Replikeingabe vom 11. No-
vember 2014 wird im Wesentlichen vorgebracht, die Gesuchstellenden
hielten sich nunmehr in der Türkei auf, wo die Situation äusserst schwierig
sei. Aufgrund der Desertion und des anhaltenden Bürgerkrieges könnten
sie nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren. In der Türkei würden sie über
keine Existenzgrundlage verfügen und die Kinder hätten keinen Zugang zu
Bildung. Zudem leide die Gesuchstellerin (Mutter) an (…), wobei weitere
Untersuchungen angezeigt seien.
5.4 Die Zahl der syrischen Flüchtlinge in der Türkei ist gemäss jüngeren
Zeitungsberichten auf mittlerweile gut 1.5 Millionen Personen angestiegen
(Sü, Die Türkei vollbringt eine Grosstat – helft ihr!, gefunden
auf:
vollbringt-eine-grosstat-helft-ihr-1.2146092> zuletzt besucht am
5. Dezember 2014; siehe auch UNHCR, Turkey - UNHCR Operational
Update, 14-20 November 2014, 20 November 2014, gefunden auf:
[zuletzt besucht am
5. Dezember 2014]). Währenddem die türkische Regierung äusserst er-
folgreich Flüchtlingslager aufgebaut hat, welche sowohl hinsichtlich Qua-
lität als auch Zugang zu Dienstleistungen vorbildlich ausgestattet wurden,
lebt die überwiegende Mehrheit der syrischen Flüchtlinge – knapp 80 % –
ausserhalb der Lager. Der Zugang zu Arbeit, Ausbildung und Gesund-
heitsversorgung gestaltet sich für diese Flüchtlinge sehr viel schwieriger
(vgl. Brookings-Bern Project on Internal Displacement, Syrian Refugees
and Turkey's Challenges: Going Beyond Hospitality, 12. Mai 2014, S. 15,
gefunden auf: [zuletzt
besucht am 5. Dezember 2014]). Ein Ende des Konfliktes in Syrien ist
zurzeit nicht absehbar, weshalb eine freiwillige Rückkehr der Mehrheit der
Flüchtlinge in ihren Heimatstaat unwahrscheinlich ist. Um die arg be-
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Seite 13
anspruchten Infrastrukturen der Nachbarstaaten Syriens etwas zu ent-
lasten, hat UNHCR im September 2013 einen ersten Aufruf zur Aufnahme
von 30'000 syrischen Flüchtlingen bis Ende Jahr lanciert. Europäische
Staaten haben einen erheblichen Teil dieser Plätze zur Verfügung gestellt,
darunter auch die Schweiz mit 500 (ohne erleichterte Besucher-Visa für
syrische Staatsangehörige) (vgl. UNHCR, In Search of Solidarity, Re-
settlement and Other Forms of Admission of Syrian Refugees, 28. Oktober
2014, gefunden auf: [zuletzt
besucht am 5. Dezember 2014]).
5.5 Das Gericht stellt die schwierigen Lebensumstände der Gesuchstel-
lenden in der Türkei nicht in Abrede. Dennoch schliesst sich das Gericht
den Ausführungen des SEM an, wonach im vorliegenden Verfahren keine
Gründe ersichtlich sind, die darauf hindeuten würden, die Gesuchstellen-
den seien unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet
respektive würden sich in einer besonderen Notlage befinden, welche ein
behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen liesse. Insbe-
sondere ist auch keine drohende Verletzung des non-refoulement Gebotes
ersichtlich. Obwohl durch die eingereichten Arztberichte klar belegt wird,
dass der Gesundheitszustand der Gesuchstellerin (Mutter) angeschlagen
ist und einerseits weitere Untersuchungen angezeigt sind und sie
andererseits auf etliche Medikamente angewiesen ist, geht aus dem
Umstand, dass ebendiese Arztberichte eingereicht wurden ebenso klar
hervor, dass die Gesuchstellerin in der Türkei Zugang zur erforderlichen
Gesundheitsversorgung erhalten hat. Es wird in der Beschwerde nicht
näher geltend gemacht oder dargelegt, dass sie die erforderliche medizi-
nische Behandlung nicht erhalten hätte.
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzulegen, warum den Ge-
suchstellenden gestützt auf Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 12 Abs. 4 VEV Visa aus
humanitären Gründen zu erteilen und die Einreise zu bewilligen wären.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzu-
weisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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7.2 In seiner Replikeingabe vom 11. November 2014 ersuchte der Be-
schwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforder-
lichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskos-
ten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht
aussichtslos erscheint. Aussichtslos ist eine Beschwerde, wenn die Ge-
winnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 128 I 225
E. 2.5.3 S. 235 f., BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Die Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers ergibt sich aus den vorliegenden Akten (act. 3 S. 118).
Aufgrund vorangehender Erwägungen waren die Rechtsbegehren auch
nicht aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen und
es sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
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