B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4705/2018
Ur t e i l vom 2 9 . Augus t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
die Ehefrau,
2. B._______,
geboren am (…),
und die Kinder
3. C._______, geboren am (…),
4. D._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 10. August 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 9. Juli 2018 in der Schweiz um Asyl
nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit-Eurodac) ergab, dass sie am 30. Mai 2018 bereits in Rumänien
Asylgesuche gestellt hatten.
B.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2018 teilte das SEM den Beschwerdeführenden
mit, sie seien per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums
E._______ zugewiesen worden.
C.
Am 16. Juli 2018 und 24. Juli 2018 wurden die Beschwerdeführenden 1
und 2 durch das SEM befragt und ihnen wurde das rechtliche Gehör zur
allfälligen Zuständigkeit Rumäniens zur Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens und zu einer Überstellung dorthin gewährt.
Der Beschwerdeführer 1 machte im Wesentlichen geltend, er habe in Ru-
mänien kein Asylgesuch gestellt und sei entsprechend auch nicht inter-
viewt worden. Er sei bei einer Kontrolle polizeilich aufgegriffen und in der
Folge gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben. Er sei dafür
zwei Tage festgehalten worden und habe dabei nur Wasser bekommen,
was zu einem massiven Gewichtsverlust geführt habe. Als er die Daktylo-
skopierung zunächst verweigert habe, sei er angeschrien worden. Als ei-
nes seiner Kinder weggeschubst worden sei und sich dabei den Kopf an
einer Tischkante angeschlagen habe, habe er schliesslich zugestimmt, die
Fingerabdrücke abzugeben. Danach sei ihnen eine Unterkunft zugewiesen
worden. Gesundheitlich gehe es ihm gut.
Die Beschwerdeführerin 2 machte ihrerseits im Wesentlichen geltend, sie
habe in Rumänien kein Asylgesuch gestellt. Sie sei dort in Gewahrsam ge-
nommen worden und habe der Abgabe der Fingerabdrücke erst zuge-
stimmt, als sie mitbekommen habe, dass ihr Sohn mit dem Auge auf einen
Gegenstand gefallen sei. Sie wolle nicht nach Rumänien zurück, da es dort
weder eine richtige Regierung noch Gesetze gebe und die Menschen-
rechte nicht gewahrt würden. Hierzulande seien eine Schwester, ein Bru-
der und ein Cousin väterlicherseits wohnhaft. Sowohl sie als auch ihre
Tochter seien gegenwärtig in ärztlicher Behandlung. Vor etwa eineinhalb
Jahren sei sie wegen Problemen mit der (…) im Irak medikamentös behan-
delt worden. Nun habe sie wieder Schmerzen und befürchte eine (…). Ihre
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Seite 3
Tochter leide schon länger an (…); das (…) sei im Irak operiert worden,
aber ohne nachhaltigen Erfolg.
Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise Einzelheiten des
rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten ver-
wiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A29, A30, A40, A41 und A44).
D.
Am 17. Juli 2018 ersuchte das SEM die rumänischen Behörden um Rück-
übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
Die rumänischen Behörden hiessen das Ersuchen am 31. Juli 2018 gut.
E.
Am 2. August 2018 stellte das SEM den Beschwerdeführenden respektive
ihrer damaligen Rechtsvertretung die entscheidrelevanten Akten zu und
unterbreitete ihnen den Entwurf des Nichteintretensentscheids zur Stel-
lungnahme.
F.
In ihrer Stellungnahme vom 3. August 2018 machten die Beschwerdefüh-
renden geltend, sie seien in Rumänien bei der Daktyloskopierung un-
menschlich und erniedrigend behandelt worden. Auf einer Fotografie sei
erkennbar, dass der Beschwerdeführer 4 tätlich angegriffen worden sei,
weil der Beschwerdeführer 1 zunächst die Abgabe der Fingerabdrücke ver-
weigert habe. Zudem seien sie nach dem Aufgreifen zunächst inhaftiert
worden und hätten nichts zu essen bekommen. Eine medizinische Versor-
gung sei für Asylsuchende in Rumänien inexistent. Die Beschwerdeführe-
rin 2 wisse noch nicht, ob sie an (…) erkrankt sei; sie warte auf die Ergeb-
nisse der (…) vom 31. Juli 2018 und beantrage, mit dem Entscheid bis zum
Vorliegen der entsprechenden Resultate zuzuwarten.
Die Beschwerdeführenden reichten Berichte der Untersuchungen der Be-
schwerdeführenden 3 und 4 auf der (…) des (…) vom 31. Juli 2018 und
den Bericht der Untersuchung der Beschwerdeführerin 2 in der (…) des
(…) vom 18. Juli 2018 ein.
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Seite 4
G.
Am 8. August 2018 reichten die Beschwerdeführenden den Bericht des
(…) des (…) zur (…) der Beschwerdeführerin 2 vom 31. Juli 2018 zu den
Akten (kein auffälliger Befund).
H.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 10. August 2018 trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asyl-
gesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz nach Rumänien an und forderte die Beschwerdeführenden
auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen
den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die
Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an
die Beschwerdeführenden.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Abgleich mit der
europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit-Eurodac) weise
nach, dass die Beschwerdeführenden am 30. Mai 2018 in Rumänien als
asylsuchende Personen registriert worden seien. Die Zuständigkeit zur
Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege daher bei Ru-
mänien. Die rumänischen Behörden hätten der Wiederaufnahme der Be-
schwerdeführenden denn auch ausdrücklich zugestimmt. Rumänien sei
Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK und es lägen keine kon-
kreten Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich nicht an seine völkerrechtli-
chen Verpflichten halten und das Asylverfahren der Beschwerdeführenden
nicht korrekt durchführen würde. Es seien keine Hinweise auf systemische
Schwachstellen vorhanden. Rumänien sei ein Rechtsstaat mit funktionie-
rendem Justizsystem und die Beschwerdeführenden könnten sich mit einer
Beschwerde an die zuständigen Stellen vor Ort wenden, sollten sie sich
ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen. Es sei somit nicht davon
auszugehen, dass sie in Rumänien gravierenden Menschenrechtsverlet-
zungen ausgesetzt wären, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne
Prüfung ihrer Asylgesuche und unter Verletzung des Non-Refoulement-Ge-
bots in ihren Heimatstaat überstellt würden. Gründe, welche die Schweiz
gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zur Prüfung der Asylgesuche verpflich-
ten würden, lägen nicht vor. Auch sei es nicht angezeigt, in Anwendung der
Souveränitätsklausel von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO einen Selbsteintritt zu erklären. Die Beschwerdeführenden 2-
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Seite 5
4 seien in der Schweiz medizinisch untersucht worden; die Kinder seien
grundsätzlich gesund und bei der Beschwerdeführerin 2 habe sich hin-
sichtlich des geäusserten Verdachts auf (…) kein auffälliger Befund erge-
ben. Bezüglich des Einwands, in Rumänien existiere keine medizinische
Versorgung, sei festzuhalten, dass Rumänien über eine ausreichende me-
dizinische Infrastruktur verfüge und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni
2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die in-
ternationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verpflichtet sei,
den Beschwerdeführenden die erforderliche medizinische Versorgung,
welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Be-
handlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse,
zu gewähren. Es sei im Dublin-System davon auszugehen, dass der zu-
ständige Dublin-Staat angemessene medizinische Dienstleistungen erbrin-
gen könne und den Zugang dazu gewähre. Es lägen keine Hinweise vor,
wonach Rumänien den Beschwerdeführenden eine medizinische Behand-
lung verweigert hätte oder künftig verweigern würde. Allfällige Nachkontrol-
len oder -behandlungen der Beschwerdeführenden 2-4 könnten somit
auch problemlos in Rumänien durchgeführt werden. Auch bezüglich des
Einwands der Beschwerdeführenden, sie hätten in Rumänien nichts zu es-
sen bekommen, sei auf die Aufnahmerichtlinie zu verweisen, welche zahl-
reiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchen-
den beinhalte. Die Beschwerdeführenden könnten sich an die zuständigen
rumänischen Behörden wenden, um die nötige Unterstützung zu erhalten.
I.
Mit Eingabe vom 16. August 2018 erhoben die Beschwerdeführenden
durch ihren am 14. August 2018 mandatierten Rechtsvertreter beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung vom 10. August 2018 sowie um Prüfung ihrer Asylgesuche
in der Schweiz und um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zu-
dem um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne eines Verzichts
auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ersucht.
Die Beschwerdeführenden reichten eine Aufenthaltsbestätigung der (…) in
F._______ vom 14. August 2018, aus der hervorgehe, dass sich die Be-
schwerdeführerin 2 seit dem 11. August 2018 – dem Tag nach der Ent-
scheideröffnung – in stationärer Behandlung befinde und sie zurzeit ar-
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Seite 6
beitsunfähig und nicht reisefähig sei, sowie eine (nicht unterzeichnete) Ko-
pie eines Schreibens des Rechtsvertreters an den behandelnden Arzt der
Beschwerdeführerin 2 vom 14. August 2018 (Bitte um Erstellung eines
Arztberichts) ein.
Auf die ausführliche Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidwe-
sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
J.
Am 17. August 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Über-
stellung einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführenden in die Testphase
des Verfahrenszentrums E._______ kommt die Verordnung vom 4. Sep-
tember 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleuni-
gungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung
(Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 112b Abs. 3
AsylG i.V.m. Art. 38 TestV; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der
Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
D-4705/2018
Seite 7
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der angefochtenen
Verfügung vom 10. August 2018 um einen Nichteintretensentscheid nach
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (Dublin-Verfahren) und nicht wie in der Rechts-
mitteleingabe vom 16. August 2018 fälschlicherweise ausgeführt, um einen
Wegweisungsentscheid in einen sicheren Drittstaat (Art. 31a Abs. 1 Bst. a
AsylG), in dem den Beschwerdeführenden subsidiärer Schutz gewährt
worden sei (vgl. Beschwerdeschrift S. 3 oben), handelt.
4.2 Ferner ist hinsichtlich der Rüge der Beschwerdeführenden, das SEM
habe den Entscheid nur gerade sieben Tage nach ihrer Stellungnahme
vom 3. August 2018 gefällt (vgl. Beschwerdeschrift S. 5), darauf hinzuwei-
sen, dass das SEM aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführenden in
die Testphase des Verfahrenszentrums E._______ gehalten war, die für
das entsprechende Verfahren vorgesehenen Fristen einzuhalten (vgl.
TestV). Das SEM hat den Sachverhalt betreffend die medizinischen Prob-
leme der Beschwerdeführenden 2-4 hinreichend abgeklärt. Wie von den
Beschwerdeführenden beantragt, hat es vor der Entscheidfällung das Re-
sultat der (…) der Beschwerdeführerin 2 abgewartet und die gesundheitli-
chen Vorbringen in die Begründung einbezogen, weshalb dem SEM weder
eine mangelhafte Sachverhaltsermittlung noch eine Verletzung der Be-
gründungspflicht vorgeworfen werden kann. In psychiatrische Behandlung
begab sich die Beschwerdeführerin 2 erst nach der Entscheideröffnung.
D-4705/2018
Seite 8
5.
5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah-
men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demge-
genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel
III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
D-4705/2018
Seite 9
5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten-
losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er
nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung
zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz ge-
stellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck
der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die be-
troffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen
(Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
6.
6.1 Vorliegend ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführen-
den am 30. Mai 2018 in Rumänien als Asylsuchende registriert wurden.
Das SEM ersuchte deshalb die rumänischen Behörden am 17. Juli 2018
um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1
Bst. b Dublin-III-VO. Die rumänischen Behörden stimmten dem Gesuch um
Übernahme am 31. Juli 2018 zu.
Der Einwand der Beschwerdeführenden 1 und 2, sie hätten in Rumänien
keine Asylgesuche gestellt, entspricht nicht dem Eintrag in der Eurodac-
Datenbank (Asylgesuchstellung vom 30. Mai 2018) und ist im Übrigen be-
züglich der Zuständigkeitsfrage unbehelflich, da bereits die von den Be-
schwerdeführenden nicht bestrittene Einreise in das Hoheitsgebiet der
Dublin-Staaten die Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens begründet (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-
III-VO). Mit dem Hinweis auf in der Schweiz wohnhafte, nicht zur Kernfa-
milie gehörende Verwandte (Schwester, Bruder, Cousin väterlicherseits
[vom SEM nicht identifizierbar; vgl. A41 S. 2]), vermag die Beschwerdefüh-
rerin 2 keine Ansprüche aus Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO darzulegen.
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Seite 10
6.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden ist somit ge-
geben. Der Wunsch der Beschwerdeführenden um Verbleib in der Schweiz
vermag daran nichts zu ändern, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsu-
chenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber
auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3).
7.
7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es
wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen würden.
7.2 Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK
sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301)
und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen
nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahme-
richtlinie ergeben (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer D-5665/2017 vom
13. März 2018, D-7213/2017 vom 4. Januar 2018 und E-6221/2017 vom
22. Dezember 2017).
Es liegen somit keine wesentlichen Gründe für die Annahme vor, das Asyl-
verfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Rumänien
würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer un-
menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4
der EU-Grundrechtecharte mit sich bringen. Unter diesen Umständen ist
die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
8.
8.1 Die Beschwerdeführenden fordern mit ihren Vorbringen, wonach Ru-
mänien sich nicht gebührend um Asylsuchende kümmere, sie teils an ge-
sundheitlichen Problemen leiden würden und in Rumänien keine medizini-
sche Versorgung existiere, die Anwendung der Ermessensklausel von
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Seite 11
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im
Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss wel-
cher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann be-
handeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zustän-
dig wäre.
8.2 Unter dem Blickwinkel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob
im konkreten Fall bei einer Überstellung eine Verletzung der EMRK oder
anderer internationaler Verträge drohenden würde, welche die Schweiz zur
Anwendung der Souveränitätsklausel und zur Prüfung der Asylgesuche der
Beschwerdeführenden verpflichten würde (vgl. BVGE 2010/40 E. 5 und
7.2). Zwar gilt im Rahmen des Dublin-Systems die Vermutung, dass alle
Mitgliedstaaten des Dublin-Raums ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen
nachkommen. Diese Vermutung kann jedoch durch ernsthafte Hinweise
darauf, dass die Behörden des zuständigen Staats im konkreten Fall das
internationale Recht nicht respektieren, umgestossen werden (vgl. BVGE
2010/40 E. 7.4 f.).
8.3 Vorliegend vermögen die Beschwerdeführenden kein konkretes und
ernsthaftes Risiko darzutun, die rumänischen Behörden, die ihrer Wieder-
aufnahme am 31. Juli 2018 ausdrücklich zugestimmt haben, würden sich
weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen
Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den
Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Ru-
mänien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden. Ausserdem vermögen die Beschwerdeführenden
mit ihrem Einwand, während der polizeilichen Anhaltung in Rumänien
zwecks Daktyloskopierung nicht korrekt behandelt worden zu sein, und der
pauschalen Behauptung, Rumänien kümmere sich nicht gebührend um
Asylsuchende, nicht darzulegen, Rumänien würde ihnen dauerhaft die
Rechte, die ihnen aus den Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien zustehen,
vorenthalten, zumal den Beschwerdeführenden laut den Angaben der Be-
schwerdeführenden 1 und 2 bei den Befragungen vom 24. Juli 2018 von
den rumänischen Behörden nach der Daktyloskopierung eine Unterkunft
zugewiesen wurde, welche sie indes bereits nach wenigen Tagen verlas-
sen und sich fortan bis zur Weiterreise in die Schweiz in einer Privatwoh-
nung aufgehalten und keinen Kontakt mehr mit den rumänischen Behörden
D-4705/2018
Seite 12
gepflegt hätten (vgl. A40 S. 1 und A41 S. 1). Bei einer allfälligen vorüber-
gehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die
rumänischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebe-
dingungen auf dem Rechtsweg einfordern. Aufgrund der Aktenlage besteht
kein Grund zur Annahme, die Beschwerdeführenden würden in Rumänien
wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder ungenügenden Aufent-
haltsbedingungen in eine existenzielle Not geraten.
8.4 Hinsichtlich des Einwands, die Überstellung nach Rumänien würde sie
aufgrund dort fehlender medizinischer Versorgung einer Gefahr für ihre Ge-
sundheit aussetzen und damit Art. 3 EMRK verletzen, ist darauf hinzuwei-
sen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheit-
lichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die be-
troffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheits-
stadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit
dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstüt-
zung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die dama-
lige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]).
Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die
durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behand-
lung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer erns-
ten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund-
heitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer
erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des
EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer
41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK
nicht ausgeschlossen werden, ist eine Garantie hinsichtlich der individuell
benötigten medizinischen Versorgung einzuholen (vgl. Urteil des EGMR
Paposhvili gegen Belgien, §§ 187-191).
Vorliegend ist eine solche Situation aufgrund der Aktenlage nicht anzuneh-
men. Die aktenkundigen Arztberichte bezüglich der Kinder vom 31. Juli
2018 ergaben bei beiden einen guten Allgemeinzustand (vgl. A51/7-11).
Die bei der Beschwerdeführerin 2 am 31. Juli 2018 durchgeführte (…)
ergab keinen auffälligen Befund (vgl. A52/2). Das SEM hat zutreffend fest-
gestellt, dass diesbezügliche Kontrollen oder Nachbehandlungen in Rumä-
nien durchgeführt werden können. Die auf Beschwerdeebene vorge-
brachte Verschlechterung des psychischen Zustands der Beschwerdefüh-
rerin 2 infolge Eröffnung des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids
am 10. August 2018 vermag einer Überstellung nach Rumänien ebenfalls
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nicht entgegenzustehen. Die vom Oberarzt und einer Psychologin der (…)
in F._______ am 14. August 2018 ausgestellte Aufenthaltsbestätigung
zeigt, dass die Beschwerdeführerin 2 seit dem 11. August 2018 stationär
behandelt wird und gegenwärtig psychologischer Betreuung bedarf. Die
diesbezügliche Ansetzung einer Frist zur Nachreichung eines weiteren
Arztberichts ist nicht angezeigt, zumal der Zielstaat Rumänien über eine
ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und davon ausgegangen
werden kann, dass dort eine adäquate medizinische Behandlung sicherge-
stellt werden kann (vgl. hierzu das Urteil des BVGer D-5665/2017 vom
13. März 2018 E. 6.5 [Überstellung eines an einer Posttraumatischen Be-
lastungsstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode leidenden
Gesuchstellers an Rumänien]). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den
Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest
die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krank-
heiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu ma-
chen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonde-
ren Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (ein-
schliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu
gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise
vor, wonach Rumänien der Beschwerdeführerin 2 bei Bedarf eine adä-
quate medizinische Behandlung und spezifische Versorgung verweigern
würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefoch-
ten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei
der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der
Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die rumänischen Behörden
vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Um-
stände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), so dass diese in der Lage
sein werden, allenfalls notwendige Vorkehrungen zeitgerecht zu treffen. Ei-
nem allfälligen Risiko einer Dekompensation kann somit mit einer gut vor-
bereiteten Reise entgegengewirkt werden. Die vorgebrachten gesundheit-
lichen Probleme der Beschwerdeführenden 2-4 vermögen damit einer
Überstellung nach Rumänien nicht entgegenzustehen.
8.5 Die Einwände der Beschwerdeführenden vermögen auch unter dem
Blickwinkel humanitärer Gründe keine Zuständigkeit der Schweiz zu be-
gründen.
Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der
Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen
Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbe-
schränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung
D-4705/2018
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der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss
aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen
Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Ange-
messenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im We-
sentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und
vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen
und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a
und b AsylG).
Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu bean-
standen; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes-
sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens
zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang
weiterer Äusserungen.
8.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
nochmals festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein
Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
8.7 Somit bleibt Rumänien der für die Behandlung der Asylgesuche der
Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Ru-
mänien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29
Dublin-III-VO wieder aufzunehmen.
9.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.
Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Rumä-
nien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet
(Art. 32 Bst. a AsylV 1).
10.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
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11.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
12.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als ge-
genstandslos erweist.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das
Verfahren aber nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen war
und von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszu-
gehen ist, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Kostenerhe-
bung abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
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