Abtei lung IV
D-4706/2008
law/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . J u l i 2 0 0 8
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren _______,
B._______, geboren _______,
Usbekistan,
zur Zeit im Transit des Flughafens Zürich-Kloten,
8058 Zürich,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung
des BFM vom 11. Juli 2008 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4706/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin Usbekistan eigenen Angaben zufolge zu-
sammen mit ihrer Tochter am 15. Juni 2008 verliess und am 23. Juni
2008 am Flughafen Zürich-Kloten angelangte, wo sie gleichentags um
Asyl nachsuchten,
dass das BFM der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter mit Zwi-
schenverfügung vom 23. Juni 2008 die Einreise in die Schweiz vorläu-
fig verweigerte und ihnen für die Dauer des Asylverfahrens bis maxi-
mal 60 Tage den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Auf-
enthaltsort zuwies,
dass die Beschwerdeführerin vom Dienst Flughafenverfahren des BFM
am 26. Juni und 9. Juli 2008 zu ihrem Reiseweg und ihren Asylgründen
angehört wurde,
dass sie anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte,
sie und ihre Tochter seien russischer Ethnie, was der Grund für zahl-
reiche Belästigungen und Erniedrigungen gewesen sei,
dass sie mehrmals von Polizisten benachteiligt worden sei und ihr die
Polizei auch nicht geholfen habe, nachdem sie im Mai 2007 von drei
Usbeken geschlagen worden sei,
dass sie gegen diese Männer Anzeige erstattet und, nachdem diese
nicht behandelt worden sei, bei der Staatsanwaltschaft Beschwerde
eingereicht habe,
dass sie von der Staatsanwaltschaft vorgeladen worden sei und man
ihr dort bedeutet habe, sie habe die Beschwerde zurückzuziehen,
dass man ihr gesagt habe, die russischen Schulen würden geschlos-
sen und ihre Tochter werde nur noch gegen Bezahlung an einer usbe-
kischen Schule unterrichtet werden,
dass die russischen Schulen aber besser als die usbekischen seien,
dass sie aufgrund ihres orthodoxen Glaubens beschimpft und am Ar-
beitsplatz benachteiligt worden sei,
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dass in Usbekistan alle russischstämmigen Staatsangehörigen Be-
nachteiligungen ausgesetzt würden,
dass die Beschwerdeführerin mehrere Dokumente (Reisepass, Ge-
burtsurkunde der Tochter, Führerschein, Schreiben eines Pfarrers) ab-
gab,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. Juli 2008 - eröffnet am folgen-
den Tag - feststellte, die Beschwerdeführerinnen würden die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllen, deren Asylgesuche ablehnte, diese aus
dem Transitbereich des Flughafens Zürich wegwies und sie - unter An-
drohung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - aufforderte,
die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu ver-
lassen,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Lage in
Usbekistan sei für die christliche, slawische Minderheit sicher nicht im-
mer einfach, es sei jedoch keine systematische staatliche Diskriminie-
rung gegeben,
dass den Ausführungen der Beschwerdeführerin keine Nachteile von
asylerheblicher Intensität entnommen werden könnten, die über die
allgemeinen Probleme der russischstämmigen Bevölkerungsminder-
heit hinausgingen,
dass in Taschkent nach wie vor eine grosse Anzahl Personen russi-
scher Ethnie lebe und die russische Gemeinschaft in Usbekistan auf
etwa eine Million Personen geschätzt werde,
dass die Beschwerdeführerin sich zudem problemlos um den Erhalt
der russischen Staatsangehörigkeit bemühen könne, da sie über einen
usbekischen Pass verfüge, der Aufschluss über ihre Identität gebe,
dass diesbezüglich auf das „staatliche Unterstützungsprogramm für
die freiwillige Übersiedlung in die Russische Föderation von Mitbür-
gern, die im Ausland leben“ zu verweisen sei, welches einen erleich-
terten Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit für Personen russi-
scher Ethnie aus einem Nachfolgestaat der UdSSR vorsehe,
dass es ihr freistehe, nach Russland zu reisen und sich an diesem
Programm zu beteiligen oder nach Taschkent zurückzukehren,
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dass ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht standhielten,
dass die Flughafenpolizei Zürich-Kloten dem Bundesverwaltungsge-
richt am 15. Juli 2008 zusammen mit den vorinstanzlichen Akten und
einem Begleitschreiben des Schweizerischen Roten Kreuzes vom
14. Juli 2008 per Telefax eine als Rekurs gegen den Entscheid des
BFM vom 11. Juli 2008 bezeichnete handschriftlich verfasste, vom
15. August 2008 (recte: 15. Juli 2008) datierte und in russischer Spra-
che verfasste Eingabe der Beschwerdeführerin übermittelte und an-
merkte, das Original der Rekursschrift werde per A-Post nachgereicht,
dass die Flughafenpolizei die Eingabe der Beschwerdeführerin im Auf-
trag des Bundesverwaltungsgericht ins Deutsche übersetzen und die
Übersetzung dem Bundesverwaltungsgericht am 17. Juli 2008 per Te-
lefax zukommen liess,
dass das Original der Eingabe der Beschwerdeführerin beim Bundes-
verwaltungsgericht am 21. Juli 2008 einging,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerinnen durch die angefochtene Verfügung
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass eine in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 70 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]) verfasste Beschwerde vorliegt, nachdem
die Eingabe der Beschwerdeführerin aus prozessökonomischen Grün-
den von Amtes wegen ins Deutsche übersetzt worden ist,
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dass die Beschwerdeführerin in der begründeten Beschwerde für sich
und ihre Tochter beantragt, es seien ihre Asylanträge nochmals zu prü-
fen und ihnen der Status als Flüchtling zu gewähren,
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und 5 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass die seit dem Zerfall der ehemaligen UdSSR weggefallene Domi-
nanz der russischen Minderheit teilweise in Benachteiligungen durch
die einheimische Bevölkerung umgeschlagen hat, jedoch nicht davon
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ausgegangen werden kann, die russischstämmige Bevölkerung
unterliege in Usbekistan generell ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3
AsylG,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss
gelangte, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Benach-
teiligungen durch die usbekische Mehrheitsbevölkerung und einzelne
Polizisten hätten kein asylrechtlich relevantes Ausmass erreicht,
dass aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin nicht davon
ausgegangen werden kann, sie müsse sich in objektiv begründeter
Weise vor bevorstehender, asylrechtlich relevanter Verfolgung fürch-
ten,
dass auch nicht davon ausgegangen werden kann, sie sei einem uner-
träglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen, der ihr einen wei-
teren Verbleib in ihrer Heimat verunmöglicht hätte,
dass das BFM zudem zu Recht darauf hingewiesen hat, der Be-
schwerdeführerin und ihrer Tochter stünden der Erwerb der russischen
Staatsangehörigkeit und eine Übersiedlung nach Russland offen,
dass die von der Beschwerdeführerin geäusserte Befürchtung, sie
werde von den usbekischen Behörden verfolgt, weil sie das Land ver-
lassen habe, nicht nachvollzogen werden kann, da sie Usbekistan le-
gal verliess,
dass ihrem Vorbringen, der usbekische Sicherheitsdienst interessiere
sich dafür, wo sie sich befinde, und ihre Eltern stünden bereits unter
Beobachtung, kein Glauben geschenkt werden kann, da aufgrund der
Akten kein Grund zur Annahme besteht, die usbekischen Behörden
hätten ein Interesse am Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin, zumal
sie eigenen Angaben zufolge offiziell in den Ferien weile,
dass die Befürchtung der Beschwerdeführerin, ihr Ex-Ehemann könnte
versuchen, ihr die Tochter wegzunehmen, wenig plausibel erscheint,
zumal sich dieser seit Jahren in Russland aufhalten soll,
dass - ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit - diese Befürchtung
ohnehin asylrechtlich nicht relevant wäre,
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dass die Beschwerdeführerin ansonsten nichts vorbrachte, was darauf
schliessen liesse, sie oder ihre Tochter seien in Usbekistan ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung für sich oder ihre Tochter nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip
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des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfah-
ren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine men-
schenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder
Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführerin und ihrer Tochter noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass sich aufgrund des kurzzeitigen Auslandaufenthalts für die Be-
schwerdeführerin und ihre Tochter keine unüberwindlichen Probleme
ergeben dürften, sich in den usbekischen Alltag einzufügen,
dass die Beschwerdeführerin in Usbekistan über ein familiäres Bezie-
hungsnetz verfügt, welches sie und ihre Tochter unterstützen kann,
dass es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer guten Ausbildung ge-
lingen sollte, für sich und ihre Tochter aus eigener Kraft ein die Exis-
tenz sicherndes Einkommen zu erzielen,
dass es ihr zudem offen steht, für sich und ihre Tochter die russische
Staatsangehörigkeit zu beantragen, die ihnen angesichts des vom
BFM genannten Programms erteilt werden dürfte,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung
allfällig benötigter weiterer Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist dar-
zutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführerin-
nen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerinnen (durch Vermittlung der Flughafenpolizei
Zürich-Kloten; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Dienst Flughafenverfahren Zürich (in Kopie; Ref.-Nr.
N _______)
- die Flughafenpolizei Zürich-Kloten, mit der Bitte, der Beschwerde-
führerin das Urteil im Orignal zusammen mit dem Einzahlungs-
schein gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen, ihr
das Urteil, soweit notwendig, zu übersetzen und die Empfangsbe-
stätigung dem Bundesverwaltungsgericht zu retournieren)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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