B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4707/2012
U r t e i l v o m 1 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und die Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. August 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – mazedonische Staatsangehörige
und ethnische Roma aus F._______ – am 10. Januar 2012 in der
Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 im Rahmen der Erst-
befragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ vom
24. Januar 2012 und den Anhörungen nach Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM
vom 29. August 2012 im Wesentlichen vorbrachten, Roma würden in
Mazedonien diskriminiert, fänden keine Arbeit und erhielten
ungenügende Sozialhilfe, weshalb es ihnen nicht möglich gewesen sei,
die Kinder in die Schule zu schicken,
dass der (Verwandte) des Beschwerdeführers Ende 2011 mit einem
Albaner, der ihm Lohn geschuldet habe, eine handgreifliche
Auseinandersetzung gehabt habe,
dass sich in der Folge mehrmals Albaner bei ihnen nach dem
Aufenthaltsort des mittlerweile verschwundenen (Verwandten) des
Beschwerdeführers erkundigt und sie dabei geschlagen und bedroht
hätten,
dass der Beschwerdeführer vergeblich versucht habe, deswegen bei
der Polizei Anzeige zu erstatten,
dass die Beschwerdeführerin zudem seit mehreren Jahren an (…)
leide und keine ausreichende Behandlung erhalte,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der
Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei
den Akten verwiesen wird (vgl. Vorakten A11, A13, A20 und A21),
dass das BFM mit Verfügung vom 31. August 2012 – eröffnet am
4. September 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und die
Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der
Bundesrat habe Mazedonien als verfolgungssicheren Staat ("safe
country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, weshalb
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auf Asylgesuche mazedonischer Staatsangehöriger nicht eingetreten
werde, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung,
dass Nachteile, die auf die allgemeinen Lebensbedingungen in
Mazedonien zurückzuführen seien, asylrechtlich nicht relevant seien,
dass die Beschwerdeführenden zudem die Möglichkeit gehabt hätten,
ihnen zustehende staatliche Leistungen bei Vorenthaltung auf
rechtlichem Weg einzufordern,
dass die Bedrohung durch Albaner nicht in glaubwürdiger Weise
dargelegt worden sei,
dass Übergriffe durch Drittpersonen zudem auch in Mazedonien
Straftatbestände darstellten, die strafrechtlich verfolgt würden,
dass es zwar vereinzelt vorkommen könne, dass Behördenvertreter
mit niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen
nicht einleiten würden, indes die Möglichkeit bestehe, gegen fehlbare
Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte
bei höheren Instanzen einzufordern,
dass damit keine glaubhaft dargelegten Hinweise auf Verweigerung
des staatlichen Schutzes ersichtlich seien,
dass es den Beschwerdeführenden im Übrigen zumutbar und möglich
gewesen wäre, sich für die Anzeige der Taten an einen anderen
Polizeiposten zu wenden,
dass den Vorbringen der Beschwerdeführenden somit keine Hinweise
auf eine Verfolgung zu entnehmen seien, weshalb auf die Asylgesuche
gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht einzutreten und die Wegweisung
anzuordnen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die medizinische Versorgungslage in Mazedonien relativ gut sei
und die an (…) leidende Beschwerdeführerin weiterhin dort behandelt
werden könne, wie es bereits vor der Ausreise der Fall gewesen sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. September 2012
(Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 9. September 2012) beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, worin sinngemäss
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um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Eintreten auf
die Asylgesuche ersucht wurde,
dass die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vorbrachten, sie
fürchteten sich bei einer Rückkehr nach Mazedonien vor Angriffen der
besagten Albaner,
dass sich zudem der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
verschlechtert habe und sie weitere Termine bei (…) wahrnehmen
müsse,
dass auf die weitere Beschwerdebegründung – soweit notwendig – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. September 2012 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968, SR 172.021 [VwVG]) des
BFM entscheidet, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufge-
zeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten wird, ausser es gebe
Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass es sich bei den Beschwerdeführenden um mazedonische Staatsan-
gehörige handelt,
dass der Bundesrat Mazedonien mit Beschluss vom 1. August 2003 als
verfolgungssicheren Staat ("safe country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG bezeichnet hat,
dass die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensent-
scheids gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG damit gegeben ist,
dass zu prüfen bleibt, ob das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat,
aus den Akten würden sich keine Hinweise auf eine Verfolgung
ergeben,
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dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Ver-
folgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG
zur Anwendung gelangt, der nicht bloss ernsthafte Nachteile nach
Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten
Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst
(vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3
S. 247),
dass ausserdem ein im Vergleich zum – bereits erleichterten –
Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab
anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungs-
sicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden
muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben er-
läuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht
schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (vgl. EMARK 2005
Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.),
dass sich das BFM in der angefochtenen Verfügung mit den
Vorbringen der Beschwerdeführenden materiell auseinandersetzte und
diese einer Prüfung ihrer asylrechtlichen Relevanz unterzog,
dass die Vorinstanz damit implizit zum Ausdruck brachte, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführenden für sie mehrheitlich nicht auf
den ersten Blick unglaubhaft waren,
dass sich die Vorgehensweise des BFM indes als unzulässig erweist,
da – gestützt auf die vorstehend erläuterte Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts – bei Vorliegen von nicht auf den ersten Blick als
unglaubhaft erkennbaren Verfolgungshinweisen kein Raum für einen
Nichteintretensentscheid besteht,
dass eine Prüfung der asylrechtlichen Relevanz einer geltend
gemachten Verfolgung im Rahmen eines Nichteintretensentscheids im
Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG unzulässig ist, und eine solche
Beurteilung nur im Rahmen einer materiellen Prüfung des Asylgesuchs
im ordentlichen Verfahren erfolgen kann (vgl. EMARK 1993 Nr. 16 E. 6
S. 105, EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
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dass das BFM damit zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid
gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG erlassen und damit Bundesrecht
verletzt hat (Art. 106 AsylG),
dass die Beschwerde infolgedessen gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung vom 31. August 2012 aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben
sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass obsiegende Parteien grundsätzlich Anspruch auf eine Parteient-
schädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismäs-
sig hohen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass den nicht vertretenen Beschwerdeführenden aus dem vorliegenden
Verfahren indes keine solchen verhältnismässig hohen Kosten entstan-
den sind, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 31. August 2012 wird aufgehoben und
die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
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