Abtei lung IV
D-4708/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . A u g u s t 2 0 0 8
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 23. Mai 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4708/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Mit englischsprachiger Eingabe vom 22. November 2007, welche
am 4. Dezember 2007 bei der Schweizerischen Botschaft in (...)
eintraf, ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Erteilung einer
Einreisebewilligung in die Schweiz und um Gewährung von Asyl.
A.b In der Folge forderte der Botschafter den Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 6. Dezember 2007 auf, bis zum 15. Januar 2008 einige
spezifische Fragen zu seinem Asylgesuch zu beantworten und die ent-
sprechenden Beweismittel nebst Geburtsurkunde, Reisepass und sri-
lankischer Identitätskarte einzureichen.
A.c In seinem Schreiben vom 19. Dezember 2007 beantwortete der
Beschwerdeführer die ihm gestellten Fragen und reichte Fotokopien
der nachstehend aufgeführten Dokumente zu den Akten: einen Ge-
burtsregisterauszug, Kopien der Identitätskarte und des Reisepasses,
Kopie eines von der Human Rights Commission of Sri Lanka ausge-
stellten Ausweises, Kopien eines Schreibens vom 20. Juni 2001 des
(...) sowie der SLMM.
A.d Den schriftlichen Ausführungen in den Eingaben vom 22. Novem-
ber und 19. Dezember 2007 zufolge handelt es sich beim Beschwerde-
führer um einen srilankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie
aus (...). Er sei am 5. Mai 2001 von srilankischen Sicherheitskräften
festgenommen und misshandelt worden. Am 20. Juni 2001 sei er in-
dessen vom (...) freigesprochen und freigelassen worden. Er befürchte
Übergriffe auf seine Person und wolle deswegen seinen Heimatstaat
verlassen.
A.e Mit Schreiben vom 22. Januar 2008 überwies die Schweizerische
Botschaft dem BFM die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterla-
gen (Eingang BFM: 29. Januar 2008). Sie merkte an, der Beschwerde-
führer sei nicht befragt worden, da seine Vorbringen den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten.
B.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2008 wies das BFM das Einreise- und Asyl-
gesuch ab. Im Wesentlichen stützte es seinen Entscheid auf eine feh-
Seite 2
D-4708/2008
lende, asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers.
Die Schweizerische Botschaft in (...) übermittelte diese Verfügung dem
Beschwerdeführer mit eingeschriebenem Brief vom 3. Juni 2008.
C.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 20. Juni 2008 (Eingangsstempel
vom 23. Juni 2008) an den Schweizerischen Botschafter in (...)
beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die vorinstanzliche Ver-
fügung sei zu überprüfen.
D.
Davon ausgehend, dass es sich bei der Eingabe des Beschwerdefüh-
rers um eine Beschwerde handle, übermittelte die Schweizerische Bot-
schaft in (...) diese am 4. Juli 2008 zuständigkeitshalber an das
Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des Schweize-
rischen Botschafters in (...), dass es sich bei der Eingabe vom 20. Juni
2008 um eine Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 23. Mai
2008 handelt. Der Beschwerdeführer hat die ihm mit Begleitschreiben
vom 3. Juni 2008 von der Schweizerischen Botschaft in (...) zugestellte
Verfügung erhalten; seine Beschwerde ging am 23. Juni 2008 bei der
Schweizerischen Botschaft in (...) ein. Die Beschwerde ist form- und
Seite 3
D-4708/2008
fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die
angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und
Italienische (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die mit
englischer Übersetzung eingereichte Beschwerde ist aufgrund ihrer
Verständlichkeit und der Dringlichkeit der Sache im Interesse aller am
Verfahren Beteiligten ohne präjudizielle Wirkung entgegen zu nehmen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Rich-
ters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend
um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem
Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertre-
tung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10
Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bun-
desamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch so-
wie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Be-
Seite 4
D-4708/2008
richt, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3
AsylV 1).
Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur
Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein ande-
res Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eid-
genössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen,
die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Le-
ben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
bestehe.
5.
5.1 Gemäss Praxis ist im Auslandverfahren die asylsuchende Person
in der Regel zu befragen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn
eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitäts-
mässigen Gründen unmöglich ist. Falls die Befragung nicht durchge-
führt werden kann, muss die gesuchstellende Person – soweit möglich
und notwendig – mittels eines individualisierten und konkretisierten
Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch
schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz ei-
nes negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht
aufmerksam zu machen. Ist der Sachverhalt schon aufgrund des ein-
gereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt, kann sich eine persönli-
che Befragung ebenfalls erübrigen; zeichnet sich ein negativer Ent-
scheid ab, ist der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche
Gehör zu gewähren. Das Bundesamt ist gehalten, den Verzicht auf
eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE
2007/30 E. 5.6 – 5.7).
5.2 Vorliegend ist davon auszugehen, dass eine Befragung des Be-
schwerdeführers durch die Schweizerische Botschaft in (...) möglich
gewesen wäre.
5.3 In der angefochtenen Verfügung wird darauf hingewiesen, dass
der Sachverhalt zur Beurteilung des Asylgesuchs genügend geklärt
Seite 5
D-4708/2008
sei, zumal sich keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass es seit Juni
2001 zu konkreten Übergriffen gekommen wäre. Seit seinem
Schreiben vom 19. Dezember 2007 habe der Beschwerdeführer keine
weiteren Eingaben nachgereicht. Dementsprechend gehe das BFM
davon aus, der Beschwerdeführer wolle seine Vorbringen nicht mit
zusätzlichen Informationen ergänzen, weshalb vorliegendenfalls auf
eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers durch die
Schweizer Botschaft verzichtet werden könne.
Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung somit fest, die Gefähr-
dungssituation des Beschwerdeführers könne aufgrund der Aktenlage
abschliessend beurteilt werden. Selbst wenn diese Auffassung zutref-
fend wäre – dies kann erst nach der Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs zuverlässig beurteilt werden –, hätte das BFM dem Beschwerde-
führer gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das
rechtliche Gehör zu dem sich abzeichnenden negativen Entscheid ge-
währen müssen (vgl. vorstehend 5.1), was indessen unterlassen wur-
de.
5.4 Aufgrund des oben Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer zu Unrecht das gemäss Rechtsprechung zwingend
zu gewährende rechtliche Gehör verweigerte. Dieser Mangel ist auf
Beschwerdeebene nicht zu heilen, zumal es nicht Sinn und Zweck des
Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, wäh-
rend diesem von der Vorinstanz unterlassene Verfahrenshandlungen
nachzuholen.
6.
Die Feststellung, dass das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör nicht gewährte, führt indessen nicht dazu, dass ihm die Einrei-
se in die Schweiz bereits aus diesem Grund zu bewilligen wäre. Aus
dem Umstand, dass er bisher nicht befragt – respektive ihm das recht-
liche Gehör nicht gewährt – wurde, kann nicht geschlossen werden,
dass ihm zur persönlichen Anhörung oder der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs die Einreise in die Schweiz bewilligt werden müsste. An-
gesichts der Aktenlage bestehen nicht genügend konkrete Anhalts-
punkte für die Annahme, ihm wäre ein Verbleib in Sri Lanka für die
Dauer der weiteren, noch erforderlichen Verfahrenshandlungen nicht
zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG.
Seite 6
D-4708/2008
7.
7.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Da
eine Heilung dieses Verfahrensmangels im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens nicht möglich erscheint und jedenfalls nicht angebracht
wäre, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Gewährung
des rechtlichen Gehörs sowie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwä-
gungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nach der Gewährung des
rechtlichen Gehörs wird das BFM zudem zu beurteilen haben, ob sich
gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine
Befragung des Beschwerdeführers als notwendig erweist oder nicht.
7.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägun-
gen gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 23. Mai 2008
aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör zu gewähren, den rechtserheblichen Sachverhalt
gegebenenfalls ergänzend vollständig festzustellen und in der Sache
neu zu entscheiden.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht anwalt-
lich vertreten wurde, ist nicht davon auszugehen, ihm seien durch die
Beschwerdeführung Kosten erwachsen. Daher ist ihm keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 7
D-4708/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 23. Mai 2008 wird aufgehoben und das
BFM angewiesen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu ge-
währen, gegebenenfalls den rechtserheblichen Sachverhalt ergänzend
vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Bot-
schaft in (...) mit der Bitte, dem Beschwerdeführer das beiliegende
Urteil durch Aushändigung des Originals [gegen Empfangs-
bestätigung] oder Zustellung desselben per Post [Einschreiben mit
Rückschein] zu eröffnen und uns die Empfangsbestätigung bzw.
den Rückschein zu übermitteln)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
Seite 8