Abtei lung IV
D-4708/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
A._______, geboren B._______,
Nepal,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Juni 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4708/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 24. August
2009 aus seinem Heimatland ausreiste und mit der Hilfe eines Schlep-
pers über C._______ und D._______ am 28. September 2009 in die
Schweiz einreiste, wo er gleichentags im E._______ um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im F._______ vom 12. Oktober
2009 sowie der direkten Anhörung vom 30. Oktober 2009 zur
Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, seine
Familie habe mit der benachbarten Bauernfamilie um das gemeinsam
bearbeitete Land gestritten,
dass die Nachbarn das Land gepachtet, aber schlecht bewirtschaftet
und vernachlässigt hätten, so dass sein Vater sie zur Rechenschaft
gezogen habe,
dass sein Vater vom Nachbarn bedroht worden sei und er die Polizei
verständigt habe, diese jedoch mangels Beweisen nichts gegen den
Nachbarn habe unternehmen können,
dass der Nachbar, zusammen mit mehreren anderen Männern, eines
Nachts in sein Haus eingedrungen sei und ihn geschlagen habe,
dass die Männer ihm gesagt hätten, das Land und das ganze Gebiet
gehöre ihnen,
dass er erneut die Polizei um Hilfe gebeten und zusammen mit vier
oder fünf Polizisten den Nachbarn aufgesucht habe,
dass die Polizei den Nachbarn angewiesen habe, mit ihm zu kooperie-
ren,
dass eines Nachts mehrere Bauerngruppierungen gemeinsam mit der
G._______, welche zu den Z._______ gehöre, zu seinem Haus
gekommen seien, demonstriert und protestiert sowie das Haus
demoliert und ihn sowie seinen Vater geschlagen hätten,
dass sie ihm gedroht hätten, sie würden ihn umbringen, wenn sie ihn
noch einmal im Dorf sehen würden,
Seite 2
D-4708/2010
dass die Z._______ ihn im ganzen Land suchen würden, weshalb er
geflohen sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Juni 2010 – eröffnet am 22. Juni
2010 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten
Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben
und könne dafür keine entschuldbaren Gründe vorbringen,
dass der Beschwerdeführer eine Kopie seines Nationalitätenausweises
eingereicht und vorgebracht habe, das Original befinde sich zu Hause
bei seinen Eltern, er jedoch nicht versucht habe, diese zu kontaktieren,
dass der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden sei, dass eine
Kopie kein amtliches Dokument sei, und dazu aufgefordert worden sei,
seinen Nationalitätenausweis im Original einzureichen,
dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen
sei und auch keine entsprechenden Bemühungen nachgewiesen oder
solche glaubhaft dargelegt habe, weshalb davon auszugehen sei, dass
er nicht gewillt sei, seine Identität mit Ausweispapieren zu belegen,
dass demnach keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es
dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identi-
tätspapiere einzureichen,
dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, vom Pächter und von
Leuten einer Bauerngruppierung sowie von Angehörigen einer
Gruppierung der Z._______ angegriffen, verprügelt und bedroht
worden zu sein,
dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen aus-
gesetzt zu sein, jedoch nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat
seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei,
Schutz zu gewähren,
Seite 3
D-4708/2010
dass der Schutz generell dann nicht gewährleistet sei, wenn der Staat
geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, und
um Schutz nachsuchende Personen auch effektiv Zugang zu diesem
Schutz hätten,
dass der Beschwerdeführer angegeben habe, zwei Mal bei der Polizei
Meldung erstattet zu haben, wobei die Polizei sich der Sache beide
Male angenommen habe, die bekannten Beteiligten der Auseinander-
setzungen aufgesucht und sie aufgefordert habe, den Streit beizule-
gen, weshalb der Staat vorliegend seinen Schutzpflichten nachgekom-
men sei,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers aus diesem Grund keine
asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen wür-
den,
dass bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werden
könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des
Beschwerdeführers einzugehen,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und Art. 7 AsylG deshalb nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung sodann zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juni 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
das Verfahren zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen, eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme infolge Unzuläs-
sigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im
Sinne von Art. 83 Abs. 3 beziehungsweise Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) zu gewähren, und in prozessualer Hinsicht sei ihm
die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten,
Seite 4
D-4708/2010
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Juli 2010 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter li-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
Seite 5
D-4708/2010
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist
(BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheids auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessge-
genstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flücht lingsei-
genschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuchs am 28. September 2009 im E._______
beziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen
Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu
seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben,
Seite 6
D-4708/2010
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Voraussetzung
für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist
(vgl. zum Begriff „Reise- oder Identitätspapier“ BVGE 2007/7 E. 4-6,
S. 58 ff.),
dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reise-
oder Identitätspapieren erklärte, er habe keinen Pass und seine Identi-
tätskarte befinde sich zu Hause bei seinen Eltern (vgl. act. A 1/12 S. 3
f.),
dass er ferner angab, er trage immer nur eine Kopie der Identitätskarte
bei sich, nie das Original, und er wisse nicht, wo sein Vater sei, da er
keine Telefonnummer und keinen Kontakt mit seiner Familie habe (act.
A 1/12 S. 4),
dass er anlässlich der Anhörung im F._______ zugab, er habe nichts
unternommen, um seine Papiere zu beschaffen (act. A 12/10 S. 3),
dass er geltend machte, er habe deshalb keinen Kontakt zu seinen El-
tern, weil er nicht wisse, wo sie hingegangen seien,
dass er auf die Frage, wann seine Eltern das Haus verlassen hätten,
antwortete, dass sie noch zu Hause gewesen seien, bevor er weg-
gegangen sei,
dass er ferner vorbrachte, er wisse nicht, wohin seine Eltern danach
hingegangen seien, und er habe auch nicht versucht, sie zu kontaktie-
ren, so dass ihm nicht bekannt sei, ob sie nicht eventuell noch zu Hau -
se kontaktierbar seien,
dass das BFM demnach zu Recht davon ausging, für das Nichteinrei-
chen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48
Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs würden keine entschuldba-
ren Gründe vorliegen,
dass nämlich der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers in
der Beschwerde, er habe zunächst keinen Kontakt mit seinen Eltern
aufnehmen können, weil diese auch geflüchtet seien, nicht mit seiner
Äusserung in der Befragung und Anhörung übereinstimmt, er wisse
nicht, ob diese noch zu Hause seien (vgl. act. A 1/12 S. 6 und act.
A 12/10 S. 3), und deshalb als unglaubhaft beziehungsweise nachge-
schoben zu bewerten ist,
Seite 7
D-4708/2010
dass die weitere Aussage in der Beschwerde, es sei dem Beschwerde-
führer mittlerweile gelungen, in der Schweiz Kontakte zu nepalesi -
schen Mitbürgern zu knüpfen, über welche er auch seine Eltern wieder
habe kontaktieren können, nicht geeignet ist, die Nichtabgabe von
Identitätsdokumenten zu entschuldigen,
dass die pauschale Aussage in der Beschwerde, es sei dem Be-
schwerdeführer nun möglich, Papiere zu beschaffen, unbehelflich ist,
da es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht
um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der be-
reits existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere
geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5.c.aa S. 109 f.), weshalb sich an die-
ser Beurteilung selbst dann nichts ändern würde, wenn der Beschwer -
deführer die Reise- oder Identitätspapiere nun noch einreichen würde,
dass ihm deshalb keine Frist zur Beschaffung solcher Papiere zu
gewähren ist, zumal ihm dazu seit der Einreichung seines Asylgesuchs
im September 2009 genügend Zeit zur Verfügung stand,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei aufgrund einer Streitigkeit um die
Bewirtschaftung des Landes, welche dazu geführt habe, dass ihn die
Bauerngruppierungen und die G._______ sowie die Z._______
verfolgt hätten, aus Nepal geflüchtet,
dass für die weiteren Einzelheiten betreffend den zur Begründung des
Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der
Befragung vom 12. Oktober 2009 und der Anhörung vom 30. Oktober
2009 sowie auf die Verfügung des BFM vom 18. Juni 2010 zu ver -
weisen ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Be-
gründung darlegte, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers
zur Begründung seines Asylgesuchs nicht asylrelevant sind,
dass diesbezüglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung zu verweisen ist,
dass der vorinstanzlichen Würdigung in der Beschwerde unter Verweis
auf einen Bericht von amnesty international entgegengehalten wird,
weder das nepalesische Justizsystem noch die nepalesische Polizei
seien in einem rechtsstaatlich befriedigenden Zustand, weshalb viele
Seite 8
D-4708/2010
der im Bürgerkrieg begangenen Verbrechen immer noch ungesühnt
seien,
dass weiter eingewendet wird, es werde auch immer wieder über das
besonders harte Vorgehen der Polizei gegenüber Zivilisten berichtet,
dass die pauschalen Hinweise auf die Menschenrechtslage in der Be-
schwerde die vorinstanzliche Argumentation indessen nicht zu ent-
kräften vermögen und die angebliche Verfolgung durch die G._______
und die Z._______ in der Beschwerde nicht substanziiert dargelegt
wird,
dass der Beschwerdeführer auch nicht dartut, er werde wegen seiner
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten so-
zialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt oder habe begründete Furcht, aufgrund die-
ser Motive solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (vgl. Art. 3
AsylG),
dass aus seinen Ausführungen vielmehr zu folgern ist, der geltend
gemachten Auseinandersetzung liege eine Landstreitigkeit zugrunde,
dass aus dem Umstand, dass die Vorinstanz auf weitere Voraussetzun-
gen des Flüchtlingsbegriffs nicht einging, keineswegs zu schliessen
ist, diese Erfordernisse seien erfüllt,
dass vor diesem Hintergrund ohne weitere Erörterungen festgestellt
werden kann, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32
Abs. 3 Bst. c AsylG nicht notwendig sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetz-
lichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
Seite 9
D-4708/2010
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
(Hrsg.), Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
Seite 10
D-4708/2010
dass weder die allgemeine Lage in Nepal noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund
derer geschlossen werden könnte, der junge und gesunde Beschwer-
deführer gerate im Fall der Rückkehr in sein Heimatland in eine exis-
tenzbedrohende Situation,
dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerdebe-
gehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
Seite 11
D-4708/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das W._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand:
Seite 12