Abtei lung IV
D-4709/2008/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Therese Kojic, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom
22. Mai 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4709/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer - ein srilankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie aus B._______ - ersuchte mit an die Schweizerische
Botschaft in Colombo gerichtetem, englischsprachigem Schreiben vom
12. Dezember 2007 um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und
sinngemäss um Asylgewährung für sich und seine Ehefrau sowie sei-
nen neunmonatigen Sohn.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei zusam-
men mit seinen Eltern aufgrund ethnischer Konflikte in den Jahren
1985 bis 1990 mehrmals vertrieben worden. Dabei hätten sie immer
wieder ihr gesamtes Hab und Gut verloren. Beim Tsunami vom
26. Dezember 2004 habe er erneut grossen materiellen Schaden erlit-
ten. Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten nach dem Tsunami sei er
gezwungen gewesen, sein Haus zu verkaufen. Momentan sei es ihm
nicht möglich, für sich und seine Familie ein Grundstück zu kaufen und
ein neues Haus zu errichten. Zudem werde er von Unbekannten be-
droht. Man verlange Geld von ihm. Er ersuche deshalb um Bewilligung
der Einreise in die Schweiz, um hier mit seiner Familie zu leben, bis
sich die Situation in seiner Heimat normalisiert habe.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er diverse Bestätigungsschrei-
ben hinsichtlich der Vertreibungen in den Jahren 1985 bis 1990, eine
Auflistung der materiellen Schäden infolge des Tsunami vom
26. Dezember 2004 sowie zwei Schreiben des Friedensrichters bezie-
hungsweise der (...) Kirche von C._______, in welchen die Ver-
treibungen sowie die schwierige finanzielle Situation ebenfalls bestä-
tigt werden, zu den Akten.
B.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2007 bestätigte die Schweizerische
Botschaft dem Beschwerdeführer den Eingang seines Gesuchs und
forderte ihn gleichzeitig auf, seine Vorbringen näher zu begründen
("[...] you are required to provide detailed information, especially on
the following points: 1. What are your reasons for wanting to leave Sri
Lanka? [...] 2. Why in particular do you suffer these problems? 3. What
steps have you taken so far to try to protect yourself? 4. Is it possible
for you to escape your present problems by moving to another place in
Sri Lanka? [...]") und allfällige weitere Beweismittel sowie Kopien von
Seite 2
D-4709/2008
Identitätspapieren bis zum 27. Januar 2008 einzureichen, sofern er
nach wie vor an seinem Gesuch festhalten wolle.
C.
Mit englischsprachigem Schreiben vom 3. Januar 2008 ergänzte der
Beschwerdeführer sein Gesuch und reichte zudem Kopien seines Pas-
ses, seiner Identitätskarte sowie derjenigen seiner Ehefrau, der Ge-
burtsscheine der gesamten Familie, des Ehescheins sowie eines
Pfandbriefes über 50'050.-- srilankische Rupien vom 19. Februar 2007
zu den Akten.
Der Beschwerdeführer bekräftigte in seiner Eingabe den Wunsch, Sri
Lanka aufgrund der schlechten Sicherheitslage zu verlassen und mit
seiner Familie in der Schweiz in Frieden zu leben. Er betonte, dass sie
- sobald sich die Lage in Sri Lanka normalisiere - zurückkehren wür-
den. Bezüglich der im Ersuchen vom 12. Dezember 2007 angespro-
chenen Vorfälle konkretisierte er, er sei mehrmals auf dem Rückweg
von der Arbeit von Hooligans bedroht worden. Er habe sich jeweils ver-
steckt und sei weg gerannt. Im Januar 2006 sei er auf offener Strasse
von Singhalesen angegriffen worden, wobei ihn Polizeibeamte vor dem
Angriff geschützt hätten. Der Bruder seiner Ehefrau habe im Verlaufe
der kriegerischen Auseinandersetzungen im Jahr 1990 das Elternhaus
verlassen und sei seither verschollen. Im Jahr 2006 hätten ihn Mitglie-
der einer militanten Gruppe nach dem Aufenthaltsort und der mögli-
chen Verbindung des Schwagers zu den Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) gefragt. Man habe von ihm Geld verlangt und gedroht,
man bringe ihn um, wenn er nicht zahle. Aus Angst vor Übergriffen auf
seine Familie sei er der Forderung nachgekommen und habe den
Schmuck seiner Ehefrau verpfändet. Er habe die Behörden nicht infor-
miert, da er von diesen keinen Schutz erwarten könne. Aufgrund der
ethnischen Konflikte würde er in einem anderen Landesteil kaum Ar-
beit finden und könne sich deshalb nicht anderswo niederlassen.
D.
Mit Schreiben vom 11. Februar 2008 überwies die Schweizerische
Botschaft in Colombo die Akten dem BFM.
E.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2008 verweigerte das BFM dem Beschwer-
deführer sowie dessen Ehefrau und Sohn die Einreise in die Schweiz
Seite 3
D-4709/2008
und lehnte das Asylgesuch ab. Auf die Begründung wird in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
F.
Die Schweizerische Botschaft in Colombo stellte dem Beschwerdefüh-
rer die vorinstanzliche Verfügung mit eingeschriebener Post am 3. Juni
2008 zu.
G.
Mit am 23. Juni 2008 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo
eingetroffener und von dieser am 4. Juli 2008 an das Bundesverwal-
tungsgericht weitergeleiteter, englischsprachiger Beschwerde vom
16. Juni 2008 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm und seiner Familie die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewäh-
ren. Auf die Begründung wird ebenfalls, soweit entscheidwesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnah-
me, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
Seite 4
D-4709/2008
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Die Schweizerische Botschaft in Colombo sandte dem Beschwer-
deführer die angefochtene Verfügung vom 22. Mai 2008 am 3. Juni
2008 mit eingeschriebener Post zu. In den Akten findet sich kein Rück-
schein, welcher Aufschluss über das genaue Eröffnungsdatum geben
könnte. Da die Beschwerde indessen vom 16. Juni 2008 datiert und
der Schweizerischen Botschaft am 23. Juni 2006 zugestellt wurde, ist
auch ohne Kenntnis des tatsächlichen Eröffnungsdatums erstellt, dass
die 30-tägige Rechtsmittelfrist gewahrt wurde. Die Beschwerde ist
demnach form- und fristgerecht eingereicht worden. Der Beschwerde-
führer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. Das Bun-
desverwaltungsgericht hat dabei - praxisgemäss - aus prozessökono-
mischen Gründen auf eine Rückweisung der englischsprachigen Be-
schwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet, da die
Rechtsmittelanträge verständlich sowie begründet sind. Der vorliegen-
de Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs.
2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl.
Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG
bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklä-
rung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im
Seite 5
D-4709/2008
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössi-
sche Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertre-
tungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben
oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
bestehe. Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertre-
tung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit
der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt
(Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchen-
de Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art.
10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu auch Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30).
2.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vor-
aussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglich-
keit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungs-
nähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff., welcher angesichts
bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asyl-
gesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
3.
3.1 Das BFM begründete seine ablehnende Verfügung vom 22. Mai
2008 im Wesentlichen damit, dass die Vertreibungen in den Jahren
1985 bis 1990 sowie die materiellen Schäden infolge des Tsunami
vom 26. Dezember 2004 einreiserechtlich nicht relevant seien. Die
erstgenannten Vorfälle lägen zu weit zurück und stellten keine einrei-
sebeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Der Tsunami
von Ende 2004 habe zwar grosses Leid über die srilankische Bevölke-
rung gebracht und weltweite Betroffenheit und Solidarität ausgelöst,
jedoch vermöge eine solche Naturkatastrophe nicht zu einer Einreise-
bewilligung zu führen.
Seite 6
D-4709/2008
In Bezug auf die geltend gemachten Übergriffe durch Unbekannte und
die allgemein schlechte Sicherheitslage in Sri Lanka sei einerseits das
persönliche Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers und dasjenige
seiner Familienangehörigen sowie andererseits das räumliche
Ausmass einer allfälligen Verfolgung zu berücksichtigen. Eine für die
Einreisebewilligung relevante Verfolgung liege nur vor, wenn die asyl-
suchende Person aus einem der im Asylgesetz genannten Gründe ver-
folgt werde und nicht im Heimat- oder Herkunftsstaat Schutz finden
könne. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen
ausgesetzt zu sein, seien nur asylrelevant, wenn der Staat seiner
Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu
gewähren. Sodann seien Personen mit einer innerstaatlichen Wohn-
sitzalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen.
Konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer und seine Fami-
lienangehörigen seitens der heimatlichen Behörden ernsthafte Nach-
teile erlitten hätten oder ihnen solche drohen würden, lägen nicht vor.
Der srilankische Staat sei grundsätzlich willens, Personen, die bedroht
beziehungsweise verfolgt würden, den erforderlichen Schutz zu ge-
währen. Den Akten seien keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte
zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer sich vergeblich um
Schutz bemüht hätte respektive adäquate Massnahmen nicht erfolgt
seien. Im Einzelfall könne es aber durchaus vorkommen, dass die
Schutzgewährung unterbleibe oder nicht in ausreichendem Mass erfol-
ge. Eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen indi-
viduellen Schutz könne nicht verlangt werden. Keinem Staat gelinge
es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu
garantieren. Vom srilankischen Staat könne nicht erwartet werden,
dass er jeder Person, die einen gewissen Gefährdungsgrad aufweise,
einen umfassenden Personenschutz zukommen lasse. Das BFM be-
dauere die zunehmende Radikalisierung in Sri Lanka und insbesonde-
re die geltend gemachten Vorfälle. Angesichts des wieder aufgeflamm-
ten innerstaatlichen bewaffneten Konflikts sei es gut nachvollziehbar,
dass sich der Beschwerdeführer grosse Sorgen um die Sicherheit
seiner Familie mache. Trotzdem könne ihm jedoch die Einreise nicht
bewilligt werden, selbst wenn es zu Drohungen gekommen sei. Zwar
habe sich auch im Süden und Westen des Landes die Lage verschärft.
Insgesamt herrsche dort aber keine Situation allgemeiner Gewalt,
weshalb von einer generellen Unzumutbarkeit einer Wohnsitznahme in
diesen Gebieten nicht gesprochen werden könne. Aus diesen Gründen
seien auch die geltend gemachten Vorbringen bezüglich der Übergriffe
durch Unbekannte und der generell schwierigen Situation einreise-
Seite 7
D-4709/2008
rechtlich nicht relevant. An diesen Erwägungen vermöchten auch die
eingereichten Dokumente nichts zu ändern, da diese lediglich die Vor-
bringen stützten, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt werde.
Auf eine persönliche Anhörung durch die Botschaft könne verzichtet
werden, da aufgrund der Dokumentation der geltend gemachten
Vorkommnisse und der schriftlichen Ausführungen des
Beschwerdeführers der Sachverhalt als erstellt zu betrachten sei.
3.2 In seiner Rechtsmitteleingabe vom 16. Juni 2008 ersuchte der Be-
schwerdeführer um Bewilligung der Einreise aus humanitären Grün-
den. Er habe trotz der erlittenen Vertreibungen und materiellen Schä-
den in den Jahren 1985, 1987, 1990 und 2004 versucht, ein Leben in
der Heimat aufzubauen, aber es gelinge ihm nicht. Ein angstfreies Le-
ben sei zurzeit in Sri Lanka nicht möglich. Tamilen würden immer wie-
der entführt und willkürlich erschossen. Angesichts der unsicheren
Lage könne er mit seiner Familie nicht mehr dort bleiben. Bis sich die
Situation in Sri Lanka gebessert habe, möchte er mit seiner Familie in
der Schweiz in Frieden leben. Er werde von unbekannten bewaffneten
Gruppierungen bedroht, die Geld verlangten. Mit seinem geringen Ein-
kommen müsse er jedoch seine Familie und seine Schwiegereltern er-
nähren. Der Eingabe wurden einige der bereits vorgängig beigebrach-
ten Dokumente erneut beigelegt.
4.
4.1 Vorweg ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass vorliegend von
der Regel, wonach grundsätzlich eine persönliche Befragung bei der
Schweizerischen Botschaft durchzuführen ist, ausnahmsweise abgewi-
chen werden konnte, da der Beschwerdeführer seine Vorbringen aus-
führlich schriftlich dargelegt und dokumentiert hat und der Sachverhalt
soweit erstellt ist, dass alle entscheidrelevanten Elemente vorliegen
(vgl. BVGE 2007/30).
4.2 Die wiederholten Vertreibungen in den Jahren 1985 bis 1990 und
die damit verbundenen Verluste von Hab und Gut sowie die erneute
materielle Not infolge des Tsunami vom 26. Dezember 2004 müssen
als äusserst leidvolle Geschehnisse gelten. Dennoch hält das Bundes-
verwaltungsgericht mit der Vorinstanz fest, dass die Vertreibungen und
deren Folgen keine einreisebeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG darstellen. Die Vertreibungen waren in den damaligen kriegeri-
schen Auseinandersetzungen begründet. Davon war die ganze Bevöl-
kerung mehr oder minder gleichermassen betroffen, mithin stellen sol-
Seite 8
D-4709/2008
che Kriegsereignisse und deren Folgen praxisgemäss keine Verfol-
gungsmassnahmen im Sinne des Asylgesetzes dar, zumal diesen vor-
liegend auch die flüchtlingsrechtliche Aktualität abzusprechen wäre.
Auch die materiellen Schäden infolge einer Naturkatastrophe wie des
Tsunami vom 26. Dezember 2004 stellen keine einreisebeachtliche
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar.
4.3 Soweit der Beschwerdeführer auf die allgemein schlechte Sicher-
heitslage in Sri Lanka verweist und Übergriffe von Unbekannten gel-
tend macht, ist zu prüfen, ob den Akten hinreichende Anhaltspunkte
dafür entnommen werden können, dass er und seine Familie mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen haben. Wie die Vorin-
stanz in ihrer Verfügung vom 22. Mai 2008 zutreffend festgehalten hat,
ist es seit dem Sommer 2006 zu einem Wiederaufflammen des inner-
staatlichen bewaffneten Konflikts in Sri Lanka gekommen. Die eskalie-
renden Kampfhandlungen im Norden und Osten des Landes haben zu
einer erheblichen Verschlechterung der Sicherheits- und Menschen-
rechtssituation geführt, worunter insbesondere die Zivilbevölkerung zu
leiden hat. Als Folge der verschärften Bürgerkriegslage ist auch die
Zahl der intern vertriebenen und von Umsiedlungsaktionen der Regie-
rung betroffenen Personen stark angestiegen.
4.3.1 Begründete Furcht vor künftigen staatlichen Verfolgungsmass-
nahmen ist dann im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant, wenn glaub-
haft gemacht wird, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die
Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft verwirklichen. Bloss entfernte Möglichkeiten künftiger
Verfolgung genügen nicht; vielmehr müssen konkrete und tatsächliche
Anhaltspunkte bestehen, welche die Furcht vor drohender Verfolgung
als realistisch erscheinen lassen (vgl. EMARK 1993 Nr. 21; WALTER
KÄLIN, GRUNDRISS DES ASYLVERFAHRENS, BASEL/FRANKFURT A. M. 1990,
S. 143 ff.).
Soweit Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure Gegenstand der Prü-
fung ist, kann gemäss einem von der ARK gefällten Grundsatzurteil
(EMARK 2006 Nr. 18) eine solche Verfolgung flüchtlingsrechtlich rele-
vant sein. Diese würde - auf Grund der Subsidiarität des flüchtlings-
rechtlichen Schutzes - aber voraussetzen, dass es der betroffenen
Person nicht möglich ist, im Heimatland Schutz vor dieser nichtstaatli-
chen Verfolgung zu finden. Solcher Schutz ist dann als ausreichend zu
Seite 9
D-4709/2008
qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer
funktionierenden und effizienten Infrastruktur hat und ihr die Inan-
spruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems
individuell zumutbar ist. Ist kein ausreichender Schutz möglich, setzt
die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zudem voraus, dass die
betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und
sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen
kann (EMARK 2006 Nr. 18).
4.3.2 Der Beschwerdeführer verweist zunächst auf die allgemein
schwierige Lage in seiner Heimat. Dieses generelle Vorbringen vermag
jedoch den Anforderungen an eine asylrelevante begründete Furcht
vor künftigen individuellen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art.
3 AsylG nicht zu genügen.
Seine persönliche Verfolgungssituation begründet der Beschwerdefüh-
rer namentlich damit, dass er von Unbekannten wiederholt bedroht
worden sei und diese von ihm Geld verlangt hätten. Er führte diesbe-
züglich konkrete Vorfälle aus dem Jahr 2006 an und reichte einen
Pfandbrief vom Februar 2007 als Beleg für die Verpfändung von
Schmuck ins Recht. Der Beschwerdeführer macht somit eine Verfol-
gung durch Unbekannte, mithin nichtstaatliche Akteure geltend. Soweit
das Motiv der Übergriffe rein krimineller Natur ist – das Erlangen von
Erpressungsgeldern – liegt keine asylrelevante Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG vor. Jedoch deutet insbesondere die Erkundigung
nach dem Aufenthaltsort des seit 1990 verschwundenen Schwagers
des Beschwerdeführers und nach dessen möglicher Verbindung zu
den LTTE darauf hin, dass die Übergriffe ethnisch motiviert sind. Hin-
sichtlich der Schutzsuche vor dieser nichtstaatlichen Verfolgung bringt
der Beschwerdeführer vor, er habe sich nicht an die Behörden ge-
wandt, da er von diesen keinen Schutz erwarten könne. Die Schilde-
rung des Vorfalls vom Januar 2006, wonach er von Polizeibeamten vor
einem Angriff singhalesischer Verfolger geschützt worden sei, zeigt je-
doch, dass ein Zugang zu einem innerstaatlichen Schutzsystem
grundsätzlich besteht und der Staat grundsätzlich auch in der Lage ist,
Schutz zu gewähren.
Zudem kann aufgrund der geschilderten Vorfälle sowie des Persönlich-
keitsprofils des Beschwerdeführers nicht von einer landesweiten Ver-
folgung des Beschwerdeführers und seiner Familie ausgegangen wer-
den. Den Akten lassen sich keinerlei Anhaltspunkte entnehmen, wo-
Seite 10
D-4709/2008
nach er sich in irgendeiner Weise exponiert hätte (z. B. durch friedens-
aktivistische Tätigkeiten) und dadurch im ganzen Land bekannt wäre.
Selbst wenn in der Heimatregion des Beschwerdeführers angesichts
der dortigen äusserst schwierigen Lage zeitweise kein ausreichender
Schutz erhältlich sein sollte, ist der Vorinstanz deshalb beizupflichten,
wonach eine Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil im Süden
oder Westen nicht generell unzumutbar ist.
4.4 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine Schutzbedürftigkeit bezie-
hungsweise landesweite Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaub-
haft zu machen. Es erübrigt sich, auf die Beschwerde näher einzuge-
hen, da diese keine neuen Begründungselemente enthält, sondern le-
diglich die Wahrheitsmässigkeit der Gesamtaussagen des Beschwer-
deführers unterstreicht, welche indes weder von der Vorinstanz noch
vom Bundesverwaltungsgericht als solche in Frage gestellt werden.
Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer sowie dessen Ehefrau
und Sohn die Einreise in die Schweiz zu Recht verweigert beziehungs-
weise das Asylgesuch abgelehnt. Zwar erkennt das Bundesverwal-
tungsgericht, dass die Sicherheitssituation des Beschwerdeführers
und seiner Familie aufgrund der derzeitigen Bürgerkriegslage in Sri
Lanka generell als schwierig und belastend zu bezeichnen ist. Dieser
Umstand betrifft indessen letztlich die Mehrheit der Zivilbevölkerung in
Sri Lanka, weshalb die vorinstanzliche Verfügung angesichts der rest-
riktiven Praxis im Bereich der Auslandsverfahren, bei denen sich die
Frage von allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen gerade nicht
stellt, zu bestätigen ist. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die
Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m.
Art. 3 AsylG als nicht gegeben zu qualifizieren ist und auch keine an-
deren Gründe die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren wür-
den.
4.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Seite 11
D-4709/2008
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
D-4709/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der schweizerischen Ver-
tretung in Colombo, verbunden mit der Bitte um Eröffnung des Ur-
teils an den Beschwerdeführer sowie um Zustellung der Empfangs-
bestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
Seite 13