Abtei lung IV
D-4710/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
Eritrea,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Familiennachzug der Ehefrau B._______,
geb. (...), Eritrea; Verfügung des BFM
vom 10. Juni 2010 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
-D-4710/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2006 in der Schweiz
Asyl beantragte und dieses ihm vom BFM am 27. August 2008 ge-
währt wurde,
dass der Beschwerdeführer mit einem Schreiben vom 25. August 2009
mit dem Titel "Gesuch um Familienzusammenführung" an das BFM
gelangte und darüber hinaus sinngemäss beantragte, seiner Lebens-
partnerin B._______ (geboren [...], Eritrea) sei die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen,
dass er dazu ein Blatt mit diversen Personendaten sowie Fotokopien
zweier Identitätspapiere seiner Lebenspartnerin zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. September 2009 die Einreise in
die Schweiz nicht bewilligte und das Asylgesuch ablehnte, wobei es
zur Begründung ausführte, die Gewährung einer Familienzusammen-
führung beziehungsweise die Erteilung einer Einreisebewilligung ge-
stützt auf Art. 51 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) setze voraus, dass der Flüchtling vor der Ausreise in
einem gemeinsamen Haushalt mit demjenigen Mitglied seiner Familie
gelebt habe, für das die Familienzusammenführung verlangt werde,
dass dieser Gesetzesbestimmung zufolge diese Personen zudem
durch die Flucht getrennt worden sein müssten,
dass eine Trennung durch die Flucht eine Familienverbindung voraus-
setze, die bereits vor der Flucht bestanden haben müsse,
dass den Akten indessen keine Anhaltspunkte zu entnehmen seien,
wonach der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Heimat-
staat mit seiner Lebensgefährtin in einer eheähnlichen Gemeinschaft
gelebt hätte, dies umso weniger, als er sich im Verlaufe des Asylver -
fahrens als ledig bezeichnet und nie erwähnt habe, eine Lebens-
gefährtin zu haben,
dass demnach das Asylgesuch um Familienzusammenführung abzu-
weisen sei,
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dass indessen der Beschwerdeführer darauf hingewiesen werde, er
habe die Möglichkeit, bei der kantonalen Migrationsbehörde ein Ge-
such um Familiennachzug einzureichen,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Mai 2010 ein zweites
"Gesuch um Familienzusammenführung" beim BFM einreichte, wobei
er die Fotokopie eines in Khartoum ausgestellten Heiratszertifikats, die
Kopie einer Wohnsitzbescheinigung der Ehefrau, eine Bescheinigung
der Universität von Khartoum, nochmals die Kopien zweier Identitäts-
papiere der Ehefrau sowie ein "1st holy communion certificate" in Kopie
beilegte,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Juni 2010 – eröffnet am
folgenden Tag – wiederum die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte
und das Asylgesuch ablehnte, wobei es zur Begründung die Er-
wägungen in der Verfügung vom 3. September 2009 wieder aufnahm
und insbesondere ausführte, der Beschwerdeführer habe sich im Ver-
lauf des Asylverfahrens als ledig bezeichnet und nie erwähnt, eine
Lebensgefährtin gehabt zu haben,
dass mittlerweile eine (Fern)Heirat erfolgt sei, ändere an dieser Tat-
sache nichts,
dass der Beschwerdeführer zudem – zum zweiten Mal – darauf auf-
merksam gemacht wurde, er habe die Möglichkeit, bei der kantonalen
Migrationsbehörde ein Gesuch um Familiennachzug einzureichen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juni 2010 (Post-
stempel vom 29. Juni 2010) gegen diese Verfügung beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, die Bewilligung der Einreise seiner
Ehefrau in die Schweiz und die Gutheissung des Gesuchs um
Familiennachzug beantragte,
dass er vorab rügte, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt
unrichtig und unvollständig festgestellt,
dass er anlässlich seiner Einreise noch nicht verheiratet und somit
ledig gewesen sei, doch sei er schon vorher mit seiner jetzigen Frau
verlobt gewesen,
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dass er im Januar 2010 für die Dauer eines Monats in den Sudan ge-
reist sei und seine Partnerin in einer kirchlichen und zivilen Zeremonie
geheiratet habe, weshalb es sich nicht um eine Fernheirat handle,
dass er das Hochzeitsdokument auf dem Schweizer Konsulat in Khar-
toum hinterlegt und hiefür eine Gebühr von 1 430 000 Saudischen
Pfund bezahlt habe,
dass er in der Zwischenzeit eine befristete Arbeitsstelle im Altersheim
Rosenau (Kirchberg, St. Gallen) gefunden habe, wobei er zur Unter-
mauerung seiner Vorbringen eine Kopie seines Arbeitsvertrags sowie
drei Hochzeitsfotos beilegte,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungs-
gerichts den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 2. Juli
2010 aufforderte, bis zum 19. Juli 2010 einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen,
dass der Beschwerdeführer in der Begründung – mittlerweile bereits
zum dritten Mal insgesamt – darauf hingewiesen wurde, er habe die
Möglichkeit, bei der hiefür zuständigen kantonalen Migrationsbehörde
ein Gesuch um Familiennachzug (nach den Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]) einzureichen,
dass er ihn gleichzeitig darauf hinwies, dass demgegenüber die Be-
schwerde gegen die angefochtene Verfügung vom 10. Juni 2010 aus-
sichtslos sein dürfte,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht ein-
bezahlte,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des
BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
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beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
schieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass die angefochtene Verfügung zwar knapp, aber hinreichend und
zutreffend begründet wurde und dem Beschwerdeführer eine sach-
gerechte Anfechtung ermöglichte,
dass unter anderem Ehegatten von Flüchtlingen als Flüchtlinge an-
erkannt werden und Asyl erhalten, wenn keine besonderen Umstände
dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG),
dass ihnen die Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen ist, wenn sie
durch die Flucht getrennt worden sind,
dass gemäss der auch heute noch zutreffenden Rechtsprechung der
ehemals zuständigen ARK (Schweizerische Asylrekurskommission) im
Falle von in der Heimat lebenden Ehegatten für die Gewährung des
Familienasyls namentlich erforderlich ist, dass sie mit dem in der
Schweiz anerkannten Flüchtling im Moment der Flucht in einem ge-
meinsamen Haushalt zusammengelebt haben (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006 Nr. 8, E. 3.2, S. 94),
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dass diese Bedingung vorliegend offensichtlich nicht gegeben ist,
zumal der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seine Verlobte
erst im Januar 2010 heiratete,
dass insgesamt weder flüchtlingsrechtlich relevante Gründe der Ehe-
frau des Beschwerdeführers vorgebracht werden, noch sich solche aus
den Akten entnehmen lassen, namentlich auch nicht aus den Asyl-
akten des Beschwerdeführers,
dass der Beschwerdeführer vielmehr seit Beginn des vorliegenden
Verfahrens das Gesuch um Nachzug seiner Ehefrau ausschliesslich
mit dem – legitimen – Interesse der Ehegatten an einem gemeinsamen
Ehe- und Familienleben begründete,
dass es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen des Beschwerdeführers
einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung nichts zu än-
dern vermögen,
dass der Beschwerdeführer jedoch gestützt auf das AuG sowie auf
Völkerrecht einen grundsätzlichen Anspruch auf Ehe- und Familien-
leben mit der rechtmässig mit ihm verheirateten Ehefrau hat,
dass dieser Anspruch jedoch bei den dafür zuständigen ausländer-
rechtlichen Behörden geltend zu machen und von diesen zu prüfen ist
(EMARK 2006 Nr. 8 E. 3.2., S. 95),
dass er sich demnach mit seinem Rechtsbegehren um Familiennach-
zug seiner Ehefrau nebst den erforderlichen Beweismitteln an das
Ausländeramt des Kantons St. Gallen zu wenden hat,
dass der Beschwerdeführer – diesmal zum vierten und letzten Mal –
im Urteilsdispositiv auf die richtige Vorgehensweise zur Geltend-
machung seines Anspruchs hinzuweisen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheb-
lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 7. Juli 2010 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf
Familiennachzug seiner Ehefrau B._______ bei der hiefür zu-
ständigen kantonalen Migrationsbehörde (Ausländeramt des
Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen) geltend zu
machen hat.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: 3 Farbfotos)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per
Kurier; in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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