B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4710/2017
Ur t e i l vom 3 0 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sudan,
vertreten durch Joël Müller, Rechtsanwalt,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 25. Juli 2017 / N (…).
D-4710/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist sudanesischer Staatsangehöriger und reichte
am 9. Mai 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Tags darauf wurde ihm
mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum (…) und damit
dem Testbetrieb zugewiesen wurde. Am 13. Mai 2016 wurde er durch die
Vorinstanz zur Person befragt (BzP), am 23. Juni 2016 wurde er zu den
Asylgründen angehört. Per Zuweisungsentscheid vom 28. Juni ersetzt mit
dem Entscheid vom 5. August 2016 wurde er dem erweiterten Verfahren
zugewiesen.
Zu seinem persönlichen Hintergrund brachte er vor, er sei der (…) Sohn
einer B._______ und eines C._______, die aus D._______ stammten. Ge-
meinsam mit seinen jüngeren Geschwistern habe er die Kindheit in
E._______ verbracht und die Schule besucht. Danach habe er als (…) ge-
arbeitet. Seit 2012 sei er in Israel in (…) tätig gewesen. Im Jahr 2015 habe
man dort seinen Aufenthalt nicht mehr verlängert und ihn aufgefordert, in
den Sudan zurückzukehren.
Zu seinen Asylgründen brachte er vor, er sei mit temporären Reisepapieren
am Flughafen von Karthum angekommen und sofort zu seiner Herkunft
befragt, verhaftet und als Spion beschuldigt worden. Man habe ihn mit ver-
bundenen Augen in einem Auto ca. eine Stunde lang an einen unbekann-
ten Ort gebracht. Zunächst habe man ihn drei Tage lang in Einzelhaft be-
halten und befragt. Nach drei Tagen habe man ihm seine Kleidung abge-
nommen, Gefängniskleidung gegeben und für einen Monat lang in eine
Einzelzelle gesperrt. Er sei gefoltert, dreimal vergewaltigt und schwer ver-
letzt worden. Danach habe man ihn in ein Büro im dritten Stock geholt und
dazu gedrängt, Papiere zu unterschreiben. Als er sich geweigert habe,
habe man ihn einen weiteren Monat lang in Einzelhaft gesperrt und wie-
derholt gefoltert, bis man ihn Ende November erneut in das Büro geholt
habe, wo er fünf Dokumente unterschrieben habe. Daraufhin habe man
ihm kompromittierende Videos vorgespielt und unter der Bedingung, dass
er sich innert einer Woche wieder stelle, freigelassen, damit er seine Fami-
lie besuchen könne. Er habe daraufhin zwei Anwälte kontaktiert. Da ihm
gesagt worden sei, wenn er sich stelle, habe er eine Verurteilung und le-
benslange Haft beziehungsweise die Todesstrafe zu erwarten, habe er das
Land verlassen.
In der Folge wurden Ausweisdokumente sowie – neben mehreren ärztli-
chen Attesten – ein ausführlicher ärztlicher Bericht von Dr. F._______, (…)
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vom 3. Mai 2017, samt Behandlungsverlauf seit dem 1. Juni 2016 sowie
Befundbericht vom 27. April 2017 zu den Akten gereicht. Im Weiteren be-
findet sich der Austrittsbericht der Klinik vom 27. Juli 2016 bei den Akten,
in dem ein einmonatiger stationärer Aufenthalt dokumentiert ist.
B.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2017 – eröffnet am 26. Juli 2017 – stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz, wobei sie aufgrund seines Gesundheitszustands den Vollzug we-
gen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob.
C.
Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-
vertreter am 22. August 2017 Beschwerde erheben und beantragen, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als
Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die
Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In formeller Hin-
sicht wurden die unentgeltliche Prozessführung und die Beiordnung seines
Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand beantragt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2017 hiess der Instruktionsrich-
ter die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung – un-
ter Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung – gut und
ordnete dem Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter bei.
E.
Am 7. September 2017 gelangte die Fürsorgebestätigung zu den Akten.
F.
Mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2017 äusserte sich die Vorinstanz zu
den Beschwerdebegehren und hielt vollinhaltlich an ihren Erwägungen
fest.
G.
Am 11. Oktober 2017 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Rep-
lik gegeben, wovon dieser keinen Gebrauch machte.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Strafver-
folgung stellt insbesondere dann eine asylbeachtliche Verfolgung dar,
wenn sie nicht wegen eines gemeinrechtlichen, sondern wegen eines poli-
tischen Delikts erfolgt.
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung impli-
ziert – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass
und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vor-
bringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaub-
haft gemacht, wenn der Richter oder die Richterin von ihrer Wahrheit nicht
völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle
Zweifel beseitigt sind.
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung führte das SEM an, es sei nicht aus-
zuschliessen, dass der Beschwerdeführer sexuellen Misshandlungen aus-
gesetzt gewesen sei, jedoch sei der von ihm geltend gemachte Kontext der
Haft unglaubhaft. Seine (…) könnten verschiedene Ursachen haben und
auf Misshandlungen in einem anderen Zusammenhang zurückzuführen
sein. Seine Aussagen zu den Haftumständen seien unsubstanziiert und kli-
scheehaft ausgefallen. Er sei nicht in der Lage gewesen, die Zellen, in de-
nen er sich aufgehalten habe, differenziert zu beschreiben. Auch sei es ihm
nicht gelungen, die Personen, mit denen er dort zu tun gehabt habe, und
deren Verhalten differenziert zu beschreiben. Im Weiteren habe er weder
den Alltag noch überraschende Vorkommnisse spontan zu schildern ver-
mocht. Auch habe er klischeehaft beschrieben, was die Anwälte nach der
Haftentlassung zu ihm gesagt hätten. Erstaunlicherweise habe er wenig
über seinen Kollegen zu berichten gewusst, dem es ähnlich ergangen sein
soll wie ihm. Anzumerken sei, dass es auch angesichts der Scham nicht
einleuchte, weshalb sich dieser ihm innert kurzer Zeit anvertraut haben soll.
Er habe weiter ungereimte Angaben zur Situation von Rückkehrern ge-
macht. Es sei unlogisch, dass gerade er von Tausenden verdächtigt wor-
den sei, ein Spion zu sein. Unlogisch sei auch, dass er wisse, dass noch
andere Personen in dem Gefängnis gewesen seien, da er hierfür keine An-
zeichen habe nennen können. Schliesslich könne nicht geglaubt werden,
dass in seiner Zelle eine Kamera gewesen sei und er hiervon nichts be-
merkt habe. Auch mache es keinen Sinn, dass die Täter ihre Verbrechen
auf Video dokumentiert hätten. Es sei unrealistisch, dass man ihn freige-
lassen habe, unter der Auflage, sich innert einer Woche wieder zu melden,
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zumal davon ausgegangen werden könne, dass er dies nach den geschil-
derten Erlebnissen nicht tun werde. Zudem habe er sich in wesentlichen
Punkten widersprüchlich geäussert, nämlich zur Lage der Orte, in denen
er im Gefängnis untergebracht worden sei. Er habe zunächst ausgesagt,
drei Tage in einer unterirdischen Zelle gewesen zu sein; nach drei Tagen
sei er nach oben gebracht worden. Im weiteren Verlauf der Anhörung habe
er dann immer wieder Ausdrücke wie „oben“ und „unten“ verwendet, ohne
dass der Eindruck entstanden sei, er könne sich konkret vorstellen, wie die
Haftanstalt räumlich aufgebaut sei und wo er sich darin der Reihe nach
aufgehalten habe. Das SEM hielt abschliessend fest, es sei zwar nicht aus-
zuschliessen, dass der Beschwerdeführer von Israel nach Karthum zurück-
geführt und bei der Einreise kontrolliert worden sei. Dies sei aber nicht asyl-
relevant, da eine Kontrolle bei Rückkehr aus einem anderen Land eine le-
gitime Massnahme darstelle. Aus dem vom SEM durchgeführten Consul-
ting vom 30. Juni 2017 gehe zwar hervor, dass es möglicherweise Fälle
gegeben habe, bei denen sudanesische Rückkehrer aus Israel länger in-
haftiert und misshandelt worden seien, weil sie der Spionage verdächtigt
worden seien. Dies betreffe jedoch nur vereinzelte Fälle und nicht syste-
matisch alle Rückkehrer. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft ma-
chen können, dass er nach seiner Rückkehr vom Flughafen in ein Gefäng-
nis transferiert und dort misshandelt worden sei. Auch gehöre er nicht einer
allfälligen Risikogruppe wie gewisse sudanesische Ethnien oder politische
Aktivistengruppen an. Da offensichtlich kein konkreter Verdacht gegen ihn
vorgelegen habe und davon ausgegangen werden müsse, dass er nach
der Kontrolle freigelassen worden sei, habe er bei einer Rückkehr keine
begründete Furcht vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen.
4.2 Hiergegen wird in der Beschwerde geltend gemacht, die Beilagen be-
legten, dass der Spionagevorwurf den Sicherheitsbehörden als Vorwand
diene, um Rückkehrer zu inhaftieren, zumal ein Aufenthalt in Israel mit ei-
ner zehnjährigen Haftstrafe geahndet werden könne. Auch gehe daraus
hervor, dass es manche Rückkehrer willkürlich treffe. Zur Freilassung, wel-
che das SEM als unplausibel erachte, sei festzuhalten, dass diese Vorge-
hensweise ebenso aus den Quellen ersichtlich sei. Es gebe vergleichbare
Fälle, bei denen Rückkehrer nach einer Inhaftierung und Folter ohne oder
mit Kaution freigelassen worden seien. Zudem seien die Angaben des Be-
schwerdeführers zur erlittenen Folter glaubhaft. Er sei in der Lage gewe-
sen, die verschiedenen Zellen differenziert zu beschreiben. Auch habe er
beschrieben, wo sich diese im Gebäude befunden hätten. Im Weiteren
habe er die Personen, mit denen er Kontakt gehabt habe, nämlich die Ver-
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folger, beschrieben. In Anbetracht der Aktenlage habe er auch mit der fünf-
seitigen Erzählung seiner Asylgründe genügend überraschende Vorkomm-
nisse geschildert, einschliesslich eines Suizidversuchs. Er habe dargelegt,
wie lange er ohne Kleidung gewesen sei, und die Schmerzen beim Toilet-
tengang beschrieben. Schliesslich seien auch die Aussagen zu seinem
Kollegen konsistent und es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerde-
führer zu ihm mehr berichten solle. Die Gespräche mit den Anwälten seien
detailorientiert und es sei sehr unwahrscheinlich, dass der Beschwerdefüh-
rer eine Weiterempfehlung erfunden habe. Der Beschwerdeführer habe
keine anderen Gefangenen gesehen, jedoch andere Zellen, weshalb ihm
das SEM zu Unrecht vorhalte, er habe gesagt, es seien noch weitere Per-
sonen dort festgehalten worden. Zur geltend gemachten Videoaufnahme
der Vergewaltigungen sei festzuhalten, dass sie als Druckmittel eingesetzt
worden seien und der Beschwerdeführer auch nie gesagt habe, es sei eine
Kamera in der Zelle gewesen. Vielmehr habe er angegeben, dass die Ver-
gewaltigung gefilmt worden sei. Verständlicherweise sei ihm dabei nicht
aufgefallen, wie, zumal er gefesselt, sein Kopf nach unten gedrückt und er
festgehalten worden sei. Zu den angeblichen Widersprüchen hinsichtlich
der Räumlichkeiten sei festzuhalten, dass die Übersetzungsqualität wäh-
rend der Anhörung zu wünschen übrig gelassen und sich die Kommunika-
tion sehr schwierig gestaltet habe. Auch verfüge der Beschwerdeführer
über kein räumliches Vorstellungsvermögen, was mit dem Bildungsniveau
zu erklären sei. Eigentliche Widersprüche seien hingegen nicht auszu-
machen, da der Beschwerdeführer konsistent erklärt habe, er sei in drei
Zellen gewesen. Zunächst habe er sich in einer Zelle befunden, welche
höher gelegen sei, als die beiden anderen. Sodann habe man ihn in eine
Zelle einen Stock tiefer verlegt (der Beschwerdeführer spreche von „unter-
irdisch gebracht“). Einen Monat später habe man ihn wiederum in eine
Zelle tiefer gebracht.
Im Weiteren brachte er in der Beschwerdeschrift vor, dass mittlerweile Si-
cherheitskräfte zu seiner Mutter gekommen seien, das Haus durchsucht
und ihr mitgeteilt hätten, er habe ein Formular unterzeichnet, sich zu stel-
len. Bis zur Erledigung des Verfahrens sei er nicht befugt, den Sudan zu
verlassen. Im April 2017 hätten sie das Haus und das Auto beschlagnahmt,
woraufhin seine Mutter nach Libyen ausgereist sei.
4.3 In der Vernehmlassung vom 9. Oktober 2017 hielt das SEM an seinen
Erwägungen fest und führte zur Beschwerde aus, das angeführte Bildungs-
niveau sei nicht geeignet, die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu entkräf-
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ten. Im Weiteren spreche gegen die Glaubhaftigkeit, dass der Beschwer-
deführer in der Lage gewesen sei, die schambesetzten Erlebnisse ausführ-
lich zu schildern, hingegen zu jenen Umständen der Haft, die psychisch
weniger belastend seien, kaum etwas habe sagen können. Zu den einge-
reichten psychiatrischen Berichten sei festzuhalten, dass damit nicht beur-
teilt werden könne, ob der Beschwerdeführer sein Trauma im geltend ge-
machten Zusammenhang (der Haft) erlitten habe. Schliesslich sei festzu-
halten, dass das SEM nicht bestreite, dass Rückkehrer aus Israel verein-
zelt inhaftiert und misshandelt worden seien, der Beschwerdeführer habe
jedoch nicht glaubhaft machen können, dass ihm dies wiederfahren sei.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer hat von Anfang an vorgebracht, er sei bei der
Ankunft des Fluges aus Kairo am Flughafen von Karthum festgenommen
und befragt worden. Danach sei er in ein Gefängnis gebracht worden, wo
er wiederholt zu seinem Aufenthalt in Israel und zum Vorwurf, er sei ein
Spion, verhört worden sei. Er habe zwei Monate lang in Einzelhaft in zwei
unterschiedlichen Zellen verbracht. Um ihn zur Unterschrift eines Geständ-
nisses zu nötigen, sei er gefoltert und in seiner sexuellen Integrität verletzt
worden (vgl. A26 F80). Den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, die
Vorinstanz habe vermeintliche Widersprüche, die auf sprachliche Schwie-
rigkeiten oder das Bildungsniveau zurückzuführen seien, zu stark gewich-
tet, kann teilweise gefolgt werden. So wurden bereits in der Anhörung mög-
liche Verständigungsprobleme thematisiert, und zwar bezüglich der vom
SEM gestellten Frage nach der Lage der Zellen und der Bedeutung von
„unten“ und „unterirdisch“ (vgl. F145). Letztendlich ins Gewicht fällt, dass
der Beschwerdeführer vom Ablauf her die abwechselnden Befragungen im
Büro im dritten Stock und die erlittenen Folterungen konstant zu schildern
vermochte. Für die Glaubhaftigkeit der erlittenen Übergriffe spricht sodann,
dass der Beschwerdeführer das Erlebte substantiiert und mit Realkennzei-
chen versehen erzählt hat. Dem Protokoll der Anhörung vom 23. Juni 2016
lässt sich entnehmen, dass er die seitenlange ausführliche freie Schilde-
rung über die wiederholten Misshandlungen durch die Verfolger mit Details
bereicherte und Gespräche zwischen ihnen wiedergeben konnte, die da-
rauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer das Gespräch quasi wiederer-
lebt (vgl. F80). Im Weiteren hat der Beschwerdeführer in der Anhörung
auch verschiedene Details hinsichtlich der Ausgestaltung der Zellen und
der Versorgungssituation erwähnt (vgl. etwa F80 zur gesundheitlichen Si-
tuation zum Ende der Haft hin). Auffällig in seiner Schilderung ist auch,
dass er die Handlungsabfolge bei wiederholten Nachfragen konstant wie-
derzugeben vermochte und sich auch aus der ausführlichen Anamnese
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des Arztberichts vom 3. Mai 2017 der gleiche Ablauf der Erlebnisse im Ge-
fängnis ergibt. Der umfassende psychiatrische Bericht stellt in dieser Hin-
sicht ein weiteres Indiz dar, das im Rahmen der Konstanzprüfung der Aus-
sagen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist. Zu den vernehmlas-
sungsweisen Ausführungen der Vorinstanz, wonach der eingereichte Arzt-
bericht keinen Beweis für die Ursache der erlittenen Misshandlungen dar-
stelle, ist anzumerken, dass die Einschätzung eines Facharztes in Bezug
auf die Plausibilität von Ereignissen, die als Ursache für die diagnostizierte
Krankheit – (…) – in Betracht fallen, ein Indiz bildet, welches bei der Beur-
teilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvorbringen im Rahmen der Be-
weiswürdigung zu berücksichtigen ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/11 E.
7.2.1 f und BVGE 2007/31 E. 5.1). In Anbetracht der notorischen Folgen
einer schweren Traumatisierung (Tunnelgedächtnis) erscheinen im Weite-
ren die Erwägungen des SEM, der Beschwerdeführer habe die Verfolger
klischeehaft dargestellt und nicht erklären können, von wo aus er gefilmt
worden sei, nebensächlich. Es ist auch nicht erkennbar, weshalb er etwas
über andere Gefangene hätte berichten sollen, da er sich eigenen Angaben
zufolge in Einzelhaft befunden hat. Der Beschwerdeführer antwortete auf
die wiederholte Frage des SEM, dass es in einem Gefängnis doch mehr
Gefangene gebe (F129), „tatsächlich gab es andere Inhaftierte. Aber ich
habe nichts gesehen und nichts gehört. Die ganzen zwei Monate war ich
alleine in einer Zelle. Aber es gab schon andere Zellen.“ Dass er damit über
andere Häftlinge Aussagen getroffen habe, lässt sich – wie in der Be-
schwerdeschrift zutreffend angemerkt wurde – nicht unmittelbar aus dem
Anhörungsprotokoll erschliessen. Vielmehr ergibt sich dies aus der wieder-
holten Nachfrage und einer Interpretation des daraufhin Gesagten durch
das SEM, weshalb vorliegend offengelassen werden kann, ob sich in dem
Haus noch andere Gefangene befunden haben oder nicht. Im Weiteren ist
zu berücksichtigen, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, er sei
wegen seiner Rückkehr aus Israel im Sudan als Spion beschuldigt und ver-
folgt worden, im Einklang mit den verfügbaren Länderinformationen ste-
hen. Die Anforderungen des SEM, der Beschwerdeführer müsse hierfür ei-
ner besonderen Risikogruppe zuzurechnen sein, sind in Anbetracht der
Quellenlage zu hoch. Aus dem Consulting des SEM ergibt sich vielmehr,
dass es auch Berichte über Rückkehrer aus Israel gibt, die – ohne dass
aus den Quellen ein besonderes Merkmal hervorgeht – beschuldigt, ver-
haftet und misshandelt worden seien (vgl. etwa A40 Fussnote 9). Es ist
auch zu beachten, dass die diesbezüglich vom SEM ins Treffen geführten
Informationen – soweit sie Minderheiten und die Zivilgesellschaft als an-
gebliche Risikogruppe betreffen – aus Berichten stammen, die explizit zur
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Situation dieser Gesellschaftsgruppen verfasst wurden. Daraus zu schlies-
sen, man müsse diese Merkmale aufweisen, um als Rückkehrer aus Israel
verfolgt zu werden, entspricht nicht der konsultierten Recherche. Im Wei-
teren lässt sich auch die Plausibilitätserwägung der Vorinstanz, die Behör-
den würden eine solche Person logischerweise nicht freilassen, – wie vom
Beschwerdeführer geltend gemacht – nicht mit der Quellenlage in Einklang
bringen. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers Details über das von ihm Erlebte und Realkennzeichen enthalten
(etwa die Suizidabsicht nach der Vergewaltigung). Sodann stimmen seine
Angaben in den wesentlichen Zügen mit den öffentlich zugänglichen Be-
richten von anderen Rückkehrern überein, angefangen bei der geltend ge-
machten Einzelhaft, bis zur Lage des Büros, in dem Verhöre stattfinden.
Neben den bereits in den Akten dokumentierten Quellen ist etwa ein wei-
terer undatierter Bericht (Ende 2016 oder Anfang 2017) der NGO Waging
Peace erwähnenswert, in dem über einen Rückkehrer berichtet wird, der
während eines Verhörs aus dem dritten Stock eines Büros des Geheim-
dienstes gefallen und auf dem Weg in das Krankenhaus verstorben sei,
wobei der Bericht verschiedene Gerüchte anspricht und unter anderem die
Frage stellt, weshalb der Vorfall in Suizidabsicht geschehen sei (vgl.
date_January_2017.pdf, aufgerufen am 19. November 2018). Angesichts
der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verletzungen erscheint es im
Weiteren nachvollziehbar, dass er nach der Unterzeichnung von mehreren
Papieren freigelassen wurde. Ferner sind auch die Vorbringen betreffend
sein weiteres Vorgehen plausibel. Etwa ergibt sich aus seiner freien Erzäh-
lung, wie er sich von seinen Verwandten habe Geld beschaffen können,
um einen Apotheker für die erste Hilfeleistung bezahlen und die Heimreise
antreten zu können (F80). Dass er sich hiernach bei zwei verschiedenen
Anwälten nach seinen Möglichkeiten erkundigte und diese ihm nicht viel
Hoffnung machten, leuchtet aufgrund der Glaubhaftigkeit seiner übrigen
Vorbringen und in Anbetracht der Quellenlage ein.
5.2 Zusammenfassend halten die Vorbringen des Beschwerdeführers den
Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG stand. Wenn
auch gewisse Zweifel bestehen bleiben, hat er konsistent erklärt, dass er
bei seiner Rückkehr aus Israel als Spion beschuldigt und verfolgt worden
sei und im Falle einer Rückkehr mit Verfolgungshandlungen zu rechnen
hätte. Sodann ist der reelle Kontext im Sudan zum Zeitpunkt der vorge-
brachten Übergriffe zu berücksichtigen, in dem Rückkehrer unterschiedli-
cher Herkunft auch willkürlich als Spion verdächtigt und verhaftet wurden.
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Seite 11
Vor diesem Hintergrund wird der Übergriff am Beschwerdeführer durch su-
danesische Behörden zwischen September und Dezember 2015 als glaub-
haft erachtet.
6.
6.1 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer nach der Festnahme im Jahr 2015 asylrelevante Nachteile durch die
sudanesischen Behörden erlitten hat und ihm vorgeworfen wird, ein Spion
und Staatsfeind zu sein. Aus den im Consulting des SEM zitierten Berich-
ten und den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten ergibt sich,
dass ihm hierfür eine bis zu 10-jährige Haftstrafe droht beziehungsweise
vorsätzliche Spionage als schwerwiegendes Delikt behandelt wird.
6.2 In Würdigung der soeben angesprochenen Elemente ist davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr neuerlich Ziel be-
hördlicher Verfolgungsmassnahmen in asylrelevantem Ausmass wird, da
gegen ihn ein Strafverfahren wegen eines politischen Delikts eröffnet wor-
den ist und keine Indizien vorliegen, dass jenes eingestellt worden wäre,
zumal der Beschwerdeführer das Land während des hängigen Strafverfah-
rens ohne Befugnis verlassen hatte. Im Übrigen ist bei der Beurteilung der
Begründetheit der Furcht einer vorverfolgten Person nicht allein auf eine
rein objektive Betrachtungsweise abzustellen, sondern auch das von ihr
bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fäl-
len in Betracht zu ziehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a und BVGE 2010/9
E. 5.2). Aus diesen Gründen ist dem Beschwerdeführer zu attestieren, dass
er auch zum heutigen Zeitpunkt eine objektiv begründete Furcht hat, im
Heimatland asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein.
7.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da den Akten
keine Anhaltspunkte für ein Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne
von Art. 53 AsylG zu entnehmen sind, ist ihm in der Schweiz Asyl zu ge-
währen (Art. 49 AsylG).
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Dem durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführer ist an-
gesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 des
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Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine durch das
SEM auszurichtende Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwach-
senen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat keine Kosten-
note eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird verzichtet, da
sich der Gesamtaufwand abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist
dem Beschwerdeführer zu Lasten des SEM eine pauschale Parteientschä-
digung von insgesamt CHF 2‘500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 25. Juli 2017 wird aufgehoben. Das SEM wird ange-
wiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2‘500.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Anna Wildt
Versand: