Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4711/2008
U r t e i l v om 2 5 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
c/o Schweizerische Vertretung in Colombo,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 27. Mai 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte mit an die Schweizer Vertretung in
Colombo gerichtetem, in englischer Sprache abgefasstem Schreiben vom
17. Januar 2007 (Eingangsstempel Botschaft: 5. Februar 2007)
sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Asyl.
Zur Begründung brachte sie vor, sie habe die letzten vier Jahre als ("…")
für die "Tamil Rehabilitation Organization" (TRO) in B._______ gearbeitet.
Am (…) 2007 hätten bewaffnete Sicherheitskräfte die Büroräumlichkeiten
der TRO in B._______ besetzt, da die Organisation als LTTE (Liberation
Tigers of Tamil Eelam)freundlich und unterstützend betrachtet werde.
Die Mitarbeitenden seien fotografiert und bedroht worden, man habe
ihnen die JobIdentitätskarten weggenommen und ihre Adressen und
Telefonnummern notiert. Niemand wisse, was mit den Mitarbeitenden des
TROBüros in C._______ passiert sei und ein Mitarbeiter des Büros in
B._______ sei bereits erschossen worden. Zudem verschlechtere sich
die allgemeine Situation stetig. Schliesslich wohne ihre (…) seit 7 Jahren
in der Schweiz.
Mit Schreiben vom 9. April 2007 teilte die Beschwerdeführerin der
Vertretung mit, die allgemeine Lage in B._______ verschlechtere sich
weiter. Zudem sei eine paramilitärische Gruppe zu ihr nach Hause
gekommen. Sie und ihr Ehemann seien lange befragt worden. Zudem
werde sie ausser Haus beobachtet und die Paramilitärs hätten unweit
ihres Hauses ein Büro eröffnet.
B.
Am 25. Juni 2007 fand in der Schweizerischen Botschaft in Colombo eine
Anhörung der Beschwerdeführerin statt.
C.
Die Botschaft überwies die Akten der Beschwerdeführerin am 26. Juni
2007 zuständigkeitshalber an das BFM.
D.
Weitere Eingaben der Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2007,
5. Januar 2008, 21. März 2008 und vom 2. April 2008 (alle in englischer
Sprache verfasst) wurden dem BFM ebenfalls von der Schweizer
Vertretung übermittelt.
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E.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2008 verweigerte das BFM der
Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr
Asylgesuch ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz zusammengefasst
aus, bei der Schliessung des TROBüros von B._______, dem damit
verbundenen Verlust der Arbeitsstelle und der allgemeinen
Verschlechterung der Lage in der Herkunftsregion der
Beschwerdeführerin handle es sich nicht um Nachteile, die einen Verbleib
im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Die von
den Sicherheitskräften durchgeführte Aktion bei der TRO habe sich nicht
gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerichtet, sondern gegen die
Organisation an sich oder allenfalls die Verantwortlichen, welche sich
gemäss Angaben der Beschwerdeführerin in das VanniGebiet
zurückgezogen hätten. Entsprechend habe die Beschwerdeführerin
anlässlich ihrer Anhörung explizit angegeben, mit keinerlei Problemen mit
den srilankischen Sicherheitskräften konfrontiert gewesen zu sein. Das
konkrete Gefährdungsrisiko für die Beschwerdeführerin sei als gering
einzuschätzen. Zwar sei sie durch die Schliessung der TROBüros und
die bei ihr am (…) 2007 – wahrscheinlich von der KarunaGruppe –
durchgeführte Razzia persönlich stark betroffen, doch sei sie anlässlich
der Razzia insbesondere nach dem Verbleib der übrigen TRO
Angestellten befragt worden und es sei nicht in erster Linie um ihre
Person gegangen. Zwar sei sie am (…) 2008 vom CID (Criminal
Investigation Department [Anmerkung des Gerichts]) Headquater
nochmals vorgeladen und befragt worden, es dürfe aber
berechtigterweise davon ausgegangen werden, dass die
Untersuchungsbehörden keine gezielten Verfolgungsabsichten gegen die
Beschwerdeführerin hegten, ansonsten man sie festgenommen und in
Haft behalten hätte. Weiter gelte es festzuhalten, dass der srilankische
Staat grundsätzlich willens sei, bedrohten beziehungsweise verfolgten
Personen den erforderlichen Schutz zu gewähren. Den Akten sei nicht zu
entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin vergeblich um Schutz
bemüht hätte respektive adäquate Massnahmen nicht erfolgt wären. Im
Einzelfall könne es aber durchaus vorkommen, dass die
Schutzgewährung unterbleibe oder nicht in ausreichendem Mass gewährt
werde. Es gelinge jedoch keinem Staat, die absolute Sicherheit aller
seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Gemäss ständiger
Praxis der schweizerischen Asylbehörden seien ausserdem Personen,
welche sich allfällig drohenden Verfolgungsmassnahmen mittels
Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Landesteil entziehen
könnten, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Zwar habe sich
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auch im Süden und Westen des Landes die menschenrechts und
sicherheitspolitische Situation aufgrund der Polarisierung der Politik
verschärft, dennoch sei davon auszugehen, dass für die
Beschwerdeführerin die Möglichkeit eines Wohnsitzwechsels unter
anderem auch deshalb bestehe, weil ihr Ehemann seinen Arbeitsort
inzwischen in D._______ (Nordwestprovinz) habe. Ausserdem dürfe für
die Beschwerdeführerin auch eine Aufenthaltsalternative im Süden und
Westen des Landes wie auch im Grossraum Colombo in Betracht
gezogen werden.
F.
Die Beschwerdeführerin beantragte mit am 26. Juni 2008 bei der
Vertretung in Colombo eingegangener und von dieser an das
Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter, in englischer Sprache
abgefasster Rechtsmitteleingabe vom 23. Juni 2008 sinngemäss die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Bewilligung der Einreise
in die Schweiz und die Gewährung des Asyls.
Zur Begründung verwies sie auf die von ihr im vorinstanzlichen Verfahren
geschilderten Probleme und teilte mit, sie sei schwanger und erwarte im
Juli die Geburt ihres Kindes.
G.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2008 wurde die Vorinstanz zur Einreichung
einer Vernehmlassung eingeladen. In seiner Stellungnahme vom
11. August 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 25. Mai 2010 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur
Einreichung einer Replik eingeräumt, welche ungenutzt ablief.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
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vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Das genaue Datum der Eröffnung der BFMVerfügung vom 27. Mai
2008 (auch Versanddatum gemäss Ausgangsstempel BFM) ist nicht
bekannt. Es ist aber ohne Weiteres davon auszugehen, dass die auf den
23. Juni 2008 datierte und am 26. Juni 2008 bei der Botschaft
eingegangene Beschwerde (Art. 21 Abs. 1 VwVG, wonach vorliegend das
Datum der Übergabe an eine schweizerische diplomatische oder
konsularische Vertretung massgebend ist) rechtzeitig eingereicht worden
ist.
1.4. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes
abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung
kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten
Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und
deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber
befunden werden kann. Die Beschwerde ist somit frist und formgerecht
eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
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oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3,
Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt
das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des
Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder
Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
3.2. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive
Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe
zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, E. 2.2.g. S. 131 ff.;
angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision
des Asylgesetzes hat diese Praxis nach wie vor Gültigkeit).
Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die
Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E.
2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet
werden kann. Eine Verfolgungssituation muss überdies aktuell sein, um
gemäss Art. 3 AsylG als asylrelevant zu gelten.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin wiederholt auf Beschwerdeebene die bereits
im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Verfolgungsgründe. Sie
beruft sich dabei insbesondere auf ihre frühere Tätigkeit für die TRO und
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die damit verbundene Vermutung der Unterstützung der LTTE. Sie
verweist auf ihre Befragung im CIDHauptquartier in Colombo vom (…)
2008 und dass sie damals ein Schriftstück habe unterzeichnen müssen,
dessen Inhalt ihr mangels Kenntnis der singhalesischen Sprache nicht
bekannt sei. Als ehemalige Mitarbeiterin der TRO sei es ihr nicht möglich,
sich mit ihrem Ehemann nach D._______ zu begeben.
4.2. Das Bundesverwaltungsgericht sieht – wie schon das BFM – keinen
Anlass, an der Darstellung der Beschwerdeführerin, sie habe für die TRO
gearbeitet, zu zweifeln. Es ist davon auszugehen, dass das Büro der
TRO in B._______ im (…) 2007 geschlossen wurde und die
Beschwerdeführerin und ihr Ehemann am (…) 2007 von den
Sicherheitsbehörden zu Hause aufgesucht und befragt wurden.
Nachvollziehbar erscheint im Weiteren, dass die Beschwerdeführerin
zumindest im Zeitpunkt der Gesuchstellung und der
Beschwerdeerhebung unter einer gewissen Beobachtung stand.
4.3. Ebenso geht das Bundesverwaltungsgericht allerdings mit der
Vorinstanz davon aus, dass im zu beurteilenden Fall weder die
Voraussetzungen für eine Asylgewährung noch für die Erteilung einer
Einreisebewilligung erfüllt sind. Zur Vermeidung unnötiger
Wiederholungen kann deshalb zunächst auf die zutreffenden
vorinstanzlichen Ausführungen sowohl in der angefochtenen Verfügung
als auch in der Vernehmlassung vom 11. August 2008 verwiesen werden.
Hinzu kommt, dass sich die aktuelle Lage in Sri Lanka in der
Zwischenzeit massgeblich verändert hat. Der Bürgerkrieg zwischen der
srilankischen Regierung und den separatistischen LTTE ist im Mai 2009
mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Das Land befindet sich
wieder vollständig unter Regierungskontrolle und es sind keine
terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr bekannt. Zwar wurden die
staatlichen Sicherheitsmassnahmen nach dem militärischen Sieg der sri
lankischen Armee nur langsam gelockert. Nachdem jedoch einerseits die
Beschwerdeführerin im (…) 2008 nach ihrer Befragung auf dem
Hauptquartier des CID wieder entlassen wurde und anderseits ihr
Ehemann offenbar zur Ausübung seiner Erwerbstätigkeit ohne Weiteres
in eine andere Provinz reisen konnte, ist kein besonderes Risikoprofil der
Beschwerdeführerin ersichtlich.
Insgesamt ist der Schluss zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin von
der teilweise schwierigen Situation im Heimatstaat wie die anderen
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Mitbewohner betroffen (gewesen) ist. Dass es dabei zu Behelligungen
kommen konnte und kann, ist zwar nicht auszuschliessen. Allerdings
kann nicht von Nachteilen ausgegangen werden, die den weiteren
Verbleib der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat als unzumutbar
erscheinen (vgl. Art. 20 Abs. 2 AsylG) oder die gar auf eine unmittelbare
Gefahr für Leib und Leben schliessen liessen.
4.4. Unter diesen gesamten Umständen hat die Vorinstanz zu Recht die
Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin abgewiesen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verfahrens
ökonomischen Gründen ist in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu
verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand: