B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4711/2015
Ur t e i l vom 11 . Augus t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren (…),
Vereinigte Staaten von Amerika (USA),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 27. Juli 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer flog in der Nacht vom 8. zum 9. Juli 2015 von
B._______ nach C._______, wo er den gebuchten Weiterflug nach
D._______ nicht antrat, sondern am 10. Juli 2015 um Asyl nachsuchte.
B.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2015 verweigerte das SEM dem Be-
schwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die
Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens
C._______ als Aufenthaltsort zu.
C.
C.a Bei der Befragung zur Person vom 14. Juli 2015 und der Anhörung zu
den Asylgründen nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) vom 21. Juli 2015
brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe in den USA
aufgrund einer psychischen Erkrankung (Angstzustände, Konzentrations-
schwächen) Sozialhilfe bezogen. Zudem sei er von seiner Ehefrau und der
im April 2015 verstorbenen Mutter finanziell unterstützt worden.
Am 9. Januar 2005 sei er an der Grenze zwischen E._______ und den USA
von US-Grenzbeamten angehalten und harsch gefragt worden, ob er mit
jemandem unterwegs sei. Seine (…) Freundin und heutige Ehefrau sei von
den Beamten mitgenommen und ohne konsularischen Beistand befragt
worden. Er habe gegen die betreffenden Beamten Klage wegen Amtsmiss-
brauchs eingereicht. Diese sei aber gerichtlich abgewiesen worden sei.
Im Jahr 2006 sei er in F._______ wegen Waffentragens in der Öffentlichkeit
von Polizeibeamten kontrolliert worden. Es habe ihm aber kein illegales
Verhalten vorgeworfen werden können, da er einen Waffenschein gehabt
habe.
Am 10. Oktober 2009 habe er an der Grenze zwischen E._______ und den
USA das Autofenster nur einen Spalt breit geöffnet, um den Reisepass zu
zeigen. Der Aufforderung der US-Grenzbeamtin, das Fenster weiter zu öff-
nen, sei er aus Panik – bei autoritär vorgetragenen Befehlen erleide er
Angstattacken – nicht gefolgt. Die Beamtin habe daraufhin Kollegen her-
beigerufen und von ihm verlangt, die Autotür zu öffnen. Dies habe er zwar
gemacht, aber gleichzeitig das Gaspedal gedrückt. Nach etwa zwei Meilen
Fahrt habe die Flucht geendet, da die Grenzbeamten die Pneus beschädigt
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hätten. Er sei festgenommen worden und am (…) 2010 zu achteinhalb Mo-
naten Haft mit anschliessender siebenmonatiger Halbgefangenschaft und
fünf Jahren Probezeit verurteilt worden. Seitdem sei er – wie dies gericht-
lich verordnet worden sei – in psychologischer und psychiatrischer Be-
handlung. Er suche wöchentlich einen Psychologen und monatlich einen
Psychiater auf und nehme zur Stabilisierung seines Zustands Medika-
mente. Er sei über die seines Erachtens zu Unrecht erfolgte Verurteilung
sehr wütend gewesen und habe beschlossen, die USA nach der im Juni
2015 ablaufenden Bewährungszeit zu verlassen und in der Schweiz ein
Asylgesuch zu stellen. Er habe bewusst in einem Land Zuflucht suchen
wollen, in dem mit dem Thema Sicherheit auf eine andere Art und Weise
umgegangen werde als in seinem Heimatstaat. Die US-Regierung
schränke die Rechte der Bürger seit den Ereignissen von "9/11" ungebüh-
rend ein, was zu einer Zunahme der Geisteskrankheiten geführt habe; den
Leuten werde Angst eingejagt, was sie paranoid mache. Ein Verbleib in den
USA, wo er nun als Vorbestrafter gelte und in ständiger Angst vor den Be-
hörden und einer allfälligen erneuten Verurteilung lebe, sei für ihn nicht
mehr möglich gewesen.
C.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten
und die eingereichten Beweismittel (Identitätsdokumente, Gerichtsakten,
Strafregisterauszug, Haftbestätigung, medizinische Unterlagen, Fotos)
verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A7, A9, A13 und A15).
D.
D.a Mit Verfügung vom 27. Juli 2015 – eröffnet am 28. Juli 2015 – stellte
das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus dem Transitbereich des Flughafens C._______ sowie
den Wegweisungsvollzug an.
D.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen
des Beschwerdeführers, der prozessfähig sei, vermöchten den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genü-
gen. Zwar treffe es zu, dass die US-Regierung unter dem Eindruck der Ter-
roranschläge vom 11. September 2001 ein Ministerium für die Innere Si-
cherheit geschaffen habe, und die in diesem Kontext verabschiedeten Ge-
setze von Bürgerrechtsexperten immer wieder kritisiert würden. Die Nach-
teile, die auf diese Sicherheitsbedingungen zurückzuführen seien, würden
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aber keine Verfolgung darstellen. Die USA seien nach wie vor ein demo-
kratischer Rechtsstaat und Opfer von Missbräuchen könnten sich an die
unabhängigen Justizbehörden wenden. Die Personenkontrolle im Jahr
2006 aufgrund des Waffentragens in der Öffentlichkeit sei als legitime, po-
lizeiliche Massnahme zu werten. Bezüglich der Einreisebestimmungen hät-
ten die USA zwar einen schlechten Ruf, aber die vom Beschwerdeführer
geschilderten Massnahmen bei den Grenzkontrollen hätten einem legiti-
men Zweck, namentlich dem Schutz der Bevölkerung und des Staatsge-
biets, gedient. Hinsichtlich der Verurteilung liege es nicht in der Kompetenz
des SEM, sich zur Schuldfrage zu äussern. Die Strafhöhe scheine nicht ein
Indiz für eine ungerechte Behandlung zu sein, sondern in einem vertretba-
ren Verhältnis zur Schwere des Delikts zu stehen. Die eingereichten Doku-
mente würden die Aussagen des Beschwerdeführers bestätigen, vermöch-
ten aber an der fehlenden asylrechtlichen Relevanz seiner Vorbringen
nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht. Das Asylgesuch sei abzulehnen und die Weg-
weisung anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und
möglich. Der Beschwerdeführer erhalte in den USA Sozialhilfe, verfüge
über ein ihn unterstützendes Beziehungsnetz und habe Zugang zu medizi-
nischer Behandlung.
E.
E.a Mit in englischer Sprache ergänzter Formularbeschwerde vom 3. Au-
gust 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls,
eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Un-
möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sowie um Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme, ersucht wurde. Im Weiteren wurde um allfällige Wiederher-
stellung der aufschiebenden Wirkung und in diesem Zusammenhang um
vorsorgliche Anweisung an die Vollzugsbehörden, die Kontaktaufnahme
mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jegliche Datenweitergabe an
denselben zu unterlassen, eventualiter um Anweisung an die Vorinstanz,
eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe offenzulegen, ersucht. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
E.b Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen er-
neut geltend, er sei bei den Grenzübertritten von US-Beamten schikanös
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behandelt und bedroht worden und zu Unrecht – er habe bei dem fragli-
chen Vorfall niemandem Schaden zufügen wollen – zu einer Gefängnis-
strafe verurteilt worden. Die ausgesprochene Haftdauer erscheine nur des-
halb gering, weil er zur Vermeidung einer viel längeren Gefängnisstrafe ei-
nen "plea-bargain"-Vergleich eingegangen sei. Auch wenn es Opfern be-
hördlichen Missbrauchs grundsätzlich offen stehe, sich an die Justizbehör-
den zu wenden, bedeute dies nicht, dass sie auch Gerechtigkeit erwarten
könnten. Er könne nicht akzeptieren, als vorbestraft zu gelten. Nebst dem
Verstand rebelliere auch sein Körper gegen dieses Stigma; er habe seit der
Verurteilung erheblich zugenommen. Es treffe zwar zu, dass er in den USA
über ein Beziehungsnetz verfüge und Zugang zu medizinischer Versor-
gung habe, aber er benötige Zuflucht in einem Land wie der Schweiz, wo
er vom Einflussbereich der US-Behörden weit weg sei. Aufgrund seiner
psychischen Erkrankung sei er besonders schutzbedürftig. Er fürchte sich
davor, in den USA erneut in eine (Verkehrs-)Kontrolle zu geraten und auf-
grund des nun existierenden Strafregistereintrags wie ein Schwerverbre-
cher behandelt oder sogar erschossen zu werden. Hinsichtlich des Ablaufs
von Verkehrskontrollen und Übergriffen seitens von Polizeibeamten ver-
weise er auf entsprechende Internet-Artikel und Zeitungsberichte. Zahlrei-
che Menschenrechtsbeobachter hätten ihre Besorgnis über die zuneh-
mende Polizeigewalt nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001
geäussert. Die US-Behörden hätten zudem zugegeben, dass Häftlinge in
Guantanamo gefoltert worden seien.
Auf die weitere Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidwesentlich
– in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
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Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG).
1.3 Parteieingaben vor den Behörden des Bundes sind grundsätzlich in ei-
ner schweizerischen Amtssprache abzufassen (Art. 70 Abs. 1 BV und
Art. 33a Abs. 1 VwVG). Aus prozessökonomischen Gründen wurde vorlie-
gend auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerdeeingabe
verzichtet, zumal diese von vornherein verständlich ist. Der vorliegende
Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG
i.V.m. Art. 6 AsylG).
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
somit – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Es bleibt festzuhalten, dass aufgrund der Aktenlage – wie vom SEM zu
Recht erkannt – kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer
wäre aus gesundheitlichen Gründen in seiner Prozessfähigkeit einge-
schränkt.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Vorliegend wurde der Beschwerde die von Gesetzes wegen zukommende
aufschiebende Wirkung (Art. 42 AsylG) nicht entzogen, weshalb auf die
Anträge in der Rechtsmitteleingabe betreffend Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung unter Untersagung der Kontaktaufnahme und Da-
tenweitergabe an das Heimat- oder Herkunftsland im Hinblick auf die Voll-
zugsorganisation nicht einzutreten ist.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
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Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person dann,
wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aus einem der vom Ge-
setz aufgezählten Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zu-
gefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 [S. 37]). Begründete
Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme be-
steht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise
– mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht
beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss ent-
fernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen kon-
krete Indizien vorliegen, die den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als
wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und
nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 [S. 827 f.],
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2010/44 E. 3.4 [S. 620 f.]). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlings-
eigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewäh-
rung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes
Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Ver-
folgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).
6.
Das SEM erachtete die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Flucht-
gründe als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Zur Vermei-
dung von Wiederholungen kann vorab auf die nicht zu beanstandenden
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der
Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entneh-
men, die geeignet wären, eine Änderung der angefochtenen Verfügung
hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (und des Wegwei-
sungsvollzugs) herbeizuführen.
6.1 Das SEM hat in zutreffender Weise festgestellt, dass der Beschwerde-
führer keine asylrechtlich relevante Verfolgung durch die US-Behörden vor-
zubringen vermochte. Verkehrs- beziehungsweise Grenzkontrollen und die
polizeiliche Überprüfung des Vorliegens eines Waffenscheins beim Tragen
von Waffen in der Öffentlichkeit sind rechtsstaatlich legitimen Zwecken die-
nende behördliche Massnahmen. Die strafrechtliche Ahndung des Verhal-
tens des Beschwerdeführers bei der Grenzkontrolle vom 10. Oktober 2009
(Nichtbefolgung der Aufforderung zur Fenster-/Türöffnung und Flucht vor
der Kontrolle durch schnelles Wegfahren) ist aus rechtsstaatlicher Sicht
ebenfalls nicht zu beanstanden. Das entsprechende Verhalten hätte auch
nach der schweizerischen Rechtslage ein Strafverfahren nach sich gezo-
gen. Der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers lag kein
flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv nach Art. 3 AsylG zu-
grunde; er wurde nicht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politi-
schen Anschauungen zu einer Haftstrafe verurteilt, sondern wegen seines
Verhaltens bei der besagten Grenzkontrolle. Die Schuldfrage kann nicht
Gegenstand des vorliegenden Asylverfahrens sein; für deren Beurteilung
sind die US-Behörden zuständig. Mit der für den heutigen Zeitpunkt geäus-
serten subjektiven Angst vor allfälligen weiteren (Verkehrs-)Kontrollen und
einer diesbezüglichen harschen Behandlung aufgrund des Strafregis-
tereintrags, vermag der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG ebenfalls nicht zu begründen. Die heimatlichen Behör-
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den haben dem Beschwerdeführer erst kürzlich neue Dokumente ausge-
stellt (Reisepass ausgestellt am […] 2015, Führerschein ausgestellt am […]
2015) und er konnte problemlos am 8. Juli 2015 über den Flughafen
B._______ ausreisen. Konkrete Anhaltspunkte, dass er in den USA in ab-
sehbarer Zukunft staatliche Verfolgungsmassnahmen asylrelevanten Aus-
masses zu gewärtigen hätte, liegen nicht vor. Mit den allgemeinen Vorbrin-
gen in der Rechtsmitteleingabe zum Ablauf von Verkehrskontrollen und
Übergriffen seitens von US-Polizeibeamten sowie der verschärften Rechts-
lage nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 vermag der Be-
schwerdeführer den Anforderungen an eine begründete Furcht vor ihm in
absehbarer Zukunft drohender asylbeachtlicher, individueller Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu genügen.
6.2 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht. Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung und ordnet den Vollzug an
(Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
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8.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.1.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegend keine Anwen-
dung finden.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein kon-
kreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer, dem es nicht gelun-
gen ist, eine asylrechtlich beachtliche Verfolgung darzulegen, würde bei
einer Rückkehr in sein Heimatland eine menschenrechtswidrige Behand-
lung drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in den USA
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. An dieser Einschätzung vermögen die Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe zur Menschenrechtslage in den USA nicht zu ändern.
Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ist da-
rauf hinzuweisen, dass der Wegweisungsvollzug nur dann einen Verstoss
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gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in
einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in
Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis
des EGMR). Dies trifft auf die Situation des Beschwerdeführers offensicht-
lich nicht zu.
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Vorliegend lassen weder die allgemeine Lage in den USA noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle ei-
ner Rückkehr schliessen. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür
vor, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in die USA in eine
existenzbedrohende Situation geraten würde. Er erhält gemäss eigenen
Angaben vom amerikanischen Staat finanzielle Unterstützung und hat Zu-
gang zur benötigten fachärztlichen Behandlung und Versorgung. Zudem
verfügt er in den USA über ein ihn unterstützendes Beziehungsnetz. Im
Übrigen war er in der Lage, für die Flugreise in die Schweiz aufzukommen,
und führte Barmittel mit sich. Es ist daher nicht davon auszugehen, er
würde bei einer Rückkehr in eine seine Existenz vernichtende Situation ge-
raten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestim-
mungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG).
8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über einen gültigen
Reisepass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates
allenfalls weitere, für eine Rückkehr notwendige Reisedokumente zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der
Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.4 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu be-
stätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Seite 12
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
10.
Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses als gegenstandslos erweist.
11.
11.1 Da die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu bezeichnen waren,
sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht erfüllt, weshalb die
entsprechenden Gesuche abzuweisen sind.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und un-
entgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: