B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-471/2013
U r t e i l v o m 1 5 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone;
Verfügung des BFM vom 9. Januar 2013 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 10. September 2012 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er bereits mit Schreiben vom 7. September 2012 um Zuteilung an
den Kanton B._______ ersucht hatte, wo sein Sohn wohnhaft ist,
dass er im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) C._______ vom 21. September 2012 und anlässlich des im
Anschluss daran gewährten rechtlichen Gehör zur Frage der Kantonszu-
teilung den Wunsch bekräftigte, dem Kanton B._______ zugeteilt zu wer-
den, und erklärte, er könne sich nichts anderes vorstellen (vgl. Akten der
Vorinstanz A12/1),
dass das BFM den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 1. Oktober
2012, für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zuteilte,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 11. Oktober
2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 7. November 2012 ein den Be-
schwerdeführer betreffendes Arztzeugnis vom 2. November 2012 zu den
Akten reichte, wonach es dessen Gesundheitszustand erforderlich ma-
che, dass er spezialärztlich untersucht und im Alltag unterstützt werde,
dass die erforderlichen Hilfeleistungen von seinem in E._______, im Kan-
ton B._______, lebenden Sohn erbracht werden könnten,
dass man aus medizinischen Gründen, aber auch angesichts der
Sprachbarriere dem Patienten erlauben sollte, sich bei seinen Sohn nie-
derzulassen,
dass dessen Anwesenheit insbesondere bei den spezialärztlichen Unter-
suchungen notwendig sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5342/2012 vom 10. De-
zember 2012 die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur
Neubeurteilung an das BFM zurückwies, weil die Vorinstanz dem Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers die angefochtenen Verfügung nur man-
gelhaft eröffnet hatte, da diesem nur das Dispositiv der angefochtenen
Verfügung per Fax am 1. Oktober 2012 zugestellt worden war (vgl. a.a.O.
S. 4 f. E. 3.2),
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dass das BFM mit Verfügung vom 9. Januar 2013 – eröffnet am 17. Ja-
nuar 2013 – nach erneuter Prüfung der Sachlage feststellte, es habe dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen allgemeinen Zuweisungs-
entscheid an Stelle des motivierten Zuweisungsentscheides zukommen
lassen, weshalb die Kantonszuweisung mit der vorliegenden Verfügung
erneut erfolge,
dass das BFM erneut darauf hinwies, der Zuweisungsentscheid könne
nur mit der Begründung angefochten werden, er verletzte den Grundsatz
der Einheit der Familie, und einer allfälligen Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung entzog,
dass das BFM zu Begründung im Wesentlichen ausführte, der Sohn des
Beschwerdeführers sei volljährig und der vorliegende Verwandtschafts-
grad falle folglich nicht unter den Familienbegriff (Ehegatten und minder-
jährige Kinder) gemäss Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311),
dass zudem gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu
Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) beziehungsweise Art. 51
Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) schüt-
zenswerte verwandtschaftliche Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie
ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer
und der verwandten Person voraussetzen würden,
dass ein solches Abhängigkeitsverhältnis insbesondere dann bestehe,
wenn nahe Angehörige aufgrund einer Behinderung oder aus einem an-
deren Grund auf die Hilfe einer in der Schweiz lebenden Person ange-
wiesen seien und dieses Abhängigkeitsverhältnis bereits vor der Einreise
in die Schweiz bestanden habe,
dass die betreffenden Personen hätten zusammen leben müssen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2000 Nr. 11 E. 3b, S. 89), und ein besonderes Enga-
gement der in der Schweiz lebenden Angehörigen verlangt werde, indem
diese nicht bloss finanzielle oder moralische Unterstützung gewährten,
sondern sich auch persönlich um die verwandte Person kümmern wür-
den,
dass das oben beschriebene Abhängigkeitsverhältnis auch bei engen
Verwandtschaftsgraden oft schon deswegen nicht gegeben sei, weil die in
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der Schweiz lebenden Personen vor ihrer Einreise kaum eine enge per-
sönliche Beziehung zu dem in der Schweiz lebenden Verwandten hätten
pflegen können,
dass somit hohe Anforderungen vorliegen würden, damit aus einer ver-
wandtschaftlichen Beziehung ausserhalb der Kernfamilie ein Anspruch
auf Einheit der Familie und eine entsprechende Kantonszuweisung abge-
leitet werden könne,
dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall kein Abhängigkeitsver-
hältnis geltend gemacht habe und zudem keine Anhaltspunkte vorliegen
würden, welche ein solches Verhältnis vermuten liessen,
dass sich der Sohn des Beschwerdeführers seit vier Jahren in der
Schweiz befinde, was das Pflegen einer engen persönlichen Beziehung,
zumindest in den letzten vier Jahren, verunmöglicht habe, weshalb in
Würdigung aller Fakten kein Anspruch auf Einheit der Familie und Zuwei-
sung in den Wohnkanton der Verwandten bestehe,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 28. Januar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben und um Einsicht in sämtliche Verfahrensakten, insbesondere in das
Protokoll der Befragung zur Person, und um Ansetzung einer Frist zur
Einreichung einer Beschwerdeergänzung nach Einsicht in die erwähnten
Akten beziehungsweise um Gewährung des rechtlichen Gehörs ersuchen
liess,
dass er ferner die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die
Zuweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung beantragen liess,
dass eventualiter die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und der Be-
schwerdeführer dem Kanton B._______ zuzuweisen sei,
dass dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor der Gutheissung
der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde eine angemessene Frist zur
Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteient-
schädigung einzuräumen sei,
dass um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde ersucht wurde,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter im Wesentli-
chen geltend machte, das BFM habe in der angefochtenen Verfügung
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Art. 22 Abs. 1 AsylV1 sowie Art. 8 EMRK, seine Begründungspflicht sowie
den Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht und somit Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) in schwer wiegender Weise verletzt,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren geltend machte, aufgrund der
kurzen Beschwerdefrist müsse mit der Eröffnung des Zuweisungsent-
scheids Einsicht in sämtliche Akten – insbesondere in das Protokoll der
Befragung zur Person vom 21. September 2012 – gewährt werden, an-
dernfalls sei es ihm verwehrt, seine Beschwerde zu begründen,
dass das BFM ihm die Akteneinsicht ohne Begründung verweigert habe,
und ihm diese nun zu gewähren sei, unter Ansetzung einer entsprechen-
den Nachfrist zur Beschwerdeergänzung,
dass zur Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Begrün-
dungspflicht vorab festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer im vorhe-
rigen Beschwerdeverfahren mit Eingabe vom 7. November 2012 einen
Arztbericht vom 2. November 2012 ins Recht gelegt habe, welcher im an-
gefochtenen Entscheid weder erwähnt noch berücksichtigt worden sei,
dass es sich dabei um ein wichtiges Beweismittel handle, welches ein Ab-
hängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Söhnen bestä-
tige und welches das BFM in seinem Entscheid hätte berücksichtigen
müssen,
dass es durch sein Unterlassen im vorliegenden Fall den Anspruch auf
rechtliches Gehör schwer wiegend verletzt habe und diese Verletzung die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben müsse, weil
der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhalte, dass sich das BFM mit den
eingereichten Beweismitteln auseinandersetzen und diese würdigen
müsse,
dass das BFM darüber hinaus in der angefochtenen Verfügung weder
den zweiten Sohn des Beschwerdeführers noch den Asylstatus der bei-
den Söhne erwähnt habe, und diese Unterlassung ebenfalls eine schwer
wiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle,
dass die Möglichkeit seiner Zuweisung an den Kanton B._______ bei der
Abwägung öffentlicher und privater Interessen zu seinen Gunsten zu ge-
wichten sei, da dem Kanton B._______ ohnehin mehr Personen zugeteilt
werden müssten als dem Kanton D._______,
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dass die Einheit der Familie im Sinne von Art. 8 EMRK zu wahren sei,
dass der Beschwerdeführer bereits bei der Befragung zur Person geltend
gemacht habe, dass er unter gesundheitlichen Problemen leide und es
für ihn infolgedessen von zentraler Bedeutung sei, in der Nähe seiner
Söhne leben zu können,
dass somit im vorliegenden Fall zusätzlich die gesundheitlichen Probleme
des Beschwerdeführers und das Abhängigkeitsverhältnis zu berücksichti-
gen seien,
dass auf die weitere Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesent-
lich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sei,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser – was in casu nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden
Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG um eine selbstän-
dig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung han-
delt (Art. 107 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Zwischenverfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), wobei
vorliegend gemäss Art. 106 Abs. 2 AsylG die lex specialis von Art. 27
Abs. 3 AsylG vorbehalten bleibt (vgl. hierzu die nachstehenden Ausfüh-
rungen),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerde in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass sich die Begründungsdichte eines Entscheides im Einzelfall nach
dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interes-
sen des Betroffenen richtet,
dass je höher der Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessen und
unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid
in die individuellen Rechts des Betroffenen eingreift, desto höhere Anfor-
derungen an die Begründung einer Verfügung zu stellen sind,
dass die verfügende Behörde, auch wenn sie sich nicht ausdrücklich mit
jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausei-
nandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b), wenigstens kurz die Überle-
gungen zu nennen hat, von welchen sie sich leiten liess und auf welche
sich ihr Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 mit Hinweisen) und
das BFM diesen Anforderungen mit den Erwägungen im angefochtenen
Entscheid Genüge getan hat,
dass darüber hinaus die vom Beschwerdeführer geltend gemachten ge-
sundheitlichen Probleme bereits während des erstinstanzlichen Verfah-
rens aktenkundig waren und sich das BFM schon in seiner Verfügung
vom 1. Oktober 2012 damit auseinandergesetzt hat,
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dass auch der Umstand, wonach das BFM in der angefochtenen Verfü-
gung vom 7. Januar 2013 eine andere Schlussfolgerung zog als der Be-
schwerdeführer keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung tatsächlich von nur einem
Sohn des Beschwerdeführers spricht,
dass dies aber auch im eingereichten Arztzeugnis vom 2. November 2012
der Fall ist,
dass nicht ersichtlich ist, inwiefern dadurch der Anspruch des Beschwer-
deführers auf rechtliches Gehör verletzt worden sein soll,
dass die Auffassung des Beschwerdeführers, ihm müsse auch ohne Ge-
such mit einem Zuweisungsentscheid automatisch Akteneinsicht gewährt
werden, mangels eines gesetzlichen Anspruchs unzutreffend ist,
dass sich die Akteneinsicht im Verfahren betreffend Kantonszuweisung
von vornherein nicht auf die gesamten Verfahrensakten (beispielsweise
das vollständige Befragungsprotokoll), sondern nur auf diejenigen Akten
oder Auszüge beziehen könnte, die Grundlage des Zuweisungsent-
scheids bilden (beispielsweise die Passagen im Befragungsprotokoll
betreffend die Beziehungen in der Schweiz),
dass das BFM indes im Interesse einer unbeeinflussten Sachverhaltser-
mittlung zu Recht grundsätzlich erst Einsicht in die Protokolle gewährt,
wenn alle Anhörungen abgeschlossen sind (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG),
dass der Beschwerdeführer im Übrigen vorliegend für eine wirksame Be-
schwerdeführung gar nicht auf nachträgliche Akteneinsicht angewiesen
war,
dass die Erstbefragung des Beschwerdeführers im EVZ C._______ vom
21. September 2012 und das direkt im Anschluss daran gewährte rechtli-
che Gehör zur Frage der Kantonszuteilung nämlich im Beisein des
Rechtsvertreters respektive dessen mit Schreiben vom 19. September
2012 als Vertreterin bezeichneten Mitarbeiterin (…) erfolgten, so dass es
dem Rechtsvertreter keineswegs verwehrt war, die Beschwerde mangels
Kenntnis des bei der Befragung vom 21. September 2012 Gesagten hin-
reichend zu begründen,
dass die Beschwerde vom 28. Januar 2013 denn auch direkt Bezug zur
Befragung zu Person nimmt (vgl. beispielsweise S. 6 der Beschwerdeein-
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gabe: "Der Beschwerdeführer führte anlässlich der Befragung zur Person
aus, dass er unter anderem auch aufgrund seiner körperlichen und ge-
sundheitlichen Beschwerden in der Nähe seiner Söhne untergebracht
werden wolle." / "Weiter zeigte sich anlässlich dieser Befragung die emo-
tionale Betroffenheit des Beschwerdeführers als er von seinen Kindern
spricht.") und umfassend begründet ist,
dass dies auch bei der Beschwerde vom 11. Oktober 2012 der Fall war
(vgl. beispielsweise S. 5 dieser Eingabe: " Dieses Begehren bekräftigte
der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person […] münd-
lich."),
dass damit das auf Beschwerdeebene gestellte Gesuch um Akteneinsicht
und um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung abzuweisen ist,
und auch kein Anlass besteht, die angefochtene Sache zur Neubeurtei-
lung an das BFM zurückzuweisen,
dass das BFM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kan-
tonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone
und der Asylsuchenden Rechnung trägt,
dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1 erfolgt,
wobei das BFM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Famili-
enangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und beson-
ders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1),
dass ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts gemäss Art. 27 Abs. 3
letzter Satz AsylG – der als lex specialis der allgemeinen Regel von
Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG) – in materieller
Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze
den Grundsatz der Einheit der Familie,
dass andere Rügen, wie der vorliegende Einwand des Beschwerdefüh-
rers, der Kanton B._______ müsse ohnehin mehr Asylsuchende aufneh-
men als der Kanton D._______, demgegenüber nicht zulässig sind,
dass sich der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG
grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von
Art. 1 Bst. e AsylV 1 orientiert, und mithin die Kernfamilie (Ehegatten und
minderjährige Kinder) umfasst,
dass der über die Kernfamilie hinausgehende Familienbegriff von
Art. 8 EMRK auch die Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten
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(Grosseltern und ihre Enkel/Enkelinnen, Onkel/Tanten und ihre Nich-
ten/Neffen, Geschwister), die in der Familie eine wesentliche Rolle spie-
len können, erfasst, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Be-
ziehung zwischen den betreffenden Angehörigen besteht,
dass die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit im Sinne von
Art. 27 Abs. 3 AsylG bei Verwandten ausserhalb der Kernfamilie darüber
hinaus – nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung –
praxisgemäss ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (vgl.
BVGE 2008/47 E. 4.1 S. 677 ff.),
dass ein solches Abhängigkeitsverhältnis besteht, wenn eine Person be-
hindert ist oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die
in der Schweiz lebt, besonders angewiesen ist,
dass dabei ein besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden
Angehörigen gegeben sein muss, indem dieser die verwandte Person
nicht nur finanziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persönlich um
sie kümmert (vgl. EMARK 2000 Nr. 21 E. 6c S. 200 f., EMARK 2001
Nr. 24 E. 3 S. 191 f.),
dass sich der Beschwerdeführer auf den Schutz der Einheit der Familie
im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG beruft,
dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer und seine im Kanton
B._______ wohnhaften Söhne keine Kernfamilie bilden, weshalb zu prü-
fen ist, ob die geschilderten Voraussetzungen, die für eine schützenswer-
te verwandtschaftliche Beziehung ausserhalb der Kernfamilie sprechen
würden, erfüllt sind,
dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Söhnen keine durch
ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis aufgrund einer Behinderung oder
einer sonstigen erheblichen Fürsorgebedürftigkeit gekennzeichnete Be-
ziehung ersichtlich ist, zumal sich das eingereichte Arztzeugnis vom
2. November 2012 über die konkreten Gesundheitsprobleme des Be-
schwerdeführers ausschweigt,
dass hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er benötige als
gesundheitlich angeschlagener Mann in einem fremden Land die Unter-
stützung seiner Söhne, davon auszugehen ist, er sei nicht notwendi-
gerweise darauf angewiesen, bei seinen Söhnen zu leben, um sich in der
Schweiz zurechtzufinden,
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dass es dem Beschwerdeführer auch ohne Kantonswechsel möglich ist,
per Telefon oder mittels Besuchen Kontakt zu seinen Söhnen zu pflegen
und in dieser Form Unterstützung (unter anderem bei der Wahrnehmung
seiner Arzttermine) zu erhalten,
dass damit festzustellen ist, dass die Kantonszuweisung des Beschwer-
deführers den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27
Abs. 3 AsylG nicht verletzt und die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegens-
tandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: