Abtei lung IV
D-4712/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Maurice Brodard, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______,
und Y._______, geboren _______,
Sri Lanka,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuche aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 7. Mai 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4712/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
Mit Eingabe vom 2. November 2007 an die Schweizerische Botschaft
in Colombo (Eingang Botschaft: 6. November 2007) ersuchten die
Beschwerdeführer um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um
Gewährung von Asyl. Am 29. November 2007 kamen sie einer
schriftlichen Aufforderung der Botschaft vom 12. November 2007 nach
und ergänzten ihre Asylbegründung. Mit Schreiben vom 22. Januar
2008 wurde die Beschwerdeführerin für eine Befragung durch die
Botschaft vorgeladen, welche in der Folge am 14. Februar 2008
stattfand.
Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführer in
den Eingaben beziehungsweise die Beschwerdeführerin anlässlich der
Befragung im Wesentlichen geltend, tamilischer Ethnie zu sein und
aus _______ zu stammen. Im April 2006 habe sie in _______ an
einem Landwirtschafts-College ihre Ausbildung fortgesetzt. Weder sie
noch ihre Familie hätten sich für die LTTE eingesetzt; sie selbst habe
durch diese Gruppierung keinerlei Probleme gehabt. Am 18. November
2006 hätten die Sicherheitskräfte nach einer Bombenexplosion das
College gestürmt und auf eine Gruppe von Studierenden geschossen.
Dabei seien fünf Personen ums Leben gekommen. Sie selbst sei durch
einen Schuss an der Hand schwer verletzt worden. Unter dieser gut
sichtbaren Verletzung leide sie nach wie vor. Im Anschluss an den
erwähnten Vorfall sei sie während drei Tagen im _______-Spital
medizinisch versorgt worden. In dieser Zeit sei sie wiederholt durch
Vertreter der Ermittlungsorgane verhört worden. Man habe ihr
einzureden versucht, dass die Verletzung auf die Bombenexplosion
zurückzuführen sei. Sie habe aber wahrheitsgemäss erklärt, durch
einen Soldaten der srilankischen Armee angeschossen worden zu
sein. Sie habe sich geweigert, eine ihr nicht verständliche Erklärung in
singhalesischer Sprache zu unterschreiben. Durch eine dieser
Sprache mächtige Patientin habe sie später erfahren, dass die sie
verhörenden Männer wegen ihrer Weigerung, das Dokument zu
unterschreiben, in ihr ein Gefährdungspotenzial ausgemacht hätten.
Auch nach der Verlegung ins _______-Spital sei sie wegen der
verweigerten Unterschrift behelligt worden. Vom 19. Dezember 2006
an sei sie für 10 Tage in einem Spital in _______ gepflegt worden.
Dort habe sie der Polizei erneut den Tatablauf schildern müssen. In
der Folge habe sie in _______ gelebt. Im Oktober 2007 sei der
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Beschwerdeführer durch vier Männer in Zivilkleidung nach ihrer
Adresse gefragt worden. Er habe diese aber nicht bekannt gegeben.
Die besagten Männer hätten dem Beschwerdeführer überdies
mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin die einzige sei, welche nicht in
ihrem Sinne ausgesagt habe. Das Verfahren wegen der Vorfälle vom
18. November 2006 sei mutmasslich nach wie vor hängig. Sie sei in
der Lage, die Täter zu identifizieren. Die Schüler des College seien
aufgefordert worden, als Zeugen auszusagen. Sie selbst sei nicht
konkret zu einer Zeugenaussage angehalten worden. Wegen der
Begegnung mit den vier Unbekannten hätten sie kurz darauf ein neues
Haus bezogen. Dort seien sie behördlich angemeldet. In Anbetracht
der geschilderten Situation habe sie fortan nicht gewagt, dieses Haus
zu verlassen. Nach der formellen Aufkündigung des
Friedenabkommens der Konfliktparteien habe sie indes versucht
auszureisen. Sie sei am 16. Januar 2008 nach _______ zu einem
Onkel geflogen, habe aber nach zwei Wochen wieder in ihr Heimatland
zurückkehren müssen. Wegen der erlittenen Verletzung gehe es ihr
physisch und psychisch sehr schlecht. Sie befürchte, durch die
Sicherheitskräfte umgebracht zu werden.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer mehrere
Beweismittel (darunter Zeitungsartikel, Internetauszüge, ein IKRK-
Schreiben, ein Dokument der Human Rights Commission of Sri Lanka
sowie medizinische Unterlagen) ein.
B.
Mit Begleitschreiben vom 26. Februar 2008 übermittelte die
Schweizerische Botschaft in Colombo dem BFM das
Befragungsprotokoll, die durch die Beschwerdeführer eingereichten
Unterlagen sowie eine die Beschwerdeführerin betreffende E-mail des
IKRK.
C.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2008 erteilte das BFM die Bewilligung zur
Einreise in die Schweiz nicht und lehnte die Asylgesuche der Be-
schwerdeführer ab. Zur Begründung führte es vorab aus, gestützt auf
die bestehende Aktenlage könne die Gefährdungssituation
abschliessend beurteilt werden. Die Beschwerdeführerin sei zwar
unbestrittenerweise am 18. November 2006 durch die
Sicherheitskräfte verletzt worden. Die von ihr geltend gemachte Angst
vor einer erneuten Verfolgung vermöge jedoch die Wahrscheinlichkeit
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einer einreisebeachtlichen Bedrohung im aktuellen Zeitpunkt nicht zu
begründen. Auch nach der Aufkündigung des
Waffenstillstandsabkommens herrsche im Süden und Westen des
Landes keine Situation allgemeiner Gewalt. Die Beschwerdeführerin
halte sich seit Monaten in _______ beziehungsweise _______ auf und
sei dort registriert. Zudem habe sie im Januar 2008 eine Auslandsreise
angetreten und anschliessend unbehelligt wieder einreisen können.
Eine relevante Verfolgung durch die heimatlichen Behörden sei mithin
nicht zu befürchten. Aus den Akten ergäben sich auch keine
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer einreiserelevante
Nachteile erlitten hätte oder ihm solche drohen würden. Die
eingereichten Dokumente rechtfertigten keine andere Einschätzung,
zumal sie sich auf nicht bestrittene Vorbringen bezögen.
Der vorinstanzliche Entscheid wurde den Beschwerdeführern gemäss
Aktenlage nach dem 30. Mai 2008 eröffnet.
D.
Mit Eingabe vom 23. Juni 2008 (Eingang Botschaft Colombo: 24. Juni
2008; Eingang Bundesverwaltungsgericht: 16. Juli 2008) beantragten
die Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids, die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und die
Asylgewährung. Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass
diejenigen Personen, welche für den Vorfall im College vom 18.
November 2006 verantwortlich seien, versucht hätten, ihre Spuren zu
verwischen. Sie hätten die Augenzeugen des Vorfalls beziehungsweise
die Beschwerdeführerin eingeschüchtert, um sie von belastenden
Aussagen abzuhalten. Sie und ihr Bruder hätten die Aufmerksamkeit
der Polizei auf sich gezogen. Die Verantwortlichen des Vorfalls vom 18.
November 2006 hätten sich bei der Familie eines anderen Studenten
nach der aktuellen Adresse der Beschwerdeführerin erkundigt.
Entsprechend befürchte sie, an ihrer neuen Adresse in _______
wiederum behördlich behelligt zu werden. Dies um so mehr, als ihre
nach wie vor sichtbaren Verletzungen den Argwohn der
Sicherheitskräfte zusätzlich wecken würden.
E.
Im Rahmen des angeordneten Schriftenwechsels hielt das BFM mit
Vernehmlassung vom 22. Juli 2008 an seinen Vorbringen fest und
beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Seite 4
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerdeschrift ist nur von der Beschwerdeführerin
eigenhändig unterzeichnet worden. Da der Beschwerdeführer aber auf
Seite 1 der Beschwerde bei der Adresse namentlich aufgeführt und in
der Eingabe Bezug auf ihn genommen wird, rechtfertigt sich die
Annahme, seine Schwester sei durch ihn zumindest implizit
bevollmächtig worden.
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4 Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und
Italienische (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die in
englischer Sprache abgefasste Beschwerde ist aufgrund ihrer Ver-
ständlichkeit und im Interesse aller am Verfahren Beteiligten trotzdem
- ohne präjudizielle Wirkung - entgegen zu nehmen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Vernehmlassung des BFM vom 22. Juli 2008 wurde den Be-
schwerdeführern bis anhin nicht zur Kenntnis gebracht oder zur Stel-
lungnahme unterbreitet. Da der Beschwerde im Sinne der nachstehen-
den Erwägungen entsprochen wird, sieht das Bundesverwaltungsge-
richt aus Gründen der Prozessökonomie von einer diesbezüglichen
vorgängigen Gewährung des rechtlichen Gehörs ab (vgl. Art. 30 Abs. 2
Bst. c VwVG) und bringt die Vernehmlassung den Beschwerdeführern
zusammen mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis.
4.
Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei-
ner Schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem
Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die
Schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist
dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertre-
tung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10
Abs. 2 AsylV 1). Die Schweizerische Vertretung überweist dem Bun-
desamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch so-
wie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Be-
richt, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3
AsylV 1).
Das Bundesamt kann ein im Ausland eingereichtes Asylgesuch ableh-
nen, wenn die gesuchstellende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Umgekehrt führt es
(noch) nicht zur Anerkennung als Flüchtling und zur Gewährung von
Asyl durch die Schweiz, wenn die bei einer Vertretung im Ausland um
Asyl nachsuchende Person glaubhaft zu machen vermag, dass für sie
eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht. Diesfalls kann dem
Asylsuchenden lediglich von der durch das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) dazu ermächtigten schweizerischen Vertre-
tung die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung bewilligt werden
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(Art. 20 Abs. 3 AsylG). Die Einreise in die Schweiz wird einer im Aus-
land um Asyl nachsuchenden Person ausserdem zur Abklärung des
Sachverhaltes bewilligt, wobei die Bewilligung durch das Bundesamt
und nur unter der Bedingung erteilt wird, dass der Person nicht zuge-
mutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Gemäss
einem völkerrechtlichen Grundsatz kann eine Person, die eine Staats-
angehörigkeit besitzt, die Flüchtlingseigenschaft nur dann erlangen,
wenn sie sich ausserhalb des Staates aufhält, dem sie angehört. Be-
findet sich die um Asyl nachsuchende Person noch in ihrem Heimat-
staat, stellt sich mit anderen Worten die Frage der Flüchtlingseigen-
schaft nicht. Folgerichtig ist bei einem Verbleib im Heimatstaat nicht
über die Flüchtlingseigenschaft zu befinden, auch dann nicht, wenn
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG an sich glaubhaft gemacht
ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/30 E. 2 S. 360 f., Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1997 Nr. 15 E. 2b und 2c S. 129 f. mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsu-
chende Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Davon
kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus
organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich ist.
Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die ein Ge-
such stellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines
individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden,
ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie
auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Ver-
letzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Ist der Sach-
verhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif
erstellt, kann sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen;
zeichnet sich ein negativer Entscheid ab, ist der asylsuchenden Per-
son diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Bundesamt
ist gehalten, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfü-
gung zu begründen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesver-
waltungsgerichts BVGE E-6148/2006 vom 27. November 2007 E. 5
S. 7 ff.).
5.2 Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2008
fest, die Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin könne
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aufgrund der Aktenlage abschliessend beurteilt werden. Diese
Einschätzung bezieht sich offensichtlich auch auf den
Beschwerdeführer, da dessen Gefährdung im vorinstanzlichen
Entscheid ebenfalls beurteilt wird. In seiner Vernehmlassung vom 22.
Juli 2008 hält das BFM vollumfänglich an den Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der
Beschwerde. Selbst wenn diese Auffassung bezüglich des
Beschwerdeführers zutreffend wäre - was erst nach der Gewährung
des rechtlichen Gehörs zuverlässig beurteilt werden kann -, hätte auch
der Beschwerdeführer gemäss Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zu seinen Asylgründen angehört
beziehungsweise hätte ihm das rechtliche Gehör zu dem sich abzeich-
nenden negativen Entscheid gewährt werden müssen (vgl. vorstehend
5.1).
5.3 Aufgrund des vorstehend Gesagten ergibt sich, dass die Vorin-
stanz in Bezug auf den Beschwerdeführer den Sachverhalt nicht
genügend erstellt hat. Befragt wurde einzig die Beschwerdeführerin
und dabei wurde kaum auf eine mögliche Gefährdung des
Beschwerdeführers oder ein entsprechendes Verfolgungsmotiv
eingegangen. Dieser Mangel kann auf Beschwerdeebene nicht geheilt
werden, zumal es nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens
vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, von der Vorinstanz
unterlassene Verfahrenshandlungen nachzuholen. Gegen eine Heilung
der festgestellten Verfahrensmängel spricht insbesondere auch der
Umstand, dass andernfalls dem Beschwerdeführer eine Instanz
verloren ginge (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der
[vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskom-mission [EMARK] 1998
Nr. 34 E. 10d S. 292). Dies wiegt umso schwe-rer, als es vorliegend
einerseits um die zentrale Frage der Prüfung des Vorliegens
einreiserelevanter Verfolgung geht, und anderseits dieser Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts durch ein ordentliches Rechtsmittel
nicht mehr angefochten werden könnte, was für den Beschwerdeführer
einen erheblichen Nachteil darstellen würde. An dieser Einschätzung
ändert auch der Umstand, wonach die Beschwerdeführerin ihrerseits
befragt wurde, nichts, da der erwähnte Anspruch auf rechtliches Gehör
bezüglich seiner Person verletzt wurde.
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6.
6.1 Die Feststellung, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer der
Sachverhalt als nicht genügend erstellt zu betrachten ist, führt
indessen nicht dazu, dass ihm die Einreise in die Schweiz bereits aus
diesem Grund zu bewilligen wäre. Aus dem Umstand, dass er bisher
nicht befragt respektive ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt wurde,
kann nicht geschlossen werden, ihm müsste zur persönlichen
Anhörung oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs die Einreise in
die Schweiz bewilligt werden. Aus den Akten ergeben sich seine
Person betreffend nicht genügend konkrete Anhaltspunkte für die An-
nahme, ihm wäre ein Verbleib in Sri Lanka für die Dauer der weiteren,
noch erforderlichen Verfahrenshandlungen nicht zumutbar im Sinne
von Art. 20 Abs. 2 AsylG. An dieser Einschätzung vermögen auch die
nachfolgenden Erwägungen nichts zu ändern, zumal bisher nicht
nachvollziehbar dargelegt werden konnte, weshalb der
Beschwerdeführer aufgrund der Gefährdung seiner Schwester
seinerseits Nachteile zu befürchten hätte, während die übrigen
Geschwister offenbar unbehelligt in der Heimatregion verblieben sind.
6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Da
eine Heilung dieses Verfahrensmangels im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens nicht angebracht wäre, ist der angefochtene Entscheid auf-
zuheben und bezüglich des Beschwerdeführers zur Erhebung des
massgeblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
7.1 Bezüglich der Beschwerdeführerin ist zu prüfen, ob die Vorinstanz
zurecht ihre Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 3 AsylG verneint
beziehungsweise die Einreise verweigert hat. Dabei weist das BFM
zutreffend darauf hin, dass die allfällige Flüchtlingseigenschaft erst
dann bejaht werden kann, wenn die betroffene Person das Land
verlassen hat.
7.2 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der
einreisebeachtlichen Verfolgung erforderlich, dass die asylsuchende
Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat be-
ziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der
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asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Nach neuerer
Rechtsprechung kann eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3
AsylG von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen (vgl.
den Grundsatzentscheid EMARK 2006 Nr. 18). Die Anerkennung der
relevanten Gefahr setzt zudem voraus, dass die betroffene Person
einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem
anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (EMARK
2006 Nr. 18).
7.3 Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid von der Glaub-
haftigkeit des geltend gemachten Sachverhalts aus. Dieser
Einschätzung ist vollumfänglich beizupflichten (vgl. dazu auch das
Übermittlungsschreiben der Botschaft). Es ist mithin unbestritten, dass
die Beschwerdeführerin im November 2006 Opfer einer Schiesserei
durch die SLSF an der Schule für Agrikultur in _______ geworden ist.
Die Beschwerdeführerin machte diesbezüglich auch detaillierte und
mit Realkennzeichen versehene Aussagen und vermochte die
Situation, wie sie gegenüber den Angreifern um ihr Leben flehte, diese
aber dennoch auf sie schossen und dabei ihre Studienkollegen töteten
und sie selbst schwer verletzten, lebensnah zu schildern. Ebenso
nachvollziehbar und glaubhaft ist, dass sie daraufhin unter Druck der
Ermittlungsorgane beziehungsweise möglicherweise sogar der Täter
stand. Aufgrund der gesamten Umstände musste die
Beschwerdeführerin befürchten, verhaftet oder gar getötet zu werden.
Der erlittene Angriff und die anschliessenden Pressionen stellen damit
zweifellos asylrelevante Nachteile im Sinne des Asylrechts dar.
7.4 Weiter stellt sich jedoch die Frage, ob die Beschwerdeführerin
aktuell begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen hat, zumal sie
sich inzwischen in _______ aufhält, dort bei den Behörden registriert
ist und sogar eine Reise nach _______ unternahm. Das
Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil E-2775/2007 vom
14. Februar 2008 einlässlich mit der aktuellen Lage in Sri Lanka
befasst. Es kam dabei zum Schluss, dass sich seit Januar 2006 die
dortige Sicherheitslage kontinuierlich verschlechtert habe (vgl. auch
NZZ vom 12. September 2008). Vor diesem Hintergrund wirken die
Beschwerdevorbringen, wonach gewisse Kreise nach wie vor
versuchen würden, die Adresse der Beschwerdeführerin ausfindig zu
machen und sie erneut unter Druck zu setzen, plausibel. Anlässlich
der Befragung hatte sie überdies angegeben, sie sei in der Lage, die
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Täter zu identifizieren, was sie zu einer wichtigen und gefährlichen
Zeugin werden lässt. Entsprechend stellt sie auch im aktuellen
Zeitpunkt eine akute Bedrohung für die Täter dar, zumal den Akten
nicht entnommen werden kann, das entsprechende Verfahren sei
mittlerweile definitiv abgeschlossen oder eingestellt worden. Aus der
Botschaftsantwort geht auch hervor, dass möglicherweise versucht
werde, den Hintergrund des Angriffs zu vertuschen. Hinzu kommt,
dass die Beschwerdeführerin offenbar kaum das Haus verlässt und
wenn, dann nur unter Abdeckung ihrer immer noch gut sichtbaren
Verletzung. Angesichts der oben beschriebenen politischen
Entwicklung in Sri Lanka allgemein und in Colombo im Besonderen,
dürfte die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer sichtbaren
Schussverletzung besonders Ziel von Kontrollmassnahmen werden
(vgl. auch NZZ vom 22. September 2008, S. 2). Solche Eingriffe
können leicht eine asylrechtlich relevante Intensität erreichen, was im
Falle der Beschwerdeführerin, die bereits Vorverfolgung erlebt hat,
umso schwerer wiegt. Damit bestehen insgesamt klare Hinweise dafür,
dass der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat eine Gefährdung droht.
An dieser Einschätzung vermag auch die Reise der
Beschwerdeführerin nach _______ nichts zu ändern, zumal sie
offenbar von der Hoffnung getragen wurde, mit dem Onkel nach
Europa reisen zu können, und das Risiko insofern abschätzbar war,
als sie nicht einer landesweiten Fandung ausgesetzt ist. Eine
Gefährdung geht vielmehr insbesondere von einzelnen
Behördenmitgliedern aus und kann sich je nach Stand des
Ermittlungsverfahrens zum Vorfall vom November 2006 neu
akzentuieren.
7.5 Im Ergebnis ist es der Beschwerdeführerin gelungen, eine un-
mittelbare und auf einem relevanten Verfolgungsmotiv beruhende Ge-
fahr für Leib, Leben oder Freiheit, wie sie in Art. 20 Abs. 3 AsylG als
Grundvoraussetzung für eine Bewilligung der Einreise in die Schweiz
statuiert wird, glaubhaft zu machen.
7.6 Aufgrund der Akten kann schliesslich auch nicht davon
ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin verfüge, vorrangig zur
Schweiz, zu irgendeinem anderem Staat über eine besondere
Beziehung, respektive sie hätte tatsächlich die Möglichkeit, in einem
anderen Staat um Schutz nachzusuchen. Daran vermag auch der
angeblich in _______ lebende Onkel nichts zu ändern, zumal der
entsprechende Anknüpfungspunkt als zu schwach zu bezeichnen ist
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(vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 19). Insgesamt hat die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin diesen Erwägungen gemäss die Einreise zu
Unrecht nicht bewilligt.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen
gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 7. Mai 2008 ist
aufzuheben und die Vorinstanz bezüglich des Beschwerdeführers
anzuweisen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig
festzustellen beziehungsweise ihm das rechtliche Gehör zu gewähren
und in der Sache neu zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin
betreffend ist das BFM anzuweisen, ihr die Einreise in die Schweiz zur
Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Da die Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht anwalt-
lich vertreten wurden, ist nicht davon auszugehen, ihnen seien durch
die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten erwachsen
sein. Daher ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 7. Mai 2008 wird aufgehoben. Das BFM wird ange-
wiesen, betreffend den Beschwerdeführer den rechtserheblichen
Sachverhalt vollständig festzustellen beziehungsweise das rechtliche
Gehör zu gewähren und in der Sache neu zu entscheiden.
3.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die Einreise in die
Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Bot-
schaft in Colombo; wir bitten Sie, den Beschwerdeführern das
beiliegende Urteil durch Aushändigung des Originals [gegen
Empfangsbestätigung] oder Zustellung desselben per Post
[Einschreiben mit Rückschein] zu eröffnen; bitte übermitteln Sie uns
die Empfangsbestätigung bzw. den Rückschein; Beilage:
vorinstanzliche Vernehmlassung vom 22. Juli 2008)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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Versand:
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