Abtei lung IV
D-4712/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
B._______, Eritrea,
vertreten durch Seraina Berner,
Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Aargau,
Rain 24, Postfach, 5001 Aarau,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Mai
2010 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4712/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer
Ethnie aus A._______ – verliess nach eigenen Angaben seinen
Heimatstaat am 6. Mai 2007 und gelangte über den Sudan, Libyen und
Italien am 27. November 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch stellte. Zur
Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im
Rahmen der Befragungen durch das BFM vom 14. Dezember 2007
und vom 20. Oktober 2008 im Wesentlichen vor, er habe von 1994 bis
1996 Militärdienst geleistet und sei anschliessend regulär entlassen
worden. Im Mai 1998 sei er wegen des Kriegsausbruchs erneut
einberufen worden und habe in der Folge beim [...] als [...] gedient. Im
Rahmen eines Urlaubes habe er im September 2004 im Internet die
regierungskritische Webseite der A aufgerufen, worauf er
von Zivilpolizisten festgenommen und zum 2. Polizeiposten verbracht
worden sei, von wo man ihn nach vier Stunden mit einem Auto in ein
unterirdisches Gefängnis überführt habe. Nach sechs Monaten habe
man ihn von dort ins C._______-Gefängnis von D._______ verlegt, wo
er bis zu seiner Freilassung im Januar 2006 verblieben sei. In diesem
Gefängnis habe er Kontakt zu einem aus dem selben Dorf
stammenden Mithäftling gehabt, der regimekritisch eingestellt gewe-
sen sei und ihm die Adresse eines Oppositionellen namens E._______
mitgeteilt habe, bei welchem er sich drei Tage nach seiner Haftentlas-
sung – nach der Rückkehr zu seiner in D._______ stationierten Militär -
einheit – gemeldet habe. Er sei unter diesem ihm vorgesetzten
Oppositionellen Mitglied der "Regimekritiker" geworden und habe
selber ein weiteres Mitglied angeworben. Auf Veranlassung seines
politischen Vorgesetzten habe er jedoch am 6. Mai 2007 seinen
Heimatstaat verlassen und sich in den Sudan begeben, wo sie sich
hätten treffen wollen. Weil er sich dort nicht sicher gefühlt habe, sei er
jedoch nach 15 Tagen weiter gereist und über Libyen und Italien in die
Schweiz gelangt.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere
Beweismittel zu den Akten, so einen schriftlichen Nachweis des eritrei -
schen Verteidigungsministeriums vom 30. Januar 1996 betreffend
einen vom 1. August 1994 bis zum 30. Januar 1996 absolvierten
Wehrdienst, zwei Taufbestätigungen, ein Schulabgangszeugnis vom
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August 1994, zwei Arbeitsbestätigungen vom 30. Januar 2002 bezie-
hungsweise vom 28. Juni 2002 sowie eine Kopie seiner Identitätskarte.
B.
In der Folge reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Januar
2010 ein ärztliches Zeugnis vom 13. November 2009 bezüglich einer
Schulterfraktur zu den Akten, und am 23. April 2010 ging beim BFM
ein ärztliches Zeugnis der Psychiatrischen Dienste F._______ vom
21. April 2010 ein, in welchem dem Beschwerdeführer eine schwere
depressive Episode mit gereizt-dysphorischem Verhalten, Unruhe,
Schlafstörungen und latenter Suizidalität sowie eine Posttraumatische
Belastungsstörung attestiert wurde.
C.
Mit Verfügung vom 25. Mai 2010 – eröffnet am 1. Juni 2010 – wies das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen
Wegweisung aus der Schweiz an; gleichzeitig stellte es aufgrund des
Vorliegens eines subjektiven Nachfluchtgrundes – nämlich der illega-
len Ausreise aus dem Heimatstaat und einer diesbezüglich drohenden
Bestrafung – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest
und verfügte seine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des
Vollzuges der Wegweisung. Auf die Begründung wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 30. Juni 2010 erhob der Be-
schwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung in den Dispositiv-Ziffern 2 bis 7 sowie die Gewährung von
Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an das BFM zur erneu-
ten Anhörung und zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf das
Erheben eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 1. Juli 2010 reichte der Be-
schwerdeführer eine von der zuständigen kantonalen Amtsstelle aus-
gestellte Fürsorgebestätigung vom 28. Juni 2010 zu den Akten.
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F.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2010 teilte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer mit, dass über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in einem
späteren Zeitpunkt entschieden werde, und verzichtete auf das Erhe-
ben eines Kostenvorschusses.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. Juli 2010 – welche dem Beschwerde-
führer zur Kenntnisnahme zugestellt wurde – hielt die Vorinstanz an
der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerde-
führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör und macht diesbezüglich gel-
tend, die Vorinstanz sei ihrer Pflicht zur sorgfältigen und ernsthaften
Prüfung seiner Vorbringen sowie der ihr obliegenden Begründungs-
pflicht nicht nachgekommen. So habe das BFM in der angefochtenen
Verfügung die Tatsache, dass er von 1998 bis zu seiner im Jahr 2007
erfolgten Ausreise ununterbrochen Militärdienst geleistet habe und vor
seiner Desertion während anderthalb Jahren inhaftiert gewesen sei,
nicht beachtet, sondern sich auf einige wenige vermeintliche Wider-
sprüche in seinen Aussagen berufen, die er zudem erklären könne.
3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs – der im hier interessieren-
den Kontext auf den Bestimmungen von Art. 29 Abs. 2 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101) sowie Art. 29 VwVG und Art. 32 Abs. 1 VwVG beruht –
verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen
tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfin-
dung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegrün-
dung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwV). Die Abfassung
der Begründung soll es dem Betroffenen möglich machen, den Ent-
scheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist,
wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über
die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (BGE 129 I
232 E. 3.2). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrück-
lich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein-
wand auseinander setzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Die Begründungs-
dichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfah-
rensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei die bun-
desgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die
rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen – und um solche
geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls – eine sorgfältige Be-
gründung verlangt (BGE 112 Ia 110; vgl. zum Ganzen auch JÖRG PAUL
MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz: im Rahmen der
Bundesverfassung, der EMRK und der UNO- Pakte, 4. Aufl., Bern
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2008, S.868 und S. 885 ff.; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1
S. 256).
3.3 Im vorliegenden Fall führt die Vorinstanz in der angefochtenen Ver-
fügung im Rahmen der Sachverhaltszusammenfassung die wesentli-
chen Vorbringen des Beschwerdeführers auf; darunter fallen der von
ihm geltend gemachte Militärdienst ab dem Jahr 1998, seine regime-
kritischen Aktivitäten, die lange dauernde Inhaftierung sowie schliess-
lich die Desertion aus der Armee (vgl. Verfügung des BFM vom
25. Mai 2010, S. 2). Diese Aufzählung ist als vollständig zu bezeich-
nen, weshalb diesbezüglich keine Hinweise auf ein allfälliges Überse-
hen von Sachverhaltselementen oder auf eine selektive Prüfung der-
selben durch das BFM bestehen. In seinen Erwägungen setzt sich das
Bundesamt sodann mit den Vorbringen des Beschwerdeführers aus-
einander und hält dafür, dass er sich sowohl bei der Schilderung der
angeblichen Inhaftierung als auch hinsichtlich seines Engagements für
die Gruppierung der Regimekritiker und seines konkreten Ausreise-
grundes in Widersprüche verstrickt habe, weshalb seine Vorbringen
den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht zu
genügen vermöchten (vgl. Verfügung des BFM vom 25. Mai 2010, S. 2
f., Ziff. I/1 und 2). Auch wenn die Vorinstanz in diesen relativ knappen
Erwägungen die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Militär-
dienstleistung ab dem Jahr 1998 sowie die Desertion aus der Armee
im Mai 2007 im Gegensatz zur Sachverhaltsdarstellung nicht mehr ex-
plizit nennt, geht daraus doch in genügender Weise hervor, dass sie
auch diese – eng mit den ausdrücklich abgehandelten Vorbringen zu-
sammenhängenden – Aspekte als nicht glaubhaft erachtet, weil die
gesamte Begründung des Asylgesuches des Beschwerdeführers letzt-
lich auf seinen politischen Aktivitäten während des Militärdienstes und
der angeblich daraus resultierenden Inhaftierung beruht; indem die
Vorinstanz die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers
zum unmittelbaren Fluchtgrund aufführt (vgl. Verfügung des BFM vom
25. Mai 2010, Ziff. I/2, dritter Absatz), zeigt sie sodann, dass sie die
geltend gemachte Desertion als unglaubhaft erachtet. Die Begründung
des BFM ist damit ausreichend dicht und erlaubt es, die Beweggründe,
welche zur Abweisung des Asylgesuches geführt haben, in einer Wei-
se nachzuvollziehen, die eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung
möglich macht. Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs – in seinen Teilaspekten der sorgfältigen Prüfung der Vor-
bringen sowie der Begründung der Verfügung – nicht festzustellen;
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eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung aus formellen Grün-
den erscheint daher nicht angezeigt, weshalb der entsprechende An-
trag des Beschwerdeführers abzuweisen ist. Im Folgenden ist dem-
nach zu prüfen, ob das Bundesamt in materieller Hinsicht die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht glaubhaft erachtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Das BFM führt zur Begründung seiner Verfügung vom 25. Mai
2010 aus, die Vorbringen des Beschwerdeführer vermöchten – soweit
sie sich auf Ereignisse vor der Ausreise aus dem Heimatstaat bezie -
hen würden – den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaft-
machen nicht standzuhalten, weil sie teilweise zu wenig substanziiert
dargelegt worden und teilweise widersprüchlich ausgefallen seien. So
habe er weder zu den ihn festnehmenden Personen, noch zum Ge-
fängnis, in welchem er die ersten sechs Monate der Inhaftierung ver-
bracht habe, sowie zu der regimekritischen Gruppierung, für welche er
nach seiner Freilassung aktiv gewesen sein wolle, konkrete Angaben
machen können. Widersprüchlich habe er sich sodann zunächst zu
seiner Inhaftierung geäussert, indem er einmal angegeben habe, er
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sei am 16. September 2004 festgenommen worden, während er später
erklärt habe, er sei am 16. März 2004 ins Gefängnis verbracht worden.
Ferner habe er auch unterschiedliche Aussagen zu seinem unmittelba-
ren Ausreisegrund gemacht; in der Empfangsstellenbefragung habe er
diesbezüglich vorgebracht, der Plan der Regimekritiker, bei denen er
mitgearbeitet habe, sei gescheitert beziehungsweise bekannt gewor-
den, weshalb er das Land habe verlassen müssen, in der einlässlichen
Anhörung vom 20. Oktober 2008 hingegen, sein Vorgesetzter habe
ihm mitgeteilt, er solle das Land verlassen, ohne ihm dafür einen
Grund zu nennen.
5.2 Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerdeeingabe
vom 30. Juni 2010 demgegenüber auf den Standpunkt, die Vorinstanz
gehe bereits im ersten Satz ihrer Begründung von der falschen Annah-
me aus, er sei zu Hause festgenommen worden; dies habe er in den
Befragungen nie erwähnt und die Inhaftierung habe vielmehr in der Öf-
fentlichkeit stattgefunden, da er die regimekritische Internetseite in ei-
nem Internetcafé abgerufen habe. Im Weiteren könne er die ihm vorge-
haltenen Ungereimtheiten in seinen Aussagen klären. So habe er kei-
ne genaueren Angaben zu den zwei ihn verhaftenden, zivil gekleideten
Personen machen können, weil sich diese ihm gegenüber nicht ausge-
wiesen hätten und er damit nicht wissen könne, welcher Behörde sie
genau angehörten. Zum ersten Gefängnis, in welchem er während
sechs Monaten festgehalten worden sei, könne er keine näheren Aus-
führungen machen, weil ihm vor der Verlegung dorthin ein Sack über
den Kopf gestülpt worden sei und er die Zeit dort in einer unterirdi -
schen, nicht beleuchteten Zelle verbracht habe. Zu der regimekriti -
schen Bewegung, welcher er beigetreten sei, habe er sodann in der
sehr oberflächlichen Erstbefragung nichts sagen können, und auch in
der Anhörung vom 20. Oktober 2008 sei er beispielsweise nie konkret
nach dem Namen der Gruppe oder des von ihm immer wieder genann-
ten Vorgesetzten gefragt worden; in der Befragung sei immer nur von
"Landsmann", "Vorgesetztem" oder "Person" gesprochen worden. Es
handle sich bei den von ihm erwähnten Männern um G._______,
einen aus dem gleichen Dorf wie er stammenden und der "H._______"
angehörenden Mithäftling im Gefängnis von D._______, sowie um
seinen politischen Vorgesetzten E._______ – Spitzname "I._______" –
und den von ihm angeworbenen Kollegen namens J._______. Der ihm
vorgehaltene Widerspruch im Zusammenhang mit den Daten seiner
Inhaftierung sei sodann auf eine Unachtsamkeit von seiner Seite
beziehungsweise seine Nervosität bei der Rückübersetzung zurückzu-
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führen; die Angabe des Datums des 16. März 2004 beziehe sich auf
seine Überführung ins Gefängnis von Barentu und müsste richtiger-
weise auf das Jahr 2005 lauten.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers im
Zusammenhang mit der angeblichen Verfolgung bis zum Zeitpunkt sei -
ner Ausreise aus Eritrea zu Recht als nicht glaubhaft erachtet.
6.2 So fällt zunächst auf, dass der Beschwerdeführer zwar eine Bestä-
tigung für den von ihm vom 1. August 1994 bis zum 30. Januar 1996
geleisteten Militärdienst beizubringen vermochte, hingegen für seine
angebliche weitere Dienstleistung von 1998 bis 2007 keinerlei Unterla-
gen vorgelegt hat; dass er in anderem Zusammenhang etliche Doku-
mente einreichte, jedoch als einziges Dokument gerade seinen Militär-
ausweis auf der Überfahrt nach Italien verloren haben will (vgl. Be-
schwerdeeingabe vom 30. Juni 2010, S. 8), wirkt nicht überzeugend.
Entgegen der von ihm vertretenen Auffassung ist die geltend gemach-
te zweite Militärdienstleistung auch nicht bereits durch seine Angaben
in den Befragungen glaubhaft gemacht, handelt es sich doch bei sei-
nen Schilderungen um Allgemeinplätze, die ohne weiteres auch von
jemandem wiedergegeben werden können, der selber keine entspre-
chenden Erfahrungen gemacht hat. Im Weiteren hat die Vorinstanz zu
Recht erwogen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug
auf seine angeblichen Kontakte mit einer regimekritischen Bewegung
überaus oberflächlich ausgefallen sind; der Beschwerdeführer machte
weder konkrete Angaben zu der Gruppierung im Allgemeinen, noch zu
den mit ihm verbundenen Personen im Speziellen, und an dieser Ein-
schätzung vermögen auch die von ihm auf Beschwerdeebene nachge-
reichten – bis auf einige Namensnennungen ebensowenig substanzi -
ierten – Angaben nichts zu ändern. Auch seine Verhaftung durch zwei
zivil gekleidete Personen und die spätere Überführung in ein unterirdi -
sches Gefängnis hat der Beschwerdeführer nicht wirklich plastisch ge-
schildert. Seine auf Beschwerdeebene gemachte Präzisierung, wo-
nach die Verhaftung entgegen der irrtümlichen Annahme des BFM
nicht bei ihm zu Hause, sondern in einem Internetcafé stattgefunden
habe, lässt seine Darstellung sodann auch nicht plausibler erscheinen,
da er wohl kaum so unvorsichtig gewesen wäre, eine regimekritische
Webseite ohne besondere Schutzvorkehrungen in einer öffentlichen
Lokalität aufzurufen, wo er mit einer Überwachung durch die eri trei-
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schen Sicherheitskräfte hätte rechnen müssen. Soweit der Beschwer-
deführer in der Beschwerdeeingabe vom 30. Juni 2010 seine Verle-
gung in ein unterirdisches Gefängnis und die Unkenntnis dieses Ortes
damit begründet, dass ihm ein Sack über den Kopf gestülpt worden sei
und er deshalb keine Wahrnehmungen habe machen können, ist fest-
zuhalten, dass er zwar anlässlich der Empfangsstellenbefragung in der
Tat von einem dunklen Sack sprach, der ihm auf dem Polizeiposten
über den Kopf gezogen worden sei (vgl. BFM-act. A1, S. 5). Im Wider-
spruch dazu gab er jedoch in der Anhörung vom 20. Oktober 2008 an,
man habe ihm die Augen mit einem schwarzen Tuch verbunden (vgl.
BFM-act. A15, S. 6, F31 und F32), so dass sich die Zweifel an der
geltend gemachten Festnahme verstärken, zumal es dem Beschwer-
deführer auch nicht gelingt, die vom BFM festgestellte Ungereimtheit
in Bezug auf die Datierung der zwei Haftabschnitte – namentlich seine
in Widerspruch zu den übrigen Angaben stehende Aussage, wonach
er bereits am 16. März 2004 ins Gefängnis von D._______ überführt
worden sei (vgl. BFM-act. A1, S. 5) – in nachvollziehbarer Weise
aufzulösen. Schliesslich hält die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu
Recht einen nicht unmassgeblichen Widerspruch im Zusammenhang
mit der Aufforderung seines politischen Vorgesetzten zum Verlassen
des Heimatstaates vor. Die Auslegung des Beschwerdeführers in der
Beschwerdeschrift, wonach die entsprechende Stelle im Empfangs-
stellenprotokoll keinen Sinn ergebe, weil sein Vorgesetzter ihm sicher
nicht gesagt haben könne, dass bekannt geworden sei, warum er das
Land verlassen habe (vgl. Beschwerdeeingabe vom 30. Juni 2010, S.
7), vermag nicht zu überzeugen. Es trifft zwar zu, dass die protokollier-
te Antwort "Unser Heimplan und -arbeit ist gescheitert; d.h. wurde be-
kannt, weshalb ich das Land verlassen musste" (vgl. BFM-act. A1, S.
6) auf den ersten Blick verwirrlich erscheint, zumal diesfalls im zweiten
Satzteil nach "d.h." der Einschub "es" fehlen würde. Dies ist indessen
lediglich auf einen offensichtlichen Fehler in der Interpunktion – näm-
lich auf das Semikolon nach "gescheitert" – zurückzuführen; wird das
Semikolon durch ein Komma ersetzt, so erschliesst sich ohne weiteres
der Sinn der Aussage des Beschwerdeführers: "Unser Heimplan und
-arbeit ist gescheitert, d.h. wurde bekannt, weshalb ich das Land ver-
lassen musste". Nach dieser Aussage wurde dem Beschwerdeführer
demnach von seinem Vorgesetzten durchaus der Grund für die Auffor-
derung zur Ausreise angegeben, weshalb der von der Vorinstanz fest-
gestellte Widerspruch zu den Vorbringen des Beschwerdeführers bei
der einlässlichen Befragung tatsächlich besteht.
Seite 10
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6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdefüh-
rer angesichts der zahlreichen Ungereimtheiten in seinen zentralen
Asylvorbringen nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise
aus Eritrea bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das BFM hat demnach
sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung
nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bun-
desamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei -
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Da der Beschwerde-
führer mit Verfügung des BFM vom 25. Mai 2010 wegen Vorliegens
eines subjektiven Nachfluchtgrundes als Flüchtling anerkannt und vor-
läufig aufgenommen wurde, erübrigen sich sodann weitere Ausführun-
gen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten an sich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da die
Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos zu
bezeichnen war, ist indessen das Gesuch des Beschwerdeführers um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gutzuheissen, zumal die prozessuale Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers mit der von ihm eingereichten Fürsorgebestätigung
vom 28. Juni 2010 belegt ist und sich aus den Akten keine Hinweise
Seite 11
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auf eine in der Zwischenzeit eingetretene massgebliche Verbesserung
seiner finanziellen Lage ergeben; bei dieser Sachlage sind keine Kos-
ten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Kosten erho-
ben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; über
eine allfällige Rückgabe der beim BFM eingereichten Dokumente
befindet dieses auf Anfrage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
Seite 13