Abtei lung IV
D-4714/2008/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren (...), Sri Lanka,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 6. Mai 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4714/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte mit an die Schweizerische Botschaft
in Colombo gerichteter Eingabe vom 5. Dezember 2007 sinngemäss
um die Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz und um
Asylgewährung. Dem englischsprachigen Schreiben, welches am
10. Dezember 2007 bei der Botschaft einging, lagen mehrere Kopien
von Beweismitteln bei, die seine geltend gemachte Gefährdungssitua-
tion untermauern (u.a. Todesurkunde betreffend Cousin, Polizeirap-
port).
In seiner Eingabe machte er im Wesentlichen geltend, sein "cousin
brother", ein Hindu-Priester, sei am 7. Februar 2007 von Angehörigen
der Liberation Tigers of Tamil Elam (LTTE) ermordet worden. Dessen
Familienangehörige und auch er seien von diesen Leuten zweimal zu
Hause bedroht worden, weil man sie fälschlicherweise als Informanten
der Regierung verdächtigt habe. Sie hätten deswegen das Haus ver-
lassen und sich an einen viele Kilometer vom alten Wohnort entfernt
liegenden Ort begeben, wo sie versteckt leben würden. Nachdem das
Versteck von verdächtig aussehenden fremden Jugendlichen beobach-
tet worden sei, habe er nun grosse Angst um sein Leben bekommen.
Da er keine Unterstützung erhalte und sich nirgendwo in Sri Lanka
aufhalten könne, ersuche er um Asyl.
Die Schweizerische Botschaft bestätigte dem Beschwerdeführer am
10. Dezember 2007 den Eingang seines Gesuchs. Er wurde aufgefor-
dert, seine Vorbringen schriftlich und detailliert vorzutragen, insbeson-
dere unter dem Gesichtspunkt von explizit aufgelisteten Fragen res-
pektive Fragekomplexen (Ziff. 1 bis 4). Ferner seien allfällige weitere
seinen Fall betreffende Beweismittel sowie Kopien von Identitätspapie-
ren bis zum 15. Januar 2008 einzureichen. Im Unterlassungsfall werde
davon ausgegangen, dass er an seinem Asylgesuch nicht mehr fest-
halten wolle und diesfalls sein Verfahren als beendet erachtet werde
("your file will be closed")
Der Beschwerdeführer präzisierte gegenüber der Schweizerischen
Botschaft am 20. Dezember 2007 seine Vorbringen. Zudem legte er –
nebst verschiedenen bereits im Rahmen seines Gesuchs in Kopie ein-
gereichter Unterlagen – weitere seine Angelegenheit betreffende Be-
weismittel in Kopie bei (u.a. Pass, Geburtsurkunde, Polizeirapport, di-
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verse Zeitungsartikel).
Mit Schreiben vom 29. Januar 2008 überwies die Schweizerische Bot-
schaft dem BFM die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen
(Eingang BFM: 5. Februar 2008). Sie merkte an, nach Erhalt der Ant-
wort des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2007, sei auf die
Durchführung einer Befragung verzichtet worden, weil ihrer Ansicht
nach die Anforderungen an die Asylgewährung nicht erfüllt seien.
B.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2008 wies das BFM das Einreise- und Asyl-
gesuch ab. Im Wesentlichen stützte es seinen Entscheid auf eine feh-
lende, einreise- und asylrelevante Gefährdungsituation des Beschwer-
deführers in seinem Heimatland durch Übergriffe Dritter. Aufgrund der
Dokumentation der geltend gemachten Vorkommnisse und den schrift-
lichen Ausführungen sei der Sachverhalt als erstellt zu betrachten.
Auch ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass es seit dem
Schreiben vom 20. Dezember 2007 zu konkreten Übergriffen seitens
Dritter gekommen wäre. Ebenfalls seien seit diesem Zeitpunkt keine
weiteren Eingaben erfolgt. Auf eine Anhörung durch die Schweizeri-
sche Botschaft könne daher verzichtet werden.
Die Schweizerische Botschaft in Colombo teilte dem BFM am 30. Mai
2008 mit, die Verfügung vom 6. Mai 2008 sei gleichentags an den Be-
schwerdeführer übermittelt worden (Einschreiben; "Registered Mail").
Gemäss Rückschein der srilankischen Post wurde die Verfügung des
BFM dem Beschwerdeführer am 3. Juni 2008 eröffnet.
C.
Mit Beschwerde an die Schweizerische Botschaft in Colombo vom
30. Juni 2008 (Eingang: 3. Juli 2008) beantragte der Beschwerdeführer
die Gewährung von Asyl. Zur Begründung wiederholte er grundsätzlich
den bereits geltend gemachten Sachverhalt und verwies insbesondere
auf die aktuelle Sicherheitslage in seinem Heimatland. Er sei mit Dro-
hungen sowohl seitens der Sicherheitskräfte als auch der Polizei kon-
frontiert. Er könne sich nicht in Colombo aufhalten, da er von ihnen auf
Verdacht hin verhaftet werden würde. Die Schweizerische Botschaft in
Colombo übermittelte die Beschwerde in der Folge dem Bundesver-
waltungsgericht (Eingang: 16. Juli 2008).
Mit Eingaben vom 18. Juli und 6. August 2008 an die Schweizerische
Botschaft ergänzte der Beschwerdeführer seine Vorbringen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und
Italienische (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die in
englischer Sprache eingereichte Beschwerde ist aufgrund ihrer Ver-
ständlichkeit und der Dringlichkeit der Sache im Interesse aller am
Verfahren Beteiligten ohne präjudizielle Wirkung entgegen zu nehmen.
1.3 Im Übrigen ist die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht;
der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Rich-
ters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend
um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem
Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertre-
tung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs.
2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt
das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weite-
re zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre
Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1).
Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur
Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein ande-
res Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eid-
genössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen,
die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Le-
ben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
bestehe.
5.
5.1 Wie oben erwähnt ist im Auslandverfahren die asylsuchende Per-
son in der Regel zu befragen. Gemäss publizierter Praxis kann davon
nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch aus organisato-
rischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist. Falls die Be-
fragung nicht durchgeführt werden kann, muss die gesuchstellende
Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines individualisier-
ten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe
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für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die
allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung
ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Ist der Sachverhalt
schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt,
kann sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen; zeichnet
sich ein negativer Entscheid ab, ist der asylsuchenden Person
diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Bundesamt ist
gehalten, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung
zu begründen (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/30 E. 5 S. 7 ff.).
5.2 Vorliegend bestehen keine Zweifel daran, dass eine Befragung
des Beschwerdeführers durch die Schweizerische Botschaft in Colom-
bo möglich gewesen wäre. Weder der angefochtenen Verfügung noch
den Akten sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass eine Befra-
gung nicht hätte durchgeführt werden können. Die Schweizerische
Botschaft bestätigt denn letztlich diesen Umstand auch mit ihrer For-
mulierung in der Überweisungsnotiz vom 29. Januar 2008 (vgl. Bst. A,
letzter Absatz). Ihr Vorgehen steht somit nicht in Einklang mit der
Rechtsprechung (BVGE 2007/30).
5.3 Der Beschwerdeführer reichte bei der Schweizerischen Botschaft
ein begründetes und mit Beweismitteln dokumentiertes, schriftliches
Asylgesuch ein und wurde am 10. Dezember 2007 aufgefordert, weite-
re Ausführungen zu machen sowie allfällige Beweismittel einzureichen.
Er beantwortete dieses Schreiben am 20. Dezember 2007 und über-
mittelte weitere, den geltend gemachten Sachverhalt stützende Kopien
von Beweismitteln. Der zuständige Sachbearbeiter in der Schweizeri-
schen Botschaft beschloss, keine Anhörung des Beschwerdeführers
durchzuführen, da dieser zum Schluss kam, jener erfülle die Voraus-
setzungen zur Asylerteilung nicht ("I feel the applicant does not fulfil
the requirements of obteining Asylum"; vgl. auch oben/Bst. A, letzter
Absatz). Dem Beschwerdeführer kann indessen nicht vorgehalten wer-
den, er habe die ihm in vier Ziffern aufgelisteten Fragen beziehungs-
weise Fragenkomplexe nicht von sich aus genau und detailliert beant-
wortet, da die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG ihre Grenzen in
der Pflicht der Behörde zur Sachverhaltsabklärung gemäss Art. 12
VwVG findet. Gerade eine Anhörung hätte in einem solchen Fall in Be-
zug auf den Sachvortrag des Beschwerdeführers dazu geführt, dass
allfällige Unklarheiten mittels gezielter Nachfragen, rasch, unaufwän-
dig und letztlich zur Zufriedenheit der Beteiligten hätten ausgeräumt
oder gar beseitigt werden können. Der Umstand, dass der Beschwer-
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deführer nach seiner Eingabe vom 20. Dezember 2007 nichts mehr zu
den Akten reichte, rechtfertigt einen Verzicht auf eine persönliche An-
hörung ebenfalls nicht. Ungeachtet der Nichtanhörung des Beschwer-
deführers beziehungsweise ungeachtet der Frage, ob die Schriftlich-
keit des Asylgesuchs mit der Aufforderung eines individualisierten
Schreibens zur näheren schriftlichen Erläuterung des Asylgesuchs
vorliegend den Anforderungen an die Rechtsprechung genügt hätte
und der Sachverhalt als erstellt hätte erachtet werden können, ist hin-
sichtlich letzterem Aspekt jedoch festzustellen, dass dem Beschwerde-
führer in der gewählten Vorgehensweise des BFM das rechtliche Ge-
hör zu dem sich abzeichnenden negativen Entscheid hätte gewährt
werden müssen, was indessen unterlassen wurde.
5.4 Aufgrund des oben Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer das gemäss Rechtsprechung zwingend zu gewäh-
rende rechtliche Gehör nicht gewährte. Dieser Mangel ist auf Be-
schwerdeebene nicht zu heilen, zumal es nicht Sinn und Zweck des
Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, wäh-
rend diesem von der Vorinstanz unterlassene Verfahrenshandlungen
nachzuholen. Nicht zuletzt ist in diesem Zusammenhang auch auf den
Zeitpunkt des Entscheids des BFM vom 6. Mai 2008 zu verweisen,
welcher mehr als fünf Monate nach Erlass des vorerwähnten publizier-
ten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2007
datiert und die dort genannten Kriterien scheinbar nur teilweise be-
rücksichtigt (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-1433/2007 vom 23. Mai 2008 E.3.2.4).
6.
Die Feststellung, dass der Sachverhalt von der Vorinstanz mangels
Botschaftsanhörung nur unvollständig abgeklärt wurde, führt indessen
nicht dazu, dass dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz
bereits aus diesem Grund zu bewilligen wäre. Aus dem Umstand, dass
er bisher nicht befragt respektive ihm das rechtliche Gehör nicht ge-
währt wurde, kann nicht geschlossen werden, dass ihm zur persönli-
chen Anhörung die Einreise in die Schweiz bewilligt werden müsste.
Angesichts der Aktenlage bestehen nicht genügend konkrete Anhalts-
punkte für die Annahme, ihm wäre ein Verbleib in Sri Lanka für die
Dauer der weiteren, noch erforderlichen Sachverhaltsabklärungen
nicht zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG.
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7.
7.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Da
eine Heilung dieses Verfahrensmangels im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens nicht angezeigt ist, ist der angefochtene Entscheid aufzu-
heben und im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen.
7.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die vorins-
tanzliche Verfügung vom 6. Mai 2008 aufzuheben und die Vorinstanz
anzuweisen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustel-
len und in der Sache neu zu entscheiden.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht anwalt-
lich vertreten wurde, ist nicht davon auszugehen, ihm seien durch die
Beschwerdeführung Kosten erwachsen. Daher ist ihm keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 6. Mai 2008 wird aufgehoben und das
BFM angewiesen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig fest-
zustellen und in der Sache neu zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Bot-
schaft in Colombo ad COL (...); wir bitten Sie, dem Beschwerde-
führer das beiliegende Urteil durch Aushändigung des Originals [ge-
gen Empfangsbestätigung] oder Zustellung derselben per Post [Ein-
schreiben mit Rückschein] zu eröffnen; bitte übermitteln Sie uns die
Empfangsbestätigung bzw. den Rückschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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