B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4714/2015/was
Ur t e i l vom 1 6 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sudan,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug;
Verfügung des SEM vom 1. Juli 2015 / N (…).
D-4714/2015
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge im November 2002 und reiste via Libyen und Italien am 25. No-
vember 2002 in die Schweiz ein, wo er am selben Datum ein erstes Asyl-
gesuch stellte.
A.b Zu dessen Begründung machte er geltend, als Journalist für eine Zei-
tung politische Artikel geschrieben zu haben und deshalb (…) fünf Mal von
sudanesischen Sicherheitsbeamten verhaftet und misshandelt worden zu
sein. Bei der letzten Festnahme sei ihm vorgeworfen worden, als Spion für
die Schweiz gearbeitet zu haben, weil er (…) ein Interview geführt habe.
Es sei auch ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Kurz vor
der Verurteilung habe er jedoch flüchten können. Ausserdem habe er meh-
rere militärische Aufgebote erhalten, denen er nicht nachgekommen sei.
A.c Mit Verfügung vom 7. November 2003 lehnte die Vorinstanz das Asyl-
gesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung und ordnete deren
Vollzug an. Zur Begründung wurde erwogen, die angeblich vor Ort erlittene
Verfolgung müsse – auch gestützt auf Botschaftsauskünfte – für unglaub-
haft erachtet werden.
A.d Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 8. Dezember
2003 wurde von der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) mit Urteil vom 25. August 2006 abgewiesen. Die Beschwer-
deinstanz verneinte darin auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe
wegen exilpolitischer Tätigkeiten.
II.
B.
Mit Urteil vom 14. November 2006 trat die ARK auf ein am 6. Oktober 2006
gestelltes Revisionsgesuch nicht ein, nachdem der eingeforderte Kosten-
vorschuss nicht geleistet worden war.
III.
D-4714/2015
Seite 3
C.
Am 27. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Wie-
derwägungsgesuch im Vollzugspunkt ein. Zur Begründung wurden medizi-
nische Beschwerden vorgebracht. Auf das Gesuch trat die Vorinstanz mit
Verfügung vom 12. September 2007 nicht ein, nachdem der Beschwerde-
führer die erhobene Gebühr nicht geleistet hatte. Die dagegen erhobene
Beschwerde vom 15. Oktober 2007 wurde vom Bundesverwaltungsgericht
mit Entscheid D-6984/2007 vom 26. März 2009 als gegenstandslos gewor-
den abgeschrieben, da der Beschwerdeführer zwischenzeitlich nach
Deutschland ausgereist war und dort ein Asylgesuch gestellt hatte.
D.
Am 22. April 2009 überstellten die deutschen Behörden den Beschwerde-
führer gestützt auf die relevanten Artikel des Dublin-Assoziierungsabkom-
mens in die Schweiz. Hier stellte er am 21. Juli 2009 ein Gesuch um Wie-
deraufnahme des abgeschriebenen Beschwerdeverfahrens. Das Bundes-
verwaltungsgericht wies dieses Gesuch mit Entscheid D-4674/2009 vom
10. August 2009 ab.
IV.
E.
Für die in den genannten Verfahren eingereichten Beweismittel ist auf die
Akten zu verweisen.
V.
F.
F.a Am 14. September 2009 reichte der Beschwerdeführer ein zweites
Asylgesuch bei der Vorinstanz ein und machte geltend, er sei in der
Schweiz regelmässig journalistisch tätig und schreibe seit längerem in ver-
schiedenen Zeitungen online Artikel. Er äussere sich in den Artikel kritisch
über das Regime im Sudan. Er habe auch an Konferenzen sudanesischer
oppositioneller Bewegungen und am (…) an der Konferenz (…) Organisa-
tion der Vereinten Nationen (UNO) in B._______ teilgenommen.
Mit dem Gesuch reichte er folgende Beweismittel zu den Akten: (…).
F.b Am 3. August 2010 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer ein-
lässlich zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz an. Er reichte
dabei (…) ein.
D-4714/2015
Seite 4
F.c Am 6. August 2010 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz
(…) ein.
G.
Mit Verfügung vom 7. September 2010 lehnte die Vorinstanz das zweite
Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung des Beschwerde-
führers aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Die Vorinstanz
erwog, exilpolitische Aktivitäten würden nur dann im Sinne von subjektiven
Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn davon ausge-
gangen werden müsse, dass diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr in
den Sudan mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen
für den Betroffenen zur Folge hätten. Für die Beurteilung einer allfälligen
begründeten Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG wegen
exilpolitischen Tätigkeiten sei davon auszugehen, dass sich der sudanesi-
sche Geheimdienst auf die Erfassung von Personen konzentriere, die über
die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpoliti-
scher Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten
entwickelt hätten, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem
Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen
Regimegegner erscheinen liessen. Dieser Exponierungsgrad könne aus
den dokumentierten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in
der Schweiz nicht hergeleitet werden. Es sei somit nicht davon auszuge-
hen, dass er bei einer Rückkehr in den Sudan einer konkreten Gefährdung
ausgesetzt wäre.
H.
H.a Mit Eingabe vom 1. Oktober 2010 focht der Beschwerdeführer den
erstinstanzlichen Entscheid an und machte geltend, die Darstellung seines
Persönlichkeitsprofils sei nicht richtig. Er habe regelmässig regimekritische
Zeitungsartikel veröffentlicht. Als Beweis seien zahlreiche Artikel zu den
Akten gereicht worden. Er sei seit Jahren als Journalist tätig. Er nehme als
Journalist öffentlich und international Stellung gegen das Regime des su-
danesischen Präsidenten. Er kritisiere die Verletzung von Menschenrech-
ten im Sudan. An Kundgebungen und Konferenzen habe er als Journalist
teilgenommen und danach in der Internetpresse darüber berichtet. Amne-
sty International berichte, dass Journalisten im Sudan regelmässig verhaf-
tet würden, alleine weil sie journalistisch tätig gewesen seien. Sie würden
gefoltert und man wolle ihnen politische Motivationen anhängen. Die "Na-
tional Intelligence and Security Services" (NISS) kontrolliere und zensu-
riere sehr strikt die sudanesische Papier- wie Internetpresse. Journalisten
könnten unter verschiedenen Gesetzesbestimmungen angeklagt werden.
D-4714/2015
Seite 5
Nach einem Bericht von AI sei es schon alleine riskant, kritische Artikel über
Menschenrechte zu publizieren. Aufgrund diesen Ausführungen müsse
deshalb entgegengesetzt der Meinung der Vorinstanz die vorgebrachte
Exiltätigkeit als flüchtlingsrechtlich relevant angesehen werden. Die politi-
sche Tätigkeit als Journalist im Exil halte mithin den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand.
H.b Der Eingabe lag (…) bei.
I.
Mit Urteil vom 29. Oktober 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde ab. Nach Ausführungen zum NISS und dessen Vorgehens-
weisen sowie dem Persönlichkeitsprofil des Beschwerdeführers erwog das
Gericht im Sinne der vorinstanzlichen Sichtweise, es bestehe kein hinrei-
chend konkreter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer wegen
seiner journalistischer Tätigkeit und verschiedenen Teilnahmen an Veran-
staltungen in der Schweiz zum Personenkreis gehöre, welcher das beson-
dere Interesse des sudanesischen Geheimdienstes erwecken könnte, zu-
mal er trotz seines Auftritts als Redner (…) persönlich über kein herausra-
gendes politisches Profil verfüge, aufgrund dessen er bei einer Rückkehr
in den Sudan mit ernsthaften Nachteilen von Seiten des sudanesischen
Regimes zu rechnen hätte. Die Vorinstanz habe demnach zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und sein zweites Asylgesuch abgelehnt.
VI.
J.
J.a Mit einer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe seiner
Rechtsvertretung vom 23. Juni 2014 (Eingang Vorinstanz) beantragte der
Beschwerdeführer unter anderem die Feststellung seiner Flüchtlingseigen-
schaft und der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Er machte ins-
besondere geltend, im Sudan seit (…) fester Mitarbeiter eines Printmedi-
ums gewesen zu sein. In der Schweiz halte er sich nun seit zwölfeinhalb
Jahren auf. Hier sei er bekannt als sudanesischer Journalist, der gegen die
Menschenrechtsverletzungen des sudanesischen Regimes schreibe. Er
nehme regelmässig an Konferenzen der UNO teil. In Anbetracht dieser
Sachlage hätte er bei einer Rückkehr mit strengen Kontrollen und Befra-
gungen verbunden mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen. Der Eingabe la-
gen Beweismittel für die exilpolitischen Aktivitäten (…) bei.
D-4714/2015
Seite 6
J.b Am 16. Februar 2015 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim SEM
nach dem Stand seines Verfahrens.
J.c Am 19. Februar 2015 ordnete das SEM einen einstweiligen Vollzugs-
stopp an.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2015 teilte das SEM dem Beschwerde-
führer mit, die Eingabe vom 23. Juni 2014 werde als Mehrfachgesuch ent-
gegengenommen, und forderte ihn auf, präzisierende Angaben zum gel-
tend gemachten exilpolitischen Engagement zu machen und allfällige an-
dere relevante Sachverhaltselemente zu nennen.
L.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2015 verdeutlichte der Beschwerdeführer sein
journalistisches Engagement. Er verfasse regelmässig Artikel als freier on-
line-Journalist und nehme in dieser Funktion an internationalen Konferen-
zen teil. Als Beweismittel reichte er entsprechende Belege ein (vgl. die Auf-
listung gemäss vorinstanzlicher Akte D6 Ziff. 2 bis 9). In der Folge gab er
(…) zu den Akten. In den vorinstanzlichen Akten befinden sich ferner (…)
(vgl. D8/5, D9/2 und D10/4).
M.
Mit Verfügung vom 1. Juli 2015 – eröffnet am 3. Juli 2015 – stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte sein drittes Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegwei-
sung aus der Schweiz an und forderte ihn – unter Androhung von Zwangs-
mitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz bis zum 26. August 2015 zu
verlassen. Ferner wurde ihm eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– aufer-
legt.
Die Vorinstanz erwog, bereits in den vergangenen Verfahren seien die gel-
tend gemachten exilpolitischen Aktivitäten teilweise für unglaubhaft erach-
tet worden. Im vorliegenden Verfahren habe der Beschwerdeführer zwei
Badges der UNOG – datierend vom (…) 2013 respektive (…) 2014 – ein-
gereicht. Am genannten Datum des Jahres 2014 habe aber entgegen sei-
nen Vorbringen keine Konferenz (…), sondern lediglich eine Sitzung (…)
stattgefunden. Am genannten Datum des Jahres 2013 hätten eine (…)
stattgefunden. Im Weiteren sei der eingereichte Badge (…) für (…) gültig
gewesen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern eine Teilnahme an den genann-
ten Konferenzen eine exilpolitische Aktivität darstelle, zumal der Sudan an
D-4714/2015
Seite 7
keiner dieser Konferenzen überhaupt ein Thema gewesen sei und er als
Journalist bloss als Beobachter an diesen Treffen teilgenommen habe.
Ferner handle es sich bei den von ihm verfassten Artikeln keineswegs um
qualifiziert regierungskritische Schriftstücke. Vielmehr seien es blosse (…)
und dabei die darin hervorgehobenen Probleme seines Heimatlandes the-
matisiere. Er äussere sich indes persönlich nicht prononciert kritisch ge-
genüber dem sudanesischen Regime. Nach dem Gesagten werde deut-
lich, dass er lediglich einige journalistische Tätigkeiten ausübe, dabei aber
nicht wie geltend gemacht eine klar oppositionelle Haltung gegenüber der
sudanesischen Regierung und ihren Behörden einnehme.
Es sei zwar bekannt, dass sich die sudanesischen Behörden für die exil-
politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren würden. Im
Fokus ständen dabei aber solche Personen, welche sich aufgrund ihrer
Aktivitäten als ernsthafte und gefährliche Regierungsgegner profilierten.
Der Beschwerdeführer habe sich aber nicht in qualifizierter Weise exilpoli-
tisch betätigt. Er kritisiere das sudanesische Regime, indem er Feststellun-
gen anderer Publikationen wiedergebe, ohne aber dabei eigene Argumen-
te zu formulieren. Lediglich für seinen (…) treffe diese Einschätzung nicht
ganz zu. Jedoch bleibe auch in diesem Artikel die Kritik an der sudanesi-
schen Regierung vage. Insgesamt erwecke er nicht den Eindruck einer
Person, welche getrieben von einer tiefsitzenden politischen Überzeugung
regimekritisch an die Öffentlichkeit trete. Selbst wenn die sudanesischen
Behörden von seinem Engagement Kenntnis haben sollten, würden sie ihn
nicht als gefährlichen Regimegegner einstufen. Bei einem eingereichten
Bestätigungsschreiben für sein Engagement scheine es sich um ein reines
Gefälligkeitsdokument zu handeln.
Schliesslich hätten das SEM und das Bundesverwaltungsgericht bereits in
den vergangenen Jahren wiederholt festgestellt, dass kein Anlass für die
Annahme bestehe, er hätte wegen der journalistischen Tätigkeiten und der
Teilnahme an Veranstaltungen das Interesse der sudanesischen Behörden
verbunden mit einer Gefährdung bei der Rückkehr auf sich gezogen. Seit
Erlass des Urteils D-7162/2010 vom 29. Oktober 2012 habe er sich in kei-
ner Weise signifikant exilpolitisch betätigt oder prononciert regierungskri-
tisch geäussert. Zudem entfalte er nicht fortlaufend, sondern lediglich spo-
radisch journalistische Aktivitäten. So habe er beispielsweise in den Jahren
2012 und 2013 keinen einzigen Artikel publiziert. Zusammenfassend er-
gebe sich, dass die vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten keine Furcht
vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen vermöchten.
D-4714/2015
Seite 8
Den Vollzug der Wegweisung in den Sudan erachtete das SEM für zuläs-
sig, zumutbar und möglich. Betreffend Zumutbarkeit hielt die Vorinstanz
fest, beim Beschwerdeführer handle es sich um eine Person mit guter Bil-
dung und Arbeitserfahrung im Journalismus und im (…). Es sei davon aus-
zugehen, dass er nach der Rückkehr im Sudan wieder eine Arbeitsstelle
finden werde.
N.
N.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 3. August 2015 beantragte
der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft,
respektive die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Auf-
nahme in der Schweiz sowie die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65
Abs. 1 VwVG) samt Entbindung von der Vorschusspflicht.
N.b Zur Begründung legte der Beschwerdeführer erneut dar, entgegen der
Auffassung der Vorinstanz durchaus kritisch über das Regime im Sudan
geschrieben zu haben. Er habe sich in (…). Gemäss "Reporter ohne Gren-
zen" verbiete der sudanesische Geheimdienst Zeitungen willkürlich auf un-
bestimmte Zeit hin. Zu den zahlreichen Tabu-Themen gehörten Militärakti-
onen in Unruheregionen wie Darfur und Süd-Kordofan, aber auch Versor-
gungsengpässe und Korruptionsvorwürfe gegen Regierungspolitiker. Das
Internet werde umfassend überwacht. Zudem halte er sich seit bald 13 Jah-
ren in der Schweiz auf. Eine Rückkehr nach so langer Zeit würde auffallen
und ihn als per se verdächtig erscheinen lassen. Er habe bereits vor der
Ausreise aus dem Heimatland dort als Journalist gearbeitet. Er habe mithin
begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Seine Artikel im Netz könn-
ten problemlos ausfindig gemacht werden. Der Vollzug der Wegweisung
sei somit unzulässig oder zumindest unzumutbar.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2015 verzichtete das Gericht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut.
P.
Mit Vernehmlassung vom 18. August 2015 beantragte das SEM die Abwei-
sung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Be-
schwerdeführer am 19. August 2015 zur Kenntnis gebracht.
D-4714/2015
Seite 9
P.a
Am 16. September 2015 übermittelte der Beschwerdeführer dem Gericht
eine sudanesische Zeitung. (…)
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungs-
weise das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit ein-
zutreten.
1.3
1.3.1 Der Bundesrat beschloss am 13. Dezember 2013 mittels der Verord-
nung über eine Teilinkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 – unter dem Vorbehalt der in Abs. 2
und 3 der genannten Verordnung aufgeführten Artikel – die Inkraftsetzung
der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (BBl 2012 9685) per 1. Februar 2014. Dabei wurde unter anderem
Art. 111c AsylG ergänzend eingefügt, der Mehrfachgesuche neu regelt.
Gemäss Abs. 2 der Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 betreffend die Änderung vom 14. Dezember 2012 gilt bei
Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen für die im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung vom
D-4714/2015
Seite 10
1. Januar 2008. Das vorliegende Gesuch, welches vom SEM als drittes
Asylgesuch behandelt wurde, datiert vom 23. Juni 2014. Demnach sind
vorliegend die Bestimmungen des AsylG in der aktuellsten Fassung an-
wendbar.
1.3.2 Aus den Materialien zur Asylgesetzrevision vom 14. Dezember 2012
und insbesondere dem neuen Art. 111c AsylG (in Kraft seit 1. Februar
2014) ergibt sich, dass nach revidiertem Recht über Mehrfachgesuche
grundsätzlich in einem Aktenverfahren ohne weitere Anhörung der Ge-
suchstellenden entschieden werden soll. Art. 29 AsylG (Anhörung zu den
Asylgründen) soll bei Mehrfachgesuchen nicht mehr zur Anwendung kom-
men (vgl. Grundsatzentscheid BVGE 2014/39 E. 4.3 und Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-4083/2015 vom 30. Juli 2015 E. 6.2).
2.
Die beiden ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers sind bezüglich
Asyl und Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig abgeschlossen worden. Im
vorliegenden Verfahren wurde die Verweigerung des Asyls nicht angefoch-
ten. Prozessgegenstand sind demnach die Fragen, ob der Beschwerde-
führer aufgrund exilpolitischer Aktivitäten die Flüchtlingseigenschaft erfüllt
und ob der Wegweisungsvollzug zurecht angeordnet wurde.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
D-4714/2015
Seite 11
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein
Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland einen Grund für eine zu-
künftige Verfolgung durch die sudanesischen Behörden im Sinne von Art.
3 Abs. 1 AsylG gesetzt hat und deshalb die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
5.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch unter bestimmten
Umständen (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG) als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men (vgl. Art. 54 AsylG; BVGE 2009/28 E. 7.1 und Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-4301/2008 vom 28. Februar 2011). Einschränkend zur
bisherigen Gesetzgebung und Rechtsprechung führen subjektive Nach-
fluchtgründe seit dem Inkrafttreten der Asylgesetzrevision vom 14. Dezem-
ber 2012, in Kraft seit dem 1. Februar 2014, unter Vorbehalt des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR
0.142.30) nur noch dann zur Anerkennung als Flüchtling, wenn die durch
das Verhalten nach der Ausreise entstandenen Gründe die Fortsetzung ei-
ner bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung
oder Ausrichtung sind (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. Abs. 1 der Übergangs-
bestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012).
6.
6.1 Im Sudan dient der Geheimdienst NISS als Instrument der National
Congress Party (NCP) und der Regierung dazu, landesweit Kritiker einzu-
schüchtern oder zum Schweigen zu bringen, darunter Mitglieder der Op-
position, Studenten, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Aktivisten
der Zivilgesellschaft sowie Angehörige von nationalen und internationalen
Nichtregierungs- und UN-Organisationen. Ins Visier der sudanesischen
Behörden und insbesondere des sudanesischen Geheimdienstes geraten
Personen dann, wenn sie sich politisch engagieren, sich kritisch gegen die
Regierung und die NCP sowie gegen Behörden oder über die Lage in den
aktuellen Konfliktregionen (South Kordofan, Blue Nile, Darfur) äussern
D-4714/2015
Seite 12
oder verdächtigt werden, eine Rebellengruppe zu unterstützen. Medien
werden weiterhin und seit Januar 2011 noch aggressiver zensuriert, Publi-
kationen konfisziert, soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter und
YouTube werden infiltriert, Journalisten eingeschüchtert, verhaftet und ge-
foltert. Es ist davon auszugehen, dass der sudanesischen Regierung auch
exilpolitische Betätigungen von Asylsuchenden bekannt werden. Der suda-
nesische Geheimdienst beschäftigt sich im Ausland mit der Überwachung
und Kontrolle von sudanesischen Oppositionsbewegungen. Die nachrich-
tendienstlichen Erkenntnisse werden im Sudan ausgewertet und unter an-
derem militärischen Stellen zur Verfügung gestellt. Zu beachten ist, dass
nicht jede politische Aktivität von sudanesischen Personen im Ausland be-
obachtet wird. Eine solche umfassende Beobachtung dürfte die finanziel-
len, technischen und personellen Möglichkeiten der sudanesischen Regie-
rung schlicht überschreiten. Im Blickpunkt der Regierung dürften jedoch
solche Personen stehen, die sich aufgrund besonderer Umstände aus dem
eher anonymen Kreis der blossen Teilnehmer an politischen Veranstaltun-
gen von Exilorganisationen herausheben. Der EGMR stellte in seinem Ur-
teil vom 7. Januar 2014 (vgl. E. 3.2 oben) fest, die Situation von politischen
Opponenten der sudanesischen Regierung sei sehr unsicher. Es seien
nicht nur Personen mit herausragendem politischem Profil gefährdet, son-
dern alle Personen, welche das aktuelle Regime ablehnten oder einer sol-
chen Ablehnung verdächtigt würden. Bezüglich exilpolitischer Aktivitäten
stellte der Gerichtshof grundsätzlich fest, dass im Ausland politisch aktive
Sudanesen, insbesondere wenn sie mit dem Sudan Liberation Movement
(SLM) in Verbindung gebracht würden, von den sudanesischen Behörden
registriert würden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
D-7162/2010 vom 29. Oktober 2012 E. 5.1 sowie D-3777/2014 vom
17. August 2015 E. 3.2 und 5.3 sowie die dort angegebenen Quellen).
6.2 Hinweise für die Gefährdungslage vor Ort ergeben sich auch aus
BVGE 2013/5 vom 4. Februar 2013 E. 5.3.10: So gerieten gemäss den
vorliegenden Quellen Personen dann ins Visier der sudanesischen Behör-
den und insbesondere des Geheim- und Sicherheitsdienstes NISS, wenn
sie sich politisch engagieren, sich kritisch gegen die Regierung, die regie-
rende Partei, gegen Behörden oder über die Lage in Darfur äusserten oder
verdächtigt würden, eine Rebellengruppe zu unterstützen, unabhängig von
der regionalen Herkunft oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethni-
schen Gruppe.
D-4714/2015
Seite 13
6.3 In BVGE 2013/21 beziehungsweise im Urteil E-1979/2008 vom 31. Mai
2013 stellte das Gericht fest, in den vergangenen Jahren seien immer wie-
der Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Anwälte, politisch aktive Stu-
denten und aktive Mitarbeiter von lokalen NGOs vom NISS festgenommen
worden. Ferner müssten sudanesische Staatsangehörige nach einem län-
geren Auslandaufenthalt bei einer Rückkehr mit Anhörungen durch die su-
danesischen Sicherheitsorgane rechnen. Dabei würden auch Fragen nach
etwaigen Kontakten zur Auslandopposition gestellt (E. 10.5 [nicht publi-
ziert]).
6.4 Die Lage von Journalisten im Sudan beziehungsweise die Pressefrei-
heit ist in der Tat oftmals prekär. Bereits im September 2010 forderte Am-
nesty International einen Verfolgungsstopp durch die Sicherheitskräfte. Die
Bedrohungen und Einschüchterungen müssten aufhören. Im Vorfeld der
allgemeinen Wahlen vom April 2015 habe die Unterdrückung kritischer Me-
dien und der Zivilgesellschaft einen neuen Höhepunkt erreicht. Die Über-
griffe auf unabhängige Medien gingen vor allem vom NISS aus. Das Recht
auf freie Meinungsäusserung sei drastisch eingeschränkt (alt.kleinre-
; ; , alle abgerufen am 27. November
2015). Ob es nach der am 2. Juni 2015 erfolgten Wiederwahl des mit einem
Haftbefehl des Internationalen Strafgerichtshofs gesuchten Staatschefs zu
einer relevanten Verbesserung auch der Pressefreiheit kommt, erscheint
zumindest als fraglich. Gegenwärtig liegt der Sudan gemäss einer Auflis-
tung der Organisation Reporter ohne Grenzen auf Rang 174 und damit auf
dem siebtletzten.
6.5 Der Beschwerdeführer bringt im dritten Asylgesuch nicht vor, als Mit-
glied einer (Exil-)Oppositionsbewegung in führender Position tätig zu sein.
Im Weiteren ergeben sich – wie vom SEM erwähnt – Ungereimtheiten im
Zusammenhang mit den im jetzigen Verfahren eingereichten UNOG-Bad-
ges beziehungsweise der geltend gemachten Teilnahme an gewissen Ver-
anstaltungen in C._______, wobei aber seine wiederholte dortige Präsenz
unbestritten ist. Allerdings ist es ihm nicht gelungen, die geltend gemachte
Vorverfolgung glaubhaft zu machen. Hingegen ist offensichtlich, dass er
sich namentlich in elektronischen Medien immer wieder zu politischen Be-
langen vor Ort äussert und dies – wenn auch offenbar nicht immer mit glei-
cher Intensität – seit über einem Jahrzehnt. Das SEM weist indes zurecht
darauf hin, seine Beiträge hätten mitunter insofern einen eher "informati-
ven" Gehalt, als er das sudanesische Regime kritisiere, indem er Feststel-
lungen anderer Publikationen wiedergebe, ohne aber dabei eigene Argu-
mente zu formulieren, erwähnt aber auch einen Artikel (…), für welchen
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diese Einschätzung modifiziert werden müsse. Tatsache ist jedenfalls, dass
er über einen langen Zeitraum hinweg an Veranstaltungen teilnahm und
immer wieder Artikel zu aus der Sicht der Machthaber im Sudan sehr sen-
siblen Themen veröffentlichte. Ob er dabei eine pointierte eigene Meinung
formulierte oder – wie vom SEM erwogen – oftmals bloss auf entspre-
chende Berichte verwies, ist insofern zweitrangig, als das Verbreiten sol-
chen Gedankenguts den sudanesischen Machthabern offensichtlich miss-
fallen dürfte. Insgesamt kann bei ihm aber auch in Anbetracht seiner lang-
jährigen Aktivitäten nicht von einer entscheidenden Schärfung des politi-
schen Profils in letzter Zeit ausgegangen werden. Andererseits ist unbe-
stritten, dass er vor Jahren beispielsweise auch als Redner (…) aufgetre-
ten ist und in früheren Verfahren vor den Asylbehörden darlegte, gewisse
Veranstaltungen in regimekritischen Kreisen organisiert zu haben. Zudem
nahm er wie erwähnt auch an Anlässen der UNOG in B._______ teil. Ins-
gesamt weist er so nunmehr ein politisches Profil auf, welches den Arg-
wohn der mit Sicherheit auch in C._______ (verdeckt) operierenden suda-
nesischen Sicherheitskräfte im Sinne einer Identifizierung und Fichierung
als zwar nicht hochkarätigen, aber schon in Anbetracht der langjährigen
Aktionen durchaus ernst zu nehmenden Regimegegner erweckt haben
dürfte. Aufgrund der gesamten Aktenlage ist davon auszugehen, dass er
im Verlaufe seines mittlerweile dreizehnjährigen Aufenthalts in der Schweiz
vom sudanesischen Regime nunmehr doch als aktiver Oppositioneller re-
gistriert wurde. Vor diesem Hintergrund besteht hinreichender Anlass zur
Annahme, dass er bei der Rückkehr in den Sudan mit ernsthaften Nachtei-
len von Seiten des sudanesischen Regimes zu rechnen hätte. Die geltend
gemachte Furcht vor künftiger Verfolgung ist daher als begründet zu erken-
nen. Da sich die Gefahr der Verfolgung bereits bei einer allfälligen Wieder-
einreise in den Sudan zeigen dürfte, besteht kein hinreichender Anlass zur
Annahme, dem Beschwerdeführer stünde eine innerstaatliche Schutzalter-
native zur Verfügung. Bei dieser Sachlage kann die Frage des Beweiswerts
des am 16. September 2015 eingereichten Zeitungsartikels offen gelassen
werden.
6.6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Iran (vgl. Art. 54 AsylG)
grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2
AsylG erfüllt. Zu prüfen ist sodann, ob im vorliegenden Fall die Ausschluss-
klausel von Art. 3 Abs. 4 AsylG anwendbar ist. Diesbezüglich ist festzustel-
len, dass der Beschwerdeführer den Akten beziehungsweise den veran-
lassten Abklärungen zufolge vor seiner Ausreise aus dem Sudan bereits
für eine Zeitung aktiv war und möglicherweise ein Interview mit der unter
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Bst. A.b genannten Person führte. Er habe über Jahre hinweg ab und zu
Artikel geschrieben und sich so eine gewisse redaktionelle Praxis erarbei-
tet. Die von ihm daraus abgeleiteten Folgen wie Haft und Folter wurden im
ersten Asylverfahren indes nicht für glaubhaft erachtet. Es entsteht jeden-
falls nicht der Eindruck, dass er sich politisch exponierte. Dies aber offen-
bar nicht aus grundsätzlichem Desinteresse an der Politik, sondern mut-
masslich aufgrund der konkreten Situation vor Ort verbunden mit den in
den vorstehenden Erwägungen skizzierten Risiken für Journalisten. Auch
kann eine gewisse Selbstzensur der von ihm unterstützten Zeitung nicht
ausgeschlossen werden. Im Zeitpunkt der Abklärungen soll besagte Zei-
tung indes wegen eines staatlichen Verfahrens am Erscheinen gehindert
worden sein. Es entsteht insgesamt der Eindruck, dass der Beschwerde-
führer dem sudanesischen Regime respektive dem in seinem Heimatland
herrschenden politischen System gegenüber bereits vor seiner Ausreise
kritisch und ablehnend eingestellt war und diese Überzeugung durchaus
auch zum Ausdruck brachte, allerdings nur in sehr eingeschränktem Rah-
men und nicht – wie jetzt in der Schweiz – in akzentuierter Weise. Sein
exilpolitisches Engagement in der Schweiz muss bei dieser Sachlage als
Ausdruck respektive Fortsetzung einer bereits im Heimatland bestehenden
regimekritischen Haltung qualifiziert werden. Bereits aus diesem Grund ist
die Ausschlussklausel von Art. 3 Abs. 4 AsylG vorliegend nicht anwendbar.
6.7 Zusammenfassend ist unter diesen Umständen festzustellen, dass es
dem Beschwerdeführer gelungen ist, das Bestehen subjektiver Nachflucht-
gründe im Sinne von Art. 54 AsylG glaubhaft zu machen, ohne dass Art. 3
Abs. 4 AsylG zur Anwendung gelangen würde. In diesem Sinne kann an
dieser Stelle offen bleiben, welche Rechtswirkungen die Anwendung von
Art. 3 Abs. 4 AsylG haben würde. Damit erfüllt der Beschwerdeführer die
Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, bleibt je-
doch von der Asylgewährung ausgeschlossen. Es kann mithin davon ab-
gesehen werden, auf weitere Vorbringen und die Beweismittel näher ein-
zugehen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltend machen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
8.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerde-
führer begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3
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AsylG glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegweisung in den Su-
dan erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtli-
chen Gebots des Non-Refoulement (Art. 5 AsylG) sowie auch mit Blick auf
Art. 3 EMRK als unzulässig, da davon ausgegangen werden muss, dass
er im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt wäre.
9.
Diesen Erwägungen gemäss ist die Beschwerde gutzuheissen und der Be-
schwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Insofern als ihm in
der angefochtenen Verfügung die Gewährung von Asyl verweigert und die
Wegweisung angeordnet wird, ist dies zu bestätigen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen.
Die vom SEM erhobene Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– ist zurückzuer-
statten, falls sie bereits geleistet wurde.
10.2 Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist in Anwen-
dung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE (SR 173.320.2) eine Ent-
schädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zu-
zusprechen. Nachdem keine Kostennote eingereicht wurde und sich der
notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zu-
verlässig abschätzen lässt, ist diese auf Fr. 1'200.– (inklusive Auslagen und
allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Vorinstanz zu entrich-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung wird – mit Ausnahme der Dispositivziffern 2
und 3 – aufgehoben und das SEM angewiesen, den Beschwerdeführer als
Flüchtling anzuerkennen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Das SEM wird angewiesen
die Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– zurückzuerstatten, falls sie bereits
geleistet wurde.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 1'200.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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