B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4715/2012
law/auj
U r t e i l v o m 1 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Partei
A._______, geboren am (…),
Togo,
vertreten durch lic. iur. Claudia Zumtaugwald,
Rechtsanwältin,
Gesuchsteller,
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 14. August 2012 / D-3038/2010.
D-4715/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller, ein togolesischer Staatsangehöriger aus Lomé, reiste
am 11. Juli 2008 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl
nach. Mit Verfügung vom 31. März 2010 stellte das BFM fest, er erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleich-
zeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll-
zug der Wegweisung an. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Be-
schwerde vom 29. April 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Ur-
teil D-3038/2010 vom 14. August 2012 ab.
B.
Mit Eingabe vom 11. September 2012 liess der Gesuchsteller mittels sei-
ner Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht um Revision des
Urteils D-3038/2010 vom 14. August 2012 ersuchen und beantragen, das
Revisionsgesuch sei gutzuheissen und das Urteil vom 14. August 2012
sei aufzuheben. Weiter liess er beantragen, es sei seine Flüchtlingsei-
genschaft erneut zu prüfen und gutzuheissen, und es sei ihm Asyl zu ge-
währen; eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, der Vollzug des ange-
fochtenen Entscheides sei aufzuschieben und von sämtlichen Vollzugs-
massnahmen sei abzusehen, und er sei von der Bezahlung jeglicher Ver-
fahrenskosten (inkl. Kostenvorschuss) zu befreien. Dem Gesuch lagen
die Ausgabe Nr. (…) der Zeitung "Courrier de la République" vom (…)
sowie Kopien eines Frachtbriefs, einer E-Mail der Internationalen Gesell-
schaft für Menschenrechte (IGFM), eines Internetausdruckes einer Liste
von in afrikanischen Staaten für Homosexualität vorgesehenen Sanktio-
nen sowie Kopien von Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen des
Gesuchstellers bei.
C.
Am 12. September 2012 liess der Gesuchsteller als weiteres Beweismittel
eine Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) zur rechtlichen Situation von homosexuellen Menschen in Togo
nachreichen, welche diese am 11. September 2012 auf Anfrage der
Rechtsvertretung des Gesuchstellers angefertigt hatte.
D.
Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung mit Zwischen-
verfügung vom 14. September 2012 aus.
D-4715/2012
Seite 3
E.
Mit Eingabe vom 27. November 2012 wurde ein vom 19. November 2012
datierendes Schreiben eines Freundes des Beschwerdeführers einge-
reicht, in dem dieser unter anderen bestätigt, die Homosexualität des Ge-
suchsteller sei ihm bekannt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden
gegen Verfügungen des BFM, wobei es auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist auch zuständig für die Revision
von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat
(vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Revisionsgesuche in
einer Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, sofern das Revisi-
onsgesuch nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 21 Abs. 1
und Art. 23 VGG).
2.
2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE
2012/7 E. 2.4.2 S. 72 ff., BVGE 2007/21 E. 7.1 S. 246).
2.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bun-
desverwaltungsgerichts die Art.121-128 des BGG sinngemäss. Nach
Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesu-
ches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. Im Revisionsgesuch ist insbeson-
dere der angerufenen Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit
des Revisionsbegehrens (im Sinne von Art. 124 BGG) darzutun (Art. 47
VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).
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Seite 4
3.
Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Par-
tei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweis-
mittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, un-
ter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Ent-
scheid entstanden sind.
4.
Im Revisionsgesuch wird sowohl der Revisionsgrund des Nachreichens
entscheidender Beweismittel als auch derjenige des nachträglichen Er-
fahrens erheblicher Tatsachen geltend gemacht (beide in Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG geregelt). Ausserdem wird die Rechtzeitigkeit des Revisions-
begehrens aufgezeigt. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
5.
5.1
5.1.1 Als neues Beweismittel wird zunächst die eingereichte Ausgabe
Nr. (…) der togolesischen Zeitung "Courrier de la République" vom (…)
bezeichnet und geltend gemacht, aus dem auf Seite 4 erschienenen Arti-
kel werde ersichtlich, dass entgegen der Ansicht des BFM und des Bun-
desverwaltungsgerichts die Ausführungen des Gesuchstellers den Tatsa-
chen entsprächen, weshalb dessen Flüchtlingseigenschaft neu beurteilt
werden müsse. Der Gesuchsteller habe erst im August 2012 von der
Existenz des Zeitungsartikels erfahren und die Zeitung anfangs Septem-
ber 2012 aus Togo erhalten.
5.1.2 In besagtem Artikel werden die vom Gesuchsteller während des
Asylverfahrens geltend gemachten Vorbringen aus dem Jahre 2008
summarisch wiedergegeben – durch eine Person namens A._______ ge-
übte allgemeine Kritik am ehemaligen Präsidenten Gnassingbé Eyadéma
und dessen Sohn Faure Gnassingbé sowie an der Regierung wegen des
Exportes von Zement, ferner eine Inhaftierung und Misshandlungen durch
die Polizei sowie schliesslich die Flucht aus einem Spital. Am Ende des
Artikels heisst es: "Plus de quatre ans après, à la faveur des mouvements
de contestation qui ont lieu dans la capitale Lomé contre le régime, le
dossier A._______ est à nouveau activité. On le veut parce que d'après
des informations concordantes, il faut tout étouffer peu importe la maniè-
re. (…)". Im Urteil D-3038/2010 vom 14. August 2012 (E. 4) hatte das
Bundesverwaltungsgericht die zur Begründung des Asylgesuches gelten-
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Seite 5
den gemachten Vorbringen insbesondere aufgrund widersprüchlicher so-
wie konstruierter und realitätsfremder Aussagen zum angeblichen Verlust
der Identitätskarte, zur vermeintlich beinahe erfolgten Festnahme seines
Onkels sowie zur dem Gesuchsteller anscheinend gelungenen Flucht aus
dem Spital, als unglaubhaft beurteilt. Im Revisionsgesuch wird nicht dar-
getan, inwiefern der eingereichte Zeitungsartikel – dessen Authentizität
sowie die Identität des Gesuchstellers mit der im Artikel genannten und
abgebildeten Person vorausgesetzt – geeignet sein soll, eine begründete
Furcht des Gesuchstellers vor einer aktuellen, asylrechtlich relevanten
Verfolgung in seinem Heimatstaat Togo darzutun und damit zu einer an-
deren Einschätzung als jener im Urteil D-3038/2010 vom 14. August 2012
zu gelangen. Es ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, inwiefern bald
fünf Jahre nach seiner Ausreise weiterhin ein Interesse der togolesischen
Behörden an der Person des Gesuchstellers bestehen soll bzw. neu auf-
geflammt sein könnte, zumal er aufgrund seiner Landesabwesenheit an
den im Artikel erwähnten Protestbewegungen gegen die Regierung gar
nicht teilgenommen haben kann. Im Dunkeln bleibt schliesslich auch, wo-
her der offenbar als Verfasser des Artikels verantwortliche B._______
seine Informationen über die im Artikel summarisch erwähnten, den Ge-
suchsteller betreffenden Vorfälle bezogen hat. Es kann deshalb von vorn-
herein nicht beurteilt werden, ob diese Informationen aus zuverlässigen
Quellen stammen. Entgegen der im Revisionsgesuch vertretenen Auffas-
sung lässt sich aus dem Inhalt des Artikels mithin auch nicht ableiten,
dass die Ausführungen des Gesuchstellers den Tatsachen entsprechen
bzw. zumindest glaubhaft sein könnten. Der Revisionsgrund des Nachrei-
chens eines entscheidenden Beweismittels im Sinne von Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG ist somit nicht gegeben.
5.2
5.2.1 Alsdann wird geltend gemacht, der Gesuchsteller sei homosexuell.
Zwar wisse er seit etwa zehn Jahren von seiner sexuellen Orientierung,
doch habe er – auch angesichts der Anwesenheit eines Dolmetschers
aus seinem Herkunftsstaat – diese Tatsache bei den Befragungen nicht
erwähnt, einerseits aus Schamgefühlen, andererseits aufgrund der Tatsa-
che, dass Homosexualität in Togo tabuisiert und verpönt sei und das Be-
kanntwerden seiner Veranlagung dort zu erheblichen Nachteilen führen
könne. Er habe zudem darauf vertraut, dass die vorgebrachten Flucht-
gründe genügen würden, um in der Schweiz bleiben zu können und habe
sich nun erst angesichts der drohenden Wegweisung und nur widerwillig
sowie auf Zureden der Rechtsvertreterin hin überwinden können, die Tat-
sache seiner Homosexualität vorzubringen. Aus diesen Gründen sei es
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Seite 6
ihm nicht möglich und vor allem nicht zumutbar gewesen, seine Homose-
xualität im ordentlichen Verfahren geltend zu machen.
5.2.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhal-
tet einerseits, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdever-
fahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich so ge-
nannte unechte Nova zugelassen. Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache
während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil ge-
fällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen
konnte. Dass es einer aus "anderen Gründen" (Art. 123 BGG) um Revisi-
on ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits
im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzuneh-
men. Der Revisionsgrund der unechten Nova dient nicht dazu, bisherige
Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. ELISA-
BETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008,
N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, wel-
che die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen
können. Eine Revision ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die
Entdeckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die
bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn dar-
in ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu
erblicken (vgl. zum Ganzen: ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbü-
cher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249 f.).
5.2.3 Der Gesuchsteller ist sich gemäss eigenen Aussagen seit etwa
zehn Jahren einer homosexuellen Veranlagung bewusst. Bei der erstmals
mit dem Revisionsgesuch vom 11. September 2012 geltend gemachten
Homosexualität handelt es sich mithin nicht um eine erst nach Abschluss
des ordentlichen Verfahrens entstandene Tatsache. Es stellt sich dem-
nach die Frage, ob es dem Gesuchsteller zumutbar gewesen wäre, die
behauptete Homosexualität bereits im Rahmen des ordentlichen Asylver-
fahrens geltend zu machen.
5.2.4 Asylsuchende Personen sind aus Schuld- oder Schamgefühlen oft
nicht in der Lage, bestimmte Vorbringen sogleich geltend zu machen,
weshalb die erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgende Thematisierung
nicht zwingend gegen die Glaubhaftigkeit gewisser Vorbringen sprechen
muss (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.3 S. 743, eine der ethnischen Gemein-
schaft der Ashkali zugehörige Muslimin betreffend, die erst auf Be-
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schwerdeebene erstmals geltend machte, sie sei 1999 in Serbien von
sechs serbischen Soldaten vergewaltigt worden). Die Erklärung des Ge-
suchstellers, er habe darauf vertraut, dass die vorgebrachten Fluchtgrün-
de genügen würden, um in der Schweiz bleiben zu können, und die Zu-
mutbarkeit der Offenlegung einer homosexuellen Orientierung sei erst mit
der drohenden Wegweisung gegeben, vermag vorliegend jedoch nicht zu
überzeugen. Das BFM lehnte sein Asylgesuch wegen Unglaubhaftigkeit
der Vorbringen mit Verfügung vom 31. März 2010 ab und verfügte gleich-
zeitig die Wegweisung, wobei es den Vollzug derselben als zulässig, zu-
mutbar und möglich beurteilte. Der Gesuchsteller hätte vor dem Hinter-
grund des Ausgangs des erstinstanzlichen Verfahrens im eigenen Inte-
resse allen Anlass gehabt, jedenfalls im nachfolgenden Beschwerdever-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf seine Homosexualität hin-
zuweisen. Die geltend gemachten Schamgefühle sowie die Befürchtung,
das Bekanntwerden seiner Veranlagung in Togo könnte dort zu erhebli-
chen Nachteilen führen, sind im Übrigen ohnehin schwerlich mit der Be-
hauptung im Revisionsgesuch (Ziff. III 9 S. 4) zu vereinbaren, jemand aus
seinem Bekanntenkreis habe seine Familie über eine in Togo gelebte
homosexuelle Beziehung informiert, woraufhin die Familie ihn verstossen
habe.
5.2.5 Zusammenfasend ist festzuhalten, dass es dem Gesuchsteller mög-
lich und zumutbar gewesen wäre, die erst in einem ausserordentlichen
Verfahren geltend gemachte Homosexualität spätestens im ordentlichen
Beschwerdeverfahren offenzulegen, weshalb der behaupteten Homose-
xualität des Beschwerdeführers die revisionsrechtliche Neuheit abzuspre-
chen ist.
5.3
5.3.1 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können dennoch zur
Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vor-
bringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller eine Verfolgung
oder eine menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völker-
rechtliches Wegweisungshindernis besteht. Ein Abweichen von der Ver-
wirkungsfolge im Sinne von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) ist
allerdings nur in sehr engen Grenzen zulässig (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-5972/2012 vom 24. Januar 2013 E. 5.1, Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, insb. E. 7 f. und g S. 83 ff., ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 250 Rz. 5.49), AUGUST MÄCHLER,
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in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 26 zu Art. 66). Die in
Frage stehenden zwingenden Normen des Völkerrechts – Garantien von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101), sowie Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) – müssten
bei strikter Anwendung der gesetzlichen Revisionsbestimmungen tatsäch-
lich verletzt werden. Es genügt daher nicht, dass ein Gesuchsteller eine
drohende Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK
lediglich behauptet. Vielmehr muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit ei-
ner aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden, selbst
wenn dabei ein herabgesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens
genügt. Ein Abweichen vom Wortlaut von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66
Abs. 3 VwVG) rechtfertigt sich mit anderen Worten nicht bereits bei Vor-
liegen von Tatsachen und Beweismitteln, welche geeignet sein können,
zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asyl-
verfahren zu führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und
Beweismittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Be-
schwerdeentscheid – und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüg-
lich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs – geführt hät-
ten. Voraussetzung für die Entkräftung der Verwirkungsfolge gemäss
Art. 125 BGG ist somit, dass bereits im Rahmen der Prüfung des Vorlie-
gens des geltend gemachten Revisionsgrunds eine vorweggenommene
materielle Beurteilung ergibt, dass die genannten völkerrechtlichen Weg-
weisungsschranken tatsächlich bestehen.
5.3.2 Im Revisionsgesuch wird nicht geltend gemacht, der Gesuchsteller
habe in Togo wegen seiner Homosexualität bereits konkrete, asylrechtlich
erhebliche Nachteile erlitten. Geltend gemacht wird indessen, Homose-
xualität stehe in Togo unter Strafandrohung, werde gesellschaftlich tabui-
siert und sei verpönt. Der Gesuchsteller sei in seinem persönlichen Um-
feld als Homosexueller bekannt und von seiner Familie aus diesem
Grund verstossen worden. Er habe deshalb bei einer Rückkehr begrün-
dete Furcht vor künftiger Verfolgung. Diese letztere Behauptung wider-
spricht zunächst der oben erwähnten Argumentation, wonach der Ge-
suchsteller seine Homosexualität aus Schamgefühlen und aus Angst vor
einem Bekanntwerden und den daraus entstehenden erheblichen
Nachteilen in der Heimat im Asylverfahren in der Schweiz verschwiegen
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habe. Zudem steht die Behauptung, seine Familie habe ihn nach Entde-
ckung seiner Homosexualität kurz vor seiner Verhaftung verstossen (vgl.
Revisionsgesuch Ziff. III 10 S. 4) – was einem völligen Kontaktabbruch
gleichkäme – in unauflösbarem Widerspruch zu seinen Aussagen zu den
übrigen Asylvorbringen. Wäre er tatsächlich homosexuell und hätte seine
Familie deshalb zu ihm den Kontakt abgebrochen, hätte ein Freund sei-
nes Vaters ihm kaum zur Flucht aus dem Spital verholfen, ein Onkel ihn
nicht in ein Versteck gefahren und ihm später den Zeitungsartikel ge-
schickt, und hätte er von den an ihn adressierten Vorladungen, welche
seine Mutter und eine Tante erhalten haben sollen, keine Kenntnis gehabt
(vgl. Revisionsgesuch Ziff. II 2 S. 2 f.). Ein Bestätigungsschreiben eines
angeblichen ehemaligen Partners des Gesuchstellers wurde gemäss Re-
visionsgesuch (Ziff. III 10 S. 4) nicht eingereicht, weil ersterer sich zurzeit
in seiner Heimat Ghana aufhalte. Das am 27. November 2012 nachge-
reichte Schreiben vom 19. November 2012, in dem "ein sehr guter Be-
kannter" des Gesuchstellers bestätigt, letzterer sei homosexuell und sein
ehemaliger Partner C._______ halte sich (immer noch) in Afrika auf, ist
nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen, zumal der Be-
weiswert solcher Gefälligkeitscharakter aufweisenden Schreiben gering
ist. Vor dem Hintergrund der zahlreichen Widersprüche und Ungereimt-
heiten in den Vorbringen des Gesuchstellers können ihm auch die angeb-
liche homosexuelle Veranlagung und eine aus diesem Grund erfolgte
Verstossung durch die Familie nicht geglaubt werden, weshalb sich vor-
liegend eine Prüfung einer allfälligen Gefährdungssituation von homose-
xuellen Menschen in Togo – und damit eine Auseinandersetzung mit den
in diesem Zusammenhang eingereichten Dokumenten – erübrigt. Von ei-
ner überwiegenden Gefahr einer konkret drohenden Verletzung von
Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ist daher nicht auszuge-
hen.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich re-
levanten Gründe dargetan sind. Folgerichtig ist das Gesuch um Revision
des Urteils D-3038/2010 vom 14. August 2012 abzuweisen.
6.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird
angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos.
Angesichts der eingereichten Unterlagen (Kopien von Lohnabrechnungen
Mai - Juli 2012, Kopie eines Mietvertrags vom 14. März 2012, Kopien von
Prämienabrechnungen der Krankenkasse Juli und August 2012) ist nicht
davon auszugehen, dass der Gesuchsteller über den prozessualen Not-
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Seite 10
bedarf übersteigende finanzielle Mittel verfügt, weshalb er als prozessual
bedürftig zu betrachten ist. Da das Revisionsgesuch nicht aussichtslos
erschien, ist das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG (i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG) gutzuheissen und dem
Gesuchsteller sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
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