B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4716/2013
U r t e i l v o m 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren (…),
Staat unbekannt, angeblich Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 29. Juli 2013 / N (…).
D-4716/2013
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge am 25. Novem-
ber 2009 in die Schweiz ein und ersuchte am gleichen Tag im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Nachdem sie von dort
ins Transitzentrum Altstätten transferiert worden war, wurde sie am 3. De-
zember 2009 zu ihrer Person, den Reiseumständen und summarisch zu
ihren Asylgründen befragt. Eine einlässliche Anhörung zu den Flucht-
gründen fand durch das BFM am 23. Dezember 2009 statt.
Im Rahmen dieser Anhörungen führte die Beschwerdeführerin hauptsäch-
lich aus, sie sei in B._______, Äthiopien, geboren. Sie sei eritreische
Staatsangehörige, gehöre der Ethnie der Tigriner an und spreche Amha-
risch. In B._______ habe sie bis 1998/99 zusammen mit ihrer Mutter und
ihrer älteren Halbschwester gelebt und die erste bis siebte Klasse be-
sucht. Ihre Mutter, eine eritreische Staatsangehörige, habe bei der Schul-
verwaltung gearbeitet. Ihren Vater, einen eritreischen Staatsbürger, habe
sie nie gekannt. Er lebe in Eritrea. Auch eine Tante mütterlicherseits wür-
de sich in Eritrea aufhalten. Wo in Eritrea sich diese Angehörigen befin-
den würden, wisse sie allerdings nicht. Ihre Grosseltern mütterlicherseits
würden in C._______ leben. Dort sei ihre Mutter aufgewachsen. Diese sei
wegen des Vorwurfs, den "Shabia" Informationen vermittelt zu haben, im
Mai/Juni 1999 nach Eritrea deportiert worden. Ihre Halbschwester sei zu-
sammen mit ihrer Mutter abgeschoben worden. Ihre Mutter habe sie seit-
her nicht mehr gesehen. Sie selber sei in jener Zeit an Malaria erkrankt,
weshalb sie nicht nach Eritrea habe ausreisen können. Sie sei nach
D._______ gereist respektive die äthiopische Patentante ihrer älteren
Schwester habe sie in B._______ bei ihrer Mutter abgeholt. Sie verfüge
über keine Identitätspapiere, da sie nie solche besessen habe. Auch be-
sitze sie keine Geburtsurkunde. Erwähnte Patentante in Äthiopien sei
nicht in der Lage gewesen, ihr Papiere zu besorgen, da sie sich illegal in
Äthiopien aufgehalten habe. Die Patentante habe ihr mitgeteilt, dass sie
deshalb für sie und ihre Familie eine Gefahr darstellen würde. Aus die-
sem Grund und da sie Angst gehabt habe, entdeckt und nach Eritrea de-
portiert zu werden, sei sie am 24. November 2009 mit der Hilfe eines
Schleppers, der ihr einen rotbraunen Pass besorgt habe, auf dem Luft-
weg von D._______ aus in die Schweiz gereist.
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Seite 3
B.
Das BFM qualifizierte diese Vorbringen mit Verfügung vom 13. März 2012
im Wesentlichen als nicht glaubhaft. Dabei ging es insbesondere davon
aus, dass die Beschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht wie
angegeben eritreische, sondern äthiopische Staatsangehörige sei. Es
stellte fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht und wies ihr Asylgesuch vom 25. November 2009 ab. Gleichzeitig
ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Da-
bei stellte sich das BFM auf den Standpunkt, der Vollzug nach Äthiopien
sei zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer
damaligen Rechtsvertreterin vom 26. März 2012 – unter Beilegung diver-
ser Integrationsatteste – Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Zur hauptsächlichen Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdefüh-
rerin besitze mehr oder weniger keine Staatsangehörigkeit. Sie habe nie
behaupten wollen, sie sei offiziell eritreische Staatsangehörige. Sie habe
einfach gewusst, dass sie Eritreerin sei. Eine Rückkehr nach Äthiopien
oder Eritrea sei nicht möglich. Sie würde in beiden Staaten nicht als de-
ren Staatsangehörige gelten. Zu ihrer Tante nach Äthiopien könne sie
nicht zurückkehren.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Urteil D-1652/2012 vom 19.
Februar 2013 im Wesentlichen die Erwägungen des BFM in dessen Ver-
fügung vom 13. März 2012 und wies die Beschwerde vom 26. März 2012
ab. Insbesondere erachtete es die Angaben der Beschwerdeführerin zu
ihrer eritreischen Staatsangehörigkeit als nicht glaubhaft und ging davon
aus, dass sie in ihrem mutmasslichen Herkunftsstaat Äthiopien zumindest
über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge respektive dieser Staat ihr Hei-
matstaat sei. Ausserdem ging das Gericht davon aus, die Beschwerde-
führerin verfüge in Äthiopien über einen sozialen und finanziellen Rück-
halt. Da aufgrund ihres Aussageverhaltens die konkreten Lebensumstän-
de in Äthiopien nicht vollständig geklärt seien, könne auch nicht davon
ausgegangen werden, sie gerate als alleinstehende zurückkehrende Per-
son in eine existenzbedrohende Lage (BVGE 2011/25 E. 8.4).
E.
Mit Schreiben vom 13. Mai 2013 ersuchte rubrizierter Rechtsvertreter
beim BFM betreffend den Vollzug der Wegweisung um Wiedererwägung
D-4716/2013
Seite 4
der Verfügung vom 13. März 2012. Es wurde beantragt, es sei der Be-
schwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit allenfalls wegen Unmöglichkeit
des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Begründet wurde das Gesuch mit neuen Tatsachen respektive wesentlich
veränderten Verhältnissen seit Ergehen der vorinstanzlichen Verfügung.
Anhand dreier beigelegter Zeugenaussagen von Bekannten der Mutter
der Beschwerdeführerin werde bestätigt, dass die Mutter im Jahre 1999
von B._______ nach Eritrea deportiert worden sei und heute dort lebe.
Die vom BFM aufgestellte Regelvermutung, die Beschwerdeführerin ver-
füge in Äthiopien über ein tragfähiges Beziehungsnetz, erweise sich somit
als falsch. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts hinsichtlich der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegwei-
sung von alleinstehenden Frauen nach Äthiopien (E-4637/2011 E. 7.3.1)
sei der Vollzug der Wegweisung somit unzumutbar. Im Weiteren wurde
auf die Integration der Beschwerdeführerin (Deutschkenntnisse, Berufs-
vorbereitungsjahr, Lehrvertrag respektive Ausbildung als Restaurations-
angestellte, etc.) verwiesen und dazu verschiedene Unterlagen zu den
Akten gereicht. Es wurde geltend gemacht, bei einer Wegweisung würde
eine junge Frau aus ihrem sozialen Umfeld gerissen, was sich negativ auf
ihre Psyche auswirken könne. Die persönlichen Verhältnisse und der
Grad der Integration seien gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) zu berücksichtigen. Ohne die Einwilligung der Betroffenen sei ei-
ne Wegweisung nach Äthiopien respektive eine Papierbeschaffung aus-
serdem nicht möglich. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich daher
als unzumutbar allenfalls als unzulässig.
F.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2013 ersuchte der Rechtsvertreter das BFM
um Auskunft über den Verfahrensstand. Gleichzeitig reichte er weitere
Beweismittel zur beruflichen Integration der Beschwerdeführerin (Noten-
ausweis, Anerkennungsurkunde, Empfehlungsschreiben, Lehrvertrag)
ein.
G.
Mit Entscheid vom 29. Juli 2013 wies das BFM das Wiedererwägungsge-
such vom 13. Mai 2013 ab, erklärte die Verfügung vom 13. März 2012 für
rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, dass einer allfälligen Be-
schwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Die eingereichten
Zeugenaussagen erachtete es dabei als blosse Gefälligkeitsschreiben,
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Seite 5
weshalb diese nicht geeignet seien, die eritreische Herkunft der Be-
schwerdeführerin und die Deportation der Familie zu beweisen.
H.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres
Rechtsvertreters vom 22. August 2013 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Darin wurde beantragt, die Verfügung des BFM vom 29. Juli
2013 sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit oder die
Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme der Beschwerdeführerin anzuordnen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung so-
wie darum ersucht, das Migrationsamt des Kantons E._______ sei im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von jeglichen Voll-
zugsmassnahmen abzusehen. Ausserdem wurde um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung ersucht sowie beantragt, auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
In der Beschwerde wurde hauptsächlich argumentiert, das BFM spreche
in unzulässiger Weise den eingereichten Zeugenaussagen den Beweis-
wert ab. Die Beschwerdeführerin habe nur beschränkte Möglichkeiten, ih-
re Vorbringen zu beweisen, so dass keine strikten Beweise verlangt wer-
den könnten. Dem BFM stünde es im Übrigen offen, via Botschaftsanfra-
ge abzuklären, ob die genannten Zeugen tatsächlich existieren würden.
Im Übrigen werde das Original der Aussagen beigelegt. Es gebe keinen
Anlass, an der Deportation der Mutter zu zweifeln. Dies zeige auch der
Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) Ende der 90-er Jahre.
Je besser die Integration und die wirtschaftliche Zukunftsperspektive des-
to kleiner sei das öffentliche Interesse an einer Wegweisung der Be-
schwerdeführerin. Die Integration müsse bei der Wegweisung berücksich-
tigt werden. Das BFM gehe nicht auf die Frage der Unzumutbarkeit und
Unmöglichkeit des Vollzuges der Wegweisung ein. Gemäss einem Bericht
von Amnesty International von 2013 würde Äthiopien notorisch Men-
schenrechtsverletzungen begehen. Die Beschwerdeführerin würde die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Die Mutter der Beschwerdeführerin lebe
in Eritrea. Auch ihr Vater sei zwischenzeitlich dorthin ausgereist. Sie ver-
füge somit über kein Beziehungsnetz in Äthiopien. Der Vollzug ihrer
Wegweisung sei im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts unzumutbar. Eine Papierbeschaffung sei ohne Einverständnis
der Beschwerdeführerin seit Jahren nicht möglich und daher der Vollzug
der Wegweisung auch technisch unmöglich.
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Seite 6
I.
Mit Verfügung vom 30. August 2013 verzichtete die Instruktionsrichterin
des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und setzte den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin vor-
läufig aus. Gleichzeitig erteilte es dem BFM die Gelegenheit, sich zur Be-
schwerde bis zum 16. September 2013 vernehmen zu lassen.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 10. September 2013 verneinte das BFM
die Notwendigkeit der beantragten Botschaftsabklärung, da selbst wenn
die Zeugenaussagen von den darin genannten Personen verfasst worden
wären, dies nicht bedeute, dass diese damit die Wahrheit bezeugt hätten.
K.
Zur Vernehmlassung des BFM wurde der Beschwerdeführerin am
12. September 2013 die Gelegenheit zur Einreichung einer Replik bis
zum 27. September 2013 erteilt.
L.
In der Replik vom 27. September 2013 wurde argumentiert, dass die erit-
reische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin habe belegt werden
können. Daher sei eine neue materielle Würdigung nötig. Das Bundes-
verwaltungsgericht sei in seinem Entscheid lediglich vermutungsweise
davon ausgegangen, dass sie in Äthiopien über eine Aufenthaltsbewilli-
gung verfüge. Die Tatsache, dass ihr aufgrund ihrer eritreischen Staats-
angehörigkeit die Flüchtlingseigenschaft zukomme, sei vom Bundesver-
waltungsgericht nicht abschliessend geklärt worden. Mit beigelegter Bes-
tätigung des äthiopischen Konsulats in Genf werde ausserdem belegt,
dass sie über keinen Aufenthaltsstatus in Äthiopien verfüge. Denn mit
diesem werde erklärt, dass kein Nachweis habe ausgestellt werden kön-
nen, dass sie äthiopische Staatsbürgerin sei oder in Äthiopien über eine
Aufenthaltsberechtigung verfügen würde.
M.
Das BFM wurde am 3. Oktober 2013 eingeladen, sich bis zum 18. Okto-
ber 2013 zur Replik vom 27. September 2013 zu äussern.
N.
In seiner Stellungnahme vom 18. Oktober 2013 vertrat das BFM die An-
sicht, das Dokument der äthiopischen Mission in Genf attestiere, dass die
Beschwerdeführerin keine äthiopische Papiere habe und ihr daher keine
D-4716/2013
Seite 7
äthiopische Bestätigung ausgestellt werden könne. Es sage nichts über
ihre wahre Nationalität aus. Die äthiopische Botschaft stelle entsprechen-
de Bestätigungen nur dann aus, wenn sich die Person mit einem Identi-
tätsdokument ausweisen könne.
O.
Der Beschwerdeführerin wurde am 25. Oktober 2013 die Gelegenheit er-
teilt, sich bis zum 11. November 2013 zur Vernehmlassung des BFM vom
18. Oktober 2013 zu äussern.
P.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 11. November 2013 liess die Be-
schwerdeführerin hauptsächlich erklären, das BFM spreche sowohl den
Zeugenaussagen als auch der Bestätigung der äthiopischen Botschaft
den Beweiswert für den Beleg ihrer eritreischen Staatsangehörigkeit ab.
Es könne ihr indes nicht zugemutet werden, jeden Zweifel auszuräumen
und den vollen Beweis zu erbringen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Lehre und Praxis können Wiedererwägungsentscheide grund-
sätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmit-
telweg weitergezogen werden (vgl. BGE 113 Ia 146 f.; VPB 1985 Nr. 24;
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 220;
URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der
Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S.
174 f.). Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt daher auch Beschwerden
gegen Verfügungen, in denen das Bundesamt es ablehnt, einen früheren
Entscheid auf Gesuch hin in Wiedererwägung zu ziehen. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
D-4716/2013
Seite 8
den Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110).
1.3 Der Bundesrat beschloss am 13. Dezember 2013 mittels der Verord-
nung über eine Teilinkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 – unter dem Vorbehalt der in Abs. 2
und 3 der genannten Verordnung aufgeführten Artikel – die Inkraftsetzung
der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (BBl 2012 9685) per 1. Februar 2014. Gemäss Abs. 2 der Über-
gangsbestimmungen des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 betreffend die
Änderung vom 14. Dezember 2012 gilt unter anderem bei Wiedererwä-
gungsgesuchen für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom
14. Dezember 2012 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 hängigen Ver-
fahren bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (aArt. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
1.5 Mit der vorliegenden Beschwerde kann die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
aArt. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren war unter bisherigem
Recht ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behand-
lung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht.
Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis wird aus Art. 29 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungs-
mässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133
E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsge-
such einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem
ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit einer
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Seite 9
Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise ver-
ändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nach-
träglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Aus-
serdem können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwä-
gung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft er-
wachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben
oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil ab-
geschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiederer-
wägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach
den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. KARIN SCHER-
RER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG,
Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 66 Rz. 16 f).
2.2 Ebenfalls unter dem Blickwinkel der Wiedererwägung – und nicht et-
wa der Revision – zu prüfen sind gemäss einem am 5. Juni 2013 ergan-
genen Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts nach Abschluss
des ordentlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht entstan-
dene Beweismittel und Tatsachen, welche vorbestehende Tatsachen be-
legen sollen (BVGE 2013/22). Liegt mit anderen Worten eine materiell
rechtskräftige Verfügung vor, die angefochten wurde und deren Be-
schwerdeverfahren mit einem materiellen Urteil endete und werden nach
Abschluss des ordentlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsge-
richt entstandene Beweismittel, welche vorbestehende Tatsachen bele-
gen sollen und erheblich sind, geltend gemacht, sind diese durch das
BFM – analog revisionsrechtlicher Gesichtspunkte im Sinne von Art. 66
VwVG – im Rahmen der Wiedererwägung zu prüfen.
2.3 Der Sinn der Wiedererwägung – wie auch der Revision – ist sodann
nicht die erneute rechtliche Würdigung eines bereits hinlänglich erstellten
und endgültig beurteilten Sachverhalts (vgl. EMARK 1999 Nr. 4 E. 5a
S. 24 f.). Anders ausgedrückt ist es unzulässig, ein rechtskräftig ab-
geschlossenes Verfahren unter dem Titel eines Wiedererwägungs-
gesuchs faktisch zu wiederholen, indem die rechtliche Beurteilung der
verfügenden Behörde (erneut) in Frage gestellt wird. Gar nicht erst ein-
zutreten ist auf ein Wiedererwägungsgesuch schliesslich dann, wenn zu
dessen Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt
werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die
auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht
ersichtlich sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 25 E. 4.2 S. 227 f., EMARK 2003
Nr. 17 E. 2a S. 103 f., EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156).
D-4716/2013
Seite 10
3.
3.1 Mit der Berufung auf die dem Wiedererwägungsgesuch vom 13. Mai
2013 beigelegten Erklärungen dreier angeblich in B._______ lebenden
Personen äthiopischer Nationalität vom 6. Mai 2013 (28/08/2005 äthiopi-
scher Kalender), mit welcher die Deportation der eritreischen Mutter nach
Eritrea belegt werden soll, wird nicht – wie im Wiedererwägungsgesuch
angenommen – eine nachträglich veränderte Sachlage geltend gemacht.
Damit wird auf eine veränderte Beweislage hingewiesen, mit welcher der
im ordentlichen Verfahren festgestellte Sachverhalt neu beurteilt werden
soll. Das Sachverhaltselement der Deportation der Mutter nach Eritrea
respektive der eritreischen Staatszugehörigkeit oder Herkunft der Be-
schwerdeführerin bildete im ordentlichen Asyl- und Beschwerdeverfahren
bereits das Kernthema. Es handelt sich somit nicht um die Anpassung ei-
ner ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene
Veränderung der Sachlage. Vielmehr wird mit dem nach Abschluss des
ordentlichen Beschwerdeverfahrens entstandenen Dokument der im
Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens zu prüfende Re-
visionsgrund (vgl. E. 2.2) von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG angerufen, wo-
nach die Beschwerdeinstanz einen Entscheid in Revision zieht, wenn ei-
ne Partei neue, erhebliche Tatsachen und Beweismittel vorbringt.
3.2 Gründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG gelten nicht als Re-
visionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem
(Beschwerde-)Entscheid voranging, oder auf dem Weg einer Beschwer-
de, die ihr zustand, geltend machen konnte (Art. 66 Abs. 3 VwVG). Auf-
grund des zwingenden Charakters des Non-Refoulement-Gebotes ge-
mäss Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) ist im Wiederwägungsverfahren der im Revisions-
verfahren geltende Grundsatz analog anzuwenden, wonach ein rechts-
kräftiges Urteil auch dann in Revision zu ziehen ist, wenn die neuen Vor-
bringen verspätet sind, aber offensichtlich machen, dass dem Ge-
suchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht
und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (EMARK
1998 Nr. 3 S 19 ff.).
3.3
3.3.1 Das BFM hat erwähnte Erklärungen dreier äthiopischer Personen
vom 6. Mai 2013 in der angefochtenen Verfügung als Gefälligkeitsschrei-
ben erachtet. Es befand diese als nicht geeignet, um den Nachweis der
D-4716/2013
Seite 11
von der Beschwerdeführerin behaupteten eritreischen Herkunft und der
Deportation der Familie zu erbringen. Es verneinte, dass die als "Zeu-
genaussagen" betitelten Erklärungen zu einem anderen Entscheid führen
könnten. Damit verneinte es implizit deren Erheblichkeit analog Art. 66
Abs. 2 Bst. a VwVG. Das BFM sprach auch auf Vernehmlassungsstufe
den schriftlichen Aussagen der drei Personen vom 6. Mai 2013 die Erheb-
lichkeit ab, indem es erwog, dass selbst wenn die Aussagen von den dar-
in genannten Personen verfasst worden wären, dies nicht bedeuten wür-
de, dass damit die Wahrheit bezeugt worden sei.
3.3.2 Dazu ist vorab festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, weshalb es
der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sein sollte, bereits im or-
dentlichen Asyl- respektive im Beschwerdeverfahren Bestätigungen von
ihr in B._______ bekannten Personen erhältlich zu machen, um die von
ihr behauptete Deportation ihrer Mutter oder ihre eritreische Staatsange-
hörigkeit respektive Herkunft zu stützen. Eine Begründung dafür, weshalb
die Erklärungen von drei angeblich in B._______ wohnhaften Personen
erst am 6. Mai 2013 ausgestellt wurden, wird weder im Wiedererwä-
gungsgesuch noch in der Rechtsmittelschrift dargelegt. Den Angaben der
drei Personen zufolge kannten diese die Mutter und die Beschwerdefüh-
rerin bereits vor deren Deportation im Jahre 1999. Es erstaunt daher,
dass die Beschwerdeführerin, die sich seit November 2009 in der
Schweiz befindet, bis anhin keine entsprechende Bestätigungen dieser
Personen, die sie im ordentlichen Verfahren nie erwähnte, beibringen
konnte. Dieses Beweismittel wäre damit wohl als verspätet eingereicht zu
qualifizieren. Ungeachtet dessen fällt sodann auf, dass nicht feststeht,
von wem genau und von wo aus das Dokument vom 6. Mai 2013 der Be-
schwerdeführerin respektive deren Rechtsvertreter zugestellt wurde. Ge-
mäss dem Wiedererwägungsgesuch vom 13. Mai 2013 lagen die Erklä-
rungen in jenem Zeitpunkt einzig in Form einer Fax-Kopie vor. Die darin
enthaltene Nummer (…) deutet jedoch nicht auf eine äthiopische Fax-
Nummer hin (vgl. act. B1/29). Damit ist zweifelhaft, ob der Fax aus Äthio-
pien stammt. Auch dem der Beschwerde beigelegten Original kann nichts
über dessen Herkunft respektive Zustellung entnommen werden, da ein
entsprechendes postalisches Übermittlungscouvert fehlt. Ob die im Do-
kument vom 6. Mai 2013 enthaltenen Aussagen tatsächlich von den darin
genannten Personen abgegeben wurden, ist ebenfalls unklar. In der Fax-
Kopie vom 6. Mai 2013 sind bloss schlecht oder zum Teil unlesbare Ko-
pien von Identitätsausweisen enthalten, weshalb es nicht möglich ist, die
in den Erklärungen vom 6. Mai 2013 enthaltenen Personalien mit jenen
auf den Identitätsausweisen zu vergleichen. Selbst wenn aber – wie vom
D-4716/2013
Seite 12
BFM zutreffend erwogen – die im Schreiben vom 6. Mai 2013 enthaltenen
Aussagen tatsächlich von den darin genannten Personen verfasst worden
sein sollten, würde dies noch nicht bedeuten, dass deren Angaben als
wahr respektive als glaubhaft zu erachten wären, zumal diese nicht etwa
amtlich beglaubigt sind, indem sie beispielsweise gegenüber der Kebele
abgegeben wurden. Nach Kenntnis des Gerichts sind zudem Bestätigun-
gen einer Kebele, die über eine früher in Äthiopien wohnhafte Person,
insbesondere auch über deren Herkunft, Auskunft geben können, in der
Regel durchaus erhältlich. Es erscheint auch vor diesem Hintergrund
nicht verständlich, weshalb es der Beschwerdeführerin bis dato nicht
möglich gewesen sein sollte, einen entsprechenden Nachweis zu erbrin-
gen. Im Weiteren fällt auf, dass die drei angeblich in B._______ wohnhaf-
ten Personen darlegen, die Mutter der Beschwerdeführerin sei 1999 mit
"ihren Kindern" nach Eritrea deportiert worden. Nach Aussagen der Be-
schwerdeführerin wurden aber lediglich die Mutter und die Halbschwester
nach Eritrea deportiert (vgl. act. A7/23 S. 8). Die Beschwerdeführerin sel-
ber verblieb in Äthiopien. Mit dem BFM ist daher einherzugehen, dass
das Schreiben vom 6. Mai 2013 zum Nachweis der Glaubhaftigkeit der
von der Beschwerdeführerin dargelegten Deportation der Mutter im Jahre
1999 nicht geeignet und damit in Analogie zu Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG
als nicht erheblich zu bezeichnen ist. Entgegen der im Wiedererwä-
gungsgesuch vom 13. Mai 2013 vertretenen Ansicht kann dem Schreiben
vom 6. Mai 2013 sodann auch nicht entnommen werden, dass die Mutter
heute in Eritrea lebt und es stellt auch keinen Beleg für eine eritreische
Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin dar. In diesem Zusammen-
hang ist im Übrigen auf Folgendes zu verweisen:
3.3.3 Selbst davon ausgehend, die Mutter der Beschwerdeführerin wäre
vor Ausbruch des Krieges 1998 tatsächlich eine in Äthiopien niedergelas-
sene, eritreische Staatsangehörige gewesen – indem sie zuvor etwa am
Referendum von 1993 teilgenommen hätte – , ist festzuhalten, dass damit
die damals minderjährige Beschwerdeführerin nebst der äthiopischen
auch die eritreische Staatsangehörigkeit innegehabt hätte. Wäre die Mut-
ter der Beschwerdeführerin in jenem Zeitpunkt dagegen eine in Äthiopien
wohnhafte Person eritreischer Herkunft gewesen, die die eritreische
Staatsangehörigkeit – etwa mangels Teilnahme am Unabhängigkeitsrefe-
rendum von 1993 – zuvor nicht erlangt hätte, so wären die Mutter und
damit auch die Beschwerdeführerin vor Ausbruch des eritreisch-
äthiopischen Grenzkrieges im Mai 1998 einzig als äthiopische Staatsan-
gehörige behandelt worden und sie hätten in jenem Zeitpunkt nicht
gleichzeitig über die eritreische Staatsangehörigkeit verfügt. So oder an-
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ders hätte die Beschwerdeführerin damit aber vor Ausbruch des Grenz-
krieges die äthiopische Staatsbürgerschaft innegehabt. Nach Ausbruch
des Grenzkrieges 1998 entzog der äthiopische Staat Personen eritrei-
scher Herkunft zwar die äthiopische Staatsbürgerschaft, mithin auch je-
nen Personen, die zuvor nicht im Besitz der eritreischen Staatsbürger-
schaft waren. Nach dem Krieg galt aber spätestens ab 2004 für Eritreer
und Eritreerinnen, die in Äthiopien verblieben waren, dass sich diese ge-
mäss der Regierungsdirektive vom Januar 2004 (Directive Issued to De-
termine the Residence Status of Eritrean Nationals Residing in Ethiopia)
registrieren lassen konnten und in der Folge eine ständige Aufenthalts-
bewilligung erhielten. Für die in Äthiopien verbliebenen Personen eritrei-
schen Ursprungs, die nach Auffassung der äthiopischen Behörden die
eritreische Staatsangehörigkeit aktiv wahrgenommen und deshalb ihre
äthiopische aufgegeben hatten, liess die Direktive zudem die Möglichkeit
offen, nach dem neuen Nationalitätengesetz vom Dezember 2003 den
Wiedererwerb der äthiopischen Staatsangehörigkeit beantragen zu kön-
nen. Die Direktive bezog sich jedoch ausschliesslich auf Personen eritrei-
schen Ursprungs, die bis zu deren Erlass permanent Wohnsitz in Äthio-
pien hatten (vgl. zum Ganzen: Urteil D-8860/2010 des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 12. Oktober 2012 E. 4.5.10 mit weiteren Hinweisen).
Wäre tatsächlich von einer eritreischen Staatsangehörigkeit oder Herkunft
der Beschwerdeführerin auszugehen, so hätte für sie, die ihren ständigen
Wohnsitz in Äthiopien hatte (vgl. act. A1/13 S. 1 und 10, act. A7/23 S. 5),
demnach ohne Weiteres die Möglichkeit bestanden, entweder eine stän-
dige Aufenthaltsbewilligung oder aber (wieder) die äthiopische Staatsan-
gehörigkeit zu erlangen. Die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts in
dessen Urteil D-1652/2012 vom 19. Februar 2013, bei der Beschwerde-
führerin handle es sich um eine äthiopische Staatsangehörige oder sie
verfüge dort zumindest über eine Aufenthaltsbewilligung (vgl. act. A19/11
E. 4.1 S. 6) wäre auch vor diesem Hintergrund nach wie vor zu stützen.
Die eingereichten "Zeugenaussagen" würden sich demnach auch inso-
weit als unerheblich erweisen. Auch würden damit keine Gründe ange-
führt, mit denen die Einschätzung des Gerichts, wonach es die Angaben
der Beschwerdeführerin zu ihren Lebensumständen in Äthiopien respek-
tive ihrem (familiären) Beziehungsnetz als nicht glaubhaft wertete (vgl.
act. A19/11 S. 6 E. 4.1 und S. 8 f. E. 5.5), widerlegt würde. Denn selbst
wenn sich die Mutter – wie von ihr stets dargelegt – nicht mehr in Äthio-
pien befunden hätte, wären – wie unter E. 3.4 besehen – ihre übrigen An-
gaben zu ihrem vor ihrer Ausreise aus Äthiopien vorhandenen Bezie-
hungsnetz weiterhin als nicht glaubhaft zu qualifizieren.
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3.4 Das Vorhandensein eines (familiären) Beziehungsnetz in Äthiopien
wird in der Beschwerde vom 22. August 2013 – wie bereits im ordentli-
chen Beschwerdeverfahren – negiert. Der ursprünglichen Beurteilung des
Bundesverwaltungsgerichts, es sei davon auszugehen, dass vor Ort ein
sozialer und finanzieller Rückhalt bestehe, (vgl. act. A19/11 S. 8 f. E. 5.5),
wird das neue Vorbringen, der Vater der Beschwerdeführerin sei zwi-
schenzeitlich ebenfalls nach Eritrea ausgereist (vgl. act. B5/8 S. 7), ge-
genübergestellt. Aus diesem, mit keinen Beweismitteln gestütztem No-
vum (vgl. dazu nachfolgend E. 3.5.1) wäre jedoch zu schliessen, dass
sich der Vater der Beschwerdeführerin bis anhin in Äthiopien befunden
hätte. Damit hätte sie dort aber entgegen ihren früheren Aussagen über
einen familiären Anknüpfungspunkt verfügt. Denn dem BFM gegenüber
erwähnte sie stets, ihr Vater, den sie nie gekannt habe, lebe – ebenso wie
sämtliche weitere Verwandte – in Eritrea (vgl. act. A1/13 S. 3, act. A7/23
S. 5). Die zuvor von der Vorinstanz und vom Bundesverwaltungsgericht
getroffene Feststellung, ihr Vorbringen, in Äthiopien über kein familiäres
Beziehungsnetz zu verfügen, sei als nicht glaubhaft zu erachten, wird
damit zusätzlich bestärkt. Diesem, erst im Beschwerdeverfahren gegen
den Wiedererwägungsentscheid vorgebrachten Novum kommt damit
ebenfalls keine Erheblichkeit zu.
3.5
3.5.1 Im Beschwerdeverfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz
können im Rahmen des Streitgegenstandes Noven geltend gemacht
werden (RHINOW/KOLLER/KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizver-
fassungsrecht des Bundes, 1996, N 1050). Es können bisher nicht ge-
würdigte, bekannte wie auch bis anhin nicht bekannte Sachverhaltsum-
stände und neue Beweismittel vorgebracht werden (ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.204).
3.5.2 Beim eingereichten Dokument der äthiopischen Mission in Genf,
handelt es sich um ein Novum. Dieses wurde erst auf Beschwerdeebene
eingereicht und datiert vom 19. September 2013. Es ist erst nach dem
Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2013 ent-
standen und somit im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ebenfalls
analog Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zu prüfen. Das BFM stellte sich hin-
sichtlich dieses Beweismittels in seiner Vernehmlassung auf den Stand-
punkt, damit werde kein Nachweis über die wahre Nationalität der Be-
schwerdeführerin erbracht, sondern es werde lediglich bestätigt, dass sie
keine äthiopischen Papiere besitze. Eine Bestätigung der äthiopischen
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Nationalität werde durch die äthiopische Botschaft nur dann ausgestellt,
wenn sich eine Person mit Identitätsdokumenten ausweisen könne. Damit
geht das BFM implizit davon aus, dass die Bestätigung der Botschaft zum
Nachweis der eritreischen Herkunft oder Staatsangehörigkeit der Be-
schwerdeführerin nicht geeignet ist. Mit anderen Worten hält es dieses
Dokument als nicht erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG.
Dieser Ansicht ist, wie nachstehend (vgl. E. 3.5.3) dargelegt, zu folgen:
3.5.3 Das Schreiben der äthiopischen Mission in Genf hält unter anderem
fest:"This refers to Ms. A._______ request of attestation regarding her na-
tionality. In this regard […] informs you that she doesn't have any Ethiopi-
an attestation. In the case of Ms. A._______, she couldn't get an Ethiopi-
an attestation". Daraus lässt sich ableiten, dass sie (die Beschwerdefüh-
rerin) über keine äthiopische Bestätigung respektive über keine äthiopi-
schen Papiere verfügt. Auch lässt sich erkennen, dass die Mission keine
Bestätigung über die Nationalität ausstellt. Damit wird indes weder ge-
sagt, dass die Beschwerdeführerin keine äthiopische Staatsangehörige
(mehr) ist, noch wird daraus ersichtlich, dass sie eritreische Staatsange-
hörige oder eritreischer Herkunft ist. Auch kann dem Schreiben nicht –
wie in der Rechtsmittelschrift argumentiert – entnommen werden, dass
sie in Äthiopien über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt(e) oder eine
solche nicht (erneut) beantragen könnte. Vielmehr bleibt der Grund, wes-
halb sie über keine äthiopischen Papiere verfügt respektive zum Erhalt
einer Bestätigung der Nationalität nicht in der Lage ist, unklar. Dieses
Beweismittel ist demnach weder geeignet, die von der Beschwerdeführe-
rin behauptete eritreische Staatsangehörigkeit oder Herkunft zu belegen,
noch stellt es einen Nachweis dafür dar, dass es sich bei ihr nicht um eine
Person äthiopischer Nationalität handelt oder ihr in Äthiopien ein Aufent-
haltsrecht zugekommen ist respektive zustehen würde.
3.6 Aufgrund dieser Erwägungen sind demnach weder erwähnte Erklä-
rungen dreier Personen vom 6. Mai 2013 noch die Erklärung der äthiopi-
schen Mission in Genf vom 19. September 2013 geeignet, die Annahme
im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1652/2012 vom 19. Februar
2013, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine äthiopische
Staatsangehörige oder aber um eine Person, die in Äthiopien über eine
Aufenthaltsbewilligung verfügt respektive verfügte, handelt, zu widerle-
gen. Auch eignen sich die eingereichten Dokumente zum Nachweis der
von der Beschwerdeführerin behaupteten eritreischen Staatsangehörig-
keit nicht.
D-4716/2013
Seite 16
3.7 Im Übrigen bildet der blosse Verweis in der Rechtsmittelschrift auf ei-
nen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom März 2005 (vgl. act.
B5/8 S. 5) zu Deportationen von Personen aus Äthiopien nach Eritrea von
Vornherein keinen Wiedererwägungsgrund. Damit wird weder eine nach-
trägliche veränderte Sachlage dargelegt oder ein im Sinne einer (qualif-
zierten) Wiedererwägung zu prüfendes neues, erhebliches Vorbringen
oder Beweismittel eingebracht. Erwähnter Bericht der SFH äusserst sich
zudem bloss in allgemeiner Form zu den Ende der 1990-er Jahre erfolg-
ten Deportationen von Personen eritreischer Herkunft aus Äthiopien nach
Eritrea und nimmt nicht etwa persönlich Bezug zur Mutter der Beschwer-
deführerin, womit er ohnehin nicht für einen entsprechenden Nachweis
einer erfolgten Deportation der Mutter taugen würde. Ausserdem handelt
es sich dabei um Tatsachen, die dem Bundesverwaltungsgericht längst
bekannt sind (vgl. BVGE 2011/25) und im Entscheid vom 19. Februar
2013 – unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen – mithin Ein-
gang fanden (vgl. act. A19/11 S. 6 E. 4.1).
3.8 Weshalb – wie in der Rechtsmittelschrift ausserdem neu moniert wird
– der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin aufgrund einer
wesentlich veränderten allgemeinen Lage in Äthiopien unter wiedererwä-
gungsrechtlichen Gesichtspunkten als unzulässig im Sinne von Art. 83
Abs. 3 AuG zu erachten wäre, wird in der Rechtsmittelschrift nicht näher
ausgeführt. In diesem Zusammenhang wird lediglich auf einen Ausschnitt
aus einem Bericht von Amnesty International vom 23. Mai 2013 verwie-
sen, wonach das Recht auf freie Meinungsäußerung unterdrückt worden
sei und die Behörden tatsächliche und vermeintliche Gegner der Regie-
rung inhaftiert hätten, friedliche Proteste unterdrückt und willkürliche
Festnahmen und Inhaftierungen angeordnet worden seien und Folter und
andere Misshandlungen in Hafteinrichtungen verbreitet gewesen seien.
Der Bericht bezieht sich allerdings auf im Jahr 2012 durch Äthiopien be-
gangene Menschenrechtsverletzungen. Von einer seit Ergehen des Ur-
teils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2013 veränderten
Sachlage kann demnach nicht gesprochen werden. Inwiefern die Be-
schwerdeführerin, die sich in Äthiopien nie politisch betätigte, bei einer
Rückkehr nach Äthiopien aufgrund dieses Berichts nunmehr einem kon-
kreten Risiko einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre, wird zudem in keiner Weise substantiiert. Auf das ent-
sprechende Vorbringen ist daher nicht weiter einzugehen, zumal es an
der Feststellung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1652/2012
vom 19. Februar 2013, wonach der Vollzug der Wegweisung auch in An-
betracht der allgemein vorherrschenden Menschenrechtslage in Äthiopien
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Seite 17
als zulässig beurteilt wurde (vgl. act. A19/11 S. 8 E. 5.4), denn auch
nichts ändern würde.
3.9 Der Grad der Integration im Sinne von Art. 96 AuG ist kein massge-
bend zu berücksichtigendes Kriterium im vorliegenden Wiedererwä-
gungsverfahren, da diesbezüglich von einer seit Ergehen des Entschei-
des vom 19. Februar 2013 wesentlich veränderten Sachlage ebenfalls
nicht gesprochen werden kann. Bereits in der Beschwerde vom 26. März
2012 wurde auf eine fortgeschrittene Integration in Form von sehr guten
Deutschkenntnissen, einer Lehrstelle als Restaurationsangestellte und
einem guten Umfeld aufmerksam gemacht (vgl. act. A14/5 S. 4). Diesen
Umstand hat das Bundesverwaltungsgericht – wenn auch nicht explizit im
Rahmen von Art. 96 AuG – in seinen Erwägungen vom 19. Februar 2013
berücksichtigt (vgl. act. A 19/11 S. 8 E. 5.5). Es ist zwar sehr erfreulich,
dass die Beschwerdeführerin am 27. Juni 2013 die zweijährige Lehre als
Restaurationsangestellte mit Bravour abschliessen konnte und man ihr
mit Beginn am 1. August 2013 eine Zusatzlehre in diesem Bereich in
Aussicht stellte (vgl. act. B2/9 S. 5 ff.). Aufgrund dieser, nicht derart
massgeblich geänderten Integrationslage, kann indessen nicht davon
ausgegangen werden, die Möglichkeit einer Wiedereingliederung bei ei-
ner Rückkehr nach Äthiopien werde dadurch verhindert. Auch kann nicht
davon gesprochen werden, dass bei einer Rückkehr der Beschwerdefüh-
rerin die Gefahr einer Entwurzelung bestünde, welche den Vollzug ihrer
Wegweisung als unverhältnismässig erscheinen lassen würde. Die Be-
schwerdeführerin hat nämlich den grössten Teil ihres Lebens nicht in der
Schweiz, sondern in Äthiopien verbracht. Dort ist sie geboren, aufge-
wachsen und zur Schule gegangen. Wie vorstehend erwähnt (E. 3.4) ist
zudem (nach wie vor) davon auszugehen, sie verfüge in Äthiopien über
ein soziales Beziehungsnetz und einen finanziellen Rückhalt. Ihre in der
Schweiz bislang absolvierte Ausbildung als Restaurationsangestellte dürf-
te ihr schliesslich auch in Äthiopien zum Vorteil gereichen und ihr bei der
Suche nach einer Anstellung behilflich sein.
3.10 Dem Einwand in der Beschwerde, der Vollzug der Wegweisung nach
Äthiopien sei unmöglich im Sinne von Art. 83 Abs 2 AuG, kommt im vor-
liegenden Wiedererwägungsverfahren keine Bedeutung zu. Damit wird
weder auf eine veränderte Sachlage hingewiesen, noch werden allfällige
zu prüfende Revisionsgründe analog Art. 66 VwVG angerufen. Die Mög-
lichkeit des Vollzuges der Wegweisung nach Äthiopien im Sinne erwähn-
ter Bestimmung wurde zudem durch das Bundesverwaltungsgericht
schon geprüft und bejaht (vgl. act. A19/11 S. 9 E. 5.6). Es sei dennoch an
D-4716/2013
Seite 18
dieser Stelle darauf aufmerksam gemacht, dass auch im heutigen Zeit-
punkt keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Vollzug der Wegweisung
nach Äthiopien erwiese sich als unmöglich. Die Beschwerdeführerin ist –
wie alle Asylsuchenden – verpflichtet, bei der Beschaffung von entspre-
chenden, rechtsgültigen Papieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Der
Einwand in der Beschwerde, eine Rückschaffung nach Äthiopien sei ge-
gen den Willen der Betroffenen nicht möglich, erschiene damit ohnehin
als nicht stichhaltig.
3.11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist des-
halb abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1'200.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die
Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu
bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.– werden der Beschwer-
deführerin auferlegt. Diese sind mittels beiliegendem Einzahlungsschein
zu Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Claudia Jorns Morgenegg
Versand: