B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4716/2016
Ur t e i l vom 1 0 . Augus t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 22. Juli 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 8. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich seiner Befragung vom 7. April 2016, die aufgrund seiner
damaligen Hospitalisation telefonisch erfolgte, im Wesentlichen geltend
machte, er sei römisch-katholischer Priester und sei im Mai 2015 von Be-
amten drei Tage lang festgehalten worden, da er verdächtigt worden sei,
sich in die bevorstehenden Wahlen zu involvieren,
dass er sich nach der Entlassung krank gefühlt und sich deshalb in
Kinshasa in ärztliche Behandlung begeben habe,
dass sich dabei herausgestellt habe, dass er an einem (…) erkrankt sei
([…]), und ihm der Arzt geraten habe, sich, falls möglich, im Ausland weiter
behandeln zu lassen,
dass er deshalb jemanden in Deutschland zwecks Gutsprache für die Er-
langung eines Visums kontaktiert und entsprechende Reisevorbereitungen
getroffen habe (Passausstellung am […] 2015, Visumsausstellung am […]
2015),
dass er sein Heimatland am 25. Januar 2016 verlassen und via B._______
nach C._______ geflogen sei (Einreise am 26. Januar 2016),
dass er sich in der Schweiz, wo er zwei oder drei kongolesische Priester
kenne, die ihn moralisch unterstützen würden, in spitalärztliche Behand-
lung begeben habe,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten ver-
wiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten A6),
dass das SEM dem Beschwerdeführer am 6. Juli 2016 mitteilte, dass mut-
masslich Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
sei, und ihm die Gelegenheit einräumte, sich dazu zu äussern und allfällige
Gründe, die gegen eine Wegweisung nach Deutschland sprechen würden,
vorzubringen,
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dass der Beschwerdeführer in seiner am 18. Juli 2016 beim SEM einge-
gangenen Stellungnahme geltend machte, er sei sehr krank und verfüge in
Deutschland über niemanden, der ihm helfen könnte,
dass er zwar auch in der Schweiz keine nahen Familienmitglieder habe,
aber hierzulande einige Priesterkollegen kenne, die ihm hilfreich zur Seite
stehen könnten, weshalb er um Durchführung des Asylverfahrens in der
Schweiz ersuche (vgl. A32),
dass das SEM mit Verfügung vom 22. Juli 2016 – eröffnet am 27. Juli 2016
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland
anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 2. August 2016
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung an das SEM, auf das
Asylgesuch einzutreten, ersucht wurde,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Vollzugsaussetzung sowie um
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen geltend
machte, sein Asylgesuch sei aus humanitären Gründen in der Schweiz zu
prüfen,
dass er vom (…) 2016 bis (…) 2016 im Universitätsspital D._______ hos-
pitalisiert gewesen und aufgrund seines (…), das unheilbar sei, körperlich
und psychisch sehr geschwächt sei,
dass in der Schweiz lebende Mitglieder seiner Diözese ihm zur Seite ste-
hen würden, wohingegen er in Deutschland nicht auf die Unterstützung sol-
cher Drittpersonen zählen könnte,
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dass dies im Rahmen von Art. 2 Bst. g und Art. 16 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), zu berücksichtigen sei, auch
wenn es sich bei den Priesterkollegen nicht um Familienmitglieder im recht-
lichen Sinne handle, zumal es ihm als Priester nicht möglich gewesen sei,
eine eigene Familie zu gründen,
dass auf die weitere Beschwerdebegründung, soweit entscheidwesentlich,
in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die Instruktionsrichterin am 3. August 2016 den Vollzug im Sinne ei-
ner vorsorglichen Massnahme einstweilen aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
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eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass derjenige Mitgliedstaat, der einem Antragsteller ein Visum erteilt hat,
für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Art. 12
Abs. 2 und 4 Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass Abklärungen des SEM ergaben, dass Deutschland (vertreten durch
die […] Botschaft in Kinshasa) dem Beschwerdeführer ein für die Dauer
vom (…) 2016 bis zum (…) 2016 gültiges Schengen-Visum ausgestellt hat,
dass das SEM deshalb die deutschen Behörden am 14. April 2016 um Auf-
nahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO
ersuchte,
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dass die deutschen Behörden dem Übernahmeersuchen am 19. April 2016
zustimmten und damit die Zuständigkeit ihres Landes anerkannten,
dass die Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers somit gegeben ist, und
sein Wunsch um Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern vermag,
zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den
ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE
2010/40 E. 8.3),
dass der Beschwerdeführer die sich aus der Dublin-III-VO ergebende Zu-
ständigkeit Deutschlands auch mit den Vorbringen im vorinstanzlichen Ver-
fahren und den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 2. August
2016 nicht zu negieren vermag,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland wür-
den systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer un-
menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4
der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
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dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen, schwer krank zu sein
und in der Schweiz von Priesterkollegen unterstützt zu werden, die Anwen-
dung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der
– das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung
von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus hu-
manitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dub-
lin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob der Be-
schwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Deutschland Gefahr lau-
fen würde, eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden,
dass vorliegend indes kein Grund zur Annahme besteht, dass die deut-
schen Behörden dem Beschwerdeführer die Aufnahme oder den Zugang
zum Asylverfahren verweigern respektive in seinem Fall den Grundsatz
des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwin-
gen würden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr lau-
fen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Deutschland würde dem Be-
schwerdeführer die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebens-
bedingungen vorenthalten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass damit kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde
in Deutschland wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder unge-
nügenden Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not geraten,
dass hinsichtlich der Berufung des Beschwerdeführers auf seinen Gesund-
heitszustand festzustellen ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von
Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen
Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem
fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todes-
nähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]),
dass es sich dabei um seltene Ausnahmefälle handelt, in denen sich die
betroffene Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass
sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie
dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann,
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dass der Beschwerdeführer vom (…) bis (…) 2016 im Kantonsspital
E._______ und vom (…) bis (…) 2016 im Universitätsspital D._______
hospitalisiert war,
dass sich aus den aktenkundigen Arztberichten des Universitätsspitals
D._______ vom (…) 2016, (…) 2016, (…) 2016 und (…) 2016 ergibt, dass
der Beschwerdeführer an einem (…) ([…]) erkrankt ist und als Folge davon
an einer fortgeschrittenen (…) leidet, weshalb er dauerhaft (…) ist,
dass er aufgrund (…) mit einer (…) versorgt wurde,
dass zudem am (…) 2016 eine (…) durchgeführt wurde, und der Beschwer-
deführer nach einer rund dreiwöchigen Erholungsphase am (…) 2016 aus
dem Spital entlassen wurde,
dass die Arztberichte zeigen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz
während rund fünf Monaten umfassend ärztlich versorgt wurde,
dass es sich bei einem (…) um eine bösartige Krankheit handelt und der
Beschwerdeführer weiterhin auf eine (…) Betreuung und regelmässige (…)
angewiesen ist,
dass diesbezüglich festzustellen ist, dass Deutschland über eine entspre-
chende medizinische Infrastruktur verfügt und davon ausgegangen werden
darf, dass der Beschwerdeführer dort adäquate medizinische Behandlung
und Betreuung finden wird,
dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderli-
che medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die
unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psy-
chischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Auf-
nahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die
erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderli-
chenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren
(Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass keine Hinweise vorliegen, wonach Deutschland dem Beschwerdefüh-
rer eine adäquate medizinische Behandlung und entsprechende soziale
Unterstützung verweigern würden,
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dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte-
nen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdefüh-
renden Rechnung tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeig-
neter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände und den indi-
zierten Behandlungsbedarf detailliert informieren werden (vgl. Art. 31 f.
Dublin-III-VO),
dass das SEM die deutschen Behörden bereits am 4. und 5. Juli 2016 –
unter Beilage des Austrittsberichts des Universitätsspitals D._______ vom
(…) 2016 – über den Gesundheitszustand und die Behandlungsbedürftig-
keit des Beschwerdeführers informiert hat, und diese somit in der Lage sein
werden, die notwendigen Vorkehrungen für die entsprechende Betreuung
und kontinuierliche Weiterbehandlung zu treffen (bspw. im Hinblick auf die
Sicherstellung der […]),
dass die Erkrankung des Beschwerdeführers aufgrund des Gesagten einer
Überstellung nach Deutschland nicht entgegenzustehen vermag,
dass der Beschwerdeführer aus dem Hinweis auf in der Schweiz lebende
Priesterkollegen, die ihn unterstützen würden, keine Rechtsansprüche ab-
zuleiten vermag, zumal Freunde und (Berufs-)Kollegen nicht zur Kernfami-
lie gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO (Ehegatten, minderjährige Kinder) zu
zählen sind,
dass der Einwand des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, wo-
nach er aufgrund des Zölibats nicht über eine Kernfamilie im Sinne von
Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO verfügen könne, an der Rechtslage nichts zu än-
dern vermag,
dass der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die moralische Unterstüt-
zung durch die Priesterkollegen in der Schweiz auch aus Art. 16 Dublin-III-
VO (besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu Eltern, Kindern oder Ge-
schwistern) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,
dass im Übrigen nicht ersichtlich ist, weshalb die moralische Unterstützung
durch die hiesigen Priesterkollegen nach der Überstellung des Beschwer-
deführers in das Nachbarland Deutschland nicht aufrechterhalten werden
könnte (bspw. mittels Telefonaten oder Besuchen), oder weshalb ihm nicht
entsprechende Unterstützung durch Kirchenangehörige oder andere Per-
sonen in Deutschland zuteilkommen könnte, habe ihm doch dort jemand
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Gutsprache für die Erlangung des deutschen Visums geleistet (vgl. A6
S. 6),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle nochmals
festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein
Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach
Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses als gegenstandslos erweist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab-
zuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: