Abtei lung IV
D-4717/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Fulvio Häfeli,
Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
A._______, geboren _______, Türkei,
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
9. August 2005 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-4717/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen
Angaben am 14. Juli 2005 und gelangte über ihm unbekannte Länder
am 19. Juli 2005 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nach-
suchte. Am 22. Juli 2005 fand in B._______ die Befragung im
Empfangszentrum statt und am 28. Juli 2005 hörte ihn das Bundesamt
gestützt auf Art. 29 Abs. 4 AsylG direkt an. Mit Verfügung vom 10.
August 2005 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
C._______ zugewiesen.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei
türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus D._______ und
stamme aus einer politisch aktiven Familie. Sein Vater, der im Jahr
1996 (...) gewesen sei und heute (...) diene, sei infolge der politischen
Tätigkeiten mehrere Male in Untersuchungshaft genommen, zu
Bussen verurteilt, verbannt, als Lehrer versetzt oder nicht befördert
worden. Zudem sei die ganze Familie infolge dieser Tätigkeiten unter
Druck geraten. Der Beschwerdeführer sei durch seine Schwester
E._______, die sich für die HADEP eingesetzt habe und seit drei
Jahren verschwunden sei, mit der kurdischen Bewegung in Kontakt
gekommen und politisch aktiv geworden. Im Jahr 2000 habe er sich
während vier Monaten als einfaches Mitglied der Jugendsektion der
HADEP (Halkin Demokrasi Partisi) in der Kommission Kultur und Kunst
betätigt und an vielen politischen Kundgebungen teilgenommen. Aus
diesem Grund und infolge der politischen Aktivitäten seiner Familie sei
er von der Polizei mehrmals für einige Stunden festgenommen,
beschimpft und misshandelt worden. Im Jahr 2001 sei er während
sieben Monaten für die Verteilung der Zeitung „Yeniden Özgür
Gündem“ zuständig gewesen. Anschliessend habe er während zweier
Jahre die Vertretung der Zeitschrift „Özgür Halk“ übernommen, wo er
für die Organisation und Verteilung der Zeitschrift verantwortlich
gewesen sei. In dieser Zeit sei er bei Beschlagnahmungen einzelner
Ausgaben schlecht behandelt, immer wieder bedroht und mehrmals für
kurze Zeit festgenommen, misshandelt, zu Unrecht der Unterstützung
der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan) beschuldigt und aufgefordert
worden, seinen Vater oder andere HADEP-Funktionäre zu belasten.
Bis Ende 2004 respektive Anfang 2005 habe er während etwa neun
Monaten als Mitglied des IHD in der Migrationskommission, die sich
um die Belange der aus dem Südosten vertriebenen Menschen
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kümmert, Sozialdienste geleistet. Auch während dieser Periode sei er
beschattet, immer wieder für kurze Zeit festgenommen und
aufgefordert worden, seinen Vater zu belasten oder den IHD zu
bespitzeln. Letztmals sei er am Weltfrauentag am 8. März 2005
abgeführt worden. Im Juni 2005 sei er von Polizisten der
Antiterrorabteilung entführt und misshandelt worden, indem man ihn
auf den Boden habe knien lassen und an seinem Kopf
vorbeigeschossen habe. Ausserdem sei er wieder aufgefordert
worden, seinen Vater zu belasten. Schliesslich habe man ihn
zurückgelassen, worauf er an seinen Wohnort zurückgekehrt sei. Noch
in der gleichen Nacht sei er nach Istanbul gebracht worden, wo er sich
während zweier Monate bei Verwandten aufgehalten habe und von wo
er schliesslich ausgereist sei. Für den Inhalt der weiteren Aussagen
wird auf die Akten verwiesen. Das Bundesamt verzichtete auf weitere
Abklärungen und gab dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
5. September 2005 Einsicht in die Akten.
Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des erstinstanzlichen
Verfahrens eine türkische Identitätskarte zu den Akten. Den selbst
beantragten und legal erhaltenen Reisepass aus dem Jahr 2005 habe
er nie benützt und ebenso an seinem Wohnort in der Türkei gelassen
wie diverse schriftliche Interventionen seines Vaters bei den Behörden.
B.
Das Bundesamt stellte mit gleichentags eröffneter Verfügung vom
9. August 2005 fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und wies ihn
aus der Schweiz weg. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid
damit, dass seine Vorbringen insgesamt den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Die Befürchtungen des
Beschwerdeführers, er würde im Fall einer Rückkehr in sein
Heimatland umgebracht, könnten nicht als asylrelevant betrachtet
werden, weil seine Vorbringen infolge Unstimmigkeiten in der
behaupteten Art und Intensität nicht glaubhaft seien. Überdies lägen
keine Hinweise vor, wonach die politisch aktiven Familienmitglieder
des Beschwerdeführers landesweit gesucht würden, was ebenso
gegen die geltend gemachte Reflexverfolgung spreche wie die
Tatsache, dass sein Vater weiterhin an der bisherigen Adresse in
D._______ wohnhaft sei. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFF
als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die weiteren Einzelheiten wird
in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
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C.
Mit Beschwerde vom 8. September 2005 (Datum des Poststempels) an
die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung vom 9. August 2005, die Asylgewährung und eventualiter
die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Mit der Beschwerde wurden eine Fürsorgebestätigung,
ein Schreiben des IHD – unterschrieben von (...) als Vorsitzender des
Vereins – mit deutscher Übersetzung sowie eine undatierte
Bestätigung der HADEP, ebenfalls in die deutsche Sprache übersetzt,
eingereicht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass
der Vorwurf der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer keine
Dokumente eingereicht habe, unvertretbar sei, da sie ihren Entscheid
sehr eilig gefällt und der Beschwerdeführer in der Befragung an der
Empfangsstelle die Einreichung von Beweismitteln in Aussicht gestellt
habe. Überdies bestünden entgegen der Argumentation der Vorinstanz
keine Unstimmigkeiten, zumal der Beschwerdeführer an der
Empfangsstelle aufgefordert worden sei, sich kurz zu fassen. Die
Angaben des Beschwerdeführers seien detailliert, präzis und
übereinstimmend. Er sei wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit und
seiner politischen Aktivität wiederholt ernsthaften Nachteilen und
staatlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen. Die von ihm
beschriebenen Nachteile wie Elektroschock an den Genitalien, die
zahlreichen Festnahmen, Schikanen und Drohungen seien derart
gravierend und intensiv, dass sie als asylrelevant zu qualifizieren
seien. Überdies erscheine die Furcht vor zukünftiger Verfolgung
objektiv als wahrscheinlich. Ferner sei es allgemein bekannt, dass die
türkischen Sicherheitskräfte nahe Verwandte von kurdischen
Widerstandskämpfern mit allen Mitteln unter Druck setzen. Im Hinblick
auf die politischen Aktivitäten der Familie und des Beschwerdeführers
könne auch nicht von einer bestehenden inländischen
Fluchtalternative ausgegangen werden. Schliesslich sei der
Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar. Für die weiteren
Einzelheiten der Beschwerde wird auf die nachfolgenden Erwägungen
verwiesen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2005 wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Entscheid in der Schweiz
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abwarten könne. Überdies wurde er aufgefordert, seinen türkischen
Reisepass und die in Aussicht gestellten weiteren Beweismittel innert
Frist und in eine Amtssprache übersetzt einzureichen, verbunden mit
der Androhung, nach Ablauf der Frist würden Parteivorbringen nur
noch im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG berücksichtigt und es werde
gestützt auf die Aktenlage entschieden. Ferner wurde ihm mitgeteilt,
dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt
entschieden werde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde
verzichtet. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen
Rechtsanwaltes wurde abgewiesen.
E.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2005 wurden eine Bestätigung über die
Aktivität und Position des Vaters beim Menschenrechtsverein im
Original und eine Kopie des Aktionsbriefes im Zusammenhang mit der
Inhaftierung eines Mitglieds, unterschrieben vom (...) Präsident des
Menschenrechtsvereins, zu den Akten gereicht. Die Dokumente
wurden nicht übersetzt. Im Übrigen stellte der Beschwerdeführer die
Abgabe des Reisepasses in Aussicht, sobald er seine Angehörigen
habe kontaktieren können.
F.
Am 28. Februar 2006 wurde die Schweizerische Botschaft in Ankara
um weitere Abklärungen vor Ort ersucht. Mit Antwort vom 10. Mai 2007
reichte die Botschaft die Resultate der Abklärungen ans inzwischen
zuständige Bundesverwaltungsgericht ein.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2007 hielt die Vorinstanz
vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2007 wurde dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Vernehmlassung und zu
den Abklärungen der Botschaft vor Ort gewährt. Ausserdem wurde ihm
ein Replikrecht eingeräumt. Mit Eingabe vom 18. September 2007
(Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine
Stellungnahme und weitere Beweismittel ein. Er führte aus, dass die
Abklärungen vor Ort den von ihm dargelegten Sachverhalt bestätigt
hätten. Zudem sei er kurz nach seiner Flucht aus dem Heimatland von
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den Militärbehörden wegen des noch nicht absolvierten Militärdienstes
gesucht worden, wie das beiliegende Schreiben zeige. Er müsse auch
deshalb mit einer Verfolgung – insbesondere während des
Wehrdienstes und als Deserteur – rechnen und gehe davon aus, dass
die Aufforderung zum Militärdienst mit der Verfolgung durch die
türkischen Behörden zusammenhänge. Schliesslich sei er auch in der
Schweiz politisch aktiv, indem er an verschiedenen Versammlungen
und Demonstrationen teilgenommen habe. Auf einem in der Zeitung
"Der Bund" veröffentlichten Foto sei er anlässlich der Kundgebung vom
1. Mai 2007 erkennbar.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen geltend die in Art. 33 und
34 VGG genannten Behörden, zu welchen das BFM gehört. Gegen
dessen auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
gestützte Verfügungen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 – sofern
zuständig – die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen
Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
2.
2.1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Intesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass
die Befürchtungen des Beschwerdeführers, künftigen staatlichen
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, unbegründet seien. Es
sei als unrealistisch zu qualifizieren, dass der Beschwerdeführer in der
von ihm dargelegten Weise und Häufigkeit verfolgt worden sei, zumal
den Akten keine Anhaltspunkte auf eine exponierte Tätigkeit für den
IHD entnommen werden könnten und einfache Mitglieder oder
Sympathisanten des IHD kaum mit staatlichen Massnahmen in einem
asylrelevanten Ausmass zu rechnen hätten. Auch die Tatsache, dass
der Vater des Beschwerdeführers (...) nach wie vor an der
angegebenen Adresse wohnhaft sei, lasse die behauptete Verfolgung
des Beschwerdeführers als unwahrscheinlich erscheinen. Dass der
Beschwerdeführer jeweils nur kurzzeitig festgenommen und gegen ihn
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kein Verfahren eingeleitet worden sei, bestätige diese Einschätzung.
Zudem sei es erstaunlich, dass die Anwälte des Beschwerdeführers
ihn in keinem speziellen Verfahren vertreten hätten und sein Vater (...)
gegen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten andauernden
und massiven Übergriffe bei den Behörden nur schriftlich interveniert
habe. Bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer die
entsprechenden Dokumente nicht eingereicht, obwohl es ihm
zuzumuten und möglich gewesen wäre, diese Dokumente
mitzunehmen. Schliesslich habe er den anlässlich der direkten
Anhörung vorgebrachten letzten, fluchtauslösenden Vorfall in der
Erstbefragung unerwähnt gelassen, weshalb die Zweifel an seinen
Vorbringen bestätigt würden. Angesichts dieser Unstimmigkeiten seien
die vorgebrachten, politisch motivierten Nachteile in der behaupteten
Art und Intensität nicht glaubhaft. Unter diesen Umständen könne nicht
davon ausgegangen werden, dass sich die Befürchtungen des
Beschwerdeführers verwirklichen würden. Aufgrund der ebenfalls vom
Beschwerdeführer geltend gemachten – untergeordneten – Tätigkeiten
für die DEHAP (Demokratik Halk Partisi), die Zeitung Yenidem Özgür
Gündem und die Zeitschrift Özgür Halk bestehe keine Veranlassung,
dass er einer von den türkischen Behörden verfolgten Zielgruppe
zuzuordnen sei. Für eine Verfolgung des Beschwerdeführers
bestünden somit keine hinreichenden Anhaltspunkte. Da sich
ausserdem aus den Akten keine Hinweise auf eine landesweite
Verfolgung von nahen Familienmitgliedern ergäben und sein Vater
nach wie vor für die Behörden in D._______ erreichbar sei, könne
nicht von einer Reflexverfolgung ausgegangen werden.
4.2 Demgegenüber argumentierte der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerdeschrift, dass die schnelle Entscheidung des BFM es ihm
verunmöglicht habe, rechtzeitig Dokumente nachzureichen. Zudem
würden die vom BFM behaupteten Unstimmigkeiten nicht bestehen.
Vielmehr habe man ihm anlässlich der Erstbefragung mitgeteilt, er
solle sich kurz fassen, weshalb er die Festnahme im März nur als
Beispiel genannt habe. Aufgrund der Tatsache, dass in der Türkei
Personen, die ihre Meinung frei äusserten, strafrechtlich verfolgt und
zu hohen Bussen verurteilt würden, sei es falsch, den
Beschwerdeführer keiner verfolgten Zielgruppe zuzuordnen.
Beispielsweise sei der Chefredaktor der Zeitung Özgür Halk Dergesi,
für die der Beschwerdeführer ebenfalls tätig gewesen sei, zu einer
langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und in Deutschland als Flüchtling
anerkannt worden. Ein weiterer Mitarbeiter der erwähnten Zeitung sei
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in die Schweiz geflohen und der Beschwerdeführer versuche, Kontakt
zu ihm aufzunehmen, da dieser die ganze Familie kenne. Zudem
bemühe er sich um die Nachreichung von Dokumenten über seine
politischen Aktivitäten und diejenigen seiner Familie. Seine Angaben
seien detailliert, präzise und übereinstimmend ausgefallen. Er sei
infolge seiner ethnischen Zugehörigkeit und seiner politischen
Aktivitäten wiederholt ernsthaften Nachteilen und staatlicher
Verfolgung ausgesetzt gewesen. Die geltend gemachten Nachteile
seien derart gravierend, dass sie als asylrelevant qualifiziert werden
müssten. Unter diesen Umständen erscheine die Furcht vor
zukünftiger Verfolgung als objektiv und wahrscheinlich. Zudem sei
allgemein bekannt, dass die nahen Verwandten von kurdischen
Oppositionellen unter Druck gesetzt würden. Dies erkläre, warum man
dem Beschwerdeführer und seinem politisch aktiven Vater eine
Verbindung zur PKK habe aufdrängen wollen. Der Beschwerdeführer
und seine Familie seien schon immer diskriminiert und
menschenunwürdig behandelt worden. Aufgrund des politischen
Hintergrunds seiner Familie bestehe zudem keine innerstaatliche
Fluchtalternative, da die Behörden über die Aktivitäten der Familie
gegen die türkische Regierung informiert seien. Deshalb sei auch die
Furcht vor einer Reflexverfolgung plausibel.
4.3 Aufgrund der vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag
gegebenen Abklärungen vor Ort und der eingereichten Beweismittel
kann als erstellt erachtet werden, dass der Beschwerdeführer aus
einer politisch aktiven kurdischen Familie, die den türkischen
Behörden einschlägig bekannt ist, stammt. Es ist auch davon
auszugehen, dass er der Zweigstelle D._______ des (...), bei welcher
sein Vater (...) war, bekannt ist. Indessen bestehen aufgrund
zahlreicher Unstimmigkeiten, welche teilweise bereits von der
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung dargelegt wurden und sich
überdies aus den im Beschwerdeverfahren nachgereichten
Beweismitteln und Vorbringen ergeben, Zweifel am Ausmass und an
der Intensität der geltend gemachten politischen Aktivitäten und einer
darauf basierenden politischen Verfolgung. Deshalb schliesst sich das
Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung des BFM, die vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Befürchtungen würden sich nicht mit
hoher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen, an.
4.3.1 Zunächst ist mit dem BFM übereinzustimmen, dass die vom
Beschwerdeführer dargelegte Entführung im Juni 2005, welche ihn
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gemäss seinen Aussagen zur Ausreise aus seinem Heimatland
bewogen haben soll (Akte A6/28 S. 12 und 24), nicht von Anfang an
erwähnt wurde. Vielmehr sprach er erst anlässlich der direkten
Bundesanhörung von diesem Ereignis und brachte bei der
Erstbefragung vor, das letzte Mal sei er am Weltfrauentag vom 8. März
2005 abgeführt worden (Akte A1/9 S. 5), was miteinander nicht zu
vereinbaren ist. Seine im Rahmen der Beschwerde dargelegte
Begründung für das verspätete Vorbringen, nämlich er habe die
Festnahme im März nur als Beispiel erwähnt und sei überdies
anlässlich der Erstbefragung angehalten worden sich kurz zu fassen,
vermag angesichts der klaren und eindeutigen Aussage anlässlich der
Erstbefragung nicht zu überzeugen. Im Übrigen liess er im
Empfangszentrum auch bei der Frage nach weiteren Ausreisegründen
die später vorgebrachte Entführung unerwähnt. Unter diesen
Umständen vermögen weder die Kürze des fraglichen Protokolls noch
ein allfälliger Hinweis der befragenden Person auf die Möglichkeit,
später über alles ausführlicher berichten zu können, an der
Feststellung des nachgeschobenen Vorbringens etwas zu ändern. Es
wäre für den Beschwerdeführer zumutbar und möglich gewesen,
anlässlich der Erstbefragung auf die Frage, warum er sein Heimatland
verlassen habe und in die Schweiz gekommen sei, sämtliche
wesentlichen – und insbesondere alle die Ausreise motivierenden –
Gründe ansatzweise von sich aus anzugeben. Somit sind die erst
nachträglich geltend gemachte Entführung im Juni 2005 und die damit
verbundenen Nachteile nicht als blosse Ergänzung eines bereits
ansatzweise erwähnten Sachverhalts zu sehen, sondern als
nachgeschobene Sachverhaltselemente zu qualifizieren und können
nicht geglaubt werden.
4.3.2 Zudem lässt sich der erst nachträglich vorgetragene Vorfall auch
in zeitlicher Hinsicht nicht mit dem Sachvortrag des
Beschwerdeführers in Einklang bringen. Er brachte anlässlich der
Erstbefragung vom 22. Juli 2005 vor, er sei vor zwei Monaten nach
Istanbul gezogen (Akte A1/9 S. 1 und 5), was ungefähr dem Zeitpunkt
zwischen Mitte und Ende Mai 2005 entspricht; anlässlich der direkten
Bundesanhörung bestätigte er diesen Sachverhalt zunächst (Akte
A6/28 S. 3). Demgegenüber ergibt sich aus dem Sachverhaltszu-
sammenhang, dass er erst nach der geltend gemachten Entführung
über Kayseri nach F._______ reiste (Akte A6/28 S. 12). Wenn er
jedoch schon im Mai nach F._______ gereist sein will, kann die
Entführung nicht im Juni vor der Reise nach F._______ stattgefunden
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haben, wie er später in der direkten Bundesanhörung darlegte (Akte
A6/28 S. 24).
4.3.3 Ferner kann nicht nachvollzogen werden, warum man den
Beschwerdeführer, der gemäss seinen Angaben während neuneinhalb
Monaten im Jahr 2004 bis anfangs 2005 für den IHD tätig gewesen sei
(Akte A1/9 S. 2 und A6/28 S. 4), erst im Jahr 2005 etwa 10 Mal wegen
seiner Tätigkeit beim IHD festgenommen haben soll (Akte A6/28 S.
23). Seine Erklärung, er sei wegen seiner politischen Einstellung,
seiner Beiträge für den IHD und des politischen Hintergrunds seiner
Familie im Jahr 2005 so oft festgenommen worden (Akte A6/28 S. 24),
vermag nicht zu überzeugen, da er – gestützt auf seine Angaben – die
Aktivitäten für den IHD im fraglichen Zeitpunkt bereits aufgegeben
haben will und somit für die türkischen Behörden nicht mehr von
Interesse gewesen sein kann. Dass man ihn allein wegen des
familiären Hintergrundes im Jahr 2005 zehn Mal festgenommen haben
soll, ist – wie den später folgenden Erwägungen entnommen werden
kann – ebenso wenig überzeugend.
4.3.4 Zu weiteren Fragen Anlass haben die nachgereichten
Beweismittel im Beschwerdeverfahren und das Resultat der
Abklärungen vor Ort gegeben. Insbesondere kann nicht nachvollzogen
werden, warum der IHD-Ausweis des Beschwerdeführers erst am
17. Juni 2005 – mithin nach seiner Abreise aus D._______ und mehr
als fünf Monate nach Beendigung seines Engagements beim
Menschenrechtsverein – ausgestellt wurde. Ebenso wenig
nachvollziehbar ist angesichts der vom Beschwerdeführer
dargestellten Tätigkeiten für den IHD – nämlich seiner Befugnis,
andern IHD-Mitgliedern Aufgaben zu erteilen (Akte A6/28 S. 6) – seine
späte Mitgliedschaft kurz vor seiner Abreise aus D._______ am 29.
April 2005 (vgl. Botschaftsantwort vom 10. Mai 2005 S. 2). Vielmehr
wäre diese Befugnis nur mit einer langjährigen und intensiven
Mitgliedschaft, welche auch in zahlreichen konkreten Tätigkeiten zum
Ausdruck gekommen sein müsste, zu vereinbaren. Solche vermochte
der Beschwerdeführer indessen nur substanzlos darzulegen, da seine
Angaben über die Strukturen des IHD und seine konkreten Aktivitäten
in diesem Verein insgesamt dürftig, wenig aussagekräftig und
oberflächlich ausgefallen sind (Akte A6/28 S. 6 f.). Aus diesen
Umgereimtheiten ist der Schluss zu ziehen, dass der
Beschwerdeführer – sollte er sich tatsächlich im IHD engagiert haben
– nur in sehr untergeordneter Stellung und noch nicht als Mitglied aktiv
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war. Sein Engagement ist wohl kaum über das hinausgegangen, was
als "Mitlaufen" bezeichnet werden kann. Damit hat er sich jedoch –
entgegen seinen Andeutungen – in keiner Weise exponiert.
Bezeichnenderweise erklärte der Beschwerdeführer denn auch nicht,
warum er erst mehrere Monate nach Beendigung der vorgebrachten
Tätigkeiten beim IHD dessen Mitglied wurde und warum man seinen
IHD-Ausweis erst nach seiner Abreise aus D._______ ausgestellt hat.
Unter diesen Umständen ist in Übereinstimmung mit der
Argumentation der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 17. August
2007 davon auszugehen, dass er keine Probleme mit den heimatlichen
Behörden infolge seiner untergeordneten Tätigkeit beim IHD hatte.
Allein aus der Mitgliedschaft beim IHD ist nicht auf eine begründete
Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu schliessen. Weder die
Ergebnisse der Abklärungen vor Ort noch die im Verlauf des
Beschwerdeverfahrens nachgereichten Beweismittel vermögen an
dieser Einschätzung etwas zu ändern. Wie die Vorinstanz in der
erwähnten Vernehmlassung zutreffend ausführte, dürfte das Schreiben
des Vaters des Beschwerdeführers in der Funktion als (...) vom 14.
August 2005 aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehung aus
Gefälligkeit ausgestellt worden sein. Daran vermag die Tatsache, dass
es im Rahmen der Abklärungen vor Ort als authentisch qualifiziert
wurde, nichts zu ändern, zumal auch äusserlich authentisch
erscheinende Beweismittel inhaltlich einen unzutreffenden Sachverhalt
bestätigen können, wovon im vorliegenden Fall auf Grund der
zahlreichen Ungereimtheiten auszugehen ist. Auch die Aussage der
aktuellen Präsidentin des IHD Malatya, der Beschwerdeführer habe in
mehreren Arbeitsgruppen des IHD mitgewirkt, vermag an dieser
Einschätzung nichts zu ändern, da die Präsidentin nicht konkret und
detailliert ausführte, worin der Tatbeitrag des Beschwerdeführers
bestanden hat und zu welchem Zeitpunkt dieser erfolgt sein soll,
weshalb die Aussage der Präsidentin kein exponiertes Engagement
des Beschwerdeführers beim IHD zu belegen vermag. Allein aus
einem geringfügigen Mitmachen beim IHD ist jedoch nicht auf eine
asylerhebliche Gefährdung zu schliessen, wie die Vorinstanz ebenfalls
zutreffend darlegte. Darüber hinaus sind die beiden in der
Botschaftsantwort vom 10. Mai 2007 (S. 2) erwähnten Registrierungen
des Beschwerdeführers beim IHD nicht als Beweise für erlittene
Nachteile als Folge des geltend gemachten Engagements für den IHD
zu betrachten. Sie sind zwar als Hinweise auf erfolgte Übergriffe zu
sehen, vermögen indessen nicht zu beweisen, dass diese auch
tatsächlich stattgefunden haben und als Folge einer engagierten
Seite 12
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Tätigkeit beim IHD zu qualifizieren sind. Im vorliegenden Fall sprechen
die zahlreichen Ungereimtheiten gegen diese Annahme.
4.3.5 Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, er habe bereits
seit mehreren Jahren immer wieder Übergriffe seitens der türkischen
Sicherheitskräfte erlitten. Unter diesen Umständen kann nicht
nachvollzogen werden, warum der beim (...) tätige Vater des
Beschwerdeführers es bei schriftlichen Interventionen beliess (Akte
A6/28 S. 20-23), obwohl ihm infolge seiner Funktion auch ganz andere
Mittel zur Verfügung gestanden hätten, um dem Anliegen Nachdruck
zu verleihen. Bezeichnenderweise reichte der Beschwerdeführer auch
im Beschwerdeverfahren keine entsprechenden Beweismittel ein.
Dabei ist sein Einwand in der Beschwerdeschrift, die Vorinstanz habe
ihren Entscheid überstürzt erlassen und ihm gar keine Möglichkeit zur
Beschaffung der Beweismittel gelassen, als untauglicher
Erklärungsversuch aufzufassen, zumal er es auch im
Beschwerdeverfahren unterliess, die entsprechenden Beweismittel
nachzureichen.
4.3.6 Wie die Vorinstanz überdies ebenfalls zutreffend argumentierte,
wäre der Vater des Beschwerdeführers als (...) aufgrund seiner
exponierten Stellung erheblich mehr gefährdet als der
Beschwerdeführer selber und zudem für die türkischen Behörden
erreichbar. Der Beschwerdeführer brachte zwar vor, die ganze Familie
sei wegen der Tätigkeiten seines Vaters unter Druck gestanden und
gegen seinen Vater seien Verfahren eingeleitet worden; indessen ist
diesen Aussagen nicht zu entnehmen, der Vater sei in ähnlicher Weise
und Intensität Verfolgungen ausgesetzt gewesen wie der
Beschwerdeführer für sich selber geltend machte, weshalb die
wiederholten Übergriffe auf den Beschwerdeführer, der sich
offensichtlich im Rahmen allfälliger IHD-Aktivitäten nicht exponierte,
ebenfalls nicht nachvollziehbar sind.
4.3.7 Als Folge der insgesamt zahlreichen Unstimmigkeiten ist nicht
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer infolge seiner
Mitgliedschaft beim IHD und wegen allfälliger Tätigkeiten für diesen
Verein in einem asylerheblichen Ausmass verfolgt war. Zudem fällt auf,
dass er erstmals am Tag vor Beginn seiner Mitgliedschaft beim IHD
eine polizeiliche Mitnahme meldete und seine Mitgliedschaft erst kurz
vor seiner Ausreise – nach Aufgabe allfälliger Tätigkeiten für den
Verein – erfolgte. Der IHD-Ausweis wurde erst ausgestellt, als er sich
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schon in F._______ befand. Hingegen habe er sich im Mai 2005 – kurz
vor der Abreise nach F._______ – legal einen Reisepass und eine
neue Identitätskarte beschafft. Dieser zeitliche Ablauf lässt – wie die
zahlreichen Ungereimtheiten – darauf schliessen, dass die
vorgebrachten Probleme mit den Behörden in den Monaten vor der
Ausreise als Konstrukt aufzufassen sind.
4.3.8 Was die Tätigkeiten des Beschwerdeführers bei der früheren
HADEP und bei verschiedenen Printmedien und die darauf
basierenden, geltend gemachten Übergriffe in den Jahren 2000 bis
2003 anbelangt, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass diese
offensichtlich nicht zur Ausreise geführt haben, weshalb die Kausalität
in zeitlicher Hinsicht fehlt. Ferner machte der Beschwerdeführer auch
in diesem Zusammenhang keine Tätigkeiten in einer exponierten
Stellung geltend, weshalb – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz –
nicht davon auszugehen ist, dass er von den türkischen Behörden in
einem asylrelevanten Ausmass verfolgt wurde. Auch mehrere
kurzzeitige Festnahmen führen aufgrund der kurzen Dauer der
Massnahme und mangels Intensität des Eingriffs nicht ohne Weiteres
zur Annahme einer asylerheblichen Verfolgung. Zudem bestehen
aufgrund mehrerer Ungereimtheiten Zweifel an den in diesem
Zusammenhang geltend gemachten Übergriffen. So sagte der
Beschwerdeführer aus, er sei Mitglied der HADEP gewesen (Akte
A6/28 S. 8), was indessen auf der nachgereichten und undatierten
Bestätigung der DEAHP nicht bestätigt wird. Vielmehr bezeichnet
dieses Schreiben die Mitglieder der Familie des Beschwerdeführers
als Anhänger, weshalb die geltend gemachte Mitgliedschaft des
Beschwerdeführers zu relativieren ist. Zudem ist seine Aussage, er
habe im Jahr 2000 während sieben Monaten für die Zeitung Yenidem
Özgür Gündem gearbeitet (Akte A6/28 S. 7 f.), nicht mit den Tatsachen
zu vereinbaren, da diese Zeitung nur zwischen September 2002 und
29. Februar 2004 erschien (vgl. Human Rights Foundation of Turkey,
February 2004 und /wochen/2004/0410.html ),
was mit einer Tätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2000 nicht zu
vereinbaren ist. An dieser Schlussfolgerung vermag die Auskunft der
DTP (Demokratik Toplum Partisi) respektive der DEHAP oder der
HADEP, welche die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei dieser
Zeitung bestätigte, nichts zu ändern, zumal die damals zuständige
HADEP über keine früheren registrierten Informationen mehr verfügt
und die Auskunft somit ebenfalls zu relativieren ist. Der im
Beschwerdeverfahren nachgereichte Ausweis der Yeni Gündem
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D-4717/2006
schliesslich vermag die im erstinstanzlichen Verfahren zu Protokoll
gegebenen Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu bestätigen,
zumal er dort nicht aussagte, er habe für diese Zeitung gearbeitet.
Zudem musste die erwähnte Zeitung am 30. März 2001 schliessen
(vgl. Botschaftsantwort vom 10. Mai 2007 S. 3 und Kurds, Information,
IMK – Wocheninformationsdienst Nr. 103 vom 4. April 2001,
veröffentlicht auf /deutsch/2000/tysk34.html ), weshalb
der am 31. Dezember 2001 ausgestellte Ausweis nicht authentisch
sein kann. Im Hinblick auf den Ablauf der Zeit zwischen den geltend
gemachten Nachteilen in den Jahren 2000 bis 2003 und der Ausreise
im Jahr 2005 sowie aufgrund der weiteren Unstimmigkeiten ist auch
hinsichtlich der für den erwähnten Zeitraum geltend gemachten
Nachteile nicht von einer begründeten Furcht im Sinne des
Asylgesetzes auszugehen.
4.3.9 Insgesamt besteht auf Grund des als untergeordnet zu
bezeichnenden politischen Engagements des Beschwerdeführers und
infolge zahlreicher Unstimmigkeiten in seinen Aussagen kein Grund
zur Annahme, dass er im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland aus
politischen Gründen mit einer Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes
zu rechnen hat.
4.4 Der Beschwerdeführer machte überdies die Gefahr einer
Reflexverfolgung geltend. Das Bundesverwaltungsgericht geht – in
Anlehnung an die bisherige Praxis der ARK (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 21) – davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien
gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewandt
werden, die als so genannte Revlexverfolgung flüchtlingsrechtlich
erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die
Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach
der Praxis der ARK vorallem dann gegeben, wenn nach einem
flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur
Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem
Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht
unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person
für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr
seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1
S. 195).
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D-4717/2006
4.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er stamme aus einer
politisch aktiven Familie, die immer wieder behördlichen Massnahmen
ausgesetzt sei. Sein Vater sei früher (...) gewesen und amte heute als
(...). Seine Schwester E._______ habe sich in der HADEP engagiert
und sei seit Jahren verschwunden. Die Schwester G._______ sei
Mitglied der Gewerkschaft SES.
4.4.2 Zunächst wird nicht in Abrede gestellt, dass die Familie des
Beschwerdeführers – wie bereits festgehalten – politisch aktiv ist und
aus diesem Grund den türkischen Behörden einschlägig bekannt sein
dürfte. Allein daraus ist jedoch nicht auf eine drohende
Reflexverfolgung zu schliessen. Vielmehr müssten mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit die zuvor erwähnten, von der Praxis entwickelten
Voraussetzungen erfüllt sein.
4.4.3 Der Vater des Beschwerdeführers ist – gestützt auf die
Erkenntnisse aus den Abklärungen vor Ort – seit Juni 2006 nicht mehr
(...). Entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers liegt auch kein
Verfahren gegen seinen Vater vor (vgl. Botschaftsantwort vom 10. Mai
2007 S. 2).
4.4.4 Dagegen konnte die Angabe des Beschwerdeführers, seine
Schwester E._______ sei politisch aktiv gewesen und
"verschwunden", bestätigt werden. Es wird zwar vermutet, dass sie der
PKK beigetreten ist; jedoch wurde kein Verfahren gegen sie eröffnet.
4.4.5 Im vorliegenden Fall bestehen gestützt auf die Abklärungen vor
Ort keine Hinweise darauf, dass Familienmitglieder des
Beschwerdeführers landesweit gesucht werden. Zudem kann den
Akten nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer mit
seiner Schwester E._______ in Verbindung steht. Ebenso wenig
brachte er vor, dass sein inzwischen vom Amt des (...)
zurückgetretener Vater auch nach seinem Rücktritt noch politisch
motivierten Repressalien ausgesetzt sei. Da dieser – mangels
anderslautenden Angaben in den Akten – nach wie vor in D._______
für die Behörden erreichbar wäre, ist nicht nachvollziehbar, warum die
Behörden den Beschwerdeführer im Sinne einer Reflexverfolgung
belangen sollten. Es kann deshalb trotz des politischen familiären
Hintergrundes nicht davon ausgegangen werden, der
Beschwerdeführer sei im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland einer
drohenden Reflexverfolgung ausgesetzt.
Seite 16
D-4717/2006
5.
5.1 Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens reichte der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. September 2007 (Datum
Poststempel) ein Schreiben der Militärbehörden vom 31. Oktober 2005
und dessen Übersetzung in die deutsche Sprache ein. Er machte
geltend, er habe aus Gewissensgründen den obligatorischen
Militärdienst verweigert und sei kurz nach seiner Ankunft in der
Schweiz zum Dienst aufgeboten worden. Nachdem er diesem
Aufgebot nicht Folge geleistet habe, müsse er mit einer Bestrafung
nach Art. 63 des Militärgesetzes rechnen. Die Aufforderung zum
Militärdienst hänge mit seiner Verfolgung durch die türkischen
Behörden zusammen und ein Recht auf Wehrdienstverweigerung
werde in der Türkei nicht anerkannt. Immer wieder komme es zu
mysteriösen Todesfällen von Soldaten, weshalb er befürchte, während
dem Wehrdienst Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt zu sein.
Zudem würden Kurden oft in ihren Heimatregionen oder in den
Ausnahmezustandsgebieten eingesetzt. Seit dem Einmarsch der USA
im Irak hätten die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den
türkischen Regierungstruppen und den kurdischen Rebellen wieder
zugenommen. Als Angehöriger der kurdischen Ethnie werde er gezielt
diskriminiert und strenger als andere Deserteure verfolgt oder bestraft.
5.2 Aufgrund der bestehenden Aktenlage kann nicht ausgeschlossen
werden, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich wegen
Nichtleistung des Militärdienstes in der Türkei gesucht wird. Eine
allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers aus militärrechtlichen
Gründen ist jedoch gestützt auf die bisherige Praxis der ARK, welche
vom Bundesverwaltungsgericht geteilt wird, nur unter bestimmten
Voraussetzungen relevant (vgl. EMARK 2004 Nr. 2). Dies ist dann der
Fall, wenn der Beschwerdeführer damit zu rechnen hätte, dass er aus
flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven mit einer unverhältnismässig
strengen Bestrafung zu rechnen hätte, sei es, weil er aufgrund der im
Asylgesetz erwähnten Kriterien eine höhere Strafe zu verbüssen hätte
oder weil mit der drohenden Strafe nicht nur die Sicherstellung der
Wehrpflicht garantiert, sondern zusätzlich die vermutete oppositionelle
und staatsfeindliche Gesinnung sanktioniert werden sollte. Eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wäre auch dann zu bejahen,
wenn mit der Absolvierung des Militärdienstes beabsichtigt würde,
gewisse Personen oder Personengruppen aus flüchtlingsrechtlich
erheblichen Motiven zu disziplinieren, einzuschüchtern, zu
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D-4717/2006
assimilieren oder einer menschenrechtswidrigen Behandlung
auszusetzen. Als politische Verfolgung schliesslich müsste die
Bestrafung einer militärdienstflüchtigen Person erachtet werden, wenn
die Armee, der sie sich entzieht, völkerrechtswidrige Ziele anstrebte
oder entsprechende Mittel einsetzte (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 E. 6.b.aa
S. 17).
5.3 Gestützt auf die Aktenlage ist vorliegend selbst im Fall einer
Bestrafung des Beschwerdeführers aus militärrechtlichen Gründen
nicht von einer der erwähnten Ausnahmen auszugehen. Seine
Behauptung, er werde als Angehöriger der kurdischen Ethnie strenger
bestraft, vermag nicht zu überzeugen, zumal er dafür weder konkrete
Beweise noch plausible Erklärungen vorbrachte. Aus der angedrohten
Bestrafung nach Art. 63 des türkischen Militärstrafgesetzbuches,
welche innerhalb eines Strafmasses bis zu drei Jahren Gefängnis zu
erfolgen hat, ist überdies nicht auf eine Sanktionierung zu schliessen,
welche neben der militärrechtlichen Gesetzesverletzung auch die
Gesinnung treffen will. Zudem ist der Militärdienst in der Türkei für alle
erwachsenen Männer obligatorisch und zielt nicht darauf ab, gewisse
Personen oder Personengruppen in der zuvor beschriebenen Art zu
behandeln. Auch wenn die türkische Armee Ende 2007 vereinzelte
Stellungen der PKK im Nordirak bombardierte, kann nicht von einem
grundsätzlich völkerrechtswidrigen Agieren der türkischen Armee
gesprochen werden. Ebenso wenig verfolgt die türkische Armee
grundsätzlich völkerrechtswidrige Ziele. Überdies bestehen trotz des
familiären politischen Hintergrunds des Beschwerdeführers keine
Hinweise auf einen Malus oder andere drohende, aus Art. 3 AsylG
fliessende Nachteile. Die vom Beschwerdeführer allenfalls zu
gewärtigenden Sanktionen vermögen somit nicht zur Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft zu führen, da alle wehrpflichtigen Männer
aufgrund ihrer türkischen Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs
zum Militärdienst aufgeboten werden und dieser Verpflichtung keine
asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegt.
Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden die
Rekruten nach dem Zufallsprinzip per Computer den verschiedenen
Einheiten zugeteilt, weshalb die Argumentation in der Eingabe vom 18.
September 2007, der Beschwerdeführer müsse mit einem Einsatz in
seiner Herkunftsregion rechnen, nicht verhält. Völlig obsolet ist sein
Vorbringen, er müsse auch mit einem Einsatz im
Ausnahmezustandsgebiet rechnen, zumal der ehemals verhängte
Ausnahmezustand in der Türkei schon seit einiger Zeit in allen
Seite 18
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Gebieten aufgehoben worden ist. Unter diesen Umständen wäre eine
allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen
Militärdienstverweigerung vorliegend als legitime staatliche
Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht und
damit als asylrechtlich nicht relevant zu charakterisieren.
6.
6.1 In der Eingabe vom 18. September 2007 machte der
Beschwerdeführer mit Verweis auf politische Aktivitäten in der Schweiz
das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen geltend. Er habe an
verschiedenen Versammlungen und Demonstrationen teilgenommen.
Zur Untermauerung des Vorbringens reichte er das Titelblatt der
Zeitung "Der Bund" vom (...) 2007 ein, auf welchem er mit einem Pfeil
auf die Abbildung seiner Person hinweist.
6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – so auch durch
politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen
worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe gelten (Art. 54 AsylG).
Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls,
unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich
gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung
subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein
Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der
Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichten (vgl.
EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1. f. S. 10 f.; 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.; 1995
Nr. 7 S. 67 und 70 E. 7b und 8).
6.3 Abgesehen von der Teilnahme an der Demonstration vom 1. März
2007, welche im Zusammenhang mit Abdullah Öcalan stattfand,
weisen die vom Beschwerdeführer angegebenen Kundgebungen und
Demonstrationen keinen Bezug zur Türkei auf. So demonstrierte er am
9. März 2007 gegen die Ermordung von 52 syrischen Kurden in
Syrien, am 3. Februar 2007 im Zusammenhang mit Kurden im Iran, am
24. August 2007 gegen die Verurteilung zweier Anhänger der PDK
(Partîya Demokrat a Kurdistan) durch die iranische Regierung, am
folgenden Tag gegen die Ermordung von 500 irakischen Kurden und
nahm am 1. Mai 2007 am Marsch des Tages der Arbeit teil. Unter
diesen Umständen stellen die geltend gemachten Teilnahmen an
Seite 19
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Kundgebungen keinen Grund dar, von der grundsätzlichen
Einschätzung abzuweichen. Zudem ist der Beschwerdeführer auf der
Titelseite der nachgereichten Zeitung nicht erkennbar. Somit liegen
keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche
Argumentation zu bestätigen und das Vorliegen einer begründeten
Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu verneinen ist. Bestätigt wird diese
Einschätzung durch das Resultat der Abklärungen vor Ort, gemäss
welchem im Fall des Beschwerdeführers kein Datenblatt vorliegt und
er nicht gesucht wird. Er untersteht auch keinem Passverbot und es
wurde kein Verfahren gegen ihn eröffnet (vgl. Botschaftsantwort vom
10. Mai 2007 S. 1). Bezeichnenderweise gab er an, er habe im Mai
2005 – mithin im Jahr der geltend gemachten Verfolgung und
unmittelbar vor seiner Abreise nach F._______ und seiner
anschliessenden Ausreise aus der Türkei – selber auf legalem Weg
einen Reisepass beantragt und erhalten, was ebenfalls gegen eine
drohende Gefährdung spricht. Unter diesen Umständen erübrigt es
sich, auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel im Detail
einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermöchten. Der
Beschwerdeführer konnte keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen
oder glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
8.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Seite 20
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Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.4.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.4.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
Seite 21
D-4717/2006
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit
weiteren Hinweisen; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
[EGMR], Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001,
Recueil des arrêts et décisions 2001-I S. 327 ff.). Dies ist ihm jedoch
nicht gelungen. Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.5.1 Der Beschwerdeführer stammt aus D._______, wo er bis zwei
Monate vor der Ausreise im Kreis seiner Familie gelebt habe. Nach
geltender Praxis ist eine Rückkehr in dieses Gebiet der Türkei als
zumutbar zu erachten, zumal sich die Sicherheitslage im Südosten
und im Süden der Türkei in den letzten Jahren soweit entspannt hat,
dass der Ausnahmezustand aufgehoben werden konnte (vgl. EMARK
2004 Nr. 8).
8.5.2 Der gestützt auf die Aktenlage junge und gesunde
Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatland über ein tragfähiges
Beziehungsnetz, auf das er sich bei seiner Rückkehr stützen kann.
Zudem hat er gemäss seinen Angaben das Gymnasium
abgeschlossen und die Aufnahmeprüfung zur Fernuniversität
bestanden, womit er sich beste Voraussetzungen für die Erlernung
eines Berufes oder den Beginn eines Studiums geschaffen hat. Im
Übrigen verfügt er über erste Berufserfahrungen in der Textilbranche
und der Landwirtschaft. Unter diesen Umständen dürfte die
Wiedereingliederung in seinem Heimatland möglich sein. Eine
Rückkehr in die Türkei ist somit zumutbar.
Seite 22
D-4717/2006
8.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
mithin auch als zumutbar.
8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen hat
sich die vorliegende Beschwerde nicht als zum Vorneherein
aussichtslos erwiesen, weshalb in Gutheissung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG keine
Verfahrenskosten zu erheben sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 23
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie)
- den _______ (in Kopie; Beilage: Nüfus No. _______ vom 20. Mai
2005)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand am:
Seite 24