Abtei lung IV
D-4717/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
A._______, geboren B._______,
Iran,
alias C._______, geboren D._______,
Irak,
vertreten durch Waltraud Weber, Rechtsberatungs-
stelle für Asyl Suchende St. Gallen / Appenzell,
E._______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 8. Juli 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4717/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben über den
E._______, die F._______, ihm unbekannte Länder und G._______
illegal in die Schweiz. Gemäss den Akten wurde er am 23. Mai 2008
von der Schweizer Grenzpolizei in H._______ festgenommen und
nach G._______ zurückgeführt. Er reiste daraufhin erneut in die
Schweiz ein und ersuchte am 9. Juni 2008 im I._______ um Asyl.
Dazu wurde er vom BFM am 18. Juni 2008 befragt und am 30. Juni
2008 gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) direkt angehört.
Der Beschwerdeführer legte keine Identitätspapiere vor. Bei der Fest-
nahme durch die Schweizer Grenzpolizei gab er sich als C._______,
E._______, aus. Anlässlich der Befragung und Anhörung brachte er
vor, iranischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit zu
sein. Er machte geltend, nie einen Pass besessen zu haben. Seine
Identitätskarte habe er in der F._______ zurück gelassen. Als Ausweis-
papiere reichte er Flüchtlings-Ausweise der „field offices“ des UNO-
Hochkommissars für Flüchtlinge (UNHCR) im E._______ und in der
F._______ sowie einen Parteiausweis der J._______ vom
17. November 1995 und eine Bescheinigung ein, dass er bis zum 21.
August 1998 Mitglied der J._______ gewesen sei.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe seinen Heimatstaat
Iran im Jahr 1992 wegen der politisch motivierten Unterdrückung der
Kurden durch die iranische Regierung verlassen. Er sei in den
E._______ geflohen und habe sich an verschiedenen Orten der
autonomen Kurdenprovinzen aufgehalten. Zeitweise sei er für die
K._______ als Koch tätig gewesen. Da die Partei sehr unter Druck
gestanden habe und es immer wieder zu Ermordungen von Par-
teimitgliedern gekommen sei, habe er sich beim UNHCR als Flüchtling
gemeldet. Er sei vom UNHCR in E._______, als Flüchtling anerkannt
und aufgenommen worden. Von den Behörden der K._______, welche
die Provinz verwalten würden, habe er eine Aufenthaltsbewilligung
erhalten. Da er dort nicht mehr sicher gewesen sei und die Gefahr,
welche ihm von Seiten der iranischen Geheimdienste und Terroristen
gedroht habe, immer grösser geworden sei, sei er im Jahr 2002 in die
F._______ geflohen, wo er vom UNHCR erneut als Flüchtling
aufgenommen worden sei. Bei einer Rückkehr in den Iran drohe ihm
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aufgrund seiner politischen Aktivitäten als Mitglied der J._______,
welche sich gegen die kurdenfeindliche Politik des iranischen Regimes
wehre, die Todesstrafe.
B.
Das BFM trat mit Verfügung vom 8. Juli 2008 – eröffnet am gleichen
Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das
BFM im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe sich vor der
Einreise in die Schweiz in G._______ aufgehalten, der Bundesrat
habe G._______ als sicheren Drittstaat bezeichnet und G._______
habe einer Rückübernahme zugestimmt. Zudem lebten keine
Personen, zu denen der Beschwerdeführer eine enge Beziehung
habe, und keine Angehörigen in der Schweiz. Ferner trete die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 AsylG
nicht offensichtlich zutage, da keine konkreten Hinweise darauf
vorliegen würden, dass die iranischen Behörden Kenntnis von seiner
politischen Vergangenheit hätten. In Anbetracht des Umstands, dass
der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Identitäts-
beziehungsweise Reisepapiere abgegeben habe und seine Identität
demnach nicht feststehe, müsse auch der Wahrheitsgehalt seiner
Schilderungen bezweifelt werden, da die beiden von ihm vorgelegten
Beweismittel – der Parteiausweis der J._______ und die Be-
scheinigung, dass er bis zum 21. August 1998 Mitglied der J._______
gewesen sei – keine Fotografien des Inhabers beinhalten würden.
Zudem seien auch die Schilderungen des Beschwerdeführers
bezüglich der Dauer seines geltend gemachten Engagements für die
J._______ widersprüchlich. Schliesslich bestünden keine Hinweise
darauf, dass G._______ keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung
im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG biete.
C.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2008 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des
BFM sei vollumfänglich aufzuheben und es sei auf das Asylgesuch
einzutreten. Auf die Begründung wird in den Erwägungen eingegan-
gen. Der Beschwerdeführer reichte ein als „Original-Ausweis“ bezeich-
netes Identitätsdokument zu den Akten.
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D.
Der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts ver-
fügte mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2008, der Beschwerdeführer
könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und for-
derte die Vorinstanz zur Vernehmlassung auf.
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 29. Juli 2008
die Abweisung der Beschwerde, da die Beschwerdeschrift keine neu-
en erheblichen Tatsachen oder Beweismittel erhalte, welche eine Än-
derung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, und daher auf die
bereits erfolgten Erwägungen verwiesen werden könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprü-
fen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob
die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die
Beschwerdeinstanz enthält sich, sofern sie die Anwendung des Nicht-
eintretenstatbestands als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen
materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.).
4.
4.1 Das BFM traf den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG. Gemäss der revidierten,
am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 34. Abs. 2
Bst. a AsylG wird auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten,
wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2
Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufge-
halten haben.
4.2 Nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG kann der Bundesrat Staaten be-
zeichnen, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. G._______
wurde – zusammen mit allen anderen EU- und EFTA-Staaten – am
14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in G._______ ist unbestritten.
5.
5.1 Gemäss Art. 34 Abs. 3 AsylG findet die Bestimmung von Abs. 2
dieses Artikels keine Anwendung, wenn Personen, zu denen die asyl-
suchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der
Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise
darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rück-
schiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c).
5.2
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5.2.1 Es stellt sich vorliegend in Anbetracht der vorgebrachten Aner-
kennung des Beschwerdeführers als Flüchtling durch das UNHCR die
Frage, ob dieser offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, so
dass Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zur Anwendung käme. Bei Anwen-
dung des Nichteintretens-Tatbestands von Art. 34 Abs. 2 AsylG (siche-
rer Drittstaat) ist im Unterschied zu Abs. 1 der gleichen Bestimmung
(safe country im Sinne eines verfolgungssicheren Herkunftslandes)
nicht zu prüfen, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, sondern es ist
lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 AsylG zu beachten.
Gemäss Bst. b dieser Ausnahmeklausel wird von einer Wegweisung in
den Drittstaat dann abgesehen, wenn die asylsuchende Person offen-
sichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Demnach muss das BFM
nicht darlegen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
offensichtlich nicht erfüllt, sondern es genügt bereits die Feststellung,
dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls nicht offensichtlich zutage
tritt.
5.2.2 Das BFM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht offensichtlich erfül-
le. So lägen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass die iranischen
Behörden Kenntnis von der politischen Vergangenheit des Beschwer-
deführers hätten. Zudem müsse der Wahrheitsgehalt der betreffenden
Aussagen bezweifelt werden, enthielten doch die beiden vorgelegten
Partei-Ausweise keine Fotografien und seine Schilderungen des gel-
tend gemachten Engagements für die J._______ seien
widersprüchlich. Der Beschwerdeführer habe zudem keine
rechtsgenüglichen Identitäts- oder Reisepapiere abgegeben, weshalb
seine Identität nicht feststehe. Die Offensichtlichkeit der
Flüchtlingseigenschaft sei deshalb zu verneinen.
5.2.3 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber in der Beschwer-
de vor, mit einem nachgereichten Original-Ausweis beweisen zu kön-
nen, dass er iranischer Bürger sei. Zudem habe sich ein Zeuge gemel-
det, welcher zusammen mit dem Beschwerdeführer viele Jahre im
E._______ gearbeitet habe. Dies, wie auch die zweifache
Anerkennung als Flüchtling durch das UNHCR, beweise sein
Engagement für die antiiranische Oppositionsbewegung. Es müsse
davon ausgegangen werden, dass die J._______ vom iranischen
Geheimdienst sehr gut beobachtet werde, weshalb das iranische
Regime sehr wohl wisse, dass sich der Beschwerdeführer als
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Staatsfeind betätige. Die Offensichtlichkeit der Flüchtlingseigenschaft
sei deshalb zu bejahen.
5.2.4 Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer
sowohl in der F._______ als auch im Iran durch die „field offices“ des
UNHCR als Flüchtling anerkannt worden war. Dies belegt er mit
entsprechenden Original-Ausweisen des UNHCR, gemäss welchen er
als sogenannter „Mandatsflüchtling“ gemäss Resolution 428 (V) der
UNO-Generalversammlung vom 14. Dezember 1950 anerkannt ist (vgl.
dazu das Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft von 1979 [Neuauflage 2003],
S. 5 f.). Es stellt sich die Frage, welche rechtliche Bedeutung solchen
Statusbestimmungen durch „field offices" des UNHCR zukommt. Es
stellt sich des weiteren die Frage, ob bei einer Anerkennung als
Flüchtling durch das UNHCR vom offensichtlichen Bestehen der
Flüchtlingseigenschaft gemäss der Ausnahmeklausel von Art. 34
Abs. 3 Bst. b AsylG auszugehen ist beziehungsweise ob der durch das
UNHCR erlangte Flüchtlingsstatus mit dem Begriff der Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne der Ausnahmeklausel übereinstimmt oder nicht.
Zur Beantwortung der Frage, ob Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG vorliegend
auch auf die Statusbestimmung durch „field offices“ des UNHCR
Anwendung findet oder nicht, ist es wesentlich, den der Anerkennung
zugrunde liegenden Sachverhalt und die Begründung der Aner-
kennung zu kennen.
5.2.5 Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ih-
rem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären
(vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 32 und 49 VwVG). Dabei
muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen
beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, S. 97; EMARK 2004 Nr. 16 E. 7.a S. 108). Die Vorinstanz
berücksichtigte die UNHCR-Flüchtlingsausweise in der angefochtenen
Verfügung nicht und ging nicht auf die Frage ein, welche Bedeutung ih-
nen für die Anwendung von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG im vorliegen-
den Fall zukommt. Sie äusserte sich weder zur rechtlichen Bedeutung
der Flüchtlingsanerkennung durch das UNHCR für das schweizerische
Asylverfahren noch klärte sie den der Anerkennung zugrunde liegen-
den Sachverhalt ab. Diese Abklärungen sind vorliegend jedoch mass-
geblich für die Beantwortung der Frage nach der Anwendbarkeit der
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Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG und somit entschei-
drelevant. Gleichzeitig ist eine Überprüfung der Echtheit des vom Be-
schwerdeführer eingereichten Originaldokumentes vorzunehmen, um
feststellen zu können, ob die von ihm angegebene Identität zutreffend
ist und ob die auf diese Identität lautenden Anerkennungen durch das
UNHCR seine Person betreffen. Ohne diese weiteren Abklärungen,
insbesondere der Gründe für die Anerkennung als Flüchtling be-
ziehungsweise des der Anerkennung zugrunde liegenden Sach-
verhalts, kann jedenfalls nicht beurteilt werden, ob die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers offensichtlich besteht oder nicht.
Aus diesen Gründen ist festzuhalten, dass das BFM den rechts-
erheblichen Sachverhalt nicht genügend erstellt und seiner Abklär-
ungspflicht nicht genügend nachgekommen ist. Es erweist sich als
angezeigt, die Sache an das BFM als erste Instanz zurückzuweisen,
damit dieses die erforderlichen Abklärungen vornimmt und deren
Ergebnis im Rahmen eines neuen Entscheids festhält.
5.3 Bei dieser Sachlage kann im Rahmen dieses Urteils offen bleiben,
ob eine der weiteren Ausnahmen von Art. 34 Abs. 3 AsylG erfüllt ist.
6.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung
vom 8. Juli 2008 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von
Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachver-
haltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans
BFM zurückzuweisen. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf
den Antrag einzugehen, es sei auf das Asylgesuch einzutreten.
7.
7.1 Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Sodann ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64
VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendiger-
weise entstandenen Parteikosten zuzusprechen.
Nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist und sich
der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinrei-
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chend zuverlässig abschätzen lässt, ist die von der Vorinstanz auszu-
richtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massge-
benden Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 400.- festzu-
setzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 8. Juli 2008 wird aufgehoben und die Sa-
che im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 400.- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Ak-
ten Ref.-Nr. N 509 650 (per Kurier; in Kopie; Beilage: Originalaus-
weis)
- das Migrationsamt des Kantons Thurgau (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand:
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