Abtei lung IV
D-4718/2006
sch/dua
{T 0/2}
Urteil vom 8. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Hans Schürch, Richterin Regula Schenker Senn und
Richterin Nina Spälti Giannakitsas
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller
X._______, geboren _______, Serbien,
vertreten durch Elio G. Baumann, _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 16. September 2005 i. S. Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger und muslimischer
Bosniake mit letztem Wohnsitz in A._______ (Gemeinde B._______, Kosovo),
verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 17. Juli 2005 und reiste
am 21. Juli 2005 in einem PW von Italien her kommend unter Umgehung der
Grenzkontrollen in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangszentrum Basel
ein Asylgesuch stellte. Am 26. Juli 2005 wurde er dort summarisch befragt.
Aufgrund von Zweifeln an der Herkunftsangabe des Beschwerdeführers wurde er
am 3. August 2005 einer LINGUA-Analyse unterzogen. Am 15. August 2005 hörte
das BFM den Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Asylgründen an.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, er habe von April 1993 bis zum 11. Dezember 2003 in Deutschland
gelebt. Sein Asylgesuch sei zwar abgelehnt worden, aber er habe eine Duldung
erhalten. Am 11. Dezember 2003 sei er ins Heimatland ausgeschafft worden.
Während seines Aufenthalts in Deutschland habe er zunächst gearbeitet. Die
deutschen Behörden hätten ihn jedoch ausgeraubt. Er habe regelmässig sehr viel
gearbeitet und Überstunden gemacht, obwohl man ihm nur eine Arbeitsbewilligung
von 60 Stunden pro Monat erteilt habe. Der Lohn für die darüber hinausgehenden,
von ihm geleisteten Arbeitsstunden seien ihm nie ausbezahlt worden. Er sei
psychisch und physisch krank geworden. Er habe sich beim Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) über seine Situation beschwert.
Ausserdem habe er bei der Staatsanwaltschaft B._______ eine Klage gegen einen
Mitarbeiter der Ausländerbehörde eingereicht. Nach seiner Ausschaffung in den
Kosovo habe er dort grosse Probleme gehabt. Er habe keine Arbeit gefunden, und
ein ihm gehörendes Grundstück sei nicht auf ihn überschrieben worden. Er sei von
den in A._______ respektive B._______ stationierten deutschen Soldaten unter
Druck gesetzt worden. Man habe versucht, ihn anlässlich von Restaurantbesuchen
zu vergiften. Er sei mehrmals im Krankenhaus gewesen, unter anderem in
psychiatrischer Behandlung. Er habe auch Probleme mit einem albanischen
Angestellten der Caritas Schweiz gehabt. Dieser habe im Jahr 2004 versucht, ihn
in einer Fussgängerzone mit dem Auto zu überfahren. Er habe diesen Vorfall
vergeblich bei der Polizei angezeigt. Bei einem seiner Krankenhausaufenthalte
habe er die beiden zuständigen Polizisten wieder gesehen. Es sei kein Zufall, dass
sie dort gewesen seien; sie hätten ihn vergiften wollen. Ausserhalb des Dorfes sei
er einmal im Jahr 2005 von Albanern in Uniform mit Messern bedroht und zum
Verlassen des Landes aufgefordert worden. Alle diese Vorfälle stünden im
Zusammenhang mit seinem Aufenthalt in Deutschland respektive seiner beim
EGMR anhängig gemachten Klage gegen die deutschen Behörden und seien
vermutlich durch den deutschen Militärgeheimdienst organisiert worden. Er habe
für eine bosniakische Wochenzeitung seine Erlebnisse in Deutschland in einem
Zeitungsartikel schildern wollen. Ein Journalist der fraglichen Zeitung habe ihm
jedoch geraten, davon abzusehen und seine Klage beim EGMR zurückzuziehen,
damit er im Kosovo in Ruhe leben könne. Obwohl er seine Probleme mehreren
Stellen (unter anderem der UNMIK, der OSZE, der CIMIK, dem UNHCR) dargelegt
3habe, sei ihm im Kosovo von keiner Seite Schutz gewährt worden. Auch sein Vater
und sein Bruder, welche in A._______ wohnhaft seien, hätten ihm nicht helfen
wollen beziehungsweise hätten Angst gehabt, ihm zu helfen. Sie hätten ihm
ebenfalls nahegelegt, seine Klage beim EGMR zurückzuziehen und hätten sich
von ihm distanziert. Es sei praktisch nicht mehr möglich gewesen, dort
weiterzuleben. Er habe nicht mehr dazugehört. Er sei überall provoziert worden.
Daher habe er sich zur Flucht in die Schweiz entschlossen. Er werde nie mehr in
den Kosovo zurückkehren, zumal er sich dort keine Existenz aufbauen könne. Der
Beschwerdeführer wies anlässlich der Direktanhörung darauf hin, dass er an
Magenschmerzen, Nierenschmerzen sowie Schmerzen an der Wirbelsäule leide.
Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens seine
UNMIK-Identitätskarte, seinen Führerschein sowie eine Kopie des
Einstellungsbeschlusses des EGMR vom _______ zu den Akten.
B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 16. September 2005 - gleichentags eröffnet -
fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Demzufolge wies es das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C. Mit Eingaben vom 15. und 17. Oktober 2005 an die Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerdeführer durch zwei verschiedene
Personen (Y._______ und Elio C. Baumann) Beschwerde gegen die
vorinstanzliche Verfügung vom 16. September 2005 erheben.
D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2005 forderte der zuständige
Instruktionsrichter der ARK die beiden Vertreter des Beschwerdeführers auf,
innert Frist eine gemeinsame Zustelladresse zu bezeichnen oder sich über die
Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zu einigen. Gleichzeitig wurde der
Beschwerdeführer ersucht, sich innert Frist über den Umfang der Anfechtung
auszusprechen und ein Arztzeugnis einzureichen. Der Entscheid über das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) wurde auf den Zeitpunkt des Endentscheids verschoben, und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses wurde einstweilen verzichtet.
E. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2005 teilte Y._______ der ARK mit, dass er sein
Mandat niederlege. Sämtliche verfahrensmässigen Mitteilungen seien zukünftig
dem Rechtsvertreter Elio C. Baumann zuzustellen.
F. Mit Eingabe vom 9. November 2005 wurde ein Arztbericht von Dr. med. A. G. und
Dr. med. D. S. vom 1. November 2005 zu den Akten gereicht.
G. Gestützt auf die vorstehenden Eingaben stellte der Instruktionsrichter mit
Verfügung vom 21. November 2005 fest, dass sich die Beschwerde sowohl gegen
4die Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung als auch gegen den
angeordneten Wegweisungsvollzug richte und dass Elio G. Baumann fortan als
alleiniger Rechtsvertreter des Beschwerdeführers betrachtet werde.
H. Am 29. November 2006 reichte der Beschwerdeführer ein von ihm persönlich
verfasstes Schreiben zu den Akten.
I. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 18. Dezember 2006 vollumfänglich
an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
J. In der Stellungnahme vom 15. März 2007 hielt der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers sinngemäss an seinen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM, welche in Anwendung des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind; das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen Beschwerdeverfahren
wurden per 1. Januar 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht übernommen und
werden durch dieses weitergeführt; dabei findet das neue Verfahrensrecht
Anwendung (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von
Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem
5Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer
politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im
Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer beklagten Benachteiligungen,
welche er in Deutschland erlitten habe, seien nicht asylrelevant, da Deutschland
weder als Heimat- noch als Herkunftsstaat, sondern als Drittstaat zu qualifizieren
sei. In Bezug auf die Situation der ethnischen Minderheiten im Kosovo stellte das
BFM fest, dass im Kosovo kein systematisches Vorgehen zur Vertreibung der
ethnischen Minderheiten beobachtet werden könne. Ausserdem seien die lokalen
Sicherheitsbehörden - KFOR, UNMIK und KPS - in der Lage, die ethnischen
Minderheiten im Kosovo zu schützen. Der Beschwerdeführer habe im Übrigen
selbst ausgesagt, dass er sich im Zusammenhang mit seinen Problemen an
verschiedene Behörden und Stellen habe wenden können. Angesichts des
Schutzwillens und der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitskräfte sei die
vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor Verfolgung, unter anderem
auch seine Furcht, vergiftet zu werden, nicht asylrelevant. Auch das Vorbringen,
im Kosovo keine Arbeit zu finden, keine adäquate Wohnmöglichkeit zu haben und
in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt zu sein, sei nicht asylrelevant, da
derartige Nachteile keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
darstellten. Aufgrund fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf
allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers
näher einzugehen. Immerhin sei jedoch zu erwähnen, dass das geltend gemachte
Komplott der internationalen Organisationen und Sicherheitskräfte lediglich auf
Vermutungen basiere und infolge mangelhafter Substanziierung nicht glaubhaft
sei.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das BFM habe nicht berücksichtigt, dass
es sich beim Beschwerdeführer um einen Angehörigen einer ethnischen
Minderheit handle. Die Gefährdung von Leib und Leben sowie die Verfolgung und
Vertreibung von Angehörigen ethnischer Minderheiten sei ein klassischer
Fluchtgrund. Der Bemerkung des BFM, wonach kein systematisches Vorgehen zur
Vertreibung der ethnischen Minderheiten festzustellen sei, sei zu entgegnen, dass
auch nach der Beendigung des Konflikts im Kosovo noch rund 67 Personen auf
bestialische Art und Weise ermordet worden seien. Die internationalen
6Organisationen, die der Beschwerdeführer um Hilfe gebeten habe, seien nicht in
der Lage gewesen, ihm zu helfen. Die lokalen Behörden seien ihrerseits nicht
willens gewesen, gegen die offensichtlichen Übergriffe vorzugehen. Die Eingaben
des Beschwerdeführers seien von den zuständigen Stellen nicht zur Kenntnis
genommen worden. In der Beschwerde wird im Weiteren darauf hingewiesen, dass
der Beschwerdeführer in ärztlicher Behandlung stehe. Dem Arztzeugnis vom
1. November 2005 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an chronischen
Nieren- und Harnleitersteinen, chronisch wiederkehrender Gastritis, Hepatitis B,
einer Panikstörung mit Somatisierung (DD. posttraumatische Belastungsstörung)
sowie einer depressiven Entwicklung leidet.
4.3 In seinem persönlich verfassten Schreiben vom 29. November 2006 bringt der
Beschwerdeführer vor, er werde in der Schweiz provoziert, belästigt und
terrorisiert. Man habe sogar versucht, ihn umzubringen. Er wolle bloss ein
normales Leben führen, bekomme jedoch keine Hilfe von den Behörden.
4.4 In seiner Vernehmlassung führt das BFM aus, es habe sich hinsichtlich der geltend
gemachten medizinischen Probleme telefonisch beim ehemaligen Arzt des
Beschwerdeführers erkundigt und dabei erfahren, dass die Nierensteine
inzwischen operativ entfernt worden seien. Bezüglich der weiteren im Arztbericht
erwähnten Krankheiten habe sich gemäss Auskunft des Arztes kein dringender
Handlungsbedarf ergeben. Demnach sei davon auszugehen, dass keine
medizinischen Probleme bestünden, die einem Wegweisungsvollzug
entgegenstehen könnten.
4.5 In der Replik vom 15. März 2007 weist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer seit November 2005 nicht mehr bei
ihm gemeldet habe. Den bisherigen Eingaben sei daher nichts beizufügen.
5. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die
nachfolgenden Ausführungen zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz
zur fehlenden Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zutreffen und die
Vorbringen in der Beschwerdeschrift zu keinem anderen Ergebnis führen.
5.1 In Bezug auf die geltend gemachten Vorfälle im Kosovo ist festzustellen, dass den
Akten keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass die angeblichen
Übergriffe auf den Beschwerdeführer (Provokationen und Beschimpfungen,
Vergiftungsversuche, Versuch, ihn zu überfahren, Bedrohung mit Messer) aus
asylrechtlich relevanten Motiven im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfolgt sind.
Zwar ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer Angehöriger einer ethnischen
Minderheit ist (dies wurde vom BFM im Übrigen - entgegen der diesbezüglichen
Bemerkung in der Beschwerde - durchaus berücksichtigt), doch erscheint es im
Gegensatz zu der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht als
überwiegend wahrscheinlich, dass die geschilderten Übergriffe ethnisch motiviert
waren, zumal der Beschwerdeführer selbst anlässlich der Anhörungen nichts
dergleichen geltend macht. Vielmehr stehen seinen Angaben zufolge die
deutschen Behörden, namentlich der deutsche Militärgeheimdienst (vgl. A13,
S. 7), hinter diese Vorfällen. Seiner Ansicht nach wurden die Übergriffe auf ihn
durch die deutschen Behörden organisiert, weil er sich beim EGMR über
7Deutschland beschwert habe. Dieser Vorwurf findet indes keine Stütze in den
Akten und wird durch den Beschwerdeführer namentlich weder näher substanziiert
noch durch Beweismittel oder auch nur durch konkrete Indizien belegt. Im Übrigen
ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die
Sicherheitskräfte im Kosovo grundsätzlich fähig und auch willens sind, die
Bevölkerung - darunter auch die dort ansässigen Minderheiten - vor rechtswidrigen
Übergriffen zu schützen. Die Behörden sind jedoch darauf angewiesen, dass die
betroffenen Personen mit ihnen zusammen arbeiten und ihnen insbesondere
konkrete Angaben zu den Tätern und den Umständen der zu verfolgenden Tat
machen. Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
den Akten zufolge nicht alle Vorfälle den Sicherheitsbehörden meldete (vgl.
beispielsweise A13, S. 12). Überdies sind seine Angaben zu den angeblichen
Versuchen, ihn umzubringen (Vergiftungen, Versuch, ihn in einer Fussgängerzone
zu überfahren) äusserst vage ausgefallen. Es ist daher zu vermuten, dass er der
kosovarischen Polizei beziehungsweise den dort tätigen internationalen
Sicherheitskräften gegenüber ebenfalls nur wenig brauchbare Hinweise zu diesen
Vorfällen lieferte. Fehlende Ermittlungserfolge der lokalen Sicherheitskräfte sind
daher aufgrund der Aktenlage nicht mangelndem Schutzwillen oder fehlender
Schutzfähigkeit zuzuschreiben, sondern gründen wohl primär in den - sofern
überhaupt erfolgten - spärlichen Angaben des Beschwerdeführers zum
Tathergang, Tatmotiv und den Tätern. Die geltend gemachte Verfolgung im
Kosovo ist aus diesen Gründen als nicht asylrelevant zu qualifizieren. Es bestehen
nach dem Gesagten auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass
dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland in absehbarer
Zukunft eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.
5.2 Die Nachteile, welche der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge in
Deutschland erlitten hat, namentlich die Probleme mit den Arbeits- und den
Ausländerbehörden, sind bereits deshalb nicht relevant, weil sie sich nicht im
Heimat- oder Herkunftsland, sondern in einem Drittland ereignet haben. Eine
eingehendere Prüfung dieser Vorbringen in Bezug auf deren Asylrelevanz erübrigt
sich daher.
5.3 Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt wurde, stellen Nachteile, welche auf
die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in
einem Staat zurückzuführen sind, keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG dar. Aus diesem Grund sind die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der
Stellensuche und der Suche nach einer längerfristig adäquaten Unterkunft im
Kosovo sowie die bemängelte eingeschränkte Bewegungsfreiheit, von welchen
nicht nur der Beschwerdeführer, sondern ein Grossteil der im Kosovo ansässigen
Bevölkerung betroffen ist, nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu
begründen.
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht
genügen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. An
diesem Ergebnis vermögen auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde
nichts zu ändern, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.
86.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht
zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden
kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz
einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein,
wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4
ANAG).
6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 25 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV, SR 101]).
6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm
Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung droht.
7.
7.1 Da die Beschwerde gestützt auf die vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt
abzuweisen ist und der Beschwerdeführer weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung verfügt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
hat oder geltend macht, wurde die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2001 Nr. 21).
7.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und
Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat
9ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach
Serbien respektive in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. die
zutreffenden und weiterhin gültigen diesbezüglichen Ausführungen in EMARK
2001 Nr. 16 S. 122, m.w.H.). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen im
Asylpunkt ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr
nach Serbien eine derartige Gefahr droht. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Serbien respektive im Kosovo lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung
darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland
herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder
durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer
Gefahrenmomente, wie beispielsweise dem Fehlen von notwendigen
medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, angenommen werden (vgl. Botschaft
zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II
668).
7.5 In Fortführung der Praxis der ARK erachtet das Bundesverwaltungsgericht den
Vollzug der Wegweisung von aus dem Kosovo stammenden slawischen Muslimen
(u.a. Bosniaken) als grundsätzlich zumutbar, sofern deren letzter Wohnsitz in den
Bezirken Dragash, Prizren, Gjakove oder Pej lag. Die generelle Sicherheitslage
hat sich im Kosovo im Verlaufe des Jahre 2006 allgemein weiter verbessert.
Namentlich im Bezirk B._______, der Herkunftsregion des Beschwerdeführers,
haben gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts seit dem Ende des
Bürgerkriegs im Jahre 1999 keine systematischen Übergriffe auf Angehörige der
Volksgruppe der slawischen Muslime mehr stattgefunden. In Einzelfällen kann es
zwar nach wie vor zu Repressalien gegen Minderheitsangehörige kommen, aber
insgesamt kann die Sicherheitslage für slawische Muslime als stabil bezeichnet
werden. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage im Kosovo erweist sich der
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers daher als zumutbar. Es liegen
auch keine individuellen Gründe vor, die einem Vollzug der Wegweisung
entgegenstehen könnten. Der Beschwerdeführer verfügt über eine gute
Berufsausbildung und langjährige Arbeitserfahrung. Ausserdem kann er im Kosovo
bei Bedarf auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen (Vater und
Geschwister). Trotz der unbestreitbar schwierigen Verhältnisse im Kosovo ist
daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland aus
wirtschaftlichen Gründen in eine Existenz bedrohende Situation geraten würde.
10
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen
Probleme ist Folgendes festzustellen: Den Akten zufolge wurden die
diagnostizierten Nierensteine beim Beschwerdeführer operativ entfernt. Weitere
Massnahmen in diesem Zusammenhang waren bisher offenbar nicht angezeigt. Im
Artzbericht vom 1. November 2005 wurden beim Beschwerdeführer ausserdem
psychische Probleme, Gastritis sowie Hepatitis B diagnostiziert. Diesbezüglich
erfolgte allerdings keine Behandlung. Der Vernehmlassung des BFM vom
18. Dezember 2006 ist zu entnehmen, dass der zuletzt für den Beschwerdeführer
zuständige Arzt davon ausging, dass kein weiterer (akuter) medizinischer
Handlungsbedarf bestand. Bis heute reichte der Beschwerdeführer weder weitere
Arztberichte noch anderweitige Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand ein.
Auch in der Replik vom 15. März 2007 werden keine weiteren medizinischen
Wegweisungshindernisse geltend gemacht. Aufgrund der Aktenlage ist daher
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zurzeit nicht ernsthaft krank ist
und somit im heutigen Zeitpunkt auch keiner akuten und konkreten medizinischen
Behandlung bedarf. Sollten die Nierensteine beziehungsweise Harnleitersteine
erneut auftreten, wäre deren Entfernung im Übrigen auch im Kosovo möglich,
teilweise sogar mittels Zertrümmerer. Auch die eventuell weiterhin bestehenden
psychischen Probleme des Beschwerdeführers könnten im Kosovo behandelt
werden, sollte sich dies in Zukunft als notwendig erweisen. So könnte sich der
Beschwerdeführer bei Bedarf entweder an das kommunale Mental Health Center
in B._______, wo eine Behandlung ambulant und kostenfrei möglich ist, oder an
das Regionalspital B._______ wenden. Die beim Beschwerdeführer im November
2005 diagnostizierte chronische Gastritis kann im Kosovo bei Bedarf grundsätzlich
ebenfalls behandelt werden. Somit ist der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers auch mit Blick auf seine gesundheitliche Situation als
zumutbar zu erachten.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich in Zusammenarbeit mit der
Vorinstanz bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine
Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
7.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte
Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen
steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit
ausser Betracht.
8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt
und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber weiterhin von seiner
Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet
werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1
VwVG).
11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Ref.-Nr. N _______; Kopie)
- das _______ (Kopie; Beilage: UNMIK-Identitätskarte Nr. _______)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller