B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4718/2012
U r t e i l v o m 7 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
Republik Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. August 2012 / N _______.
D-4718/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein der Ethnie
der Ashkali/"Ägypter"/Majup zugehöriger kosovarischer Staatsangehöri-
ger – seinen Heimatstaat am 31. August 2011 zusammen mit seinen El-
tern und Geschwistern (Verfahren D-4720/2012, N _______) und reiste
am 1. September 2011 via ihm unbekannte Länder illegal in die Schweiz
ein, wo er am 2. September 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
C._______ um Asyl nachsuchte. Am 27. September 2011 fand die Befra-
gung zur Person statt und am 22. August 2012 wurde der Beschwerde-
führer zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er insbesondere geltend, die
ganze Familie habe Probleme mit den Albanern bekommen, weil sein Va-
ter früher in einem Spital tätig gewesen sei. Sie hätten von diesem wissen
wollen, wer damals Leute getötet und ihre Häuser in Brand gesteckt ha-
be. Die ganze Familie sei als Majup beschimpft und aufgefordert worden,
Kosovo zu verlassen. Sie hätten Angst gehabt, dass der Vater umge-
bracht werden könnte. Er selbst sei in der Schule, aber auch ausserhalb
verprügelt worden. Seine Schwester sei am Kopf verletzt worden, die
Mutter leide an Schwächeanfällen. Wirtschaftliche Probleme hätten sie
nicht gehabt.
B.
Mit Verfügung vom 30. August 2012 – eröffnet am 3. September 2012 –
trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers vom 2. September 2011 nicht ein und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 10. September 2012 liess der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben. Es sei
ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei von der Wegweisung abzusehen.
Subeventualiter sei das Verfahren zur Neuabklärung zurückzuweisen.
Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen.
D-4718/2012
Seite 3
D.
Mit Verfügung vom 20. September 2012 bestätigte der zuständige In-
struktionsrichter den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen –
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-4718/2012
Seite 4
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32 – 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116).
Demnach enthält sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen ma-
teriellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.).
Folglich ist auf das Begehren, es sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten.
4.2 Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs ma-
teriell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-
tion zukommt.
5.
Auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) wird
nicht eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1
AsylG).
6.
6.1 Zur Begründung des angefochtenen Nichteintretensentscheides führ-
te das BFM im Wesentlichen aus, Kosovo habe am 17. Februar 2008 die
Unabhängigkeit erklärt. Gemäss der neuen kosovarischen Verfassung,
die am 15. Juni 2008 in Kraft getreten sei, sei auch nach dem Status-
wechsel eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen.
So bestünden in Kosovo mit der UNMIK und der EU zwei internationale
Missionen. Die am 9. Dezember 2008 offiziell gestartete EULEX-Mission
sei formal den Vereinten Nationen unterstellt und werde unter deren
Oberhoheit und innerhalb eines statusneutralen Rahmens geführt. Die in-
ternationalen Sicherheitskräfte und die Kosovo Police (KP) garantierten
die Sicherheit.
D-4718/2012
Seite 5
Der Bundesrat habe angesichts der aufgezeigten innenpolitischen Situa-
tion mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo als verfolgungssicheren
Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet,
weshalb das Bundesamt auf Asylgesuche von Personen aus diesem
Staat nicht eintrete, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung. Derar-
tige Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssi-
cherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten, seien
vorliegend aus den Akten nicht ersichtlich:
Das BFM schliesse zwar nicht aus, dass der Vater des Beschwerdefüh-
rers während des Krieges in einem Spital gearbeitet habe und das Haus
im Jahr 1999 niedergebrannt sei. Den Beschwerdeführenden (siehe Ver-
fahren N _______ und vorliegendes Verfahren) sei es indessen nicht ge-
lungen, von der Asylrelevanz ihrer Vorbringen zu überzeugen. Diese sei-
en als unglaubhaft und zweifelhaft zu erachten. Der Vater sei gemäss den
Ausführungen der Mutter, des Beschwerdeführers und der Schwester be-
reits nach dem Kriegsende gesucht worden. Dies sei auch früher rund 5 –
6-mal pro Monat passiert. Demgegenüber habe der Vater geltend ge-
macht, er sei erst seit 2007 gesucht worden, früher habe er keine Prob-
leme gehabt. Da es sich hierbei um einen zentralen Punkt der Asylvor-
bringen handle, sei der Wahrheitsgehalt der Ausführungen der oben er-
wähnten Beschwerdeführenden mit starken Zweifeln behaftet. Ausserdem
sei es vor dem Hintergrund, wonach der Vater über einen Zeitraum von
rund 12 Jahren von einer bekannten Person sowie vielen weiteren Unbe-
kannten 5 – 6-mal pro Monat – also mehrere Hundert Mal – gesucht wor-
den sein solle, unrealistisch, dass sich diese Personen jeweils mit der
Antwort der Familienangehörigen, er sei nicht zu Hause, zufrieden gege-
ben und ihn nie angetroffen hätten, obwohl er die letzten fünf Jahre immer
im gleichen Haus wohnhaft gewesen sei und gelegentlich als Handwer-
ker, Maler und Bauarbeiter gearbeitet habe. Auch den Aussagen des Be-
schwerdeführers sei zu entnehmen, dass der Vater früher als Maler gear-
beitet habe. Es sei nicht ersichtlich, wie dies möglich gewesen sein solle,
nachdem sich der Vater gemäss eigenen Angaben seit 1999 versteckt
haben wolle respektive die ganze Zeit gesucht worden sein solle. Der Va-
ter habe sich darüber hinaus während der Anhörung hinsichtlich seiner
Erwerbstätigkeit und des Grundes, warum die Familie nicht früher ausge-
reist sei, in Widersprüche verstrickt beziehungsweise habe versucht, sei-
ne Aussagen jeweils anzupassen. Die unterschiedlichen Aussagen habe
er nicht überzeugend zu klären vermocht. Des Weiteren behaupteten die
vorerwähnten Beschwerdeführenden, keine Kenntnisse über den Aufent-
haltsort der zahlreichen Verwandten zu haben, was jedoch wenig plausi-
D-4718/2012
Seite 6
bel sei, zumal sie bereits seit 2006 im Haus der Schwägerin gelebt haben
wollten und keine überzeugenden Gründe genannt hätten, weshalb der
Kontakt gänzlich abgebrochen sein solle. Der Beschwerdeführer wolle
zudem nicht gewusst haben, dass er im Haus von nahen Verwandten
gewohnt habe (vgl. Anhörungsprotokoll vom 22. August 2012, A9 S. 4).
Die Ausführungen der oben erwähnten Beschwerdeführenden seien reali-
tätsfremd geblieben. Sie hätten die angeblich zu Hause und in der Schule
erlittenen Belästigungen, Bedrohungen und Übergriffe auch nie ange-
zeigt, obwohl der Vater genau wisse, wer dahinter stecke. Ferner könne
nicht nachvollzogen werden, weshalb sie (inkl. des Beschwerdeführers)
mit der Ausreise rund 12 Jahre zugewartet hätten. Es sei nicht ersichtlich,
inwiefern die Situation im Jahr 2011 habe verändert sein sollen. Nach
dem Gesagten erübrige es sich, auf weitere Widersprüche und Unge-
reimtheiten einzugehen.
Zusammenfassend kam das BFM zum Schluss, dass sich aus den Akten
keine Hinweise ergäben, welche die widerlegbare Vermutung des Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten. Daher werde in Anwendung von
Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und
möglich.
6.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen geltend gemacht,
die Bedrohungslage für die albanischsprachigen Majup sei in Kosovo
immer noch akut. Es liege nicht nur eine generelle, sondern auch eine in-
dividuelle Gefährdung des Beschwerdeführers vor. Das Haus des Famili-
envaters sei abgebrannt worden, doch die Polizei habe sich nicht schutz-
bereit gezeigt. Zudem werde der Vater per Haftbefehl im Kosovo gesucht,
was aufgrund der nach wie vor aktuellen Sippenhaft auch für den Be-
schwerdeführer als individuelle Bedrohung zu qualifizieren sei. Damit sei
seine Flüchtlingseigenschaft belegt. Ausserdem habe er in der Schweiz
zahlreiche Familienangehörige, weshalb auch Art. 8 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) einer Wegweisung entgegenstehe.
6.3
6.3.1 Gemäss eigenen Angaben handelt es sich beim Beschwerdeführer
um einen kosovarischen Staatsangehörigen. Der Bundesrat hat Kosovo
mit Beschluss vom 6. März 2009 zum "safe country" im obgenannten
Sinn erklärt und ist auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen
Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen.
D-4718/2012
Seite 7
Angesichts dessen ist vorliegend die formelle Voraussetzung für den Er-
lass eines Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG
gegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf
die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden.
6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung des BFM, wo-
nach in casu keine Hinweise ersichtlich sind, welche die in Bezug auf Ko-
sovo bestehende widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit um-
stossen könnten. Das Bundesamt legte in ausführlicher Art und Weise
dar, weshalb vorliegend die Voraussetzungen für ein Nichteintreten ge-
mäss Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt seien. Das Gericht erachtet die entspre-
chenden vorinstanzlichen Erwägungen als korrekt, so dass es sich recht-
fertigt, vollumfänglich darauf zu verweisen. Die entsprechenden auf Be-
schwerdeebene gemachten Ausführungen vermögen zu keiner anderen
Einschätzung zu führen. So ist insbesondere das Vorbringen, die Polizei
habe sich nicht schutzbereit erklärt, nicht zu hören, da die Beschwerde-
führenden (siehe Verfahren N _______) den Akten zufolge die Polizei gar
nicht aufsuchten. Der Vater des Beschwerdeführers gab in diesem Zu-
sammenhang an, er habe die Vorfälle der Polizei nicht gemeldet. Auch
die Beschwerdeführerinnen (Mutter/Schwester) erklärten, man habe aus
Angst keine Anzeige erstattet. Das Vorbringen, der Vater werde in Kosovo
per Haftbefehl gesucht, wurde im Übrigen erst auf Beschwerdeebene gel-
tend gemacht, weshalb es als nachgeschoben, mithin als unglaubhaft zu
qualifizieren ist. Nach dem Gesagten ist die Echtheit der in Aussicht ge-
stellten Dokumente (Polizeirapport, Haftbefehl) ernsthaft zu bezweifeln,
so dass darauf verzichtet werden kann, deren Nachreichung abzuwarten.
6.3.3 Unter Berücksichtigung aller Umstände ergibt sich, dass das BFM in
Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
D-4718/2012
Seite 8
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Ue-
bersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148 S. 568).
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.2.1 Das BFM begründete die Anordnung des Wegweisungsvollzugs
damit, dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation
noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen
würden. In Kosovo habe sich die Sicherheitslage in den vergangenen
Jahren verbessert; in vielen Dörfern und Bezirken sei sie seit Jahren sta-
bil. Die Verbesserungen im interethnischen Zusammenleben hätten vor
allem für albanischsprachige Roma, Ashkali und "Ägypter" positive Aus-
wirkungen. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung könne für
albanischsprachige Roma, Ashkali und Majup – mit Ausnahme einiger
Dörfer beziehungsweise Gemeinden – alleine aufgrund der Ethnie aus-
geschlossen werden. Zudem sei für diese Ethnien die Bewegungsfreiheit
in Kosovo grundsätzlich gegeben. Auch sei der Zugang zu den medizini-
schen und sozialen Strukturen in aller Regel gewährleistet. Im vorliegen-
D-4718/2012
Seite 9
den Fall gehörten die Beschwerdeführenden (siehe Verfahren N _______
und vorliegendes Verfahren) der Minderheit der albanischsprachigen Ma-
jup an und seien seit mehreren Jahren in D._______ wohnhaft gewesen.
Der Vollzug der Wegweisung sei somit zumutbar.
Insbesondere würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Die vorerwähnten Be-
schwerdeführenden hätten keine wirtschaftlichen Probleme gehabt (vgl.
Befragungsprotokoll vom 27. September 2011, A4 S. 7) und könnten in
ein Haus zurückkehren, in dem sie seit Jahren wohnhaft gewesen seien.
Den Akten seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Mut-
ter oder die Schwester des Beschwerdeführers eine medizinische Be-
handlung benötigen würden, die in ihrer Heimat nicht gewährleistet wäre.
Es sei den Beschwerdeführenden zuzumuten, bei einer Rückkehr nach
Kosovo erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um ihren Lebensun-
terhalt zu bestreiten. Hinzu komme, dass sie viele Verwandte hätten.
Dass sie mit diesen keinen Kontakt unterhielten, sei nicht plausibel.
Selbst blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich
der Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässi-
ge Bevölkerung betroffen sei, stellten keine existenzbedrohende Situation
dar, welche den Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat als unzumutbar
erscheinen liesse. Demzufolge stünden auch allfällige wirtschaftliche
Reintegrationsschwierigkeiten dem Vollzug nicht entgegen.
8.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus,
dass der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ash-
kali und "Ägyptern" nach Kosovo in der Regel zumutbar ist, sofern auf-
grund einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch Untersuchungen vor
Ort; heute über die Schweizerische Botschaft, früher via das sogenannte
Verbindungsbüro) feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien – wie
berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirt-
schaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo – erfüllt sind
(vgl. BVGE 2007/10). Damit wird die Rechtsprechung der ehemaligen
ARK fortgeführt (vgl. EMARK 2006 Nr. 10 und 11).
Das Bundesverwaltungsgericht hält auch nach der Unabhängigkeitserklä-
rung von Kosovo, dessen Anerkennung durch die Schweiz sowie der
Qualifikation durch den Bundesrat als "safe country" an dieser Recht-
sprechung grundsätzlich fest. Die Situation der Minderheiten hat sich
betreffend Arbeitsmarkt und diskriminierungsfreien Zugang zu öffentlichen
D-4718/2012
Seite 10
Leistungen wie Ausbildung, Justiz oder medizinischer Versorgung seit der
Unabhängigkeit nicht grundlegend verbessert. Die ethnischen Minderhei-
ten werden zwar nicht kollektiv verfolgt und sind nur in Einzelfällen Opfer
von schweren Gewaltakten; von einer ernsthaften Gefahr für Leib und
Leben allein aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit ist nicht zu sprechen.
Allerdings sind die Minderheitenangehörigen im Alltag oft Opfer mannig-
faltiger Formen von Diskriminierungen. Es besteht eine Diskrepanz zwi-
schen der Rechtslage, welche Diskriminierungen verbietet, und der Reali-
tät. Die Angehörigen der Minderheiten sind von der höchsten Armuts-, Ar-
beitslosen-, Schulabbruch- und Sterblichkeitsrate in Kosovo betroffen.
8.2.3
8.2.3.1 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung von der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen, ohne die Zumutbar-
keitskriterien im Rahmen einer Einzelfallabklärung vor Ort vertieft geprüft
zu haben. Das Urteil BVGE 2007/10 verlangt zwar nicht in jedem Fall
zwingend – etwa als formelle und materielle Bedingung einer hinreichen-
den Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes – eine Einzelfallab-
klärung vor Ort. Ein Entscheid soll sich aber nicht bloss auf Angaben der
Asylsuchenden – welche sich in der Regel auf die rudimentäre Bekannt-
gabe naher Angehöriger und ausgeübter Berufstätigkeit beschränken –
stützen, sondern auf eine konkrete Analyse der Situation vor Ort, welche
ein genaueres Bild der herrschenden Verhältnisse vermitteln kann.
Vorliegend hat das BFM die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs einzig aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers geprüft.
Dadurch ist jedoch in ungenügender Weise abgeklärt, ob er sich in seiner
Heimat abgesehen von seinen Familienangehörigen auf ein soziales
Netzwerk abstützen kann und ob eine ausreichende wirtschaftliche Le-
bensgrundlage besteht. Gerade vor dem Hintergrund, wonach der Be-
schwerdeführer geltend machte, er habe keine Verwandten mehr im Ko-
sovo (vgl. A4 S. 4), hätte sich vorliegend eine Einzelfallabklärung aufge-
drängt. Da eine solche nicht erfolgt ist, beruht die angefochtene Verfü-
gung auf einem unvollständig festgestellten Sachverhalt.
8.2.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reforma-
torisch. Nur ausnahmsweise wird eine angefochtene Verfügung kassiert
und an die Vorinstanz zurückgewiesen. In casu liegt der Mangel der an-
gefochtenen Verfügung in einer unvollständigen Abklärung des Sachver-
halts, und die unterbliebenen notwendigen Abklärungen (vor Ort) stellen
eine relativ aufwändige Beweiserhebung dar. In einem solchen Fall recht-
D-4718/2012
Seite 11
fertigt sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Zudem bleibt
dem Beschwerdeführer auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was
umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Asylverfahren
letztinstanzlich entscheidet.
Nach dem Gesagten sind die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der ange-
fochtenen Verfügung aufzuheben und die Beschwerde ist bezüglich der
Anordnung des Wegweisungsvollzugs gutzuheissen. Das BFM ist anzu-
weisen, die erforderlichen Abklärungen (vor Ort) vorzunehmen bezie-
hungsweise vornehmen zu lassen und aufgrund des vollständig erstellten
und aktualisierten Sachverhalts betreffend den Vollzug der Wegweisung
neu zu entscheiden. Der Subeventualantrag, das Verfahren sei zur Neu-
abklärung zurückzuweisen, wird gutgeheissen. Angesichts dieser Sachla-
ge kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Beschwerdevorbrin-
gen näher einzugehen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten nach dem Grad
des Durchdringens praxisgemäss zur Hälfte (Fr. 300.-) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für
die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Vor-
liegend hat der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht. Auf die
Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden, da der
Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abschätzbar ist
(Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung
und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl.
Art. 8 ff. VGKE) ist das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 600.- (inkl. Auslagen
und allfällige Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4718/2012
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Nichteintretens auf das Asylgesuch
und der Wegweisung als solche (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der ange-
fochtenen Verfügung) abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Beschwerde wird bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs
gutgeheissen. Die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der angefochtenen Ver-
fügung werden demnach aufgehoben. Die Vorinstanz hat das Verfahren
im Sinne der Erwägungen wieder aufzunehmen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 600.- (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: