B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4718/2016
Ur t e i l vom 7 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. Juni 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Syrien am 15. Juni
2014 verliess, (…) gelangte und via (Land 2) und ihm unbekannte Länder
am 18. August 2014 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 1. September 2014 im Wesentli-
chen geltend machte, syrischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie zu
sein,
dass er die letzten zwei Jahre vor der Ausreise in M., R.A., gelebt habe,
dass er zuvor in A. gelebt, dort das zweite Jahr Gymnasium beziehungs-
weise elfte Schuljahr besucht und anschliessend in der Nähe von A. auf
einer Olivenplantage gearbeitet habe,
dass er vor dem Erhalt eines Aufgebots für den Militärdienst geflohen sei
und aus Angst, an einem Kontrollposten erwischt und eingezogen zu wer-
den, die Schule in A. nicht weiter besucht und die Prüfungen nicht absol-
viert zu haben,
dass er kein Aufforderungsschreiben für den Militärdienst erhalten habe,
da nach Gesetz jeder 18- oder 19-Jährige eingezogen würde,
dass Anhänger der Daesh (ISIS) angefangen hätten, junge Männer in R.A.
zu rekrutieren,
dass er vor diesem Hintergrund ausgereist sei,
dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung zu den Asylgründen durch
das SEM am 13. November 2014 ergänzte, er habe die letzten drei Schul-
jahre beziehungsweise das zehnte und elfte Jahr in M. absolviert,
dass er sein Militärbüchlein im Einberufungsbüro in A. hätte abholen müs-
sen, was er aus Angst vor einer Festnahme nicht gemacht habe,
dass sowohl das Regime als auch die Daesh ihn gesucht habe,
dass die Daesh seine Familie erpresst habe, weil diese Organisation ge-
wollt habe, dass je eine Person aus einer Familie an ihrer Seite kämpfe,
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dass die Daesh-Leute in seiner Abwesenheit das Haus durchsucht, nach
ihm gefragt und die Eltern aufgefordert hätten, er solle sich bei der Organi-
sation am Hauptort in M. melden,
dass er sich noch am gleichen Tag zu seinen Grosseltern begeben habe
und zwei Tage später weitergereist sei,
dass er nach seiner Ausreise von Leuten der Daesh noch zweimal zu
Hause gesucht worden sei,
dass er seine syrische Identitätskarte im Original zu den Akten reichte,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
29. Juni 2016 – eröffnet am 30. Juni 2016 – abwies und die Wegweisung
aus der Schweiz anordnete,
dass es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläu-
fige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz verfügte,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand,
dass er sich vor dem 18. Altersjahr durch Flucht nach M., einen Ort unter
Herrschaft der Daesh, den syrischen Behörden entzogen, sich nicht in von
der Regierung kontrollierten Gebieten aufgehalten und auch keine Prob-
leme mit Sicherheitskräften gehabt habe,
dass er sich – ohne den Rekrutierungsprozess absolviert zu haben – durch
seine Flucht nach M. und später (Land 1) der Erfassung durch die Militär-
behörden entzogen habe,
dass seine Militärdiensttauglichkeit oder tatsächliche Rekrutierung zu die-
sem Zeitpunkt nicht bestätigt werden könne, womit kein konkreter Hinweis
vorliege, wonach er künftig einer Verfolgungsmassnahme im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte,
dass demnach die Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung als nicht be-
gründet einzustufen sei,
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dass der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen zweifelhaft sei, wenn
sie ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens gel-
tend gemacht und nicht lediglich eine Konkretisierung bereits dargelegter
Ereignisse darstellen würden (Angaben im Zusammenhang mit der per-
sönlichen Suche durch die Daesh nach ihm),
dass das Vorbringen – Furcht vor der Rekrutierung oder Tötung durch die
Daesh – nachgeschobene, zum Teil nicht nachvollziehbare und unsubstan-
ziierte Elemente enthalte (u.a. Angaben im Zusammenhang mit seinem
Kontakt zu Personen der Daesh; Angabe zu den Hauptorten der Daesh in
M.), weshalb in Anbetracht der Gesamtwürdigung dem Beschwerdeführer
nicht geglaubt werden könne,
dass das SEM im vorliegenden Fall den Vollzug der Wegweisung nach Sy-
rien aufgrund der dortigen Sicherheitslage als nicht zumutbar erachte, wes-
halb der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. August 2016 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter
Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung hinsichtlich der Dispositivziffern 1 bis 3, die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl beantragen liess,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit
Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) sowie den Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses beantragen liess,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Au-
gust 2016 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um amtliche Verbeiständung im Sinne
von Art. 110a Abs. 1 AsylG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses abgewiesen wurden und ein Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 8. September 2016, erhoben wurde,
dass zur Begründung ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer wiederhole
bloss die vorinstanzliche Begründung zur Wehrdienstverweigerung und mit
den Hinweisen respektive dem Zitieren von einzelnen Auszügen gerichts-
notorischer internationaler und nationaler Publikationen dürfte er noch
keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung darzule-
gen vermögen,
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dass das in der Rechtsmitteleingabe Vorgebrachte nämlich ohne Beach-
tung des in diesem Zusammenhang massgebenden Urteils des Bundes-
verwaltungsgerichts ergehe (BVGE 2015/3),
dass dieser Umstand als nicht über Allgemeinplätze hinausgehende res-
pektive nicht konkret auf die Person des Beschwerdeführers zugeschnit-
tene Ausführungen zu qualifizieren sein dürfte, woraus der Beschwerde-
führer letztlich keine zu seinen Gunsten ausfallende Beurteilung abzuleiten
vermögen dürfte,
dass in diesem wegweisenden Urteil unter anderem festgehalten werde,
dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöge, sondern nur wenn da-
mit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei,
dass mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm
genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion
eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. insbesondere E. 5.9 S. 60 sowie
E. 6.7.2 und 6.7.3 S. 67 ff. des Urteils),
dass im vorliegenden Fall keine von der Rechtsprechung diesbezüglich ge-
forderten Anzeichen ersichtlich sein dürften, was zum einen bereits aus
den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung hervorgehen dürfte,
dass zum anderen zur Verdeutlichung zusätzlich auf die Antworten des Be-
schwerdeführers anlässlich der BzP und der Anhörung zu verweisen sein
dürfte, wo er – entgegen der Behauptung in der Beschwerde S. 11 – sowohl
eigene politische Betätigungen als auch solche seiner Familienangehöri-
gen ausdrücklich in Abrede gestellt habe,
dass es sich grundsätzlich gleichermassen mit den Ausführungen des Be-
schwerdeführers zu seinen vom SEM als unglaubhaft erachteten Vorbrin-
gen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung durch die
Daesh verhalten dürfte,
dass der Beschwerdeführer den mit den Fundstellen in den jeweiligen Pro-
tokollen untermauerten und nicht zu beanstandenden vorinstanzlichen Er-
wägungen in der Rechtsmitteleingabe nichts Substanzielles entgegenzu-
setzen haben dürfte,
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dass in Übereinstimmung mit dem SEM festzustellen sein dürfte, dass der
Beschwerdeführer eine Suche nach ihm persönlich durch die Daesh an-
lässlich der BzP nicht ansatzweise erwähnt habe,
dass die Begründung, ihm sei anlässlich der BzP gesagt worden, er müsse
sich kurz fassen, vor dem Hintergrund eines als einschneidend zu bezeich-
nenden Ereignisses nicht überzeugen respektive nicht als „plausible“ Er-
klärung erscheinen dürfte,
dass in diesem Zusammenhang zudem darauf hinzuweisen sein dürfte,
dass sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im Jahre 2012
nach M., einem zu diesem Zeitpunkt unter der Herrschaft der Daesh ste-
henden Ort, begeben habe, wo viele junge Männer, von denen er ein paar
gekannt habe, zwecks Rekrutierung mitgenommen worden sein sollen,
dass dem Beschwerdeführer ein ähnliches Schicksal hätte bevorstehen
können, weshalb davon auszugehen sein dürfte, dass bejahendenfalls ein
entsprechender Vorfall (Suche nach ihm) bestimmt seinen Niederschlag
ins Protokoll der BzP gefunden hätte,
dass in der Rechtsmitteleingabe den übrigen dem Beschwerdeführer vom
SEM vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen lediglich die eigene
Sichtweise gegenübergestellt werde, was indessen an den zutreffenden
vorinstanzlichen Erwägungen nichts ändern dürfte,
dass nähere Hinweise, Aufschlüsse oder gar klärende Erkenntnisse unter-
bleiben dürften, die geeignet wären, die diversen Unstimmigkeiten und Un-
gereimtheiten entweder zu beseitigen oder zu entkräften,
dass abschliessend und der Vollständigkeit halber zu vermerken sei dürfte,
dass der pauschale Verweis auf das als „Referenzurteil D-3302/2014“ be-
zeichnete Urteil des Bundesverwaltungsgericht keine zu Gunsten des Be-
schwerdeführers ausfallende Beurteilung bewirken dürfte,
dass besagtes Urteil eine nicht mit dem vorliegenden Verfahren vergleich-
bare Konstellation, insbesondere unter dem Aspekt der Asylgewährung,
aufweisen dürfte,
dass die Vorinstanz der misslichen politischen und menschenrechtlichen
Lage in Syrien mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Be-
schwerdeführers in der Schweiz gebührend Rechnung getragen haben
dürfte,
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dass der mit Zwischenverfügung vom 24. August 2016 verlangte Kosten-
vorschuss am 6. September 2016 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass das SEM mit Verfügung vom 29. Juni 2016 den Beschwerdeführer
wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vor-
läufig aufnahm (vgl. auch Zwischenverfügung vom 24. August 2016),
dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens somit die Frage der Aner-
kennung als Flüchtling, der Gewährung von Asyl sowie der Wegweisung
an sich bildet,
dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des Asyls die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG genügen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägun-
gen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die unverändert wiedergegebenen Vorbringen in der Rechtsmittelein-
gabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung
herbeizuführen,
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dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 24. Au-
gust 2016 ausführlich dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen in der
Beschwerde – da aussichtslos – keine andere Beurteilung in der Frage der
Asylgewährung zu bewirken vermögen,
dass sich die Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals zwischen-
zeitlich nicht verändert hat,
dass, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die Ausführungen in der
erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann (vgl. auch hiervor),
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 29. Juni 2016
2015 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig auf-
genommen wurde, weshalb sich bei dieser Sachlage weitere Ausführun-
gen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges erübrigen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch
sonst nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der
am 6. September 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
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