B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4719/2018
tsr
Ur t e i l vom 1 6 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 20. Juli 2018.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 28. September 2015 in der Schweiz
um Asyl. Das SEM führte keine Erstbefragung durch. Am 12. April 2016
wurde der Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen angehört.
Zu seinem persönlichen Hintergrund sowie zur Stützung seines Asylge-
suchs brachte er vor, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
aus B._______ bei Afrin, Provinz Aleppo. Seit 2001 habe er mit der Familie
in der Stadt Aleppo gelebt und in (…) und in (…) gearbeitet. Von 2006 bis
2008 habe er seinen Militärdienst absolviert. Im Jahr 2009 sei er von den
syrischen Behörden aufgrund einer Namensverwechslung festgenommen
und misshandelt worden, nach einer Nacht aber wieder freigekommen. Er
habe sich an kurdischen Demonstrationen beteiligt, sei aber sonst nicht
politisch aktiv gewesen. Ab 2011 habe er sich im Libanon aufgehalten und
in (…) gearbeitet. In der Zeit seien alle Männer über die Medien zum Dienst
in der syrischen Armee aufgefordert worden. Er habe aber keine persönli-
che Aufforderung erhalten. Zweimal sei er aus dem Libanon für Besuche
([…]) nach Syrien gereist. Er habe jeweils bei der Aus- und Einreise Beste-
chungsgeld gezahlt, um passieren zu können. Das letzte Mal sei er im Sep-
tember 2013 nach Syrien gereist. Beim Versuch der Wiederausreise am
(…) 2014 in der Umgebung von Afrin sei er von Mitgliedern einer syrischen
Bürgerkriegspartei in Bärten und schwarzen Kleidern entführt und für etwa
zweieinhalb Monate festgehalten, misshandelt und zuletzt mit schweren
Kopfverletzungen in ein Ambulatorium verbracht worden. Eine Person im
Ambulatorium, die gleichzeitig beim Volkskomitee gearbeitet habe, habe
ihn Mitgliedern des Volkskomitees übergeben. Einer von ihnen habe ihn
zum Kampf für das Volkskomitee aufgefordert, was ihm aber aufgrund sei-
nes Gesundheitszustands nicht möglich gewesen sei. Die Person aus dem
Ambulatorium habe in der Folge Kontakt mit Mitgliedern der Freien Syri-
schen Armee (FSA) aufgenommen. Nach deren Feststellung, er gehöre
nicht zur syrischen Armee, hätten sie ihm gegen Entgelt Hilfe bei der ille-
galen Ausreise aus Syrien versprochen. Mit gefälschten Papieren und un-
terstützt durch FSA-Mitglieder sei er im Juli 2014 über Damaskus in den
Libanon ausgereist. Dort habe er während zwanzig Tagen seine Verletzun-
gen behandeln lassen und anschliessend seine Arbeit im (…) wiederauf-
genommen. Bis zum Sommer 2015 habe er sich weiter im Libanon zu Ar-
beitszwecken aufgehalten und sei dann über den Landweg in die Türkei,
weiter über Griechenland und entlang der Balkanroute in die Schweiz ge-
reist.
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Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er im Original einen provisorischen
Rekrutierungsausweis aus dem Jahr 2006, ein Dienstbüchlein, eine Bestä-
tigung über seine Militärdienstleistung sowie Fotos über seine Haft im Jahr
2014 und in Kopie einen Ausschnitt der Sonntagszeitung vom 8. Mai 2016
zu den Akten.
B.
Am 26. April 2016 forderte das SEM den Beschwerdeführer zur Darlegung
der Umstände und zur Einreichung eines allfälligen Aufgebots als Reservist
in der syrischen Armee sowie zur Übersetzung der Militärdokumente in
eine Amtssprache auf.
C.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer die eingefor-
derten Übersetzungen ein und nahm zur Frage eines allfälligen Aufgebots
als Reservist Stellung. Dabei gab er an, nicht zu wissen, ob ein schriftliches
Aufgebot für ihn persönlich an seine letzte Adresse zugestellt worden sei.
Er besässe keines. Da viele Männer nach dem Erhalt eines schriftlichen
Aufgebots untergetaucht seien, hätten die Militärbehörden niemanden
mehr schriftlich benachrichtigt.
D.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2018 – eröffnet am 24. Juli 2018 – lehnte das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Weg-
weisung an, nahm ihn aber wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs in der Schweiz vorläufig auf.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. August 2018 (Poststempel)
erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
gegen diesen Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und ihm sei gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG Asyl zu gewäh-
ren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2018 hiess das Gericht das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zugleich lud es die Vo-
rinstanz zur Vernehmlassung ein.
D-4719/2018
Seite 4
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. August 2018 nahm die Vorinstanz zur
Beschwerdeschrift Stellung, woraufhin der Beschwerdeführer am 18. Sep-
tember 2018 eine Replik einreichte.
H.
Am 6. Januar 2019 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und
reichte einen Marschbefehl für den Reservedienst vom 13. Januar 2015 im
Original samt Übersetzung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Am
1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integ-
rationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Geset-
zesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG
übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Geset-
zesbezeichnung verwendet.
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52
Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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Seite 5
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (Vollzug nicht ange-
fochten).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.4 Da das Bundesverwaltungsgericht nicht an die rechtliche Begründung
der vorinstanzlichen Verfügung gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG),
kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser
aber eine andere Begründung zu Grunde legen. Die Möglichkeit einer sol-
chen Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes
wegen begründet (vgl. Urteil des BVGer E-3874/2017 vom 24. Oktober
2017 E. 5.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 3.197).
4.
4.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung im Asylpunkt fest,
mangels eines persönlichen Aufgebots fehle es an konkreten Hinweisen,
dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien im Juli
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Seite 6
2014 in den aktiven Reservedienst der syrischen Armee aufgeboten wor-
den sei. Daran vermöchten die weiteren Militärdokumente nichts zu än-
dern, zumal ihnen lediglich zu entnehmen sei, dass er 2006 als militär-
diensttauglich eingestuft worden sei und von 2006 bis 2008 seinen Militär-
dienst in Syrien geleistet habe. Seine Angaben zur mündlichen Aufforde-
rung eines Mitglieds des Volkskomitees, Dienst im Volkskomitee zu leisten,
seien oberflächlich und ungenau ausgefallen (genaues Datum der Auffor-
derung, stattgefundene Gespräche, Reaktionsweise des Mitglieds auf
seine Weigerung). Sein gesamtes Reiseverhalten seit seinem Aufenthalt
im Libanon zeige auf, dass seitens der syrischen Armee keine Absicht be-
standen habe, ihn bei seiner Ausreise aus Syrien im Juli 2014 für den Re-
servedienst aufzubieten (Besuchsreisen nach Syrien offenbar mit syri-
schen Reisedokumenten, keine Festnahme als Reservedienstverweigerer
bei den syrischen Grenzkontrollen, keine Verfolgungsmassnahmen nach
der Rückreise in den Libanon im Anschluss an den ersten Syrienbesuch,
keine Rekrutierungsversuche beim zweiten Aufenthalt in Syrien zwischen
September 2013 und Ende Januar 2014, keine Festnahme bei der Aus-
reise aus Syrien über Damaskus in den Libanon im Juli 2014 trotz mehrerer
Kontrollstellen der syrischen Militärbehörden auf der Reisestrecke). Seine
Vorbringen hielten danach den Anforderungen an die Glaubhaftmachung
nicht stand, sodass deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. Der Übergriff
durch Mitglieder einer syrischen Bürgerkriegspartei sowie seine damit im
Zusammenhang stehenden Verletzungen seien zudem nicht asylrelevant,
sondern Ausdruck der damaligen Bürgerkriegssituation in Syrien gewesen.
4.2 In seiner Beschwerdeschrift wiederholte der Beschwerdeführer zu-
nächst seine Asylvorbringen. Weiter brachte er an, die Anhörung habe auf
Arabisch stattgefunden, obwohl seine Muttersprache Kurmanci sei. Die
Dolmetscherin habe zudem Hocharabisch, er hingegen einen libanesi-
schen Dialekt gesprochen, weshalb es grosse Verständigungsprobleme
gegeben habe (etwa Übersetzung der von ihm erwähnten Aufforderung in
den Reservedienst mit dem Begriff «Militärbüchlein»). Auch die Hilfswerks-
vertretung habe Verständigungsprobleme notiert (viele Korrekturen und
Anmerkungen bei der Rückübersetzung, viele Nachfragen der Dolmet-
scherin während der Übersetzung). Weiter gehe aus dem Anhörungspro-
tokoll klar hervor, dass er über die Medien zum Militär aufgeboten worden
sei. Diese Art der Mobilisierung von Reservisten sei bekannt. Seine Aus-
sage decke sich zudem mit einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlings-
hilfe, wonach alle syrischen Männer bis 42 Jahre sich nach dem Militär-
dienst als Reservisten bereithalten müssten. Aufgrund seiner Weigerungs-
haltung werde er von den syrischen Behörden als Wehrdienstverweigerer
D-4719/2018
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eingestuft und hätte im Falle der Rückkehr mit schwerwiegenden straf-
rechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Zudem gingen die syrischen
Sicherheitskräfte seit dem Konfliktausbruch im Jahr 2011 brutal und rück-
sichtslos gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner vor. Er
habe aufgrund seiner illegalen Ausreise gegen die behördlichen Ausreise-
bestimmungen verstossen, weshalb ihm eine regimefeindliche Haltung un-
terstellt werde und er bei einer Rückkehr asylrelevante Nachteile befürch-
ten müsse. Bei den Grenzkontrollen habe er – wie in der Anhörung erwähnt
– Bestechungsgeld zahlen müssen. Hinsichtlich der Zweifel der Vorinstanz
am Rekrutierungsversuch durch das Volkskomitee verwies er auf seine
protokollierten und mit Fotos belegten Kopfverletzungen sowie die daraus
resultierenden Probleme. Es falle ihm aus diesem Grund bis heute schwer,
sich an das genaue Datum der Aufforderung sowie weitere Details der Er-
eignisse nach den Misshandlungen zu erinnern. Weiter machte er geltend,
seine Schwester C._______ (N […]), welche auch in der Schweiz sei, habe
mittlerweile Asyl erhalten. Es bestehe daher die Gefahr einer Reflexverfol-
gung bei einer Rückkehr nach Syrien. Im Weiteren äusserte er sich unter
Bezug auf diverse Länderberichte und die Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts allgemein zur Reflexverfolgung von Familienangehö-
rigen Oppositioneller, politisch aktiver oder gesuchter Personen in Syrien.
4.3 In ihrer Vernehmlassung äusserte sich die Vorinstanz zu den praxisge-
mässen Voraussetzungen für die Annahme einer Reflexverfolgung von Fa-
milienangehörigen und merkte im konkreten Fall an, der Schwester des
Beschwerdeführers sei Familienasyl gewährt worden, da ihr Lebenspartner
als syrischer Refraktär die Flüchtlingseigenschaft erfüllte. Sie selber habe
aber keine asylrelevanten Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden
geltend gemacht, sei in Syrien nicht politisch aktiv gewesen oder behörd-
lich gesucht worden. Der Beschwerdeführer habe auch nie erwähnt, auf-
grund seiner Schwester in Syrien Probleme bekommen zu haben. Über-
dies sei er bereits 2011 ausgereist und habe sich bis Sommer 2015 im
Libanon aufgehalten, seine Schwester hingegen habe Syrien erst im März
2015 verlassen. Damit fehle es an einem zeitlichen und sachlichen Zusam-
menhang zwischen den beiden Ausreisen.
4.4 In seiner Replik bekräftigte der Beschwerdeführer seine Vorbringen zur
Reflexverfolgung und verwies dazu auf bereits in der Beschwerde er-
wähnte Quellen.
4.5 In seiner ergänzenden Stellungnahme hielt der Beschwerdeführer mit
Verweis auf den beigefügten Marschbefehl in den Reservedienst vom
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13. Januar 2015 fest, dieser sei ausgestellt worden, als er sich bereits in
der Schweiz befunden habe, weshalb er ihn weder habe abholen können
noch überhaupt Kenntnis davon gehabt habe. Sein Bruder habe das Do-
kument annehmen müssen, als er sich beim Mokhtar (Gemeindeverwal-
ter/Quartiervorsteher) Identitätspapiere habe beschaffen wollen. Im Weite-
ren legte er die näheren Umstände des Erhalts des Marschbefehls sowie
seiner Zusendung in die Schweiz dar. Zudem wiederholte er seine Be-
schwerdevorbringen zu den Konsequenzen bei Wehrdienstverweigerung
und gegenüber Regimegegnern.
5.
Eine einlässliche Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung nach-
zuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn
der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesam-
ten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE
2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss Aktenlage Übersetzungsprob-
leme bei der Anhörung bestanden. Der Beschwerdeführer machte in seiner
Beschwerde allerdings nicht geltend, dass und inwieweit aufgrund dieser
Probleme der Sachverhalt nicht richtig oder nicht vollständig ermittelt
wurde. Ungeachtet der unzutreffenden Übersetzung der Aufforderung zum
Reservedienst als Militärbüchlein sind den Akten jedenfalls die relevanten
Umstände zu entnehmen, auf denen die Vorinstanz ihren Entscheid grün-
dete und welche der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde zu-
grunde legte, namentlich die Aufforderung über Medien und das Fehlen
eines persönlichen Aufgebots. Zudem geht aus den Akten hervor und wies
er selbst darauf hin, dass er bei der Übersetzung Korrekturen anbringen
konnte. Mit seiner Unterschrift bestätigte er letztlich die Richtigkeit und Voll-
ständigkeit seiner Asylvorbringen. Auch sonst sind den Akten keine An-
haltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht alle we-
sentlichen Aspekte seines Gesuchs vorbringen konnte. Der relevante
Sachverhalt, auf den sich die nachfolgenden Erwägungen beziehen, ist als
erstellt zu erachten.
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Seite 9
5.3 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerdeschrift zur Haupt-
sache eine drohende Verfolgung aufgrund seiner Weigerung zum Einzug
in den Reservedienst vor.
5.3.1 Voranzustellen ist, dass praxisgemäss eine Wehrdienstverweigerung
oder Desertion für sich alleine die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begrün-
den vermag, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. BVGE 2015/3 E.5.9). Im syrischen Kontext
wird dies dann angenommen, wenn die Dienstverweigerung als Ausdruck
der Regimefeindlichkeit aufgefasst wird, das heisst, dass die drohende
Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, sondern
damit zu rechnen ist, dass der Beschwerdeführer als politischer Gegner qua-
lifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde (a.a.O.
E. 6.7.3).
5.3.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer weder ein Aufgebot in den Re-
servedienst der syrischen Armee noch einen Politmalus glaubhaft machen
können. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass in den Medien ein allgemei-
nes Aufgebot zum Reservedienst erging. Der Beschwerdeführer hat aber
schon nicht hinreichend darlegen können, wann sich dieses zugetragen
haben soll. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, bestätigen die
im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Militärdokumente zudem nur,
dass er 2006 als militärdiensttauglich eingestuft wurde und von 2006 bis
2008 seinen Militärdienst in Syrien leistete. Der Marschbefehl als weiteres
Beweismittel wurde erst auf Beschwerdeebene im Rahmen der Replik ein-
gereicht, obschon der Beschwerdeführer bereits im April 2016 von der Vo-
rinstanz zur Beibringung eines allfälligen Aufgebots aufgefordert worden
war. Die späte Einreichung lässt daher erste Zweifel am Dokument auf-
kommen, zumal der Beschwerdeführer zwar die Umstände seiner Beibrin-
gung schilderte, sich aber nicht zum genauen Zeitpunkt seiner Kenntnis
vom Dokument oder jener seines Bruders äusserte. Es erscheint aufgrund
der Aktenlage jedenfalls wenig nachvollziehbar, dass er bis ins Jahr 2019
nichts von dem Marschbefehl gewusst haben soll. Im syrischen Kontext ist
weiter nicht auszuschliessen, dass es sich bei dem Originaldokument um
eine käufliche Fälschung handelt, weshalb dessen Beweiswert insgesamt
als gering zu erachten ist. Die Zweifel an den Vorbringen zum Marschbe-
fehl werden letztlich dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer sich im
Zeitpunkt der Ausstellung in der Schweiz aufgehalten haben will, mithin im
Januar 2015, zuvor im Verfahren aber angab, im Sommer 2015 eingereist
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Seite 10
zu sein. Insgesamt drängt sich daher der Eindruck auf, dass der Beschwer-
deführer ein gefälschtes Dokument vorlegte, um seine Vorbringen nach-
träglich zu stützen.
5.3.3 Massgeblich ist abgesehen davon, dass er bis zu seiner definitiven
Ausreise keine gegen ihn gerichteten Massnahmen zur Durchsetzung des
Reservedienstes geltend machte oder dass er aufgrund konkreter Anhalts-
punkte befürchten musste, rekrutiert und für seine Weigerungshaltung
sanktioniert zu werden. Vielmehr blieb er nach eigenen Angaben seit sei-
nem Aufenthalt im Libanon 2011 trotz wiederholter Grenzübertritte, länge-
rer Aufenthalte in Syrien (namentlich von September 2013 bis Januar
2014) und selbst der Ausreise aus der Region Afrin über Damaskus in den
Libanon im Jahr 2014 mit Kontrollposten an der Reisestrecke von den
syrischen Militärbehörden unbehelligt. An dieser Einschätzung vermag
auch der Hinweis auf die Zahlung von Bestechungsgeldern an der Grenze
nichts zu ändern, zumal er nur die ausbleibenden Behelligungen an der
Grenze erklären könnte. Die Aussagen zu seinem Reiseverhalten zwi-
schen 2011 und 2014 sprechen auch dafür, dass er sonst nicht im Visier
der syrischen Behörden stand. Diese Annahme wird durch weitere Anhalts-
punkte gestützt. Soweit er etwa in der Anhörung anbrachte, an Demonst-
rationen teilgenommen zu haben, sind seinen Schilderungen keine Folgen
zu entnehmen, die auf eine Registrierung der Behörden schliessen lassen
könnten. Stattdessen gab er selbst an, sonst nicht politisch aktiv gewesen
zu sein. Hinsichtlich der Festnahme und Misshandlungen im Jahr 2009
brachte er zudem vor, er sei nicht persönlich im Visier der Behörden ge-
standen, sondern verwechselt und kurz darauf freigelassen worden. Über-
dies konnte er im Libanon wiederholt die syrische Botschaft aufsuchen,
ohne festgenommen oder sonst behelligt zu werden. Schliesslich genügt
die illegale Ausreise unter Verstoss gegen behördliche Ausreisebestim-
mungen nicht für die Annahme eines Politmalus. Mithin ist weder davon
auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise ein
Einzug in den Reservedienst der syrischen Armee drohte, noch, dass er
bei einer Rückkehr mit einem solchen zu rechnen hätte oder in asylrele-
vanter Weise für seine illegale Ausreise bestraft würde.
5.4 Angesichts der eingehenden Schilderungen des Beschwerdeführers in
der Anhörung zum Übergriff durch eine Bürgerkriegspartei, zu den Mitglie-
dern dieser Gruppe, seiner Haftzeit und den Misshandlungen ist davon
auszugehen, dass er diese tatsächlich selbst erlebt hat. Die eingereichten
Fotos stützen seine substantiierten Angaben weiter. Zudem decken sie
sich mit der allgemeinen Konfliktsituation in der Region Afrin im erwähnten
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Seite 11
Zeitraum. Den Akten sind jedoch keine Hinweise darauf zu entnehmen,
dass die Ereignisse auf ein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG
zurückzuführen sind. Ein solches hat der Beschwerdeführer auch nicht vor-
gebracht. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass dem Beschwerdeführer
erhebliches Leid zugefügt worden ist, was jedoch für sich alleine nicht zu
einer Asylgewährung zu führen vermag. Der Übergriff und die Misshand-
lungen erweisen sich vielmehr als Ausdruck der damaligen Bürgerkriegssi-
tuation, welcher die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme Rechnung getragen hat (vgl. E. 8).
5.5 Soweit der Beschwerdeführer eine Aufforderung zum Dienst im Volks-
komitee geltend machte, erachtete die Vorinstanz seine Vorbringen als
oberflächlich und ungenau, weshalb sie deren Glaubhaftigkeit verneinte.
Es trifft zwar zu und wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede ge-
stellt, dass er sich etwa an das genaue Datum der Aufforderung und
ebenso an weitere Details der Ereignisse nach den Misshandlungen nicht
erinnern konnte. Dazu zählen auch seine Vorbringen zur Aufforderung zum
Dienst im Volkskomitee. Im Weiteren erübrigen sich jedoch Ausführungen
zur Glaubhaftmachung und mithin zum beeinträchtigten Erinnerungsver-
mögen des Beschwerdeführers aufgrund der Misshandlungen sowie zur
Position dieses Volkskomitees im syrischen Konflikt. Im Sinne einer Mo-
tivsubstitution ist nämlich festzuhalten, dass aus den Akten nicht ersichtlich
wird, der Beschwerdeführer sei in der Folge seiner Weigerung asylrelevan-
ten Nachteilen ausgesetzt gewesen oder habe diese zu befürchten gehabt.
Im Gegenteil verhalf ihm nach seinen eigenen Angaben ein Mitglied des
Volkskomitees zur Kontaktaufnahme mit der FSA, mit deren Unterstützung
er letztlich ausser Landes gelangen konnte.
5.6 Schliesslich kann im vorliegenden Fall nicht auf eine erfolgte oder dro-
hende Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Asylgewäh-
rung für seine Schwester C._______ (N […]) in der Schweiz geschlossen
werden. Praxisgemäss können staatliche Repressalien gegen Familienan-
gehörige von tatsächlich oder vermeintlich politisch unliebsamen Personen
als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich sein (vgl.
dazu EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1; Urteil D-627/2014 vom 27. Juni 2014 E.
5.7). Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend festhielt, hat
die Schwester aber weder selber asylrelevante Schwierigkeiten mit den sy-
rischen Behörden geltend gemacht, noch war sie in Syrien politisch aktiv
oder wurde behördlich gesucht. Ihre Asylgewährung beruhte allein auf dem
Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Lebenspartners. Zudem geht
aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer in Syrien Probleme
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Seite 12
wegen seiner Schwester oder dessen Lebenspartner hatte. Zuzustimmen
ist der Vorinstanz auch in der Einschätzung, es fehle an einem zeitlichen
und sachlichen Zusammenhang zwischen der Ausreise des Beschwerde-
führers (2011, spätestens 2014) und seiner Schwester (März 2015) aus
Syrien. Schliesslich finden sich in den Akten keine Hinweise darauf, dass
seine in Syrien verbliebenen Eltern und einige Geschwister Problemen we-
gen der Schwester oder ihres Lebenspartners ausgesetzt sind. Mithin ist
auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr nach Syrien eine Reflexverfolgung wegen seiner Schwester dro-
hen würde.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen
von Art. 3 und 7 AsylG aus den vorerwähnten Gründen nicht erfüllt, wes-
halb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und sein
Asylgesuch ablehnte.
7.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
8.2 Die Vorinstanz ordnete in ihrer Verfügung vom 20. Juli 2018 die vorläu-
fige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Insoweit erübri-
gen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung, einschliess-
lich zu den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers.
8.3 Im Sinne einer Klarstellung sei lediglich festgehalten, dass sich aus den
vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer
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sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem
Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage
ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG einzuordnen, wo-
nach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann,
wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret
gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situa-
tion in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde durch das SEM mit
der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt im We-
sentlichen richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber sein Antrag auf unent-
geltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 24. August 2018
gutgeheissen wurde, hat er vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik
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