Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D47/2009
U r t e i l v om 1 5 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2008 / N (…).
D47/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den
Heimatstaat auf dem Luftweg am 12. August 2008 und gelangte über
diverse Länder sowie nach einem längeren Aufenthalt in Italien am 15.
September 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
Nach einer Kurzbefragung im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ vom 22. September 2008 wurde der Beschwerdeführer für die
Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 20.
November 2008 wurde er vom BFM direkt zu seinen Asylgründen
angehört. Im Wesentlichen machte er bei den Befragungen geltend, er
sei Hirte gewesen und habe ungefähr im Jahre 2007 angefangen, die
HPG (Hêzên Parastian Gel; bewaffnete Einheiten der PKK, sogenannte
"Volksverteidigungskräfte") zu unterstützen. Er habe von Leuten dieser
Gruppierung Einkaufslisten erhalten und die entsprechenden Sachen in
D._______ und den Nachbardörfern besorgt. Die Sicherheitskräfte hätten
davon erfahren und ihn für ungefähr drei Stunden auf den Posten
mitgenommen, wo er zur Zusammenarbeit mit ihnen aufgefordert worden
sei. Im Frühjahr 2008 anlässlich einer Patrouille von Soldaten bei ihm auf
der Weide hätten diese seinen Hund erschossen. Auch habe man ihm
dasselbe Schicksal angedroht, falls er nicht endlich Informationen liefere.
Zusammen mit seinem Cousin aus E._______ sei er am 1. Juni 2008
morgens zwischen drei und vier Uhr zu Hause festgenommen und auf
den Posten gebracht worden. Seinen Cousin habe man am Morgen
freigelassen und ihn (den Beschwerdeführer) habe man zwei Tage lang
festgehalten und misshandelt, bis er eine Zusammenarbeit mit den
Sicherheitskräften wiederum akzeptiert habe. Nach seiner Freilassung sei
er zu einem Freund nach F._______ geflohen, wo er sich rund zwei
Monate versteckt habe. Danach habe er sich mit einem Linienbus nach
G._______ begeben, von wo aus er schliesslich ausgereist sei. Für den
Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das BFM
verzichtete auf weitere Abklärungen.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 1. Dezember 2008 eröffnet am
9. Dezember 2008 fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers
D47/2009
Seite 3
genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch
denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Aufgrund
dem BFM zugänglicher Informationen (keine dauerhafte Präsenz der
HPGGuerillas in den Bergen nahe von D._______ in den Jahren 2007
und 2008) sei es als äusserst unwahrscheinlich zu bezeichnen, dass der
Beschwerdeführer im besagten Zeitraum tatsächlich regelmässig
Guerillas mit Lebensmitteln versorgt habe. Die Vorgehensweise der
türkischen Sicherheitskräfte im Zusammenhang mit den vom
Beschwerdeführer wegen seiner logistischen Unterstützung zugunsten
der HPG geltend gemachten Benachteiligungen sei nicht üblich. Bei
konkreten Hinweisen hätte man mit üblichen Fahndungsmethoden
versucht, ihn auf frischer Tat zu ertappen, oder es wäre direkt ein
Ermittlungserfahren eingeleitet und der Beschwerdeführer wäre in UHaft
genommen worden. Ein Auftrag zur Zusammenarbeit und
Informationsbeschaffung wäre ebenfalls konkreter formuliert, überwacht
und bei Nichterfüllen sanktioniert worden. Es sei praktisch
auszuschliessen, dass gegen den Beschwerdeführer im Wissen um
dessen Unterstützung der Guerilla kein Verfahren eröffnet worden sei.
Auch könne die geltend gemachte Art und Weise der Aufforderung zur
Zusammenarbeit nicht geglaubt werden. Sodann seien verschiedene
zentrale Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstanziiert ausgefallen
(Angaben hinsichtlich Dauer, Art und Weise sowie Umfang der
Unterstützung der HPG; Angaben im Zusammenhang mit den Verhören
und dem Angebot zur Spitzeltätigkeit auf dem Posten sowie zur
Festnahme zu Hause). Obschon sich die Lage in der Heimatregion des
Beschwerdeführers fast vollständig beruhigt habe, könne nicht gänzlich
ausgeschlossen werden, dass er gerade als Hirte oder aufgrund einer
lokalen Bekanntheit seiner Familie habe Schikanen seitens der
Sicherheitskräfte erdulden müssen. Diese Nachteile seien jedoch auf den
lokalen Kontext der Umgebung des Beschwerdeführers beschränkt. Aus
den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, dass er einer
landesweiten Suche und Verfolgung durch die Sicherheitskräfte
ausgesetzt sein könnte. Zudem würden diese Schikanen auch kaum
asylrelevante Intensität erreichen. Bei den erwähnten Benachteiligungen
der kurdischen Minderheit in der Türkei handle es sich nicht um
ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im
Heimatland verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten. Im Übrigen
könne sich der Beschwerdeführer diesen Verfolgungsmassnahmen durch
Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen, womit er
nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Der Vollzug der
D47/2009
Seite 4
Wegweisung sei durchführbar und zumutbar; ihm stünden keine triftigen
Gründe entgegen.
C.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2009 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte unter Kosten
und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen. Dem Beschwerdeführer
sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, und es sei ihm in der
Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
ernennen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Ferner wurden
Referenzschreiben von D.H. (Cousin) im Original und M.T.
(Familienfreund und Bekannter) in Kopie inklusive deren Ausweiskopien
zu den Akten gereicht.
D.
Nach erfolgter Eingangsbestätigung wurde mit Instruktionsverfügung vom
15. Januar 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 20. Januar 2009 hielt das BFM an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2009 (Eingang Bundesverwaltungsgericht:
21. Januar 2009) wurde das Original des Referenzschreibens von M.T.
samt Ausweiskopie und Postkuvert nachgereicht (vgl. Bst. C).
G.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2009 wurden weitere Beweismittel
eingereicht (Faxkopie eines Zeitungsartikels vom 5. September 1993
über den Tod der Cousine Z.D. des Beschwerdeführers; Kopie eines
Zeitungsartikels über die Teilnahme von zwei in der Schweiz als
D47/2009
Seite 5
Flüchtlinge anerkannten Cousinen [F.D. und A.D.] des
Beschwerdeführers an einer Protestaktion in der Türkei; Zeitungsartikel
vom 10. Juli 2004 im Zusammenhang mit einer Operation gegen die
HPGGuerilla in der Heimatregion des Beschwerdeführers).
H.
In seiner zweiten Vernehmlassung vom 9. Februar 2009 hielt das BFM an
seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Am 4. März 2009 fand ein weiteres Beweismittel Eingang in die Akten
(undatiertes Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers R.D. über die
Fahndung nach dem Beschwerdeführer).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Be
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
D47/2009
Seite 6
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die vom BFM aufgrund
diverser Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des
Beschwerdeführers gezogenen Schlussfolgerungen im Ergebnis als
zutreffend. Diese erlangen insbesondere noch dadurch an Gewicht, weil
sich im Gesamtkontext aus den Akten weitere massgebende respektive
entscheidende der Glaubhaftigkeit abträgliche Ungereimtheiten und
Unstimmigkeiten ergeben (vgl. E. 4.2. nachstehend). Ebenfalls ist der
Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers (allgemeine Benachteiligung der kurdischen
Minderheit) in Bezug auf die asylrechtliche Beachtlichkeit in Abrede zu
stellen sind. In Beachtung des vom Beschwerdeführer selbst eher
D47/2009
Seite 7
beiläufig erwähnten familiären (politischen) Hintergrunds zeigte sie
sodann in einer nicht zu beanstandenden Art und Weise auf, dass ihm
eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht, was die Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft respektive die Schutzgewährung durch einen
Drittstaat ausschliesst (vgl. Bst. B hiervor).
4.2. Der Beschwerdeführer wurde während mehreren Stunden einlässlich
befragt (Erstanhörung im EVZ/direkte Bundesanhörung). Dabei berief er
sich grundsätzlich auf denselben Sachverhalt. Die Verständigung mit den
Dolmetschern bezeichnete er bei den Anhörungen als gut. Den
Protokollen sind auch keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach der
Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, den Befragungen zu
folgen. Ebenfalls ergeben sich keine Hinweise für die Annahme, dass ihm
nicht genügend Zeit für die Darlegung seiner Fluchtgründe zur Verfügung
gestanden hätte. Dem Beschwerdeführer wurden nach seiner freien
Erzählung zu den Gesuchsgründen im EVZ zusätzliche konkrete
respektive klärende Fragen zu den von ihm erwähnten Vorkommnissen
gestellt. Auch erhielt er abschliessend die Gelegenheit, allfällige weitere
Gründe, die ihn zum Verlassen des Heimatlandes bewogen haben,
darzutun. Mit der Befragung beim Bundesamt verhält es sich
gleichermassen. Insbesondere wurden dem Beschwerdeführer bei der
direkten Bundesanhörung zahlreiche Fragen respektive Nachfragen zu
noch nicht vollständig geklärten Punkten gestellt. Ferner bestätigte der
Beschwerdeführer unterschriftlich die Richtigkeit (EVZ) und
Vollständigkeit (Bundesamt) der diesbezüglichen Protokolle, weshalb er
sich bei seinen Aussagen behaften zu lassen hat. Diese Feststellung
erfährt zudem an Gewicht, als dass die bei der direkten Bundesanhörung
anwesende Hilfswerkvertretung nach Einräumung und Wahrnehmung der
Gelegenheit, selbst Fragen an den Beschwerdeführer zu richten, keine
Einwände anzumelden beziehungsweise weitere Abklärungen anzuregen
hatte. Da vorliegend der Sachverhalt somit als erstellt gilt, stösst der
Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs in der Beschwerde ins
Leere, wonach der Befrager den Beschwerdeführer nie darauf
aufmerksam gemacht habe, er halte dessen Angaben für zu wenig
detailliert und deshalb für unglaubhaft (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1994 Nr. 13 E. S. 111). Ferner ist festzuhalten, dass bei
gesamtheitlicher Betrachtungsweise die Ausführungen des
Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, die
Erwägungen der Vorinstanz zu den diversen
Unglaubhaftigkeitselementen in seinen Schilderungen und die von ihr
D47/2009
Seite 8
daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu entkräften. Ebenso kann der
Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn er ausführt,
ihm müsse als Hirte, der nomadische Landwirtschaft betreibe und nicht
nach einer Agenda lebe, zugestanden werden, dass er keine genaueren
Zeitangaben habe machen können. Dieses Vorbringen muss als
unbehelflicher Erklärungsversuch gewertet werden. Es ist davon
auszugehen, dass einschneidende Ereignisse im Gedächtnis eines
Betroffenen prägende Spuren hinterlassen, worüber detailliert,
insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht, jeweils berichtet werden kann.
Ohne abschliessende Beurteilung oder Beanspruchung auf
Vollständigkeit von ausweichenden, unsubstanziierten und damit
unglaubhaften Antworten ist zur Veranschaulichung in diesem
Zusammenhang auf die Aussagen des Beschwerdeführers bei der
direkten Bundesanhörung zu verweisen. Zur Frage, wann er das letzte
Mal Hilfsdienste zugunsten der HPG ausgeübt habe, gab er zunächst zu
Protokoll, sich zurzeit nicht daran zu erinnern. Auf diverse klärende
Nachfragen erklärte er sodann, vor der letzten Festnahme (1. Juni 2008)
Unterstützung geleistet zu haben, wobei er sich nicht mehr daran
erinnern könne, ob Tage, Wochen oder Monate davor, ehe er die
Hilfsdiensttätigkeiten auf den Zeitraum zwischen dem Ereignis der Tötung
seines Hundes und der erwähnten Festnahme (1 Woche) situierte. Als
der Befrager auf die kurze Zeitspanne hinwies, erklärte der
Beschwerdeführer, dies nicht mehr so genau zu wissen, um – konfrontiert
mit einer kurz zuvor in diesem Zusammenhang gemachten Aussage –
schliesslich zu erklären, nie so was gesagt zu haben (Protokoll der
direkten Bundesanhörung S. 8 und 9). Unstimmig erweisen sich
ausserdem die Schilderungen des Beschwerdeführers rund um das
Vorkommnis mit der Tötung seines Hundes. Bei der Erstbefragung fand
in seiner Abwesenheit (er sei als Hirte in den Bergen gewesen) eine
Razzia im Dorf durch das Militär statt. Man habe ihn rufen lassen und
sein Hund sei umgebracht worden. Zudem habe ihm das Militär für den
Fall der Weigerung einer Zusammenarbeit angedroht, dass er das gleiche
Schicksal wie sein Hund erleiden würde (Protokoll EVZ S. 5). Beim BFM
waren es dagegen zahlreiche patrouillierende Soldaten, welche seinen
Hund erschossen hätten, als er mit seinen Tieren auf der Weide gewesen
sei (Protokoll der direkten Bundesanhörung S. 4 und 8). Als realitätsfremd
zu erachten sind seine Schilderung hinsichtlich Umfang, Art und Weise
der Unterstützungsleistungen zugunsten der Guerilla. Unter dem
Blickwinkel des familiären Hintergrunds des Beschwerdeführers ist
insbesondere befremdlich, dass er während rund anderthalb Jahren
regelmässig in Abständen von einer Woche oder zehn Tagen, die letzten
D47/2009
Seite 9
fünf bis sechs Monate vor der Ausreise gar mit Wissen der Behörden um
seine Tätigkeit, diese mehr oder weniger unbeachtet und relativ sorglos
weiterführen konnte (Protokoll der direkten Bundesanhörung S. 5 und 6).
Unterschiedlich ausgefallen sind ferner die Aussagen des
Beschwerdeführers zu den Ausreisevorbereitungen. Anlässlich der
Anhörung im EVZ erklärte er, selbst den Schlepper organisiert, ihm Geld,
ein Foto sowie die verloren gegangene Identitätskarte zur Beschaffung
der erforderlichen Reisepapiere gegeben zu haben. Beim Bundesamt
führte er jedoch aus, dass der Vater die Reise organisiert und bezahlt
sowie einen Schlepper ausfindig gemacht habe. Auch gab er dort
zunächst zu Protokoll, seine Identitätskarte unterwegs in die Schweiz
verloren zu haben, ehe er später im Verlaufe der Anhörung vorbrachte,
auf der Reise keine Papiere auf sich gehabt zu haben, bloss dem
Schlepper gefolgt zu sein und erst bei der Passkontrolle in Moldawien
von diesem einen Pass bekommen zu haben, der ihm aber kurz nach der
Kontrolle wieder abgenommen worden sei (Protokoll EVZ S. 3; Protokoll
der direkten Bundesanhörung S. 3, 10 und 11). Angesichts der
dargelegten Kumulation von Unglaubhaftigkeitselementen liegt der
Schluss nahe, dass letztlich andere, in asylrechtlicher Hinsicht
unbeachtliche Gründe für die Ausreise des Beschwerdeführers
massgebend gewesen sein dürften.
4.3. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Asylrelevanz seiner
Darlegungen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, zur
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. Im Zusammenhang
mit einer (asylbeachtlichen) Gefährdungslage, welche aus der familiären
Herkunft des Beschwerdeführers resultieren könnte, kann auf die
nachfolgenden Erwägungen verwiesen werden (E. 4.4.2.) Hinsichtlich der
übrigen während des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten
Gründe ist festzuhalten, dass sich diese auf die allgemeine
Benachteiligung der kurdischen Minderheit reduzieren lassen, was
praxisgemäss – wie das BFM zutreffend aufführt – keinen
Anwendungsfall im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt. Ergänzend ist noch
darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner
Mitgliedschaft bei der DTP (Demokratik Toplum Partisi), bei der er keine
Funktion innehatte und zu der sich die Beziehungen bloss in Besuchen
ihres Parteilokals während seiner jeweiligen Aufenthalte in der Stadt
manifestierten, keine ernsthaften Nachteile widerfahren sind (Protokoll
der direkten Bundesanhörung S. 6 und 7). Schliesslich sind in diesem
Zusammenhang noch die Ausreiseumstände des Beschwerdeführers zu
erwähnen. Gemäss dessen Schilderungen ist er mit einer auf den
D47/2009
Seite 10
Familiennamen (A._______) ausgestellten Identitätskarte, die unterwegs
in die Schweiz verloren ging, sowie mit einem mit seinem Foto
versehenen Reisepass (vgl. E. 4.2. hiervor) über den Flughafen
G._______ problemlos ausgereist. In Anbetracht des erwähnten
familiären Hintergrundes sowie der angeblichen behördlichen Suche nach
ihm erscheint es indes kaum verständlich, dass sich der
Beschwerdeführer ausgerechnet auf diese Art und Weise bei den
bekanntermassen rigorosen Kontrollen am Flughafen dem Risiko eines
möglichen Entdecktwerdens ausgesetzt haben soll. Ein solches Verhalten
spricht jedenfalls gegen die von ihm behauptete (asylrelevante)
Gefährdungssituation.
4.4.
4.4.1. Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Reflexverfolgung ist folgendes festzuhalten: Das
Bundesverwaltungsgericht geht – in Anlehnung an die bisherige Praxis
der ARK (vgl. EMARK 2005 Nr. 21) – davon aus, dass in der Türkei
staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen
Aktivisten angewandt werden, die als sogenannte Reflexverfolgung
flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die
Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist gemäss
Praxis vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen
Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung
hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht.
Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes
politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische
Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden
unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1 S. 195).
4.4.2. Vorliegend sind den Akten – entgegen den Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe – keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen,
inwiefern der Beschwerdeführer wegen seinen sich in der Schweiz seit
Jahren aufhaltenden oder in der Türkei lebenden Verwandten ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen ist. Die in
diesem Zusammenhang erhobenen Einwände (nicht ausreichende
Berücksichtigung der Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine
Anschluss bzw. Reflexverfolgung; asylrelevante Druckversuche und
Verfolgungsmassnahmen des türkischen Staates gegenüber dem
Beschwerdeführer allein aufgrund von seinem Familiennamen) gehen
D47/2009
Seite 11
fehl. Zunächst ist festzuhalten, dass das BFM seiner Begründungspflicht
– wenn auch knapp – in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen ist und
eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung
ermöglichte (vgl. I/2 S). Die Vorinstanz zeigte unter dem Gesichtspunkt
einer dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden innerstaatlichen
Fluchtalternative auf, dass er keiner landesweiten Suche und Verfolgung
durch die Sicherheitskräfte ausgesetzt ist. Zudem stellte sie mögliche,
dem Beschwerdeführer widerfahrene Schikanen nicht in Abrede, sprach
ihnen jedoch das Erfordernis der vom Gesetz verlangten Intensität ab.
Was die unter Verweis auf ein Urteil der ARK gemachten Ausführungen
hinsichtlich einer Reflexverfolgung allein aufgrund des Familiennamens
anbelangt, so erweisen sich diese – da nicht konkret auf die Person des
Beschwerdeführers bezogen – entweder als zu pauschal oder aufgrund
der Akten als mutmassend, spekulativ und damit unbehelflich. Nebst des
Eingangs unter E. 4.2.2. Gesagten, gab der Beschwerdeführer unter
anderem auf die Frage der Hilfswerkvertretung, wie er sich erklären
könne, dass die HPG ihn nicht schon früher um Unterstützung gebeten
habe, zu Protokoll, er könne dies nicht genau sagen. Sie (die HPG)
müsse ihn überprüft haben und sein Vertrauen gewonnen haben.
Vielleicht habe es auch etwas mit dem Fall seiner ums Leben
gekommenen Cousine (Z.D.) väterlicherseits (Anmerkung des Gerichts:
Z.D., Angehörige der Guerilla, wurde 1993 von Soldaten getötet und gilt
als "Märtyrerin") zu tun. Aufschlussreich erweist sich in diesem
Zusammenhang auch die Aussage, wonach niemand der Familie aktiv
bei der DTP dabei gewesen sei, obschon alle Mitglieder dieser Partei
seien. Eine Mitgliedschaft bei der HPG verneinte der Beschwerdeführer
gar ausdrücklich (Protokoll der direkten Bundesanhörung S. 12 und 13).
Als erstaunlich muss vor dem geltend gemachten familiären Hintergrund
sodann das Vorbringen gewertet werden, wonach Soldaten seit seiner
Ausreise bloss zu Hause vorbeigeschaut und nach ihm gefragt haben
sollen. Dass die Familie in der Türkei aufgrund seiner Abwesenheit
namhaften nachteiligen Konsequenzen durch die heimatlichen Behörden
ausgesetzt gewesen sein könnte, ist den Protokollen jedoch nicht zu
entnehmen. Die Familie musste aufgrund seiner Abwesenheit "nur
Beschimpfungen und Erniedrigungen" erleiden (Protokoll der direkten
Bundesanhörung S. 10). Insgesamt erfahren diese Schlussfolgerungen
noch dadurch an Gewicht respektive gegen das Risiko einer
Reflexverfolgung spricht letztlich der Umstand, dass die zahlreichen,
denselben Namen tragenden Mitglieder der Familie des
Beschwerdeführers im engeren und weiteren Sinne noch immer in der
Türkei leben und sich nicht zur Ausreise veranlasst sahen.
D47/2009
Seite 12
4.4.3. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit einer einlässlichen
Befragung durch die Sicherheitsbehörden konfrontiert werden könnte.
Anhand der Akten besteht jedoch kein Grund für die Annahme, ihm
drohten dabei Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG.
4.5. Abschliessend und der Vollständigkeit halber sei noch auf F. Gygi,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 321 hingewiesen.
Danach braucht sich die urteilende Instanz nicht mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Das würde häufig einen
prozessökonomisch nicht vertretbaren Aufwand erheischen. Das Urteil
braucht höchstens zu den wesentlichen Parteiauffassungen Stellung zu
beziehen und selbst das kann auf konkludente Weise dadurch
geschehen, dass die Urteilsgründe der entscheidenden Instanz schlüssig
in Erscheinung treten. Mit Rücksicht auf die vorerwähnten Erwägungen
besteht keine Veranlassung, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde einzugehen. Insbesondere kann bei dieser Sachlage den
mangels Fall und teilweise Aktualitäsbezug eingereichten Unterlagen
sowie den bestätigenden Charakter aufweisenden Referenzschreiben
beweisrechtlich keine Bedeutung beigemessen werden.
4.6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen
ausgesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling
anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des
Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
D47/2009
Seite 13
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
D47/2009
Seite 14
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In der Türkei herrscht zurzeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine
Situation allgemeiner Gewalt, weshalb unter diesem Aspekt von der
generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Land
auszugehen ist.
Wie vorstehend ausgeführt, muss sich der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr in die Türkei keiner konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen.
Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass ihm
Behelligungen drohen, die zwar nicht die von Art. 3 EMRK geforderte
Intensität erreichen, eine Rückkehr aber trotzdem als unzumutbar
erscheinen lassen. Er verfügt in seiner Heimat über ein familiäres und
darüber hinausgehendes Beziehungsnetz sowie reichlich Erfahrung im
D47/2009
Seite 15
Erwerbsleben (vgl. Beschwerde Ziff. 7.1 S.5), so dass ihm eine
Reintegration nicht allzu schwer fallen sollte. Nach dem Gesagten erweist
sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
6.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
6.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen. Abklärungen haben ergeben,
dass der alleinstehende Beschwerdeführer seit dem 1. Februar 2011
ununterbrochen einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Mithin fehlt es an einer
der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (bedürftig/nicht
aussichtslos) der nämlichen gesetzlichen Bestimmung. Die
Verfahrenskosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind demnach dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D47/2009
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Alfred Weber
Versand: