Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-47/2011/wif
Urteil vom 23. Februar 2011
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Martina Culic,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – sri-lankischer Staatsangehörigkeit und
tamilischer Ethnie aus Z._______ / Mullaitivu / Vanni – ersuchte mit
Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 24. März 2010 beim BFM
zusammen mit seiner Familie (N […]; D-70/2011) um Gewährung von
Asyl. Mit Schreiben an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom
1. Mai 2010 wurde dieser von der schweizerischen Vertretung in
Colombo aufgefordert, seine Gesuchsgründe zu substanziieren und
Beweismittel vorzulegen. Am 28. Mai 2010 reichte der Beschwerdeführer
eine ergänzende Eingabe bei der schweizerischen Vertretung in Colombo
ein. Am 10. August 2010 wurde er in den Räumen der schweizerischen
Vertretung in Colombo persönlich angehört.
Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgende Gründe
geltend: Seit 2004 habe er mit seinem Traktor Transporte für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
gemacht, ihnen manchmal Baumaterial gespendet und im Jahr 2005 statistische Daten für sie erhoben. Im
Jahr 2007 habe er ein zweimonatiges Kampftraining absolviert. Danach hätten sie ihn zunächst nach
Hause gehen lassen, dann aber doch in den Kampf schicken wollen. Deshalb habe er sich im Dschungel
versteckt. Als er krank geworden sei, habe er aber nach Hause zurückkehren müssen. Wegen seiner
Krankheit habe die LTTE ihn zunächst in Ruhe gelassen, im Februar 2009 sei er indes zwangsrekrutiert
worden. Er habe Essen verteilt und verletzte Kämpfer gepflegt. Während dieser Zeit sei er wegen einer
Verletzung einmal im Spital gewesen, habe aber nicht lange bleiben wollen, aus Angst, vom Criminal
Investigation Department (CID) als LTTE-Mitglied identifiziert zu werden. Deshalb sei er bis heute nicht
richtig behandelt worden und habe immer noch eine Kugel im Arm. Bis Mitte April 2009 sei er in
verschiedenen Camps gewesen, dann sei er geflüchtet. Auch seine Geschwister seien für die LTTE tätig
gewesen. Sein Bruder (N […]) habe von Anfang November 1999 bis 2001 für die LTTE gearbeitet und im
Jahr 2002 auf deren Aufforderung hin eine Ausbildung am (…) absolviert, um für sie als Spion zu arbeiten.
2008 sei er vor der LTTE in die Schweiz geflüchtet, wo er Asyl erhalten habe. Weiter sei seine Schwester
von der LTTE zwangsrekrutiert worden und später als Märtyrerin gestorben. Aufgrund der Tätigkeit seiner
Geschwister sei seine Familie als LTTE-Heldenfamilie einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Im
Flüchtlingscamp in Y._______, wo er mit seiner Mutter und seinem Bruder vom (…) bis am (…) gelebt
habe, sei er vom CID unter der Beschuldigung, er und seine Schwester gehörten der LTTE an, mehrmals
verhört worden. Seit zwei Jahren hätten er und seine Familie wegen Armeeangriffen immer wieder
umziehen müssen. Jetzt lebten sie in Vavuniya. Aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung durch die LTTE
und vor Sanktionen der sri-lankischen Armee trauten sie sich jedoch kaum aus dem Haus. Als er ein
Mobiltelefon habe kaufen wollen, habe der Verkäufer seine Daten an das CID weitergegeben, wodurch die
sri-lankische Armee auf ihn aufmerksam geworden sei und von der LTTE-Verbindung seiner Geschwister
erfahren habe. Drei Tage später hätten dieselben Leute, die ihn schon im Flüchtlingscamp in Y._______
verhört hätten, angerufen, dieselben Fragen gestellt und ihn wegen seiner LTTE-Verbindung bedroht. Sie
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hätten zwischen Oktober und November 2009 fünf bis sechs Mal angerufen. Seit er eine neue Nummer
habe, sei er nicht mehr belästigt worden. Zudem hätten er und seine Familie ihr ganzes Eigentum verloren.
B.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2010 – der Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers frühestens eröffnet am 7. Dezember 2010 –
verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz
und lehnte sein Asylgesuch ab.
C.
Mit Eingabe vom 4. Januar 2011 (Poststempel) erhob der
Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – gegen
diesen Entscheid Beschwerde und beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Einreisebewilligung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In formeller Hinsicht
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und um Parteikostenentschädigung
im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG.
D.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2011 hiess die Instruktionsrichterin das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 28. Januar 2011 – welche dem
Beschwerdeführer am 2. Februar 2011 zur Kenntnis gebracht wurde –
beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
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gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 105 sowie Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Die Beschwerde der Familie des Beschwerdeführers wird im
gleichzeitig ergehenden Urteil D-70/2011 koordiniert behandelt.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch
ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann (Art. 3, 7 und 52 Abs. 2 AsylG). Ist dagegen eine
unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht worden oder kann der
asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden, ist die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen, sei dies im Hinblick auf die Anerkennung als
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Flüchtling und Asylgewährung, sei dies zur näheren Abklärung des
Sachverhalts (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG).
3.2. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für
die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der
betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 20E. 3 S. 130
f. und Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4S. 174 ff.).
4.
4.1. Zur Begründung seiner Verfügung hielt das BFM im Wesentlichen
fest, angesichts der zahlreichen Gewaltereignisse der letzten Jahre, von
denen der Beschwerdeführer selber betroffen gewesen sei, sei es
nachvollziehbar, dass er sich vor weiteren Verfolgungsmassnahmen
fürchte und das Land verlassen wolle. Bei objektiver Betrachtungsweise
sei er jedoch nicht akut gefährdet. Gemäss den Akten verfüge er über
kein ausreichendes politisches Profil. Er mache nicht geltend, am
bewaffneten Kampf der LTTE beteiligt oder sogar ein führendes Mitglied
gewesen zu sein. Vielmehr habe er nur Hilfsarbeiten machen müssen
und sei zwei Mal vor der LTTE geflohen. Es könne nicht ausgeschlossen
werden, dass er im Flüchtlingscamp und später mittels Telefonanrufen
von den Sicherheitskräften unter Druck gesetzt worden sei, über seine
LTTE-Verbindungen Auskunft zu geben. Sowohl die Entlassung aus dem
Camp Mitte (…) 2009 als auch die Tatsache, dass er seit den letzten
Drohanrufen vom November 2009 keine konkreten Probleme mit den
staatlichen Behörden mehr geltend mache, zeigten jedoch deutlich, dass
er nicht ernsthaft verdächtigt werde, an terroristischen Aktivitäten beteiligt
gewesen zu sein. Dies gelte umso mehr, als den sri-lankischen Behörden
sein Aufenthaltsort bekannt sei, da er gemäss seinen Angaben in
Vavuniya registriert sei. Die von ihm geltend gemachten Probleme seien
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zudem in den Kontext des Bürgerkrieges zu stellen. Seither habe sich die
Situation in Sri Lanka jedoch massgeblich verändert. Seit der Krieg
zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE im
Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen sei, befinde
sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu
keinen terroristischen Aktivitäten mehr gekommen. Die LTTE sei
vernichtend geschlagen worden und es existierten keine
handlungsfähigen Strukturen mehr. Eine landesweite Verfolgung einer
Person durch die LTTE sei deshalb auszuschliessen. Die LTTE stelle
damit für den Beschwerdeführer keine unmittelbare Bedrohung mehr dar.
Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht
in allen Landesteilen zufriedenstellend, doch die Anzahl der
Gewaltereignisse sei erheblich zurückgegangen. Zwar setzten die sri-
lankischen Behörden auch nach dem Ende der kriegerischen
Auseinandersetzungen alles daran, ein Wiedererstarken der LTTE zu
verhindern und gingen deshalb nach wie vor gegen ehemalige Kämpfer
und Führungsfiguren vor. Allein die Tatsache, dass ein in die Schweiz
geflohener Bruder und eine mittlerweile tote Schwester des
Beschwerdeführers vor dem Ende des Krieges stärker in die Aktivitäten
der LTTE involviert gewesen seien, führe jedoch nicht automatisch dazu,
dass er in den Augen der staatlichen Behörden selber eine Gefahr für die
Sicherheit des sri-lankischen Staates darstelle und deshalb mit
Verfolgung rechnen müsse. Würde er nach wie vor verdächtigt, wäre er
nach seiner Entlassung aus dem IDP-Camp im (…) 2009 zweifellos
längst wieder inhaftiert worden, da in Sri Lanka gegen Personen, die
ernsthaft unter dem Verdacht der LTTE-Unterstützung stünden,
konsequent vorgegangen werde, indem strafrechtliche
Untersuchungsmassnahmen eingeleitet würden. Beim Vorbringen,
wonach das Eigentum seiner Familie im Krieg durch die Regierung
zerstört worden sei, handle es sich nicht um eine quasistaatliche
Verfolgungsmassnahme. Die Familie sei vielmehr Opfer einer Situation
allgemeiner Gewalt geworden, von der alle Menschen im Norden und
Osten Sri Lankas in den letzten Jahrzehnten gleichermassen betroffen
gewesen seien. Eine schwierige Lebenssituation und insoweit humanitäre
Überlegungen stellten indes keinen Grund für die Bewilligung der Einreise
in die Schweiz dar. Die eingereichten Dokumente vermöchten an diesen
Erwägungen nichts zu ändern, stützten sie doch lediglich die Vorbringen.
4.2. In seiner Beschwerde ging der Beschwerdeführer zunächst auf die
allgemeine Situation in Sri Lanka ein und legte noch einmal seine
persönliche Situation dar. Anschliessend führte er aus, es sei nicht
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massgebend, ob er am bewaffneten Kampf der LTTE beteiligt oder ein
führendes Mitglied der LTTE gewesen sei. Vielmehr würden nach der
Notstandgesetzgebung in Sri Lanka alle Personen, die in irgendeiner
Weise mit einer als terroristisch eingestuften Gruppe oder Person in
Zusammenhang gebracht werden könnten, mit Haft bis zu zehn Jahren
bestraft. Das CID arbeite strategisch enorm lange Listen ab und setze die
Betroffenen, nachdem es sie gefunden habe, stark unter Druck, wenn es
diese nicht sogar in Haft nehme. In seinem Fall sei es reines Glück, dass
er noch nicht aufgefunden worden sei. Wahrscheinlich liege es daran,
dass sein Dorf von einem dichten Wald umgeben sei. Die von der
Vorinstanz erwähnte Registrierung habe die Polizei vorgenommen. Dabei
handle es sich um eine andere Behörde als das CID. Zudem hätten sie
beim Verlassen des Flüchtlingscamps keine falsche Adresse angeben
können. Gerade weil er seine Wohnung seit 2009 nur wenn absolut
notwendig verlasse, habe er weiteren Problemen mit den Behörden bis
anhin aus dem Weg gehen können. Sogar eine Behandlung seiner
Schmerzen habe er unterlassen. Dass es ihm bis anhin gelungen sei,
sich vor den Behörden zu verstecken, könne nicht als Grund gegen eine
asylrelevante Verfolgung betrachtet werden. Die Ansicht der Vorinstanz,
wonach er durch die LTTE-Aktivitäten seiner Geschwister nicht
automatisch eine Gefahr für die Behörden darstelle, widerspreche einem
Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Dezember 2010.
Danach würden Personen, die irgendeine Verbindung zur LTTE
aufwiesen, auch nur bei Verdacht während Jahrzenten inhaftiert und
unter Druck gesetzt. Im Übrigen habe er selber die LTTE aktiv unterstützt.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschiedene Zeitungsberichte ein.
5.
5.1. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in
absehbarer Zukunft keine ernsthaften Nachteile durch
Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu
befürchten hat. Er wurde im (…) 2009 aus dem Flüchtlingslager in
Y._______ entlassen. Es ist demnach davon auszugehen, dass nichts
gegen ihn vorliegt, wurden doch Bewohner der Lager, bei welchen sich
aufgrund eines Screenings nur der geringste Verdacht der LTTE-
Verbindung ergab, in Hochsicherheitslagern längerfristig zum Teil bis
heute festgehalten. Beim Beschwerdeführer hat sich offenbar bei den
Verhören im Lager – trotz seiner angeblichen LTTE-Tätigkeit und des
Engagements seiner Geschwister – kein genügender Verdacht ergeben,
sodass er nach Hause entlassen wurde. Vor diesem Hintergrund und
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angesichts der langen Zeitspanne, die seit 2009 verstrichen ist, vermag
auch das Argument in der Beschwerde, das CID sei auf der Liste noch
nicht bei seinem Namen angekommen, er wohne in einem schwer
zugänglichen Dorf und verstecke sich seit 2009 in seinem Haus, nicht zu
überzeugen, zumal seine Adresse den Behörden bekannt ist.
5.2. Allfällige Kontrollen durch die Behörden sind vor dem Hintergrund der
weiterhin angespannten Lage in Sri Lanka zu sehen. Die
Sicherheitsmassnahmen wurden nach dem militärischen Sieg der sri-
lankischen Armee über die LTTE im Mai 2009 nur langsam gelockert,
Notstandsgesetze (Emergency Rules) – wenn auch in abgeschwächter
Form – und das Anti-Terror-Gesetz (Prevention of Terrorism Act) blieben
in Kraft (vgl. Danish Immigration Service, Human Rights and Security
issues concerning tamils in Sri Lanka, Oktober 2010, insbesondere S.45
ff.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6923/2008 vom 5. August
2010). Insgesamt weist der Beschwerdeführer aber trotz der LTTE-
Verbindung kein besonderes Risikoprofil auf, das ihn aktuell aus
objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse. Wie das BFM richtig
ausführte, reicht allein die LTTE-Verbindung seiner Geschwister nicht aus
und es ist sehr wohl massgebend, dass er nicht am bewaffneten Kampf
der LTTE beteiligt und auch kein führendes Mitglied der LTTE gewesen
war. Denn die Wahrscheinlichkeit von LTTE-Kontakten, wie sie der
Beschwerdeführer angeblich gepflegt hat, war bei nahezu der gesamten
Bevölkerung im Vanni-Gebiet gegeben. Der Beschwerdeführer blieb beim
Screening im Flüchtlingslager aber unentdeckt und konnte seither ein
verhältnismässig unbehelligtes Leben in Vavuniya führen, sodass nicht
davon auszugehen ist, er müsse sich, wie in der Beschwerde befürchtet,
objektiv vor einer Jahrzehnte langen Inhaftierung fürchten. Den
behördlichen Anrufen alleine kommt aufgrund ihrer Eingriffsdauer und
Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Zudem haben diese im
November 2009 aufgehört, sodass auch kein zeitlicher
Kausalzusammenhang zur heutigen Situation mehr besteht. Somit ist aus
objektiver Sicht die Gefahr zu verneinen, der Beschwerdeführer werde
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Die von ihm geschilderten Vorfälle im
Jahre 2009 stellen demnach keine ernsthaften Nachteile im Sinne des
Gesetzes dar.
5.3. Schliesslich macht der Beschwerdeführer eine Furcht vor einer
Zwangsrekrutierung durch die LTTE geltend. Wie vom BFM richtig
ausgeführt, hat die sri-lankische Regierung aber die LTTE im Mai 2009
besiegt und es bestehen zur Zeit keine handlungsfähigen Strukturen,
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sodass von dieser Seite keine Gefahr für den Beschwerdeführer
ersichtlich ist.
6.
6.1. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass der
Beschwerdeführer keine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG darzulegen vermochte. An dieser Einschätzung
vermögen auch die Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern.
6.2. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Schutzbedürftigkeit
des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht
gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung
einer Einreisebewilligung indizieren würden. Das BFM hat demnach dem
Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert
beziehungsweise dessen Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird keine
Parteikostenentschädigung ausgerichtet (Art. 64 Abs. 1 VwVG) und die
Kosten wären dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
schweizerische Vertretung in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: