B u n d e s ve r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV
D-47/2012
U r t e i l v o m 1 6 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…), alias
B._______, geboren (…), alias
C._______, geboren (…), alias
D._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth,
Timur Beratung und Publikationen,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl);
Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ethnischer Tamile aus dem Distrikt
E._______ – am 7. Juli 2008 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein-
reichte, auf welches das BFM mit Verfügung vom 21. Oktober 2008 nicht
eintrat, und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anord-
nete,
dass der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung der zuständigen kantona-
len Behörde vom 3. November 2008 seit dem 31. Oktober 2008 unbe-
kannten Aufenthalts war,
dass der Beschwerdeführer am 19. Mai 2009 in der Schweiz ein zweites
Asylgesuch einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Januar 2010 gestützt auf Art. 34
Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
dieses Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers aus der Schweiz nach Frankreich sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer am 20. Januar 2010 von F._______ nach
G._______ überstellt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Nichteintretensent-
scheid erhobene Beschwerde mit Urteil D-614/2010 vom 19. Februar
2010 aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs guthiess, die Verfü-
gung des BFM vom 6. Januar 2010 aufhob und die Sache zur Wiederauf-
nahme des Verfahrens und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zu-
rückwies,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. Februar 2010 dem Beschwerdefüh-
rer die Einreise in die Schweiz bewilligte, woraufhin dieser Anfang März
2010 in die Schweiz zurückkehrte,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. April 2010 feststellte, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz
anordnete,
dass das BFM auf Grund der damaligen Lage im Heimatstaat des Be-
schwerdeführers den Vollzug der Wegweisung für unzumutbar hielt und
ihn vorläufig aufnahm,
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dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juli 2011
mitteilte, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mai
2009 deutlich entspannt habe und sich die dortigen Lebensbedingungen
verbessert hätten, weswegen eine Rückkehr auch in den Norden und Os-
ten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei,
dass es dem Beschwerdeführer gleichzeitig eine Frist einräumte, sich zur
beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und zu dem damit
verbundenen Wegweisungsvollzug zu äussern,
dass der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter –
am 2. August 2011 eine Stellungnahme einreichte, worin er im Wesentli-
chen vorbrachte, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht nach-
gekommen, da sie im Schreiben vom 13. Juli 2011 ihre Herkunftsländerin-
formationen nicht transparent gemacht habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. Dezember 2011 – eröffnet am 5. De-
zember 2011 – die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in An-
wendung von Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) aufhob,
zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Vollzug der Wegweisung
sei im heutigen Zeitpunkt zulässig, zumutbar und möglich, und den Voll-
zug der Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass sich das BFM in der Verfügung vom 1. Dezember 2011 auf die Ein-
schätzung stützt, wonach sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka
zwischenzeitlich deutlich entspannt habe und festgestellt worden sei,
dass aufgrund der Verbesserung der Lebensbedingungen eine Rückkehr
in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung im Weiteren ausführte,
gemäss ständiger Rechtspraxis seien allgemeine Länderinformationen,
die der internen Erkenntnisbildung dienten, nicht Bestandteil des Akten-
einsichtsrechts und folglich auch nicht offenzulegen,
dass vorliegend das BFM im rechtlichen Gehör vom 13. Juli 2011 darge-
legt habe, aus welchen Gründen es einen Wegweisungsvollzug nach Sri
Lanka im heutigen Zeitpunkt grundsätzlich als zumutbar erachte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer gleichzeitig die Gelegenheit gege-
ben habe, dazu Stellung zu nehmen, weshalb dieser die Möglichkeit ge-
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habt habe, allfällige Gegenbeweismittel einzureichen, seine persönliche
Einschätzung zur Situation in Sri Lanka darzulegen sowie individuelle
Gründe zu bezeichnen, die im konkreten Fall gegen die Zumutbarkeit ei-
nes Wegweisungsvollzugs sprächen,
dass die Behauptung, es liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
vor, vor diesem Hintergrund in keiner Art und Weise zu überzeugen ver-
möge,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
4. Januar 2012 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der Entscheid
des BFM vom 1. Dezember 2011 sei aufzuheben, es sei die Unzumutbar-
keit der Wegweisung festzustellen und es sei von Amtes wegen die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren,
dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit wesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass der Beschwerde mehrere Ausweise (in Kopie), ein Bestätigungs-
schreiben des IKRK vom 21. November 2011 (in Kopie) sowie ein Auszug
eines Berichts über Sri Lanka beilagen,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Zwi-
schenverfügung vom 9. Januar 2012 aufforderte, bis zum 24. Januar
2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen,
dass der Kostenvorschuss am 19. Januar 2012 bezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich der Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 84
Abs. 2 und 3 AuG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
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rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 37
VGG i.V.m. Art. 112 AuG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 37 VGG i.V.m. 112 AuG und Art. 50 sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 49 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit
drei Richtern oder Richterinnen entscheidet (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG),
dass vorliegend – da die Beschwerde sich, wie nachfolgend dargelegt,
als offensichtlich unbegründet erweist – gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG
(e contrario) auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist,
dass das BFM die vorläufige Aufnahme aufhebt und den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung anordnet, wenn die Voraussetzungen für die vor-
läufige Aufnahme nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG),
dass die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, wenn der Vollzug
der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG)
und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zu-
mutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den
Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben,
dass vorab festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmit-
telschrift keine Verletzung des rechtlichen Gehörs mehr rügt, weshalb auf
seine diesbezüglichen Vorbringen in der Stellungnahme vom 2. August
2011 nicht weiter einzugehen ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführte, es
sei rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfülle, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finde und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswid-
rige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK,
SR 0.101) ersichtlich seien, die im Heimatstaat drohe,
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dass die auf Beschwerdeebene gemachten Vorbingen, die darauf abzie-
len, die Flüchtlingseigenschaft geltend zu machen, daher nicht mehr ge-
hört werden können,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift geltend macht, die
Situation im Norden und Osten Sri Lankas habe sich keinesfalls ent-
spannt oder normalisiert, wie dies vom BFM behauptet werde,
dass zahlreiche Medienberichte belegten, dass die Lage sehr angespannt
sei und sich tendenziell noch verschlimmere, weshalb die Wegweisung
dorthin nicht zumutbar sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen Ur-
teil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 zur Frage der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer
Ethnie aus Sri Lanka angesichts der veränderten Lage nach dem Ende
des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine Lageanalyse vorge-
nommen hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht dabei in Bezug auf die Frage der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hinsichtlich des Distrikts E._______
(Nordprovinz) – aus welchem der Beschwerdeführer stammt – im We-
sentlichen zur Einschätzung gelangt, dort habe sich die Lage in den ver-
gangenen zwei Jahren deutlich verbessert und die Versorgungslage sei
entspannt (a.a.O., E. 13.2.1),
dass dort die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten
wieder aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden über-
nommen hätten und keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche sowie
die politische Lage nicht dermassen angespannt sei, dass eine Rückkehr
dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste,
dass angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach
wie vor fragilen Lage aber im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung in
dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuel-
len Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen sei, wobei neben allgemeinen
Faktoren (wie sozio-ökonomischen und medizinischen Aspekten, dem
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Kindeswohl usw.) auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu
tragen sei,
dass (zum Folgenden BVGE E-6220/2006 E. 13.2.1.1 f.) für Personen,
die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendi-
gung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen hätten, der Wegwei-
sungsvollzug zurück in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beur-
teilen sei, wenn davon ausgegangen werden könne, dass die betreffende
Person auf die gleiche oder eine gleichwertige Lebens- und Wohnsituati-
on zurückgreifen könne, die im Zeitpunkt der Ausreise bestanden habe,
und dem Wegweisungsvollzug dorthin zurück auch anderweitig nichts
entgegenstehe,
dass, liege der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordpro-
vinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkriegs im
Mai 2009) oder gingen aus den Verfahrensakten konkrete Umstände da-
für hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich
verändert haben könnten, die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnver-
hältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs hin zu überprüfen seien,
dass in diesem Zusammenhang für das Bundesverwaltungsgericht na-
mentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die kon-
kreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der
Wohnsituation als massgebliche Faktoren erschienen und, falls solche
begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorlägen, die Zumut-
barkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsge-
biet, namentlich im Grossraum Colombo, zu prüfen sei (vgl. diesbezüglich
a.a.O. E. 13.3),
dass der junge und – gemäss den Akten – gesunde Beschwerdeführer
aus dem Distrikt E._______ stammt, wo er bis im Juli 2008 lebte, weshalb
er mit der dort herrschenden Kultur und Lebensweise bestens vertraut
sein dürfte,
dass er zudem über eine gute Schulbildung sowie Berufserfahrung in der
(…) und als (…) verfügt,
dass überdies seine Eltern und seine Schwester im Distrikt E._______
leben, er demzufolge dort ein familiäres Beziehungsnetz hat,
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dass es sich somit erweist, dass der Beschwerdeführer die vom Bundes-
verwaltungsgericht in der Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten Kriterien selbst
unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er vor dem Ende des Bür-
gerkrieges ausgereist ist, grundsätzlich erfüllt, da er ein tragfähiges Be-
ziehungsnetz und eine gesicherte Unterkunft vorfinden dürfte und auf-
grund seiner guten Schulbildung und seiner Berufserfahrung von der kon-
kreten Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums auszugehen ist,
dass im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, abgesehen von denjenigen
Vorbringen, die auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft abzielen,
keine individuellen Wegweisungshindernisse geltend gemacht werden
und ausserdem auch keine Anhaltspunkte bestehen, die darauf schlies-
sen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt,
dass das BFM in Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht in Anwendung von
Art. 84 Abs. 2 AuG aufhob und den Vollzug der Wegweisung als zulässig
und zumutbar erachtete und dieser mangels aktenkundiger objektiver
Hindernisse im heutigen Zeitpunkt im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG auch
möglich ist,
dass nach dem Gesagten die vom Bundesamt verfügte Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]),
dass dieser Betrag mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
zu verrechnen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
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