B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-47/2013
U r t e i l v o m 2 1 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
Russland,
vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin reichte am 3. Oktober 2011 zusammen mit
ihrer Mutter C._______ (N […]) im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) D._______ ein Asylgesuch ein, wo sie am 21. Oktober 2011 befragt
wurde. Am 22. November 2012 wurde sie in E._______ zu ihren Asyl-
gründen angehört.
A.b Anlässlich der Befragung und der Anhörung machte die Beschwerde-
führerin im Wesentlichen geltend, sie sei tschetschenischer Ethnie und in
F._______ (Tschetschenien) geboren, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt
habe. Sie habe vier Geschwister; ihr Vater sei im Jahre 2004 gestorben.
Da sich G._______, ihr Onkel mütterlicherseits, im Jahre 1995 den Wi-
derstandskämpfern angeschlossen habe und seither verschollen sei, ha-
be die Familie immer wieder Probleme mit den Behörden gehabt. Die
Familienmitglieder seien regelmässig besucht, geschlagen und bedroht
worden. Im Sommer 2007 sei ein anderer Onkel mütterlicherseits vor den
Augen ihrer Mutter und ihrer Grossmutter erschossen worden. Seit
Herbst 2007 sei ihre Mutter mit ihrem Stiefvater H._______, dem Cousin
ihres verstorbenen Vaters, zusammen, was noch mehr Probleme verur-
sacht habe, da eine solche Beziehung in Tschetschenien aus kulturellen
Gründen nicht erlaubt sei und I._______, der Bruder ihres verstorbenen
Vaters, der mit Kadyrow kollaboriere, diese Beziehung nicht billige. Im
Jahre 2010 sei ihre Familie von Leuten Kadyrows abgeführt und in einen
Keller am Stadtrand gebracht worden, wo man ihre Mutter heftig zusam-
mengeschlagen und gezwungen habe, Dokumente zu unterschreiben.
Danach sei ihre Mutter vier Tage lang bewusstlos gewesen. In der Nach
vom 24. auf den 25. September 2011 seien sechs Männer in die Woh-
nung ihrer Familie eingedrungen und hätten ihren Stiefvater misshandelt
sowie begonnen, sie und ihre Mutter auszuziehen. Die Männer hätten
nach dem verschollen Onkel G._______ gefragt und gedroht, sie zu ver-
gewaltigen beziehungsweise sie und ihre Mutter nackt zu fotografieren
und die Fotos ins Internet zu stellen. Daraufhin hätten ihr Bruder sowie ihr
Stiefvater die Männer abgelenkt, weshalb sie zusammen mit ihrer Mutter
durchs Fenster hätten fliehen können. Noch in der gleichen Nacht seien
sie mit dem Bus nach Moskau gefahren, von wo sie mit einem Lastwagen
in die Schweiz gelangt seien. Für die übrigen Aussagen wird auf die Ak-
ten verwiesen.
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Seite 3
B.
In ihrer Eingabe vom 14. November 2012 machte die neu mandatierte
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin geltend, diese sei gesundheit-
lich angeschlagen, weshalb sie sich in psychiatrischer Behandlung befin-
de.
C.
Im Verfahren vor der Vorinstanz gab die Beschwerdeführerin einen
fremdsprachigen Geburtsschein (in Kopie) zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2012 – eröffnet am folgenden Tag –
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte deren Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
Es begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit,
dass verschiedene wesentliche Vorbringen der Beschwerdeführerin wi-
dersprüchlich seien. Beispielsweise habe sie bei der Befragung geltend
gemacht, ihr Stiefvater sei 2010, als sie alle in einen Keller geschleppt
worden seien, auch dabei gewesen und geschlagen worden; sie selbst
sei in den Nierenbereich geschlagen worden. Demgegenüber habe sie
anlässlich der Anhörung erklärt, ihr Stiefvater sei bei diesem Vorfall nicht
dabei gewesen, und man habe sie nicht angefasst. Zusätzlich zu ihren
eigenen widersprüchlichen Aussagen hätten wesentliche Vorbringen den
Schilderungen ihrer Mutter widersprochen. So seien die Darstellungen
der beiden bezüglich des Überfalls auf die Familie im September 2012
(recte: 2011) in verschiedenen Punkten unterschiedlich ausgefallen. Ins-
besondere habe die Beschwerdeführerin angegeben, der Überfall habe
etwa um zwanzig Uhr stattgefunden und nach ihrer Flucht aus dem Fens-
ter hätten sie und ihre Mutter den Nachtbus nach Moskau genommen,
während ihre Mutter zu Protokoll gegeben habe, der Vorfall habe sich
kurz nach Mitternacht ereignet, und sie seien erst am nächsten Morgen
mit dem Bus nach Moskau gereist. Zudem habe die Beschwerdeführerin
beispielsweise nicht differenziert schildern können, wie ihr die maskierten
Männer ihren Inlandpass im September 2011 weggenommen hätten,
sondern habe sich in unglaubhafte Erklärungen verstrickt. Überdies habe
sie nicht angeben können, in welchem Dorf ihre verheiratete Schwester
lebe, obwohl sie erklärt habe, dass sie (Schwester) bei diesem Überfall
im September 2011 bei ihnen zu Besuch gewesen sei, weshalb davon
auszugehen sei, dass die Familie wisse, in welchem Dorf diese nach der
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Heirat mit ihrem Mann gelebt habe. Desgleichen habe die Beschwerde-
führerin auch nichts über die Heirat ihrer Mutter mit ihrem Stiefvater sa-
gen können, was nicht nachvollziehbar sei. Ausserdem widerspreche die
von der Beschwerdeführerin geschilderte Flucht aus dem Fenster ihrer
Wohnung im ersten Stock jeglicher Logik des Handelns, zumal nicht
nachvollzogen werden könne, wie sie und ihre Mutter es geschafft haben
sollten, vor den Augen von angeblich sechs maskierten Männern aus
dem Fenster zu klettern ohne dabei behindert zu werden. Falls sie es
trotzdem geschafft haben sollten, aus dem Fenster zu springen, könne
davon ausgegangen werden, dass die Männer so schnell wie möglich aus
dem Haus gerannt und ihnen gefolgt wären, was jedoch nicht der Fall
gewesen sei. Schliesslich werde darauf hingewiesen, dass die Be-
schwerdeführerin eher oberflächliche Kenntnisse von F._______ habe,
obwohl sie ihr Leben lang dort gewohnt haben wolle. In Anbetracht der
Tatsache, dass zudem ihr Stiefvater gemäss dem LINGUA-Gutachten mit
grosser Wahrscheinlichkeit nicht aus Tschetschenien stamme, ihre Mutter
in Kasachstan geboren, ihr erster Ehemann dort gestorben und sie auch
in Kasachstan wieder geheiratet habe sowie zwei ihrer Geschwister (ge-
mäss den eingereichten Geburtsscheinen im Dossier ihrer Mutter) in In-
guschetien geboren seien, blieben einige Zweifel an der Herkunft der Be-
schwerdeführerin. Angesichts der unzähligen Widersprüche, Lücken und
unlogischen Elementen in den Schilderungen der Beschwerdeführerin
könne auch der Umstand, dass sie aufgrund ihres jungen Alters und ihrer
allfälligen psychischen Probleme nicht jedes Detail korrekt wieder-
zugeben vermöge, die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nicht umstossen.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten daher den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig,
zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird
auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen.
E.
Mit Beschwerde vom 4. Januar 2013 an das Bundesverwaltungsgericht
liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin die nachste-
hend aufgeführten Anträge stellen:
1. Die Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2012 sei aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingsei-
genschaft erfülle und es sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren.
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3. Eventualiter sei festzustellen, dass für die Beschwerdeführerin eine
Rückkehr in ihr Heimatland nicht zumutbar respektive nicht zulässig
sei, weshalb die Vorinstanz anzuweisen sei, ihren Aufenthalt im Rah-
men einer vorläufigen Aufnahme zu regeln.
4. Bei der Beurteilung des vorliegenden Falles sei die Einheit der Familie
zu berücksichtigen und das Dossier der Mutter sowie des Stiefvaters
der Beschwerdeführerin, C._______ und H._______ (N […]), beizu-
ziehen.
5. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilli-
gen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit wesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Mit der Rechtsmittelschrift wurden die folgenden Dokumente zu den Ak-
ten gereicht: Ein ärztlicher Kurzbericht von med. pract. J._______ und
K._______ (Psychologin) vom 18. Dezember 2012 (in Kopie) sowie meh-
rere Berichte über Tschetschenien.
F.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2013 liess die Beschwerdeführerin durch ih-
re Rechtsvertreterin eine Fürsorgebestätigung vom 24. Dezember 2012
zu den Akten reichen.
G.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts
vom 16. April 2013 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ge-
mäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine asylgesuch-
stellende Person mit den Aussagen anderer Personen – beispielsweise
des Ehepartners – zu konfrontieren sei, sofern diese ihren eigenen Anga-
ben in wesentlichen Punkten widersprächen, um allfällige Erklärungen
vorbringen oder Missverständnisse beheben zu können. Die Vorinstanz
sei diesen Anforderungen im vorinstanzlichen Verfahren nicht vollumfäng-
lich nachgekommen, da sie die Beschwerdeführerin nur teilweise mit den
ihren Vorbringen widersprechenden Aussagen ihrer Mutter konfrontiert
habe, weshalb dieses Versäumnis mit vorliegender Verfügung nachzuho-
len sei. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, sich bis
zum 30. April 2013 zu den widersprechenden Vorbringen schriftlich zu
äussern.
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Seite 6
H.
Mit Eingabe vom 29. April 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine Stel-
lungnahme ein. Auf deren Inhalt wird – soweit wesentlich – in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Re-
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gel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper;
vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das
Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichten.
4.
4.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine
asylgesuchstellende Person mit den Aussagen anderer Personen – bei-
spielsweise des Ehepartners – zu konfrontieren, sofern diese ihren eige-
nen Angaben in wesentlichen Punkten widersprechen, um allfällige Erklä-
rungen vorbringen oder Missverständnisse beheben zu können (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.1 S. 263, EMARK 1994 Nr. 14
E. 5.b S. 120 f.). Nach Durchsicht der Akten ist festzustellen, dass die
Vorinstanz diesen Anforderungen im vorinstanzlichen Verfahren nicht
vollumfänglich nachgekommen ist, da sie die Beschwerdeführerin nur
teilweise mit den ihren Vorbringen widersprechenden Aussagen ihrer Mut-
ter konfrontierte. Dadurch verletzte das BFM den Anspruch der Be-
schwerdeführerin auf rechtliches Gehör.
4.2 Ausgehend von einer entsprechenden Praxis des Bundesgerichts hat
die Rechtsprechung aus prozessökonomischen Gründen Leitlinien für ei-
ne Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt,
nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte
nachgeholt wird. Hierzu muss der Beschwerdeführer oder die Beschwer-
deführerin Stellung nehmen können und der Beschwerdeinstanz im strei-
tigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und
Rechtsanwendung zukommen. Die festgestellte Verletzung darf zudem
nicht schwerwiegender Natur sein und die fehlende Entscheidreife muss
durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt wer-
den können (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4).
4.3 Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Ap-
ril 2013 Gelegenheit gegeben, sich zu den ihren Vorbringen widerspre-
chenden Aussagen ihrer Mutter zu äussern. Mit Eingabe vom 29. April
2013 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung. Den aufgezeigten Wi-
dersprüchen kommt im Gesamtkontext lediglich eine marginale Bedeu-
tung zu, welche letztlich keinen entscheidenden Einfluss auf das Ergebnis
der angefochtenen Verfügung hatten. Angesichts der nicht schwerwie-
genden Verletzung, der auf Beschwerdeebene gewährten Möglichkeit zur
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Stellungnahme und unter Berücksichtigung der vollen Kognition des Ge-
richts, kann die Gehörsverletzung mithin als geheilt betrachtet werden.
Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung die Verfügung des BFM
vom 20. Dezember 2012 aus formellen Gründen aufzuheben.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, we-
gen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbeh-
ren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich
glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn
sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt,
aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner
– im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbrin-
gen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt-
würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
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des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f.; EMARK
2005 Nr. 21 E. 6.1).
6.
6.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den Wortlaut
sämtlicher Protokolle mit ihrer Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb
ihre Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss, zumal sie die
übersetzenden Personen bei der Befragung beziehungsweise Anhörung
gut verstanden haben will (vgl. Akten BFM A 7/12 S. 10,
A 22/16 S. 1).
6.2 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsu-
chenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts
des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK
2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Wi-
dersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen
im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von
den späteren Aussagen in der Anhörung beim BFM diametral abweichen,
oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als
zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits bei der Befragung im
Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden.
6.3
6.3.1 Zusätzlich zu den im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten
Verfolgungsvorbringen (vgl. vorstehend Bst. A.b) bringt die Beschwerde-
führerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor, ihr drohe bei einer
Rückkehr in ihr Heimatland mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Zwangs-
verheiratung durch ihren Onkel I._______, der damit die Schande ihrer
Mutter reinigen wolle. Ihr werde es kaum möglich sein, sich gegen diese
Verheiratung zur Wehr zu setzen.
6.3.2 Diese erst auf Beschwerdestufe geltend gemachten Asylvorbringen
sind als nachgeschoben und daher unglaubhaft zu beurteilen. Anlässlich
der Befragung und der Anhörung erwähnte die Beschwerdeführerin mit
keinem Wort, dass ihr in ihrem Heimatland eine Zwangsverheiratung
durch ihren Onkel I._______ drohe, obwohl sie ausreichend Gelegenheit
dazu gehabt hätte. Da es sich dabei um ein wesentliches Sachverhalts-
element bezüglich ihrer Asylgründe handelt, wäre von ihr zu erwarten
gewesen, dass sie dies bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht
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hätte, zumal sie anlässlich der Befragung beziehungsweise der Anhörung
ausdrücklich auf ihre Mitwirkungs- respektive Wahrheitspflicht aufmerk-
sam gemacht wurde (A 7/12 S. 2, A 22/16 S. 2) und die Protokolle mit ih-
rer Unterschrift genehmigte sowie die Frage, ob es noch weitere Gründe
gebe, implizit verneinte (A 22/16 F110). Die geltend gemachte Zwangs-
verheiratung durch ihren Onkel I._______ ist auch deshalb unglaubhaft,
da schon die im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Asylgründe
nicht geglaubt werden können (vgl. nachstehend E. 6.4.3). Nach dem
Gesagten ist zu schliessen, dass es sich bei diesem erst auf Beschwer-
destufe geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin lediglich
um ein Konstrukt und frei Erfundenes handelt, um ihrem Asylgesuch
mehr Nachdruck zu verleihen.
6.4
6.4.1 Die Vorinstanz hat die von der Beschwerdeführerin im vorinstanzli-
chen Verfahren geltend gemachten Asylgründe als unglaubhaft beurteilt.
Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz diesen Vorbringen zu
Recht gestützt auf Art. 7 AsylG die Glaubhaftigkeit abgesprochen hat.
6.4.2 Die Mutter der Beschwerdeführerin C._______ sowie deren zweiter
Mann H._______ (beide N […]) haben in der Schweiz ebenfalls ein Asyl-
gesuch eingereicht. Wie in der Beschwerde beantragt, hat das Bundes-
verwaltungsgericht diese Verfahrensakten zur Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde beigezogen.
6.4.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist – in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz – festzustellen, dass die Verfolgungsvorbringen der
Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sind, zumal sie sich diesbezüglich er-
heblich widersprüchlich äusserte. So gab sie anlässlich der Befragung zu
Protokoll, ihr Stiefvater H._______ sei im Jahre 2010, als sie alle in einen
Keller geschleppt worden seien, auch dabei gewesen und geschlagen
worden; sie selbst habe man ebenfalls in den Nierenbereich geschlagen
(A 7/12 S. 8 f.). Demgegenüber sagte sie bei der Anhörung aus, ihr Stief-
vater sei zum Zeitpunkt des Vorfalls im Jahre 2010 nicht anwesend ge-
wesen und ihr habe man nichts getan (A 22/16 F69 ff.). Zudem machte
die Beschwerdeführerin anlässlich Anhörung im Zusammenhang mit dem
Ereignis im Keller zuerst geltend, sie habe ihre bewusstlose Mutter nicht
normal ins Krankenhaus bringen können, da sie sehr grosse Angst ge-
habt habe, dass man sie umbringe (A 22/16 F69 f.), wohingegen sie kurz
darauf vorbrachte, die Mutter sei mit der Ambulanz ins Spital gefahren
worden, wo man ihr eine Spritze gegeben habe (A 22/16 F75 f.). Als der
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Seite 11
Beschwerdeführerin diese widersprüchlichen Aussagen vorgehalten wur-
den, war sie nicht in der Lage, den Widerspruch aufzulösen (A 22/16
F78). Überdies gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zu
Protokoll, ihr Inlandpass sei ihr beim vorletzten Überfall im Jahre 2009
oder 2010 abgenommen worden. Sie hätten kein Geld gehabt, einen
neuen ausstellen zu lassen (A 7/12 S. 6). Demgegenüber sagte die Be-
schwerdeführerin bei der Anhörung aus, ihr Inlandpass sei ihr beim letz-
ten Vorfall im September 2011 weggenommen worden (A 22/16 F8 f.).
Ausserdem machte die Beschwerdeführerin bei der Befragung geltend,
die Männer hätten beim Überfall in der Nacht vom 24. auf den 25. Sep-
tember 2011 ihrer Mutter gegenüber gedroht, sie (Beschwerdeführerin) zu
vergewaltigen (A 7/12 S. 8). Demgegenüber erklärte sie anlässlich der
Anhörung, die Männer hätten gedroht, sie und ihre Mutter nackt zu foto-
grafieren und die Fotos ins Internet zu stellen (A 22/16 F36).
6.5 Gegen die Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin im vo-
rinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Asylgründe spricht auch die Tat-
sache, dass die Aussagen ihrer Mutter C._______ zu den erwähnten Er-
eignissen teilweise erheblich ihren Schilderungen widersprechen. Bei-
spielsweise gab ihre Mutter bei ihrer Anhörung vom 20. November 2012
zu Protokoll, der Überfall durch die maskierten Männer in der Nacht vom
24. auf den 25. September 2011 habe sich ungefähr um halb ein Uhr
nachts ereignet und nach ihrer Flucht aus dem Fenster seien sie erst am
nächsten Morgen mit dem Bus nach Moskau gereist (A 35/17 F35, F40 [N
(…)]). Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer
Anhörung vor, der Vorfall in der Nacht vom 24. auf den 25. September
2011 habe sich so gegen 20 Uhr zugetragen und sie und ihre Mutter hät-
ten noch in derselben Nacht den Bus nach Moskau genommen (A 22/16
S. 7). Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 29. April 2013 sind
nicht geeignet, diese widersprüchlichen Aussagen zu erklären, zumal die
Beschwerdeführerin in der Anhörung geltend machte, es sei "tiefe Nacht"
gewesen, als sie nach Moskau losgefahren seien (A 22/16 F55). Zudem
sagte die Mutter der Beschwerdeführerin bei ihrer Anhörung aus, bei ei-
nem Überfall im Jahre 2010, bei dem sie Dokumente habe unterschrei-
ben müssen, sei sie zusammen mit ihren Kindern in den Keller ihres da-
maligen Wohnhauses geführt worden (A 35/17 F97 f.). Bezüglich dieses
Vorfalls gab die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung hingegen
zu Protokoll, sie sei zusammen mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern
mit dem Auto aus der Stadt F._______ zu einem bewaldeten Stück Land
gebracht worden, wo sie in einen bunkerähnlichen Keller gesperrt worden
seien (A 2216 F69 ff.). Die Vorbringen in der Stellungnahme vom 29. April
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2013 sind nicht geeignet, diese widersprüchlichen Aussagen aufzulösen
zumal den Akten nicht entnommen werden kann, sie seien getrennt in
den Bunker gebracht worden.
Für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen spricht zudem der Umstand,
dass die Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich der geltend ge-
machten Überfälle durch die maskierten Männer im Jahre 2010 respekti-
ve in der Nacht vom 24. auf den 25. September 2011 wenig detailliert und
unsubstanziiert ausgefallen sind (vgl. A 22/16 F35 ff.). Den diesbezügli-
chen Vorbringen der Beschwerdeführerin fehlen die notwendigen Real-
kennzeichen einer Erzählung. Namentlich ist den Äusserungen nicht der
erforderliche Detailreichtum einer auf tatsächlich erlebten Ereignissen ba-
sierenden Schilderung zu entnehmen, was nicht nachvollziehbar ist, han-
delt es sich bei den geltend gemachten Überfällen doch um einschnei-
dende Erlebnisse.
Realitätsfremd erscheint überdies die Behauptung der Beschwerdeführe-
rin, wonach es ihr und ihrer Mutter C._______ in der Nacht vom 24. auf
den 25. September 2011 gelungen sein soll, den maskierten Männern
durch das Fenster zu entkommen, zumal sich zu dieser Zeit zirka sechs
Männer in der Wohnung aufgehalten haben sollen und die Mutter der Be-
schwerdeführerin von ihnen vor dem Sprung erheblich misshandelt wor-
den sein soll (A 22/16 F35 ff; A 35/17 F28 [N (…)]).
Unglaubhaft ist ausserdem die Aussage der Beschwerdeführerin, sie und
ihre Familie seien bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise in ihrer Heimat wegen
der Teilnahme ihres Onkels mütterlicherseits am ersten Tschetschenien-
krieg und dessen Verschollenheit von den Kadyrow-Leuten verfolgt wor-
den, zumal der Onkel bereits seit dem ersten Tschetschenienkrieg ver-
schollen sein soll und sich die Situation in Tschetschenien gemäss den
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts seither grundlegend ver-
ändert hat. So haben insbesondere unzählige ehemalige Widerstands-
kämpfer Amnestie erhalten und können heute ohne Furcht in Tschetsche-
nien ein normales Leben führen.
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, es handle sich bei den im vo-
rinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Verfolgungsvorbringen der
Beschwerdeführerin um ein Sachverhaltskonstrukt, weshalb auch nicht
geglaubt werden kann, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland von
den Kadyrow-Leuten beziehungsweise I._______ verfolgt würde, wie das
von ihr behauptet wird. An dieser Beurteilung vermögen weder die Aus-
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führungen in der Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel etwas
zu ändern. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf zahlreiche weitere
Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der Beschwerdeführerin
einzugehen. Da die vorgebrachten Verfolgungsvorbringen den umschrie-
benen Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, kann darauf
verzichtet werden, deren Asylrelevanz zu prüfen.
6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
dass sie in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten
oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle der Rück-
kehr in ihre Heimat befürchten müsste. Sie erfüllt somit die Vorausset-
zungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die
Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
8.2
D-47/2013
Seite 14
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip der Nichtrückschiebung im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Be-
schwerdeführerin nach Tschetschenien ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Tschetschenien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Das ist jedoch vor-
liegend nicht der Fall, da – wie vorstehend unter Ziffer 6.3 ff. der Erwä-
gungen dargelegt wird – die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht
geglaubt werden kann. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Tschetschenien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen.
D-47/2013
Seite 15
Gemäss dem ärztlichen Kurzbericht von med. pract. J._______ und
K._______ (Psychologin) vom 18. Dezember 2012 leidet die Beschwer-
deführerin unter einer ängstlichen und depressiven Symptomatik. Dieses
gesundheitliche Problem stellt selbst dann unter dem Blickwinkel von Art.
3 EMRK kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar, wenn in ihrem Hei-
matland der medizinische Standard schlechter als in der Schweiz wäre,
da die Ausweisung einer unter gesundheitlichen Beschwerden leidenden
Person nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung
von Art. 3 EMRK zur Folge hat (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008
i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich [Grossbritannien], Ziffn. 34, 42, 43,
44, Beschwerde Nr. 26565/05; BVGE 2009/2 E. 9.1.3; EMARK 2004 Nr. 6
E. 7 S. 40 ff.). Solche ganz aussergewöhnlichen Umstände sind vorlie-
gend nicht gegeben.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Entgegen der Behauptung in der Beschwerde hat sich Sicherheits-
lage in Tschetschenien in den letzten Jahren kontinuierlich und nachhaltig
verbessert (vgl. BVGE 2009/52). Es herrscht heute keine Situation allge-
meiner Gewalt mehr (vgl. BVGE, a.a.O. E. 10.2.2 f. und 10.2.5). Parallel
zur Stabilisierung der Sicherheit hat sich auch die Menschenrechtslage
deutlich verbessert. Wahllose Personenkontrollen und Inhaftierungen
durch das russische Militär kommen nicht mehr vor. Drastisch zurückge-
gangen sind vor allem auch die Fälle von Verschwindenlassen und Ent-
führungen von Personen. Nach Einschätzung der UNO und des Internati-
onalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) besteht heute in Tschetsche-
nien auch keine humanitäre Krise mehr. Aus Russland aber auch aus Eu-
ropa kehren vermehrt Personen unterschiedlichen Profils freiwillig nach
Tschetschenien zurück. Die Rückkehr abgewiesener Asylsuchender nach
Tschetschenien ist daher grundsätzlich zumutbar. Es bleibt demnach zu
prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rückkehr der Be-
schwerdeführerin in ihren Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen.
D-47/2013
Seite 16
Insbesondere ist zu prüfen, ob die geltend gemachten gesundheitlichen
Beschwerden der Beschwerdeführerin ein individuelles Vollzugshindernis
bilden.
8.3.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, deren Vor-
bringen nicht als glaubhaft zu erachten sind, keiner Kategorie von Perso-
nen zuzuordnen ist, welche weiterhin konkret gefährdet sein könnten (vgl.
BVGE 2009/52 E. 10.2.3), zumal damit zu rechnen ist, dass sie gemein-
sam mit ihrer Mutter C._______ und ihrem Stiefvater H._______ nach
Tschetschenien zurückkehren wird, da mit Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts
D-45/2013 vom 21. Mai 2013 auch deren Asylgesuche rechtskräftig ab-
gewiesen wurden. Daher ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
diesbezüglich zu bejahen.
8.3.4 Im eingereichten ärztlichen Kurzbericht von med. pract. J._______
und K._______ vom 18. Dezember 2012 wird im Wesentlichen darauf
hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin unter einer ängstlichen und
depressiven Symptomatik leide. Bezüglich Behandlung der Beschwerde-
führerin wird im Bericht ausgeführt, dass diese aus der Fortführung der
begonnenen psychiatrischen-therapeutischen Behandlung bestehe. Es
wird im Bericht festgehalten, dass ein Therapieabbruch zum jetzigen
Zeitpunkt eine deutliche Verschlechterung der psychischen Verfassung
nach sich ziehen dürfte. Soweit die Beschwerdeführerin in der Rechtsmit-
telschrift geltend macht, sie leide an Nierenproblemen, ist festzuhalten,
dass sie es trotz Zumutbarkeit – befindet sie sich doch schon seit Anfang
Oktober 2011 in der Schweiz – und der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht
(Art. 8 AsylG) bis heute unterlassen hat, diese vorgebrachten gesundheit-
lichen Beschwerden mit einem ärztlichen Zeugnis zu belegen. Daher ist
davon auszugehen, dass sie unter keinen ernsthaften Nierenproblemen
leidet.
8.3.5 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann im Rahmen
der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ge-
schlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im
Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen
und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes
der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und
dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewähr-
leistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzu-
D-47/2013
Seite 17
mutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder
Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende
medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit ei-
nem Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b).
8.3.6 Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ist die medizini-
sche Grundversorgung in Tschetschenien heute wieder flächendeckend
gewährleistet, nachdem in den letzten Jahren erhebliche Anstrengungen
unternommen wurden, die durch die beiden Kriege zerstörte Infrastruktur
wieder aufzubauen und die Ausbildung des medizinischen Personals zu
fördern. Grundsätzlich sind – bis auf einige wenige komplizierte Operatio-
nen – alle medizinischen Behandlungen in der Republik Tschetschenien
möglich. Für nicht vor Ort verfügbare Behandlungen besteht die Möglich-
keit, in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen. Die russische
Verfassung garantiert allen Bürgern zudem eine kostenlose medizinische
Grundversorgung (vgl. VERONIKA RÜDISSER, Russische Föderati-
on/Tschetschenische Republik, in: Länderinformation n°15, Österreichi-
scher Integrationsfons, Wien Oktober/November 2012, S. 25 f.; BAA, Re-
publik Österreich, Bundesasylamt, Bericht zum Forschungsaufenthalt,
Russische Föderation – Republik Tschetschenien, Wien Dezember 2011,
S. 45 ff.; Internationale Organisation für Migration [IOM], Länderinformati-
onsblatt, Russische Föderation, Juni 2012, S. 32). In Tschetschenien gibt
es drei Krankenhäuser für psychisch Kranke, sowie weitere Krankenhäu-
ser, die sich mit Personen, die an der Schwelle zu psychischen Krankhei-
ten stehen, beschäftigen (vgl. BAA, a.a.O. S. 48). Aufgrund des soeben
Ausgeführten ist – entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift –
anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin die notwendige medizinische
Behandlung hinsichtlich der bei ihr diagnostizierten ängstlichen und de-
pressiven Symptomatik in Tschetschenien grundsätzlich erhältlich ma-
chen kann, zumal gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin davon
auszugehen ist, dass sie vor ihrer Ausreise aus Tschetschenien immer in
der Hauptstadt F._______ gelebt hat, wohin sie allenfalls zurückkehren
kann. Die Rückkehr in den heimatlichen Kultur- und Sprachraum dürfte
der Genesung der Beschwerdeführerin sicherlich förderlich sein.
Da der Beschwerdeführerin die geltend gemachte Verfolgungssituation
nicht geglaubt werden kann (vgl. vorstehend E. 6.3 ff.), sind ihre gesund-
heitlichen Beschwerden nicht darauf zurückzuführen, sondern müssen
eine andere Ursache haben. Es ist demnach auch nicht anzunehmen, sie
werde bei einer Rückkehr nach Tschetschenien eine Retraumatisierung
erleiden. Wie in E. 8.3.3 dargelegt, wird die Beschwerdeführerin gemein-
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Seite 18
sam mit ihrer Mutter C._______ und ihrem Stiefvater H._______ nach
Tschetschenien zurückkehren, weshalb davon auszugehen ist, die Be-
schwerdeführerin werde in Tschetschenien bei einer allenfalls notwendi-
gen privaten Finanzierung medizinischer Behandlungen durch den – ge-
mäss den Akten – gesunden Stiefvater unterstützt. Der Beschwerdeführe-
rin ist es überdies unbenommen, beim BFM einen Antrag auf medizini-
sche Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11.
August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Betref-
fend die weitere Finanzierung der medizinischen Behandlung ist festzu-
halten, dass der Wegweisungsvollzug auch zumutbar ist, wenn die medi-
zinische Behandlung nicht lebenslang sichergestellt ist (vgl. EMARK 2003
Nr. 24 E. 5e). Der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Her-
kunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entspre-
chen, macht den Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerin
nicht unzumutbar; dies wäre einzig dann der Fall, wenn die ungenügende
Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende
Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde
(vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2.), was vorliegend aufgrund der Akten sowie
der in der Heimat bestehenden Behandlungsmöglichkeiten nicht zutrifft.
Es ist damit zusammenfassend festzustellen, dass die gesundheitlichen
Probleme der Beschwerdeführerin kein Wegweisungsvollzugshindernis
darstellen.
8.3.7 Auch sind keine sonstigen individuellen Gründe ersichtlich, welche
gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach
Tschetschenien sprechen würden. Sie hat gemäss eigenen Angaben bis
zu ihrer Ausreise im September 2011 immer in F._______ gelebt (A 7/12
S. 4), weshalb sie mit den Lebensumständen in Tschetschenien bestens
vertraut sein dürfte. Aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts in F._______
ist zudem davon auszugehen, dass sie dort über ein grosses Bezie-
hungsnetz verfügt, das ihr bei der Reintegration behilflich sein wird. Wie
erwähnt ist überdies anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht nur
zusammen mit ihrer Mutter C._______, sondern auch mit ihrem Stiefvater
H._______ in die Heimat zurückkehren wird, der sie bei der Wiederein-
gliederung unterstützen kann. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass
die Beschwerdeführerin über eine gute Schulbildung verfügt. In diesem
Zusammenhang ist auf die Möglichkeit der Beantragung von Rückkehrhil-
fe durch die Schweiz zu verweisen, die der Beschwerdeführerin den Wie-
dereinstieg in ihre Heimat erleichtern dürfte (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG;
Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungs-
fragen [AsylV 2, SR 142.312]). Festzustellen ist, dass blosse soziale und
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Seite 19
wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im
Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine konkrete Gefährdung
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E.
11.2.2, BVGE 2010/41 E.8.3.6). Nach Berücksichtigung aller wesentlicher
Entscheidungselemente erweist sich der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführerin nach Tschetschenien als zumutbar. Die Ausführun-
gen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu än-
dern.
8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese ersuchte um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, de-
ren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreien,
Verfahrenskosten zu bezahlen.
11.2 Es ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen.
Auch können die Begehren der Beschwerde (zumindest im Wegwei-
sungsvollzugspunkt) nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Ge-
D-47/2013
Seite 20
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit gutzu-
heissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
12.
Obwohl die Beschwerdeführerin in der Sache selbst unterliegt, ist ihr eine
anteilsmässige Parteientschädigung auszurichten, da ihr dadurch, dass
die Vorinstanz das rechtliche Gehör nicht korrekt gewährte, zusätzliche
Umtriebe erwachsen sind. Dies darf ihr kostenmässig nicht zum Nachteil
gereichen (vgl. BVGE 2007/9 E. 7.2.5 S. 109; EMARK 2003 Nr. 5 E. 7 S.
35 f. m.w.H.). Da sich der erforderliche Aufwand der Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin für das Verfassen der Stellungnahme vom 29. April
2013 hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, kann auf das Nachfor-
dern einer Kostennote verzichtet werden (Art. 14 Abs. 2 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichti-
gung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist das
BFM anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine anteilsmässige Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 300.– (inkl. allfällige Mehrwertsteuer und
Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-47/2013
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä-
digung in der Höhe von Fr. 300.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: