B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-47/2018
Ur t e i l vom 2 6 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Pakistan,
vertreten durch lic. iur. Verena Gessler, Advokatin,
Advokaturbüro Roulet, Ehrler & Gessler,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. November 2017 / N (…).
D-47/2018
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer – ein pakistanischer Staatsangehöriger – reiste ei-
genen Angaben zufolge am 7. September 2015 in die Schweiz ein, wo er
am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 14. September 2015 erhob das
SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ seine Per-
sonalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie – summarisch – zu
seinen Ausreisegründen (nachfolgend BzP [Befragung zur Person] ge-
nannt). Dabei gab er unter anderem an, am (…) geboren und somit noch
minderjährig zu sein. Sein Geburtsdatum sei in der Schule im Dorf
C._______ im Bezirk D._______ registriert. Er kenne sein Geburtsdatum,
weil seine Eltern ihm dieses genannt hätten.
B.
Aufgrund von Zweifeln an den Altersangaben des Beschwerdeführers er-
teilte das SEM den Auftrag zur Durchführung einer Handknochenanalyse.
Die am 17. September 2015 durchgeführte Knochenanalyse nach Greulich
und Pyle ergab für den Beschwerdeführer ein Knochenalter von 19 Jahren.
Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Altersbestimmung
teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 23. September 2015 mit,
dass sie ihn für volljährig halte. In der Folge wurde im zentralen Migrati-
onsinformationssystem ZEMIS als Geburtsdatum des Beschwerdeführers
der (…) erfasst.
C.
Am 2. Oktober 2015 führte das Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Univer-
sität E._______ beim Beschwerdeführer zusätzlich eine umfassende fo-
rensische Lebensaltersschätzung durch. Dabei hielt das rechtsmedizini-
sche Institut in seinem Gutachten vom 5. Oktober 2015 unter anderem fest,
bei einer Gesamtschau aller Untersuchungsergebnisse lägen aus rechts-
medizinischer Sicht keine Hinweise auf eine relevante Entwicklungsstö-
rung vor. So zeigten die Untersuchungen, dass beim Beschwerdeführer
von einem wahrscheinlichen Alter zwischen 20 und 21 Jahren auszugehen
sei. Das Mindestalter betrage 18 Jahre und zwei Monate. Der (…) als Ge-
burtsdatum und somit ein Lebensalter von 14 Jahren sei daher mit den
erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren.
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Seite 3
D.
Mit Begleitschreiben vom 13. Oktober 2015 reichte der in der Schweiz
wohnhafte Onkel des Beschwerdeführers, F._______, dem SEM eine pa-
kistanische Geburtsurkunde vom 14. September 2015 im Original ein, auf
der das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit dem (…) vermerkt ist.
Entsprechend stellte er bei der Vorinstanz ein Gesuch um Berichtigung des
amtlich eingetragenen Geburtsalters seines Neffen. Im Weiteren legte er
seinem Schreiben ein den Beschwerdeführer betreffendes und am
21. September 2015 ausgestelltes School Leaving Certificate der Govern-
ment High School G._______, District H._______, im Original ein, wonach
dieser zwischen April und November 2007 die erste Klasse besucht habe.
Schliesslich gab er ein aktuelles Foto des Beschwerdeführers zu den Ak-
ten. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 ersuchte er das SEM erneut um
Korrektur des Geburtsdatums desselben.
E.
Am 29. Oktober 2015 unterzog das SEM die Geburtsurkunde einer Aus-
weisprüfung sowie am 13. November 2015 einer internen Dokumenten-
analyse. Die Ausweisprüfung hat ergeben, dass der Träger der Geburtsur-
kunde von sehr guter Qualität ist. Der Inhalt konnte mangels Vergleichs-
materials nicht überprüft werden. Die Dokumentenanalyse hat die Echtheit
des Trägers bestätigt, da keine objektiven Fälschungsmerkmale erkennbar
seien. Gleichzeitig wurde in der Dokumentenanalyse darauf hingewiesen,
dass im länderspezifischen Kontext Pakistans gefälschte Geburtsurkunden
auf Originalträgern durch Bestechung der entsprechenden Behörden keine
Seltenheit seien. Dabei wird auf eine Quelle verwiesen, der zufolge ent-
sprechende Fälschungen im Jahr 2014 vor allem in der Provinz Punjab
gefunden worden seien (
notice-of-100000-bogus-birth-certificates-in-lahore).
F.
Am 18. November 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zum Resultat der forensischen Lebensaltersschätzung
und zu den Ergebnissen der Ausweisprüfung sowie der Dokumentenana-
lyse bis am 4. Dezember 2015.
G.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 gab die jetzige Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers der Vorinstanz unter Beilegung einer entsprechenden
Vertretungsvollmacht die Übernahme des vorliegenden Mandats bekannt.
D-47/2018
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Gleichzeitig ersuchte sie um Einsicht in die vollständigen Akten ihres Man-
danten sowie um Erstreckung der am 4. Dezember 2015 ablaufenden Frist
zur Stellungnahme zum Resultat der forensischen Lebensaltersschätzung
sowie zu den Ergebnissen der Ausweisprüfung und der Dokumentenana-
lyse.
H.
Am 10. Dezember 2015 gewährte das SEM der Rechtsvertretung Akten-
einsicht.
I.
Mit Eingabe vom 13. Januar 2016 gab der Beschwerdeführer mittels seiner
Rechtsvertreterin eine Stellungnahme ab. Dabei wies er zunächst darauf
hin, die Auswertung einer am 15. Dezember 2015 erstellten Röntgenauf-
nahme seiner rechten Hand durch Prof. Dr. med. I._______, Facharzt für
pädiatrische Radiologie vom 23. Dezember 2015 habe ergeben, dass er
maximal 17 Jahre alt sei. Ausserdem vertrete PD Dr. med. J._______ in
seinem Schreiben vom 29. Dezember 2015 die Ansicht, die im IRM-Gut-
achten erhobenen Befunde beruhten auf Skalen (Tanner, Greulich und De-
mirjian), die wissenschaftlich auf Daten von Europäern oder kaukasisch-
stämmigen Amerikanern basieren würden. Eine Übertragung dieser Skalen
auf grundlegend differente Ethnien erscheine aus wissenschaftlicher Sicht
nicht zulässig. Der Schluss aus dem forensischen Gutachten auf ein Alter
von 20 bis 21 Jahren respektive ein Mindestalter von 18 Jahren und zwei
Monaten sei wissenschaftlich nicht zu vertreten, weil er weder die Stan-
dardabweichungen nach unten noch die ethnischen Unterschiede berück-
sichtige. Die im Original eingereichte Geburtsurkunde weise keine Fäl-
schungsmerkmale auf. Die pauschale Unterstellung, diese könne käuflich
erworben werden, sei nicht haltbar. Ausserdem habe das SEM die amtliche
Bestätigung der Schule überhaupt nicht gewürdigt.
Im Weiteren ersuchte der Beschwerdeführer um ergänzende vollständige
Akteneinsicht, insbesondere auch in das Material der radiologischen Un-
tersuchungen vom 17. September 2015 und vom 2. Oktober 2015.
J.
Mit Eingabe vom 31. Mai 2016 forderte die Rechtsvertretung des Be-
schwerdeführers das SEM erneut auf, sein Geburtsdatum gestützt auf die
Geburtsurkunde im N-Ausweis sowie den Datenbanken auf den (…) zu än-
dern.
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Seite 5
K.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2016 gewährte das SEM dem Be-
schwerdeführer vollständige Akteneinsicht ins abgeschlossene Dublin-Ver-
fahren. Dabei hielt die Vorinstanz fest, die von ihm angeforderten Röntgen-
aufnahmen lägen ihr nicht vor.
L.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2016 – eröffnet am 6. Juli 2016 – lehnte das SEM
das Gesuch um Datenänderung im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS)
ab.
M.
Mit Eingabe vom 4. September 2016 (Datum des Poststempels: 6. Sep-
tember 2016) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch
seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2016 sistierte das Bundesverwal-
tungsgericht das Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im
ZEMIS (D-5369/2016) bis zum Abschluss des Asylverfahrens. Diese Zwi-
schenverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
II.
O.
Mit Schreiben vom 29. September 2017 lud das SEM den Beschwerdefüh-
rer zu einer Anhörung zu den Asylgründen auf den 18. Oktober 2017 vor.
P.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2017 ersuchte die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers um Verschiebung der Anhörung, bis ihrem Mandanten
eine Vertrauensperson gemäss Art. 7 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) beigeordnet beziehungsweise eine
Beistandschaft gemäss Art. 17 Abs. 3 Bst. c AsylG (SR 142.31) in Verbin-
dung mit Art. 306 Abs. 2 ZGB errichtet und sie selbst als Rechtsbeistand
eingesetzt worden sei. Ausserdem sei ihm für das erstinstanzliche Verfah-
ren die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsver-
beiständung zu gewähren. Im Weiteren ersuchte sie abermals um umge-
hende Berichtigung des Geburtsdatums ihres Mandanten im ZEMIS.
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Seite 6
Q.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 teilte das SEM dem Beschwerdefüh-
rer mit, dass es an seinem auf den 18. Oktober 2017 anberaumten Anhö-
rungstermin festhalte. Hinsichtlich des Antrags auf Datenänderung im
ZEMIS verwies es auf die Sistierungsverfügung des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 3. Oktober 2016. Über die weiteren Anträge werde es in sei-
ner Endverfügung befinden.
R.
Am 18. Oktober 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu
seinen Asylgründen an. Dabei machte er – im Verbund mit seinen Angaben
während der BzP – zunächst hinsichtlich seiner Person geltend, er sei ein
Punjabi sunnitischen Glaubens und in K._______ nahe der Stadt
H._______ (Provinz Punjab) aufgewachsen und zur Schule gegangen.
Hinsichtlich seiner Asylgründe machte er im Wesentlichen geltend, seine
schlechten schulischen Leistungen hätten zur Folge gehabt, dass er, aber
auch andere Mitschüler, in der Schule geschlagen worden seien. Auch zu-
hause sei er insbesondere von seinem Vater geschlagen worden. Seine
beiden älteren Schwestern hätten versucht, ihm mit Nachhilfeunterricht zu
helfen. Sie seien zuhause ebenfalls geschlagen worden. Nach fünf Schul-
jahren habe er die Schule abgebrochen und am nächsten Tag auch sein
Elternhaus verlassen. Wie alt er damals gewesen sei, wisse er nicht mehr.
Danach habe er in L._______ den Zug genommen und sei nach Karachi
gereist. Dort habe ihn eine Person, deren Namen er nicht kenne, in seinem
„Taba“ als Tellerwäscher eingestellt. Er wisse nicht, in welchem Quartier
jene Imbissbude gewesen sei, da Karachi sehr gross sei. Die Arbeitsbedin-
gungen seien sehr schlecht gewesen. Er habe keinen Lohn, dafür aber
Kost und Logis erhalten. Er sei auch von seinem Chef und von zwei seiner
Freunde sexuell missbraucht worden. Hilfe habe er bei anderen Mitarbei-
tern des Betriebs keine gefunden. Drei bis vier Jahre lang habe er in Kara-
chi gelebt. Eines Tages habe er sich spontan dazu entschlossen, gemein-
sam mit anderen Personen Pakistan zu verlassen. Zunächst sei er von Ka-
rachi aus in ungefähr zehn Stunden zu Fuss in den Iran gelangt. Anschlies-
send sei er über die Türkei, Griechenland, Serbien, Ungarn und weitere,
ihm unbekannte Länder im September 2015 in die Schweiz gelangt.
S.
Mit Verfügung vom 30. November 2017 – eröffnet am 4. Dezember 2017 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
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T.
Mit Eingabe vom 2. Januar 2018 (Datum des Poststempels: 3. Januar
2018) beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin, die
angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, seine Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Even-
tuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM sei anzu-
weisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf die sich die Verfü-
gung stütze, mittels Quellenangaben offenzulegen und ihm diesbezüglich
eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Die verfügte
Wegweisung sei in jedem Fall wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit
aufzuheben und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Weiteren
beantragte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei ihm die unentgeltli-
che Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und ihm in der Person seiner Rechtsvertreterin ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3
i.V.m. Beschwerde S. 9 Ziff. 13). Als Beilagen sind der Beschwerde eine
Auskunft der SFH-Länderanalyse von Jessica Garcia (Pakistan: Situation
von Homosexuellen) vom 11. Juni 2015, ein Austrittsbericht der Psychiatrie
M._______ vom 28. Dezember 2017 hinsichtlich des Beschwerdeführers
sowie Notizen seiner „Patin“ N._______ vom 2. Januar 2018 beigefügt.
U.
Mit Schreiben vom 4. Januar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der
Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-47/2018
Seite 8
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit ein-
zutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das ebenfalls hängige Beschwerdever-
fahren des Beschwerdeführers betreffend Datenänderung im ZEMIS
(D-5369/2016) mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2016 bis zum Ab-
schluss des vorliegenden Asylverfahrens sistiert. Da diesbezüglich seit
dem 3. Januar 2018 ein Beschwerdeverfahren anhängig gemacht wurde,
wird die Sistierung des Beschwerdeverfahrens D-5369/2016 aufgehoben
und über beide Beschwerden in einem koordinierten Verfahren, also zeit-
gleich, befunden werden.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer vertritt vorab die Ansicht, die Vorinstanz be-
trachte ihn zu Unrecht als volljährig. So habe er eine pakistanische Ge-
burtsurkunde im Original eingereicht, der zufolge er am (…) geboren, also
minderjährig sei. Diese sei echt, weise sie doch gemäss der Dokumen-
tenanalyse des SEM keine Fälschungsmerkmale auf.
5.2 Vorweg ist demnach zu untersuchen, ob im vorliegenden Asylverfahren
von der Volljährigkeit oder der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen ist.
D-47/2018
Seite 9
5.3 Nach Lehre und Praxis trägt die asylsuchende Person die Beweislast
für die von ihr behauptete Minderjährigkeit. Mithin ist diese zu beweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl. dazu Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 30 E. 5 ff.). Die Vorinstanz hat also nicht zusätzlich die Richtigkeit der
Volljährigkeit zu beweisen (vgl. Urteil des BVGer E-6883/2016 vom 28. No-
vember 2016 E. 2.3; EMARK 2000 Nr. 19 E. 8b, 2001 Nr. 22 E. 3b und
2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjäh-
rige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so
kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG).
Im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts kann mit Unterstützung wis-
senschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asyl-
suchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1
AsylV 1).
5.4 Im zur selben Zeit und im selben Spruchkörper ergangenen Urteil im
Verfahren D-5369/2016 wird in Erwägung 5 einlässlich dargelegt, dass von
der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist respektive dass
diesem der Nachweis seiner geltend gemachten Minderjährigkeit weder
nach den datenschutz- noch nach den asylrechtlichen Beweisregeln ge-
lungen ist. Darauf kann hier vollständig verwiesen werden. Nach dem Ge-
sagten kann auch die Frage offengelassen werden, ob im Asylverfahren
betreffend das Alter der asylsuchenden Person die Beweisregeln des Da-
tenschutzrechts zu gelten hätten. Im übrigen ist auch der Antrag in der Be-
schwerde, das SEM sei anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformatio-
nen, auf die sich die Verfügung des SEM stütze, mittels Quellenangaben
offenzulegen, abzuweisen (a.a.O. S. 2, Rechtsbegehren 1).
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht auf die Volljährigkeit
des Beschwerdeführers geschlossen. Bei dieser Sachlage ist auch die
Durchführung der Anhörung zu den Asylgründen ohne Beizug einer Ver-
trauensperson in formeller Hinsicht als regelkonform zu bezeichnen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
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Seite 10
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zuge-
fügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen
Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem
voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten
Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4
E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigen-
schaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Ver-
folgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeit-
punkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung der Aktualität
der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven
Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind des-
halb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu be-
rücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2
S. 154 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen
damit, er sei von seinem früheren Arbeitgeber und zwei von dessen Freun-
den in Karachi wiederholte Male sexuell missbraucht worden.
7.2 Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sexuelle Übergriffe auf eine Person
erst dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermögen, wenn sie
D-47/2018
Seite 11
aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe (Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische
Anschauung) erfolgen. Ein derartiges Verfolgungsmotiv (vgl. hierzu bei-
spielsweise WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 86 ff.;
ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts,
2. Aufl., 1991, S. 95 ff.; STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.10 – 11.12) ist aus den
vorliegenden Akten indessen nicht ersichtlich, erklärte der Beschwerdefüh-
rer anlässlich seiner Anhörung durch das SEM vom 18. Oktober 2017
doch, sein früherer Arbeitgeber habe sich aus "Freude" an ihm vergangen
(vgl. act. A51/16 S. 9 F95). So besehen, handelt es sich bei den vom Be-
schwerdeführer geschilderten sexuellen Übergriffen schlicht um gemein-
rechtliche Straftaten, welche keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne
darzustellen vermögen. Die Frage der Glaubhaftigkeit der entsprechenden
Vorbringen kann somit ebenso offenbleiben wie diejenige der Schutzfähig-
keit und des Schutzwillens des pakistanischen Staates.
7.3 Soweit der Beschwerdeführer zusätzlich behauptet, er sei als Kind so-
wohl von seinem Vater als auch in der Schule geschlagen worden, lagen
diese Vorkommnisse ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit im Zeitraum der Aus-
reise des Beschwerdeführers schon zeitlich zu weit zurück, um noch als
ausreisebestimmend und damit asylrelevant gelten zu können.
7.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Verfolgungsgefahr
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf
weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis
nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwer-
deführers demnach im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
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Seite 12
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsver-
bot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Er behauptet zwar, er sei in Karachi von seinem Ar-
beitgeber jahrelang sexuell missbraucht worden. Niemand verhält ihn in-
dessen dazu, wieder dorthin zurückzukehren. Ausserdem ist wohl schwer-
lich anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Pakistan dort ge-
nerell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu gewärtigen hätte, Opfer eines
sexuellen Missbrauchs zu werden. Der Vollzug ist demnach zulässig.
9.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Wird eine kon-
krete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG
– die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
9.4
9.4.1 Die Rechtsvertretung weist in der Beschwerde darauf hin, dass der
Beschwerdeführer gemäss dem Austrittsbericht der Klinik für Psychiatrie
und Psychotherapie in O._______ (M._______) vom 28. Dezember 2017
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Seite 13
dort zwischen dem 14. und dem 20. Dezember 2017 aufgrund akuter Sui-
zidalität stationär behandelt wurde. Laut dem besagten ärztlichen Bericht
von Dr. med. P._______ litt der Beschwerdeführer damals an einer Anpas-
sungsstörung mit kurzer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.20).
9.4.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts führen me-
dizinische Aspekte nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland
nicht zur Verfügung steht und sich daraus eine konkrete Gefährdung für die
betroffene Person ergibt. Dabei muss eine allgemeine und dringliche me-
dizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdi-
gen Existenz absolut notwendig ist, verfügbar sein (vgl. BVGE 2009/2
E. 9.3.2 S. 21). Demgegenüber liegt noch keine Unzumutbarkeit vor, wenn
im Heimatstaat eine dem schweizerischen Standard nicht entsprechende
medizinische Behandlung zur Verfügung steht.
9.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der Aktenlage und
der medizinischen Infrastruktur im Herkunftsland des Beschwerdeführers
zum Schluss, dass eine allfällige psychiatrische Weiterbehandlung seiner
Person auch in Pakistan erfolgen kann. So existieren psychiatrische Abtei-
lungen in Pakistan sowohl in öffentlichen Spitälern als auch in privaten Kli-
niken, wobei die psychiatrische Versorgung in den ländlichen Gegenden
schlechter als in den Städten ist. Darüber hinaus bleibt anzumerken, dass
die geschilderten Krankheitssymptome nicht nur auf verstörenden Erleb-
nissen des Beschwerdeführers in der Heimat, sondern auch auf einer ge-
nerellen Angst vor einer Ausschaffung und der vorerwähnten Perspektivlo-
sigkeit ob seines unsicheren Aufenthaltsstatus beruhen dürften. Dabei han-
delt es sich indessen um Phänomene, welche eine Vielzahl von Asylsu-
chenden betreffen, welche ebenfalls mit der Situation einer möglichen
Rückführung in ihr Heimatland konfrontiert sind, weshalb ihnen unter dem
Gesichtspunkt eines Wegweisungsvollzugshindernisses grundsätzlich
keine eigenständige Bedeutung zukommt. Angesichts der im ärztlichen Be-
richt thematisierten Gefahr einer allfälligen Suizidalität im Falle einer Rück-
führung des Beschwerdeführers in seine Heimat kann zwar nicht gänzlich
ausgeschlossen werden, dass sich nach Erhalt des Urteils des Bundesver-
waltungsgerichts suizidale Tendenzen erneut akzentuieren. Diesen wäre
mit geeigneten medikamentösen oder allenfalls auch psychotherapeuti-
schen Massnahmen und/oder einer ärztlichen Rückbegleitung entgegen-
zuwirken. Der Beschwerdeführer ist nicht zuletzt in diesem Zusammen-
hang auf die Möglichkeit hinzuweisen, beim SEM einen Antrag auf medizi-
nische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG).
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9.4.4 In Pakistan herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt.
Sodann bleibt anzumerken, dass im vorliegenden Fall auch davon auszu-
gehen ist, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Hei-
mat über ein intaktes Beziehungsnetz verfügen dürfte. Seine extrem pau-
schalen Aussagen, seine Eltern hätten ihn immer schlecht behandelt, wes-
halb er immer schlecht über sie denke, und seine Geschwister hätten ihn
nie gegenüber seinen Eltern verteidigt (vgl. act. A51/16 S. 12 F138 ff.), wei-
sen in dieser Form darauf hin, dass er seine wirklichen familiären Verhält-
nisse in seiner Heimat zu verschleiern versucht. Hierfür spricht im Ergeb-
nis, dass er an anderer Stelle auch behauptete, seine beiden älteren
Schwestern hätten ihn bei den Schulaufgaben unterstützt (vgl. act. A51/16
S. 12 F142). Weiter deutet auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer
bei der BzP auf die Frage hin, ob er eigene Identitätspapiere beschaffen
könne, spontan die Telefonnummer seines Vaters nannte (vgl. act. A8/5
S. 2 F4 f.), eher darauf hin, dass die familiären Verhältnisse nicht derart
schlecht sind, wie der Beschwerdeführer dem Gericht weismachen will.
Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 30. November 2017 in diesem
Zusammenhang zutreffend erwogen hat, findet die Untersuchungspflicht
der Behörden nach Treu und Glauben ihre vernünftigen Grenzen an der
Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers, der auch die Substantiierungs-
pflicht trägt. Damit ist es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts nicht die Aufgabe der Asylbehörden, bei unplausiblen An-
gaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines sozialen Beziehungsnet-
zes in der Heimat nach etwaigen hypothetischen Wegweisungsvollzugs-
hindernissen zu forschen. Angesichts des Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung auch als zumutbar zu erachten.
9.5 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
als möglich zu bezeichnen, zumal es dem Beschwerdeführer obliegt, sich
bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG;
BVGE 2008/34 E. 12).
9.6 Die Vorinstanz hat demnach Wegweisungsvollzugshindernisse zu
Recht verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und, soweit überprüfbar,
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angemessen ist (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 Bst. c VwVG). Für eine Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein
Anlass. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63
Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Da sich die Beschwerdebegehren insgesamt nicht als aus-
sichtslos erweisen, sind die in der Beschwerdeeingabe vom 2. Januar
2018 gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG gutzu-
heissen und lic. iur. Verena Gessler als amtliche Rechtsbeiständin einzu-
setzen. Bei dieser Sachlage sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerle-
gen.
12.
Der amtlichen Rechtsbeiständin ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die
Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. VGKE). Das
Gericht legt der amtlichen Verbeiständung bei anwaltlichen Vertretern ei-
nen Tarif von Fr. 200.– bis 220.– zugrunde. Die Rechtsvertreterin hat keine
Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb das Gericht die auszurichtende
Entschädigung von Amtes wegen festsetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) ist
der Rechtsbeiständin ein Betrag von Fr. 1´000.– (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden gutge-
heissen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Rechtsanwältin lic. iur. Verena Gessler wird als amtliche Rechtsbeiständin
eingesetzt.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der als amtlicher Rechtsbeistän-
din eingesetzten Rechtsvertreterin ein Honorar in der Höhe von insgesamt
Fr. 1´000.–.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Philipp Reimann
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