Abtei lung IV
D-4720/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . O k t o b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
alias A._______, geboren (...),
und deren Kinder
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 19. Juni 2009 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4720/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Juni 2009 das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin vom 16. November 2007 ablehnte und die Be-
schwerdeführerin aus der Schweiz wegwies, indessen den Vollzug der
Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufschob,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Juli 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 19. Juni
2009 beantragen liess,
dass zudem die Vorinstanz anzuweisen sei, den Entscheid der Rechts-
vertreterin "erneut" zu eröffnen,
dass sie schliesslich in prozessualer Hinsicht die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) beantragen liess,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwi-
schenverfügung vom 28. Juli 2009 die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, bis zum 12. August
2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- einzuzahlen,
dass der einverlangte Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist
geleistet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass eine Zustellung oder Mitteilung an die letzte den Behörden be-
kannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten
nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig
wird, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinba-
rung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt
davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zu-
rückkommt (Art. 12 Abs. 1 AsylG),
dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, die
angefochtene Verfügung sei der Beschwerdeführerin bislang über-
haupt nicht eröffnet worden,
dass die angefochtene Verfügung indessen, wie auch in der Beschwer-
de zu Recht festgehalten wird, an die aktuelle Adresse der Beschwer-
deführerin versendet wurde,
dass die Zustellung demnach nach Ablauf der ordentlichen siebentägi-
gen Abholfrist rechtsgültig wurde, weshalb grundsätzlich von einer
rechtsgültigen Eröffnung der angefochtenen Verfügung auszugehen
ist,
dass die Beschwerdeführerin demgegenüber sinngemäss geltend
macht, es treffe sie im Zusammenhang mit der misslungenen Zustel-
lung kein Verschulden, wohne sie doch nach wie vor an der gleichen
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Adresse, doch sei der Briefträger – wie dem postalischen Vermerk auf
dem Couvert zu entnehmen sei – wohl davon ausgegangen, sie sei
weggezogen und habe von einer Zustellung abgesehen,
dass der entsprechenden Internetseite der Schweizerischen Post
(/post-track-and-trace ) indessen zu entnehmen ist, die
Sendung sei an das BFM zurückgeschickt worden, weil die Empfän-
gerin "unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden konnte",
dass der Zustellungsversuch seitens der Post somit nachgewiesener-
massen korrekt verlief,
dass der mit der Zustellung betraute Angestellte der Post sein Kreuz
zur Begründung der Rücksendung zwar tatsächlich an unzutreffender
Stelle setzte, doch hat dies auf die Gültigkeit der Eröffnung der ange-
fochtenen Verfügung keinen Einfluss, zumal es zu den Obliegenheiten
von Asylbewerbern gehört, für die Beschriftung des Briefkastens mit
ihrem Namen zu sorgen,
dass die angefochtene Verfügung vom 19. Juni 2009 somit nach dem
Gesagten als korrekt eröffnet gilt,
dass bei dieser Sachlage die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
oder eine Anweisung an die Vorinstanz zu "erneuter" Eröffnung ausser
Betracht fallen,
dass sich die Beschwerdeführerin im Übrigen mit den Erwägungen der
angefochtenen Verfügung nicht auseinandersetzt, weshalb sich zu-
sätzliche Erwägungen erübrigen,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 12. August 2009 geleisteten Kostenvorschuss
zu verrechnen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem am 12. August 2009 in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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