B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4720/2011/sps
U r t e i l v o m 3 0 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…), Somalia,
vertreten durch Christian Hoffs, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Juli 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Somalia
am 25. November 2008 und gelangte am 6. Dezember 2008 von Frank-
reich her kommend in die Schweiz, wo er am 7. Dezember 2008 um Asyl
nachsuchte. Am 7. Januar 2009 führte das BFM eine Summarbefragung
durch. Die Anhörung zu den Asylgründen fand am 15. Dezember 2009
statt.
A.b Der Beschwerdeführer – ein Angehöriger des Gaboye- beziehungs-
weise Midgan-Clans – machte geltend, aus B._______ zu stammen und
seit 1993 in C._______/Somaliland gelebt zu haben. Er habe dort einen
Coiffeursalon geführt. Wegen seiner Zugehörigkeit zu einem benachteilig-
ten Clan sei er immer wieder Diskriminierungen und Behelligungen aus-
gesetzt gewesen. Kunden hätten nicht zahlen wollen und ihn geschlagen.
Sein Bruder habe im Laden geschlafen und diesen bewacht. Im August
2008 hätten Einbrecher die Kasse behändigen wollen und seien durch
seinen Bruder gestellt worden. Dieser habe einen der Einbrecher getötet
und sei beim Kampf ebenfalls ums Leben gekommen. Wegen der Nach-
stellungen von Angehörigen des getöteten Einbrechers habe er sich zu
seiner Tante in D._______ begeben und sei in der Folge ausgereist.
B.
B.a Mit Verfügung vom 28. Juli 2011 – eröffnet am 29. Juli 2011 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Die Vorinstanz er-
achtete die geltend gemachten Vorfälle vom August 2008 für unglaubhaft.
Seine Aussagen zum Einbruch im Laden verbunden mit gewalttätigen Er-
eignissen müssten als widersprüchlich beziehungsweise realitätsfremd
qualifiziert werden und erweckten den Eindruck einer fiktiven Asylbegrün-
dung. Die allfälligen weiteren Beeinträchtigungen wegen seiner Clan-
Zugehörigkeit erfüllten die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
mangels Verfolgungsintensität nicht.
B.b Den Vollzug der Wegweisung in den Nordwesten Somalias erachtete
das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. In der Republik Somaliland
bestehe eine in weiten Landesteilen institutionalisierte Staatsgewalt mit
zentraler Regierung sowie Verwaltung, Rechtsprechung und Polizei. Die
Menschenrechtssituation sowie die staatliche Ordnung hätten in den letz-
ten Jahren merkliche Fortschritte erfahren. Es herrsche Bewegungsfrei-
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heit für Angehörige aller Clans. Auch die wirtschaftliche Situation habe
sich dank internationaler Hilfe verbessert. In Somaliland, einer Region,
wo die Angehörigen des Clans Musse Deriya (Clanfamilie Gaboye) an-
sässig seien, bestünden Strukturen, die mit denjenigen eines etablierten
Staates gleichgesetzt werden könnten. Der Beschwerdeführer habe über-
dies in der Region ein familiäres Beziehungsnetz, sei volljährig und bei
guter Gesundheit. Die Regierung sei bemüht um die Integration der Mig-
dan, Tumal und Ybir (auch Gaboye genannt). Um eine bessere Vertretung
von Oppositionsgruppen und Minderheiten zu erreichen, habe Somaliland
die Anzahl der Sitze im Senat erhöht. Einer dieser Sitze sei für die Ga-
boye reserviert. Zudem sei im Rahmen der Friedenskonferenz von Har-
geisa im Jahr 1996 den Minderheiten Somalilands ein Recht auf politi-
sche Vertretung eingeräumt worden.
C.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 26. August 2011 beantragte der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids in den Dispositivziffern 4 und 5, die Feststel-
lung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der
vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, eventualiter die Aufhebung des vo-
rinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung der Sache an das BFM
zur Neubeurteilung sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vor-
schusspflicht. Zur Begründung legte er unter Hinweis auf verschiedene
Quellen dar, die Hungersnot am Horn von Afrika sei die aktuell schlimms-
te humanitäre Katastrophe. Auch Somaliland sei davon betroffen. Er (der
Beschwerdeführer) sei als Mitglied des systematisch ausgegrenzten Ga-
boye-Clans vor Ort in mehrfacher Hinsicht bedroht. Es herrschten Diskri-
minierungen in wirtschaftlicher, sozialer und politischer Hinsicht. Die SFH
und das UNHCR rieten von einer Rückkehr von Angehörigen eines Min-
derheitsclans nach Somaliland explizit ab. Eine Schutzgewährung durch
staatliche Institutionen sei illusorisch. Er stamme aus dem Süden Somali-
as und habe in Somaliland stets nur wenige soziale Kontakte gehabt.
Sein Bruder sowie seine Ehefrau seien mittlerweile verstorben; die Mutter
sei inhaftiert worden; sein Sohn befinde sich bei ihr. Die Vorinstanz habe
der Hungersnot vor Ort mit keinem einzigen Satz Rechnung getragen.
Auch zu seiner Clanzugehörigkeit fehlten differenzierte Erwägungen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2011 verzichtete das Bundesver-
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waltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess
das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Gleichzeitig wurde
festgehalten, dass sich die Beschwerde einzig gegen den verfügten Weg-
weisungsvollzug richte.
E.
Mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2011 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde. Die Hungersnot in der Herkunftsregion des Be-
schwerdeführers sei gemäss Erkenntnissen des Amtes weit weniger gra-
vierend als in anderen Teilen Somalias. Ferner sei im Asylentscheid das
angebliche Ableben des Bruders für unglaubhaft erachtet worden. Dies
sei bei der erneuten Behauptung dessen Versterbens zu berücksichtigen.
F.
Mit Replik vom 28. Oktober 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinen
bisherigen Vorbringen fest. Die prekäre Situation wegen der Hungersnot
vor Ort daure an. Im Weiteren würde selbst dann, wenn der Argumenta-
tion des BFM seinen Bruder betreffend gefolgt würde, ein bloss kleines
soziales Netz zur Bejahung der Vollzugsvoraussetzungen nicht ausrei-
chen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde richtet sich allein gegen den Vollzug der angeordneten
Wegweisung. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig
die Frage, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeord-
net hat oder ob anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
4.
Der Rückweisungsantrag des Beschwerdeführers ist sachlogisch vorab
zu prüfen. Es trifft zu, dass das BFM im angefochtenen Entscheid keine
Ausführungen zur Hungersnot in Somalia machte. In der Replik verwies
es aber zurecht darauf, dass diese in Somaliland weniger gravierend
grassierte als in anderen Gebieten des Horns von Afrika. Entsprechend
drängten sich keine diesbezüglichen Erwägungen im Entscheid auf, zu-
mal der Beschwerdeführer schon seit 1993 dort lebte und insoweit nicht
als Binnenflüchtling anzusehen war. Besagte Hungersnot scheint im Übri-
gen mittlerweile nicht mehr im gleichen Ausmass zu bestehen bezie-
hungsweise wurde für beendet erklärt (vgl. NZZ vom 4. Februar 2012).
Des Weiteren hat sich die Vorinstanz in der Verfügung rechtsgenüglich
mit der Clan-Zugehörigkeit des Beschwerdeführers auseinandergesetzt
(vgl. S. 5 des Entscheids). Somit ist der Rückweisungsantrag mangels er-
sichtlicher Gehörsverletzungen abzuweisen.
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5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; vgl. ebenso
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
5.2
5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
5.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
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Seite 7
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers nach Somalia ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Somalia dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation im Heimatland (namentlich in Somali-
land), welche nicht mit dem chaotischen Zustand in Süd- und Zentralso-
malia verglichen werden kann, lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.3.2 Auf Grund der chaotischen Lage und der andauernden Gewaltsitua-
tion in Zentral- und Süd-Somalia erweist sich ein Wegweisungsvollzug in
diese Gebiete weiterhin als generell unzumutbar. Demgegenüber kann –
unter gewissen Bedingungen – ein Vollzug der Wegweisung nach Somali-
land und Puntland erfolgen. Dazu ist erforderlich, dass die betroffene Per-
son enge Verbindungen zur Region hat, sich dort eine Existenzgrundlage
aufbauen kann oder mit wirkungsvoller Unterstützung eines Familienclans
rechnen darf (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 2 Erw. 7, vgl. auch zur allge-
meinen Lage das Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 4. Au-
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Seite 8
gust 2010 zu Somalia: Aktuelle Entwicklungen [Januar 2009 bis Juli 2010]
und den Country Report on Human Rights Practices 2011 from the US
Department of State, Mai 2012).
5.3.2.1 Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass er dem Gaboye- be-
ziehungsweise Midgan-Clan angehöre, in Südsomalia geboren worden
sei und seit 1993 in C._______/Somaliland gelebt habe. Im Sinne gewis-
ser Beschwerdevorbringen und in Würdigung verfügbarer Quellen ist
zwar nach wie vor davon auszugehen, dass er als Mitglied dieses Clans
vor Ort gewissen Diskriminierungen ausgesetzt sein kann. Diese allein
vermögen jedoch noch nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zu führen, vielmehr ist im Folgenden auf die individuelle Situation
des Beschwerdeführers einzugehen.
5.3.2.2 Aufgrund der Akten sind seine Vorbringen in der Beschwerde, die
Mutter sei in Haft und der Bruder verstorben, nicht glaubhaft. Vielmehr hat
er anlässlich der Anhörung ausgeführt, er habe mit der Mutter über einen
befreundeten Nachbarn Kontakt aufnehmen können (vgl. A13, S. 6). Die
Umstände des Todes des Bruders vermochte der Beschwerdeführer
ebenfalls nicht glaubhaft darzulegen. Schliesslich erwähnte der Be-
schwerdeführer auch zwei Tanten, die sich in Somaliland aufhalten sollen.
Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in So-
maliland über verschiedene soziale Anknüpfungspunkte verfügt, hat er
doch dort auch den grössten Teil seines Lebens verbracht und zusammen
mit dem Bruder einen Coiffeursalon geführt.
5.3.2.3 Im Übrigen handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jun-
gen Mann, welcher den vorliegenden Akten zufolge nicht an behand-
lungsbedürftigen Krankheiten leidet. Ins Gewicht fällt sodann der Um-
stand, dass er von einer im Ausland lebenden Cousine zwecks Ausreise
massgeblich finanziell unterstützt wurde und solche Unterstützungen
auch weiterhin in Frage kommen dürften. Insgesamt ist damit davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein wird, sich wie be-
reits in der Vergangenheit eine Existenzgrundlage zu erarbeiten.
5.3.3 Diesen Erwägungen gemäss erweist sich der Vollzug der Wegwei-
sung nach Somaliland mithin als zumutbar.
5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
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BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.1
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Ge-
such im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom
30. August 2011 gutgeheissen wurde und er nach wie vor über kein Er-
werbseinkommen verfügt, ist von der Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: