B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4720/2012
U r t e i l v o m 7 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
und deren Kinder
C._______, geboren (…),
alias D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
Republik Kosovo,
alle vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. August 2012 / N _______.
D-4720/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden – der
Ethnie der Ashkali/"Ägypter"/Majup zugehörige kosovarische Staatsange-
hörige – ihren Heimatstaat am 31. August 2011 zusammen mit ihrem
Sohn/Bruder G._______ (Verfahren N _______) und reisten am 1. Sep-
tember 2011 via ihnen unbekannte Länder illegal in die Schweiz ein, wo
sie am 2. September 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
H._______ um Asyl nachsuchten. Am 27. September 2011 fanden die Be-
fragungen zur Person statt und am 22. August 2012 wurden die Be-
schwerdeführenden (Eltern und Tochter C._______) zu ihren Asylgründen
angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machten sie insbesondere geltend,
der Ehemann/Vater habe im Spital von I._______ seit dem Jahr 1993 als
Raumpfleger gearbeitet. Während des Krieges habe er unter anderem To-
te und Verletzte geborgen, weshalb er als serbischer Kollaborateur be-
schuldigt und auch verdächtigt worden sei, Häuser von Albanern in Brand
gesteckt zu haben. Im Jahr 1999 sei das Haus der Familie niederge-
brannt worden, worauf sie sich an verschiedenen Orten aufgehalten hät-
ten, seit etwa 2006 in J._______. Während Jahren sei der Ehe-
mann/Vater von Personen gesucht worden, die von ihm Auskünfte über
verschollene Familienangehörige erwartet hätten. Sie hätten zudem wis-
sen wollen, wer damals die Häuser in Brand gesteckt habe. Diese Perso-
nen seien wiederholt zum Aufenthaltsort der Beschwerdeführenden ge-
kommen und hätten nach dem Vater gefragt. Dieser habe sich jeweils im
Haus versteckt. Es sei zu Beschimpfungen und Todesdrohungen gekom-
men.
Ausserdem sei die Tochter/Schwester im Jahr 2008/2009 von einem Kind
verletzt worden, welches mit Steinen nach ihr geworfen habe. Seither lei-
de sie an Kopfschmerzen. Die Ehefrau/Mutter habe Schwächeanfälle.
Schliesslich hätten die Kinder auch nicht zur Schule gehen können.
A.b Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden einen Arbeitsver-
trag aus dem Jahr 1993, eine Bestätigung der Steuerbehörde vom
15. August 2011 und ein ärztliches Zeugnis vom 16. August 2012 zu den
Akten.
D-4720/2012
Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 30. August 2012 – eröffnet am 3. September 2012 –
trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerde-
führenden vom 2. September 2011 nicht ein und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 10. September 2012 liessen die Beschwerdeführenden
gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
heben und beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben.
Es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei von der Wegweisung ab-
zusehen. Subeventualiter sei das Verfahren zur Neuabklärung zurückzu-
weisen.
Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Verfügung vom 20. September 2012 bestätigte der zuständige In-
struktionsrichter den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
D-4720/2012
Seite 4
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – im Rahmen der nachfol-
genden Erwägungen – einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32 – 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116).
Demnach enthält sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen ma-
teriellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.).
Folglich ist auf das Begehren, es sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten.
4.2 Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs ma-
teriell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-
tion zukommt.
D-4720/2012
Seite 5
5.
Auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) wird
nicht eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1
AsylG).
6.
6.1 Zur Begründung des angefochtenen Nichteintretensentscheides führ-
te das BFM im Wesentlichen aus, Kosovo habe am 17. Februar 2008 die
Unabhängigkeit erklärt. Gemäss der neuen kosovarischen Verfassung,
die am 15. Juni 2008 in Kraft getreten sei, sei auch nach dem Status-
wechsel eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen.
So bestünden in Kosovo mit der UNMIK und der EU zwei internationale
Missionen. Die am 9. Dezember 2008 offiziell gestartete EULEX-Mission
sei formal den Vereinten Nationen unterstellt und werde unter deren
Oberhoheit und innerhalb eines statusneutralen Rahmens geführt. Die in-
ternationalen Sicherheitskräfte und die Kosovo Police (KP) garantierten
die Sicherheit.
Der Bundesrat habe angesichts der aufgezeigten innenpolitischen Situa-
tion mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo als verfolgungssicheren
Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet,
weshalb das Bundesamt auf Asylgesuche von Personen aus diesem
Staat nicht eintrete, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung. Derar-
tige Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssi-
cherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten, seien
vorliegend aus den Akten nicht ersichtlich:
Das BFM schliesse zwar nicht aus, dass der Vater während des Krieges
in einem Spital gearbeitet habe und das Haus im Jahr 1999 niederge-
brannt sei. Den Beschwerdeführenden sei es indessen nicht gelungen,
von der Asylrelevanz ihrer Vorbringen zu überzeugen. Diese seien als
unglaubhaft und zweifelhaft zu erachten. Der Vater sei gemäss den Aus-
führungen der Mutter, des Sohnes und der Tochter bereits nach dem
Kriegsende gesucht worden. Dies sei auch früher rund 5 – 6-mal pro Mo-
nat passiert (vgl. Anhörungsprotokolle vom 22. August 2012, A13 S. 3-4,
A14 S. 4, A9 [Verfahren N _______] S. 3). Demgegenüber habe der Vater
geltend gemacht, er sei erst seit 2007 gesucht worden, früher habe er
keine Probleme gehabt (vgl. Anhörungsprotokoll vom 22. August 2012,
A15 S. 3). Da es sich hierbei um einen zentralen Punkt der Asylvorbrin-
gen handle, sei der Wahrheitsgehalt der Ausführungen der Beschwerde-
D-4720/2012
Seite 6
führenden mit starken Zweifeln behaftet. Ausserdem sei es vor dem Hin-
tergrund, wonach der Vater über einen Zeitraum von rund 12 Jahren von
einer bekannten Person sowie vielen weiteren Unbekannten 5 – 6-mal
pro Monat – also mehrere Hundert Mal – gesucht worden sein solle, un-
realistisch, dass sich diese Personen jeweils mit der Antwort der Famili-
enangehörigen, er sei nicht zu Hause, zufrieden gegeben und ihn nie an-
getroffen hätten, obwohl er die letzten fünf Jahre immer im gleichen Haus
wohnhaft gewesen sei und gelegentlich als Handwerker, Maler und Bau-
arbeiter gearbeitet habe (vgl. Befragungsprotokoll vom 27. September
2011, A5 S. 4; A15 S. 3). Auch den Aussagen des Sohnes sei zu entneh-
men, dass der Vater früher als Maler gearbeitet habe (vgl. A9 S. 4). Es sei
nicht ersichtlich, wie dies möglich gewesen sein solle, nachdem sich der
Vater gemäss eigenen Angaben seit 1999 versteckt haben wolle respekti-
ve die ganze Zeit gesucht worden sein solle. Der Vater habe sich darüber
hinaus während der Anhörung hinsichtlich seiner Erwerbstätigkeit und
des Grundes, warum die Familie nicht früher ausgereist sei, in Wider-
sprüche verstrickt beziehungsweise habe versucht, seine Aussagen je-
weils anzupassen (vgl. A15 S. 4-6). Die unterschiedlichen Aussagen habe
er nicht überzeugend zu klären vermocht (vgl. A15 S. 6). Des Weiteren
behaupteten die Beschwerdeführenden, keine Kenntnisse über den Auf-
enthaltsort der zahlreichen Verwandten zu haben (vgl. Befragungsproto-
kolle vom 27. September 2011, A5 S. 5, A6 S. 5; A13 S. 5, A15 S. 7, A9
S. 4-5), was jedoch wenig plausibel sei, zumal sie bereits seit 2006 im
Haus der Schwägerin gelebt haben wollten und keine überzeugenden
Gründe genannt hätten, weshalb der Kontakt gänzlich abgebrochen sein
solle. Der Sohn wolle zudem nicht gewusst haben, dass er im Haus von
nahen Verwandten gewohnt habe (vgl. A9 S. 4). Die Ausführungen der
Beschwerdeführenden seien realitätsfremd geblieben. Sie hätten die an-
geblich zu Hause und in der Schule erlittenen Belästigungen, Bedrohun-
gen und Übergriffe auch nie angezeigt, obwohl der Vater genau wisse,
wer dahinter stecke (vgl. A13 S. 4, A15 S. 3). Ferner könne nicht nach-
vollzogen werden, weshalb sie mit der Ausreise rund 12 Jahre zugewartet
hätten. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Situation im Jahr 2011 habe
verändert sein sollen. Nach dem Gesagten erübrige es sich, auf weitere
Widersprüche und Ungereimtheiten einzugehen.
Zusammenfassend kam das BFM zum Schluss, dass sich aus den Akten
keine Hinweise ergäben, welche die widerlegbare Vermutung des Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten. Daher werde in Anwendung von
Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Der Vollzug
der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
D-4720/2012
Seite 7
6.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen geltend gemacht,
die Bedrohungslage für die albanischsprachigen Majup sei in Kosovo
immer noch akut. Es liege nicht nur eine generelle, sondern auch eine in-
dividuelle Gefährdung des Beschwerdeführers (Vater) vor. Sein Haus sei
abgebrannt worden, doch die Polizei habe sich nicht bereit gezeigt, ihn zu
beschützen. Er werde zudem per Haftbefehl im Kosovo gesucht, was als
individuelle Bedrohung zu qualifizieren sei. Damit sei seine Flüchtlingsei-
genschaft belegt. Ausserdem habe er in der Schweiz zahlreiche Famili-
enangehörige, weshalb auch Art. 8 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) einer Wegweisung entgegenstehe.
6.3
6.3.1 Gemäss eigenen Angaben handelt es sich bei den Beschwerdefüh-
renden um kosovarische Staatsangehörige. Der Bundesrat hat Kosovo
mit Beschluss vom 6. März 2009 zum "safe country" im obgenannten
Sinn erklärt und ist auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen
Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen.
Angesichts dessen ist vorliegend die formelle Voraussetzung für den Er-
lass eines Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG
gegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf
die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden.
6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung des BFM, wo-
nach in casu keine Hinweise ersichtlich sind, welche die in Bezug auf Ko-
sovo bestehende widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit um-
stossen könnten. Das Bundesamt legte in ausführlicher Art und Weise
dar, weshalb vorliegend die Voraussetzungen für ein Nichteintreten ge-
mäss Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt seien. Das Gericht erachtet die entspre-
chenden vorinstanzlichen Erwägungen als korrekt, so dass es sich recht-
fertigt, vollumfänglich darauf zu verweisen. Die entsprechenden auf Be-
schwerdeebene gemachten Ausführungen vermögen zu keiner anderen
Einschätzung zu führen. So ist insbesondere das Vorbringen, die Polizei
habe sich nicht bereit erklärt, den Beschwerdeführer zu beschützen, nicht
zu hören, da die Beschwerdeführenden den Akten zufolge die Polizei gar
nicht aufsuchten. Der Beschwerdeführer gab in diesem Zusammenhang
an, er habe die Vorfälle der Polizei nicht gemeldet (vgl. A15 S. 3 F10).
Auch die Beschwerdeführerinnen (Mutter/Tochter) erklärten, man habe
aus Angst keine Anzeige erstattet (vgl. A13 S. 4 F26, A14 S. 3 F15). Das
Vorbringen, der Beschwerdeführer werde in Kosovo per Haftbefehl ge-
D-4720/2012
Seite 8
sucht, wurde im Übrigen erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht,
weshalb es als nachgeschoben, mithin als unglaubhaft zu qualifizieren ist.
Nach dem Gesagten ist die Echtheit der in Aussicht gestellten Dokumente
(Polizeirapport, Haftbefehl) ernsthaft zu bezweifeln, so dass darauf ver-
zichtet werden kann, deren Nachreichung abzuwarten.
6.3.3 Unter Berücksichtigung aller Umstände ergibt sich, dass das BFM in
Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Ue-
bersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148 S. 568).
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
D-4720/2012
Seite 9
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.2.1 Das BFM begründete die Anordnung des Wegweisungsvollzugs
damit, dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation
noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen
würden. In Kosovo habe sich die Sicherheitslage in den vergangenen
Jahren verbessert; in vielen Dörfern und Bezirken sei sie seit Jahren sta-
bil. Die Verbesserungen im interethnischen Zusammenleben hätten vor
allem für albanischsprachige Roma, Ashkali und "Ägypter" positive Aus-
wirkungen. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung könne für
albanischsprachige Roma, Ashkali und Majup – mit Ausnahme einiger
Dörfer beziehungsweise Gemeinden – alleine aufgrund der Ethnie aus-
geschlossen werden. Zudem sei für diese Ethnien die Bewegungsfreiheit
in Kosovo grundsätzlich gegeben. Auch sei der Zugang zu den medizini-
schen und sozialen Strukturen in aller Regel gewährleistet. Im vorliegen-
den Fall gehörten die Beschwerdeführenden der Minderheit der alba-
nischsprachigen Majup an und seien seit mehreren Jahren in J._______
wohnhaft gewesen. Der Vollzug der Wegweisung sei somit zumutbar.
Insbesondere würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Die Beschwerdeführenden
hätten keine wirtschaftlichen Probleme gehabt (vgl. A15 S. 7) und könn-
ten in ein Haus zurückkehren, in dem sie seit Jahren wohnhaft gewesen
seien. Den Akten seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass
die Mutter oder die Tochter eine medizinische Behandlung benötigen
würden, die in ihrer Heimat nicht gewährleistet wäre. Es sei den Be-
schwerdeführenden zuzumuten, bei einer Rückkehr nach Kosovo erneut
einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um ihren Lebensunterhalt zu be-
streiten. Hinzu komme, dass sie viele Verwandte hätten. Dass sie mit die-
sen keinen Kontakt unterhielten, sei nicht plausibel.
Selbst blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich
der Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässi-
ge Bevölkerung betroffen sei, stellten keine existenzbedrohende Situation
dar, welche den Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat als unzumutbar
erscheinen liesse. Demzufolge stünden auch allfällige wirtschaftliche
Reintegrationsschwierigkeiten dem Vollzug nicht entgegen.
D-4720/2012
Seite 10
8.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus,
dass der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ash-
kali und "Ägyptern" nach Kosovo in der Regel zumutbar ist, sofern auf-
grund einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch Untersuchungen vor
Ort; heute über die Schweizerische Botschaft, früher via das sogenannte
Verbindungsbüro) feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien – wie
berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirt-
schaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo – erfüllt sind
(vgl. BVGE 2007/10). Damit wird die Rechtsprechung der ehemaligen
ARK fortgeführt (vgl. EMARK 2006 Nr. 10 und 11).
Das Bundesverwaltungsgericht hält auch nach der Unabhängigkeitserklä-
rung von Kosovo, dessen Anerkennung durch die Schweiz sowie der
Qualifikation durch den Bundesrat als "safe country" an dieser Recht-
sprechung grundsätzlich fest. Die Situation der Minderheiten hat sich
betreffend Arbeitsmarkt und diskriminierungsfreien Zugang zu öffentlichen
Leistungen wie Ausbildung, Justiz oder medizinischer Versorgung seit der
Unabhängigkeit nicht grundlegend verbessert. Die ethnischen Minderhei-
ten werden zwar nicht kollektiv verfolgt und sind nur in Einzelfällen Opfer
von schweren Gewaltakten; von einer ernsthaften Gefahr für Leib und
Leben allein aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit ist nicht zu sprechen.
Allerdings sind die Minderheitenangehörigen im Alltag oft Opfer mannig-
faltiger Formen von Diskriminierungen. Es besteht eine Diskrepanz zwi-
schen der Rechtslage, welche Diskriminierungen verbietet, und der Reali-
tät. Die Angehörigen der Minderheiten sind von der höchsten Armuts-, Ar-
beitslosen-, Schulabbruch- und Sterblichkeitsrate in Kosovo betroffen.
8.2.3
8.2.3.1 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung von der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen, ohne die Zumutbar-
keitskriterien im Rahmen einer Einzelfallabklärung vor Ort vertieft geprüft
zu haben. Das Urteil BVGE 2007/10 verlangt zwar nicht in jedem Fall
zwingend – etwa als formelle und materielle Bedingung einer hinreichen-
den Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes – eine Einzelfallab-
klärung vor Ort. Ein Entscheid soll sich aber nicht bloss auf Angaben der
Asylsuchenden – welche sich in der Regel auf die rudimentäre Bekannt-
gabe naher Angehöriger und ausgeübter Berufstätigkeit beschränken –
stützen, sondern auf eine konkrete Analyse der Situation vor Ort, welche
ein genaueres Bild der herrschenden Verhältnisse vermitteln kann.
D-4720/2012
Seite 11
Vorliegend hat das BFM die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs einzig aufgrund der Angaben der Beschwerdeführenden geprüft.
Dadurch ist jedoch in ungenügender Weise abgeklärt, ob sie sich in ihrer
Heimat auf ein soziales Netzwerk abstützen können und ob eine ausrei-
chende wirtschaftliche Lebensgrundlage besteht. Gerade vor dem Hinter-
grund, wonach die Beschwerdeführenden geltend machten, sie hätten in
Kosovo keine Verwandten beziehungsweise wüssten nichts davon (vgl.
A5 S. 5, A6 S. 4), hätte sich vorliegend eine Einzelfallabklärung aufge-
drängt. Da eine solche nicht erfolgt ist, beruht die angefochtene Verfü-
gung auf einem unvollständig festgestellten Sachverhalt.
8.2.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reforma-
torisch. Nur ausnahmsweise wird eine angefochtene Verfügung kassiert
und an die Vorinstanz zurückgewiesen. In casu liegt der Mangel der an-
gefochtenen Verfügung in einer unvollständigen Abklärung des Sachver-
halts, und die unterbliebenen notwendigen Abklärungen (vor Ort) stellen
eine relativ aufwändige Beweiserhebung dar. In einem solchen Fall recht-
fertigt sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Zudem bleibt
den Beschwerdeführenden auf diese Weise der Instanzenzug erhalten,
was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Asylverfah-
ren letztinstanzlich entscheidet.
Nach dem Gesagten sind die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der ange-
fochtenen Verfügung aufzuheben und die Beschwerde ist bezüglich der
Anordnung des Wegweisungsvollzugs gutzuheissen. Das BFM ist anzu-
weisen, die erforderlichen Abklärungen (vor Ort) vorzunehmen bezie-
hungsweise vornehmen zu lassen und aufgrund des vollständig erstellten
und aktualisierten Sachverhalts betreffend den Vollzug der Wegweisung
neu zu entscheiden. Der Subeventualantrag, das Verfahren sei zur Neu-
abklärung zurückzuweisen, wird gutgeheissen. Angesichts dieser Sachla-
ge kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Beschwerdevorbrin-
gen näher einzugehen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten nach dem Grad
des Durchdringens praxisgemäss zur Hälfte (Fr. 300.-) den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
D-4720/2012
Seite 12
9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für
die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Vor-
liegend hat der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht. Auf die
Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden, da der
Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abschätzbar ist
(Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung
und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl.
Art. 8 ff. VGKE) ist das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine
Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 600.- (inkl. Auslagen
und allfällige Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4720/2012
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Nichteintretens auf das Asylgesuch
und der Wegweisung als solche (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der ange-
fochtenen Verfügung) abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Beschwerde wird bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs
gutgeheissen. Die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der angefochtenen Ver-
fügung werden demnach aufgehoben. Die Vorinstanz hat das Verfahren
im Sinne der Erwägungen wieder aufzunehmen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 600.- (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: