Abtei lung IV
D-4721/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni, Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, Afghanistan,
vertreten durch Edith Späti,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (Adresse),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
23. August 2005 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4721/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Hei-
matstaat im Jahr 1999 auf dem Landweg in Richtung (Land 1), wo er
sich während etwa zweier Jahre aufhielt. Danach folgten Aufenthalte
von ungefähr viereinhalb Jahren in (Land 2) und einem Jahr in (Land
3). Von dort gelangte er über ihm unbekannte Länder am 14. Juli 2005
unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Tags darauf
suchte er in (Ort) um Asyl nach. Am 5. August 2005 fand in (Ort) die
Empfangsstellenbefragung statt. Am 16. August 2005 wurde er durch
das Bundesamt in Anwesenheit eines Hilfswerksvertreters direkt ange-
hört.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei ein
Hazara schiitischer Glaubensrichtung mit letztem Wohnsitz in (Ort), in
der Nähe von (Ort). Da er Schiit sei, hätten er und seine Familie in
Afghanistan Nachteile zu gewärtigen gehabt. Im Jahr 1377
(1998/1999) hätten die Taliban seinen Heimatort angegriffen, während
er sich ausserhalb des Dorfes bei der Arbeit befunden habe. Seither
wisse er nicht, was mit seiner Familie geschehen sei. Eine Woche
nach diesem Vorfall habe er seinen Heimatstaat in Richtung (Land 1)
verlassen. Zwei Jahre später habe er sich nach (Land 2) begeben.
Dort sei er als Bauarbeiter tätig gewesen. Als im Shahrivar 1983
(August/September 2004) die Behörden von (Land 2) begonnen
hätten, die Afghanen ausser Landes zu führen, habe er sich nach
(Land 3) begeben.
Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
B.
Mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 23. August 2005 stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den
Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die gel-
tend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit nicht. So habe er anlässlich der Erstbefragung
erklärt, Einzelkind zu sein, wogegen er gemäss seinen Aussagen bei
der direkten Bundesanhörung einen älteren Bruder und zwei jüngere
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Schwestern habe. Damals habe er auch erklärt, seine Familie sei für
die Taliban ein Hauptziel gewesen, zumal sein Vater ein geistliches
Oberhaupt der Schiiten, ein Mullah, gewesen sei, wogegen er diese
spezifische Funktion seines Vaters anlässlich der Erstbefragung mit
keinem Wort erwähnt, sondern zu Protokoll gegeben habe, die
Probleme mit den sunnitischen Taliban seien nicht wegen der Familie,
sondern aufgrund der allgemeinen Lage entstanden. Spätestens an
jener Stelle hätte der Beschwerdeführer auf die angebliche Funktion
seines Vaters zu sprechen kommen müssen. Seine Aussagen zu den
Vorfällen seien äusserst spärlich. Der Arbeitgeber habe ihn daran
gehindert, nach den Angriffen der Taliban im Dorf Nachschau zu
halten, und dies selbst übernommen. Trotzdem wisse der
Beschwerdeführer nicht, was mit seiner Familie geschehen sei. Es
wäre jedoch unbedingt zu erwarten gewesen, dass er vom Arbeitgeber
einen ausführlichen Bericht verlangt hätte. Dies habe er offensichtlich
unterlassen. Das angeblich Erlebte sei vom Beschwerdeführer in einer
undifferenzierten und stereotypen Weise geschildert worden, welche
nicht den Eindruck erwecke, dass er das Geschehen tatsächlich
persönlich erlebt habe. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass er
während der gesamten Dauer seines Auslandsaufenthalts weder
Nachrichten aus der Heimat noch solche über seine Familie erhalten
habe. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und
möglich. Namentlich sei der Beschwerdeführer jung und bei guter
Gesundheit. Zudem sei davon auszugehen, dass er in Afghanistan ein
familiäres Beziehungsnetz besitze. Schliesslich verfüge er über
berufliche Erfahrung auf dem Bau und in der Textilbranche.
C.
Mit Eingabe vom 22. September 2005 (Poststempel) an die damals zu-
ständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der
Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin unter Kosten- und
Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung den Vollzug
der Wegweisung betreffend aufzuheben und die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurden
die unentgeltliche Rechtspflege sowie der Verzicht auf einen Kosten-
vorschuss beantragt. Gleichzeitig wurden die Berichte „Guidelines for
the treatment of afghan asylum seekers & refugees in Europe“ des Eu-
ropean Council on Refugees and Exiles (ECRE) vom Mai 2004 und
„UNHCR-Hinweise zur Anwendung des Art. 1 C (5) der Genfer Flücht-
lingskonvention auf afghanische Flüchtlinge“ des United Nations High
Commissioner for Refugees (UNHCR) Deutschland vom April 2005 so-
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wie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht.
Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, in Bezug auf die Fra-
ge seiner Geschwister habe der Beschwerdeführer anlässlich der di-
rekten Bundesanhörung ganz plausibel erklärt, er habe mit seiner Ant-
wort anlässlich der Erstbefragung ausdrücken wollen, dass er vor dem
Überfall der Taliban das einzige im Haus der Eltern verbliebene Kind
gewesen sei. Nachdem er im Alter von 13 bis 14 Jahren, also fast noch
als Kind, allein seine Heimat habe verlassen und sich in der Fremde
durchschlagen müssen, ohne Nachricht von zuhause und ohne Mög-
lichkeit, mit seinem kriegszerstörten Land Kontakt aufzunehmen, sei
der diesbezügliche vermeintliche Widerspruch nicht stichhaltig. Der
Beschwerdeführer habe seine Geschwister ebenso „verloren“, wie die
Eltern für ihn verloren seien; er stehe allein da. Bei der auf den ver-
meintlichen Widerspruch gestützten Erwägung, wonach von einem fa-
miliären Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in Afghanistan aus-
zugehen sei, handle es sich um eine durch nichts belegte Behauptung
der Vorinstanz. Sodann sei die Stellung des Vaters des Beschwerde-
führers nicht so wichtig, weil das ganze Dorf und die ganze Gegend
von den Taliban auf ihrem Zug von Süden nach Norden angegriffen
und zerstört worden seien. Beim Vorhalt der Vorinstanz, wonach zu er-
warten gewesen wäre, dass der damals 13-jährige Beschwerdeführer
nach dem Überfall und dem Erhalt der Schreckensnachricht vom Ar-
beitgeber einen ausführlichen Bericht verlangt hätte, handle es sich
um eine lebensfremde, ja gar zynische Schreibtischaussage.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2005 wurde auf einen Kos-
tenvorschuss verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
Gleichzeitig wurde festgestellt, dass sich die Beschwerde nur gegen
den Vollzug der Wegweisung richte und somit die Verfügung des BFM
vom 23. August 2005, soweit die Frage des Asyls und die Flüchtlings-
eigenschaft betreffend, in Rechtskraft erwachsen sei, damit auch die
Wegweisung als solche grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen sei,
und mithin Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage
bilde, ob die Wegweisung zu vollziehen oder an Stelle des Vollzugs
eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei.
E.
Mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2005 beantragte das BFM die
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Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in die-
sem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylge-
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suchs sowie die Wegweisung blieben vorliegend unangefochten und
sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegen-
stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die
Frage des Vollzugs der Wegweisung (Art. 44 AsylG).
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG
das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20), welches seit dem 1. Januar 2008 in Kraft ist. Vor dem 1. Janu-
ar 2008 wurden die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme im
Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (aANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit
dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m.
Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen
für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme durch die Gesetzesände-
rung nichts geändert.
Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegwei-
sungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind al-
ternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug als un-
durchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffe-
nen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vor-
läufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
ARK [EMARK] 2006 Nr. 6).
4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
4.2.1 In ihrer vorliegend zu berücksichtigenden Rechtsprechung hatte
sich die ARK in EMARK 2003 Nr. 10 eingehend zur Lage in Kabul ge-
äussert und die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und anderen
Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der vergleichsweise günsti-
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geren Situation hatte sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter
bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähi-
gen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Sicherung des Existenzmini-
mums und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erachtet. In
EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte die ARK ihre Rechtsprechung aus dem
Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete sie den Wegweisungsvollzug
in weitere, abschliessend aufgeführte Provinzen (Parwan, Baghlan,
Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend
von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) unter den in
EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen als zumutbar.
In den übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen beste-
he hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der
Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrach-
ten sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8).
4.2.2 Von der Vorinstanz wurde nicht in Zweifel gezogen, dass der Be-
schwerdeführer - obwohl dessen Identität nicht mit Sicherheit festge-
stellt werden konnte - der Ethnie der Hazara angehört und sein Her-
kunftsort im Süden von Afghanistan in der Nähe von (Ort) liegt. Im
Weiteren kann die Lageanalyse und Praxis der ARK in EMARK 2003
Nr. 10 und 2006 Nr. 9 heute nach wie vor als gültig angesehen werden.
Der Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich nach dem
Gesagten nicht in einer der in EMARK 2006 Nr. 9 abschliessend
aufgeführten Provinzen, in welche - neben Kabul - der Wegweisungs-
vollzug unter strengen Bedingungen als zumutbar erachtet wird. Der
Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in sein Herkunftsgebiet
muss demnach als unzumutbar qualifiziert werden.
4.2.3 Es stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine
Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans zur
Verfügung steht. Die Bejahung einer zumutbaren innerstaatlichen Auf-
enthaltsalternative in Kabul, wo die allgemeine Situation als relativ sta-
bil zu bezeichnen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 S. 67), oder in einer an-
deren Provinz, in der die allgemeine Situation eine Rückkehr unter be-
stimmten Umständen als zumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK
2006 Nr. 9), setzt insbesondere die dortige Existenz eines tragfähigen
Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus.
Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer in Kabul oder in einer der in EMARK 2006 Nr. 9 ab-
schliessend aufgelisteten Provinzen über eine gesicherte Wohn-
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situation und ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Es sind keinerlei
Bezugspunkte des Beschwerdeführers zum Grossraum Kabul oder ei-
ner der genannten Provinzen ersichtlich. Aufgrund der Aktenlage kann
nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass mutmasslich irgend-
wo im Land lebende weitere Verwandte dem Beschwerdeführer eine
gesicherte Existenzgrundlage bieten könnten. Mithin fehlen die ent-
scheidenden Zumutbarkeitsfaktoren für die Annahme, der Beschwer-
deführer könne sich im Grossraum Kabul oder einer der anderen ge-
nannten Provinzen eine Existenzgrundlage aufbauen.
4.2.4 Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegwei-
sung als unzumutbar zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Ge-
währung der vorläufigen Aufnahme sind damit erfüllt.
5.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs der Verfügung des BFM vom 23. August 2005 sind aufzu-
heben und das Bundesamt ist anzuweisen, den Beschwerdeführer vor-
läufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG). Einer
vorläufigen Aufnahme stehen keine einschränkenden gesetzlichen Tat-
bestände entgegen (Art. 83 Abs. 7 AuG).
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG); das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist mithin
gegenstandlos geworden..
6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Ent-
schädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten
zuzusprechen. Da die Rechtsvertreterin keine Kostennote einreichte
und der Vertretungsaufwand auf Grund der Akten zuverlässig ab-
schätzbar ist, ist die vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung
von Amtes wegen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Be-
messungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf pauschal Fr. 900.-- festzu-
setzen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz vom
23. August 2005 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 900.-- zu
entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- (kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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