B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4721/2015
plo
Ur t e i l vom 1 9 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Afghanistan,
vertreten durch Angela Stettler, MLaw,
Advokatur Kanonengasse,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. Juli 2015
D-4721/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger aus der Volks-
gruppe der Hazara und stammt aus dem Dorf B._______ im Bezirk
C._______ (Provinz Ghazni), wobei er zuletzt in Kabul lebte. Gemäss ei-
genen Angaben verliess er Afghanistan am 10. September 2014 in Rich-
tung Pakistan. Am 16. November 2014 reiste er von Italien her kommend
unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte am 17. November 2014 beim
Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Hier
wurde er am 28. November 2014 summarisch zu seinen Asylgründen be-
fragt. Am 18. Mai 2015 hörte ihn das Staatssekretariat für Migration (SEM)
eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs an. Zwischenzeitlich
wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zug zugewiesen.
B.
Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, nach dem Abschluss seines Studiums der Sozi-
alpädagogik in Kabul habe er für einen afghanischen Parlamentarier na-
mens D._______ gearbeitet. Im August 2014 habe er sich anlässlich eines
Fests in C._______ aufgehalten. Als er sich in einem Sammeltaxi auf der
Rückfahrt nach Kabul befunden habe, sei er den Taliban verraten worden.
Um ihnen zu entkommen, habe er unterwegs das Fahrzeug gewechselt,
wobei er im ersten Taxi seinen Beamtenausweis zurückgelassen habe.
Tatsächlich sei er in der Folge im zweiten Fahrzeug durch Angehörige der
Taliban kontrolliert worden; indessen hätten sie ihn nicht erkannt. Auch das
erste Taxi sei in eine Kontrolle der Taliban geraten, und dabei hätten diese
seinen Ausweis gefunden. Der Fahrer jenes Wagens sei von den Taliban
misshandelt worden. Er selbst, der Beschwerdeführer, sei aber unversehrt
nach Kabul gelangt. Später habe er aus seinem Heimatdorf die Nachricht
erhalten, dass die Taliban im Besitz seines Beamtenausweises seien und
ihn töten wollten. Wegen dieser Bedrohung habe er sich zur Ausreise ent-
schlossen, denn bereits sein Vater sei dreieinhalb Jahre zuvor von den Ta-
liban verschleppt und umgebracht worden. Als Beweismittel gab der Be-
schwerdeführer unter anderem ein Schreiben von D._______ zu den Ak-
ten.
C.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2015 (eröffnet am 13. Juli 2015) lehnte das SEM
das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
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Seite 3
D.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 3. August 2015 focht der Be-
schwerdeführer die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht
an. Dabei beantragte er, die genannte Verfügung sei aufzuheben und die
Sache zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts und erneuter
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und des Asylgesuchs an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen und ihm Asyl zu gewähren, beziehungsweise es sei subeventua-
liter die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde
beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren sowie – in der Person der
bisherigen Rechtsvertreterin – eine amtliche Rechtsbeiständin gemäss
Art. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) beizuordnen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2015 hiess der zuständige Instrukti-
onsrichter die Anträge auf unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG und auf Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin im
Sinne von Art. 110a AsylG gut und ordnete dem Beschwerdeführer die bis-
herige Rechtsvertreterin, Angela Stettler, MLaw, als amtliche Rechtsbei-
ständin bei.
F.
Mit Vernehmlassung vom 14. August 2015 hielt das SEM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Dem Beschwerdeführer wurde hiervon mit Schreiben vom
20. August 2015 Kenntnis gegeben.
G.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 18. September 2015 übermittelte
der Beschwerdeführer ein Schreiben von D._______. Mit Eingabe vom
2. Oktober 2015 reichte er ausserdem eine diesbezügliche Übersetzung
ein.
H.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 8. März 2016 reichte der Be-
schwerdeführer eine Kostennote ein und erkundigte sich nach dem Stand
des Verfahrens. Diesbezüglich wurde dem Beschwerdeführer mit Schrei-
ben vom 11. März 2016 eine Antwort übermittelt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-
lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 5
3.3 In der angefochtenen Verfügung wird die Ablehnung des Asylgesuchs
damit begründet, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers
seien nicht glaubhaft. Dieser Einschätzung der Vorinstanz ist zu folgen.
Zwar erscheint nicht völlig ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer
aufgrund seiner Anstellung als persönlicher Mitarbeiter eines Mitglieds des
afghanischen Parlaments bei einem Besuch in seiner Heimatprovinz
Ghazni durch Angehörige der Taliban identifiziert und in der Folge bedroht
wurde. Jedoch ist die Behauptung als unglaubhaft zu bezeichnen, auf-
grund dieser Bedrohung in der Heimatprovinz sei der Beschwerdeführer
auch in der Hauptstadt Kabul einer konkreten Gefahr an Leib und Leben
seitens der Taliban ausgesetzt gewesen, die über das gewöhnliche Aus-
mass einer gewissen Unsicherheit als Mitarbeiter der staatlichen Institutio-
nen hinausgegangen wäre. Zwar befand sich der Beschwerdeführer als
Sekretär eines Parlamentsmitglieds in einer gewissen exponierten Situa-
tion, indem davon auszugehen ist, dass er sich als solcher automatisch im
Visier der Taliban in seiner Heimatprovinz befand. Da die Taliban die af-
ghanischen staatlichen Institutionen in ihrer Gesamtheit ablehnen und be-
kämpfen, unterschied sich seine individuelle Situation jedoch diesbezüg-
lich in keiner Weise von der Gefährdungslage jedes durchschnittlichen An-
gehörigen dieser Institutionen, sei es als Parlamentarier, Exekutivmitglied,
Beamter oder Angehöriger der Sicherheitskräfte. Dabei ist davon auszuge-
hen, dass der afghanische Staat jedenfalls in Kabul und jedenfalls in Bezug
auf die Repräsentanten der staatlichen Institutionen und deren Mitarbeiter
sowohl willens als auch fähig ist, ihren Schutz zu gewährleisten. Der Um-
stand, dass sich vereinzelte Angriffe der Taliban auch in der Stadt Kabul
ereignen, vermag an dieser grundsätzlichen Einschätzung nichts zu än-
dern und lässt auch keine anderweitigen Schlüsse in Bezug auf die be-
hauptete individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers zu. Insgesamt
besteht somit kein begründeter Anlass zur Annahme, der Beschwerdefüh-
rer sei auch an seinem Wohn- und Arbeitsort Kabul einer konkreten Bedro-
hung durch Angehörige der Taliban aus seiner Heimatprovinz Ghazni aus-
gesetzt gewesen. Im Übrigen ist auch das im Beschwerdeverfahren als
Beweismittel eingereichte Bestätigungsschreiben des ehemaligen Vorge-
setzten des Beschwerdeführers, des afghanischen Parlamentsmitglieds
D._______, nicht geeignet, eine andere Einschätzung herbeizuführen. Aus
diesem Schreiben geht lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer vom
22. Dezember 2013 bis zum 22. September 2014 als Assistent der ge-
nannten Person angestellt gewesen sei und aus diesem Grund auf der
Strasse zwischen Ghazni und C._______ verfolgt sowie durch die Taliban
bedroht worden sei. Eine konkrete Gefährdung in Kabul lässt sich auch
daraus nicht ableiten.
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Seite 6
3.4 In diesem Zusammenhang ist ferner auf die mit der Beschwerdeschrift
vorgebrachte Rüge einzugehen, das SEM habe den Anspruch des Be-
schwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es das im Rahmen
des erstinstanzlichen Verfahrens als Beweismittel abgegebene Schreiben
von D._______ in der angefochtenen Verfügung zwar erwähnt, aber bei
der Beurteilung der Asylvorbringen nicht weiter berücksichtigt habe. Es ist
festzustellen, dass diese Rüge zutrifft, indem das genannte Beweismittel
durch die Vorinstanz weder übersetzt noch bei der Entscheidfindung inhalt-
lich berücksichtigt wurde. Des Weiteren ist festzustellen, dass dieses Be-
weismittel nicht mit dem auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben
von D._______ identisch ist. Allerdings erübrigt es sich im vorliegenden
Verfahren, im Asylpunkt auf den Inhalt des in den vorinstanzlichen Akten
befindlichen Schreibens abzustellen, da sich aufgrund der vorstehenden
Erwägung gezeigt hat, dass die geltend gemachte Bedrohung durch die
Taliban ohnehin in Bezug auf die Stadt Kabul nicht glaubhaft ist. Diese Be-
urteilung ist nicht von einer Bestätigung der geltend gemachten Ereignisse
durch D._______ abhängig, wie in der vorangehenden Erwägung ebenfalls
bereits ausgeführt wurde. Es stellt sich somit lediglich die Frage, ob das
genannte Beweismittel möglicherweise im Zusammenhang mit der Durch-
führbarkeit des Wegweisungsvollzugs von Bedeutung sein könnte. Auf die-
sen Gesichtspunkt ist an späterer Stelle (vgl. E. 5.9) einzugehen.
3.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwer-
deführers zu Recht abgelehnt.
4.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge-
such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte
Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
länderinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
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5.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind al-
ternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in
der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2).
5.3 Im vorliegenden Fall stellt sich in erster Linie die Frage, ob der Vollzug
der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG
kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn
sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge-
fährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbe-
halt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.4 Nach geltender Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass in
weiten Teilen von Afghanistan eine derart schlechte Sicherheitslage und
derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen, dass die Situation
als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist
(vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9.1). Von dieser allgemeinen Feststellung ist die
Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden (zum Folgenden ebd.,
E. 9.9.2). Hier ist die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Ge-
bieten etwas weniger dramatisch, und der Vollzug der Wegweisung nach
Kabul kann deshalb unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden.
Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein,
wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, beim Rückkehrer um einen jungen,
gesunden Mann handelt. Angesichts einer konstanten Verschlechterung
der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul
schwierigen Situation müssen aber die entsprechenden Voraussetzungen
in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden und erfüllt sein, so dass sich
ein Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar qualifiziert. Unabding-
bar ist in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Auf-
nahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweist.
Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen
Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle Not-
lage beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Für einen
Rückkehrer aus Europa besteht aufgrund der Vermutung, dass er Devisen
auf sich trägt, gleich nach seiner Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, ent-
führt oder überfallen zu werden. Verfügt er auf der anderen Seite über
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keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernetzung
kaum Aussicht auf eine zumutbare – das heisst winterfeste und mit mini-
maler sanitärer Einrichtung ausgestattete – Unterkunft. Auch die Erfolgs-
aussichten der Arbeitssuche sind regelmässig von persönlichen Beziehun-
gen abhängig. Eine die Gesundheit auch nur einigermassen garantierende
Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls
kaum möglich, und der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig; Un-
terstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organisatio-
nen können laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Kämen in ei-
ner solchen Situation noch gesundheitliche Umstellungsschwierigkeiten
hinzu, geriete auch ein junger gesunder Mann ohne soziale Vernetzung
unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation.
Das Vorhandensein eines tragfähigen sozialen Netzes ist für einen Rück-
kehrer zur Vermeidung unüberbrückbarer Schwierigkeiten somit von vor-
rangiger Bedeutung.
5.5 In der angefochtenen Verfügung wurde unter Hinweis auf die soeben
erwähnte Praxis im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe
die letzten vier Jahre vor seiner Ausreise aus Afghanistan in der Stadt Ka-
bul verbracht. Angesichts dessen dürfe davon ausgegangen werden, dass
der Beschwerdeführer in Kabul ein soziales Beziehungsnetz von Kamera-
den und Freunden habe bilden können. Auch nach Abschluss seines Uni-
versitätsstudiums habe der Beschwerdeführer weiterhin im Studentenheim
der Universität wohnen können und habe sein Heimatdorf nur noch selten
besucht. Beim Beschwerdeführer handle es sich ausserdem um einen ge-
sunden jungen Mann, der über einen Universitätsabschluss verfüge. Auch
habe er sich auf dem Arbeitsmarkt in Kabul zu behaupten gewusst, indem
er nach Studienabschluss eine verantwortungsvolle berufliche Position als
Sekretär eines Parlamentariers habe übernehmen können.
5.6 Hinsichtlich dieser Argumentation ist zunächst festzustellen, dass das
SEM nicht davon ausgeht, der Beschwerdeführer verfüge in Kabul über
verwandtschaftliche Beziehungen. In der Tat geht aus den Angaben des
Beschwerdeführers anlässlich seiner Befragungen durch die Vorinstanz
hervor, dass sich alle seine Familienangehörigen entweder in seiner Hei-
matregion, dem Bezirk C._______ in der Provinz Ghazni, oder im Ausland
befinden. Den Protokollen der durchgeführten Befragungen ist allerdings
nicht zu entnehmen, dass durch die Vorinstanz irgendwelche Informatio-
nen zu anderweitigen sozialen Beziehungen in Kabul erhoben wurden. An-
gesichts des Umstands, dass sich der Beschwerdeführer während rund
vier Jahren zu Studien- und Arbeitszwecken in Kabul aufhielt, ist zwar nicht
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auszuschliessen, dass er hier, wie von der Vorinstanz behauptet, auf ein
soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Jedoch bestehen diesbezüg-
lich keinerlei konkrete Angaben oder gesicherte Erkenntnisse, was insbe-
sondere auch für die erforderliche Tragfähigkeit eines allfälligen sozialen
Netzes gilt. Mit anderen Worten stützte sich die Vorinstanz in der ange-
fochtenen Verfügung bei der Beantwortung der Frage nach der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs auf blosse Mutmassungen hinsichtlich der
sozialen Situation des Beschwerdeführers.
5.7 Allerdings ist gemäss der erwähnten Praxis angesichts der schwierigen
Lebensverhältnisse in Kabul und der potentiell lebensbedrohlichen Auswir-
kungen, welche das Fehlen der erforderlichen Existenzbedingungen haben
kann, in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob die Voraussetzungen er-
füllt sind, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar erschei-
nen zu lassen. Eine solche sorgfältige Prüfung wurde durch das SEM im
vorliegenden Fall, indem das Vorhandensein eines ausreichenden sozialen
Beziehungsnetzes in keiner Weise abgeklärt wurde, nicht durchgeführt.
5.8 Somit ist festzustellen, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt in
Bezug auf die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht vollständig
und rechtsgenüglich abgeklärt worden ist. Das SEM ist daher aufzufordern,
die entsprechenden Abklärungen durchzuführen, was insbesondere eine
erneute Anhörung erfordern wird.
5.9 Wie zuvor erwähnt (E. 3.4), wurde in der angefochtenen Verfügung in
Verletzung der Gehörsrechte des Beschwerdeführers ein im vorinstanzli-
chen Verfahren eingereichtes Schreiben von D._______ nicht berücksich-
tigt. Das SEM ist aufzufordern, dieses Beweismittel zu übersetzen und im
weiteren Verfahren zu berücksichtigen, sollte es sich in Bezug auf die
Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs als wesentlich er-
weisen.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, so-
weit mit ihr beantragt wird, die angefochtene Verfügung sei zum Zweck ei-
ner erneuten Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und des Asylgesuchs
aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hingegen stützt sich
die angefochtene Verfügung bezüglich der Durchführbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs auf einen unvollständig festgestellten Sachverhalt. Die Be-
schwerde ist daher insofern teilweise gutzuheissen, als damit die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung im Punkt des Wegweisungsvollzugs
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beantragt wird und die Sache zur Weiterführung des den Vollzug betref-
fenden Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wäre dem Beschwer-
deführer an sich die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 2
und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]
i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Indessen wurde der mit der Beschwer-
deschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 7. August 2015 gutge-
heissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tra-
gen.
7.2 Nachdem der Beschwerdeführer hinsichtlich des Wegweisungsvoll-
zugs – und insofern teilweise – obsiegt hat, ist ihm eine angemessene, um
die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu
ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE), die mit dem geltend
gemachten zeitlichen Aufwand von 7,9 Stunden als angemessen erschei-
nende Kostennote der Rechtsvertreterin von 8. März 2016 und um die
Hälfte gekürzt (Art. 7 Abs. 2 VGKE) sind dem Beschwerdeführer Fr. 1‘144.‒
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem
Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. Der Anspruch auf amtli-
ches Honorar der als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a
AsylG eingesetzten Rechtsvertreterin wird insoweit gegenstandslos.
7.3 Im Umfang des Unterliegens ist der als unentgeltliche Rechtsbeistän-
din eingesetzten Rechtsvertreterin ein amtliches Honorar zulasten der Ge-
richtskasse zuzusprechen. Dieses kann indessen nicht im vollen geltend
gemachten Umfang zugesprochen werden, da das Bundesverwaltungsge-
richt amtliche Rechtsvertreter oder Rechtsvertreterinnen ohne Anwaltspa-
tent ‒ und um eine solche handelt es sich im vorliegenden Fall ‒ praxisge-
mäss zu einem Stundenansatz von Fr. 100.‒ bis Fr. 150.‒ entschädigt. Mit-
hin ist die Kostennote in diesem Umfang (hälftiger zeitlicher Aufwand von
3,95 Stunden à Fr. 150.–) anzupassen, was – zuzüglich Auslagen und
MWSt im entsprechenden Umfang – einen Betrag von Fr. 717.– ausmacht.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung im Punkt des Wegweisungsvollzugs beantragt
wird, und die entsprechenden Ziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom
9. Juli 2015 werden aufgehoben.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Die Akten werden dem SEM zur erneuten Beurteilung der Sache – soweit
die Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend – im Sinne der Erwägun-
gen überwiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 1‘144.– zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
6.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 717.– zugesprochen.
7.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: