B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4721/2016
brl
Ur t e i l vom 2 6 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. Juni 2016 / N (…).
D-4721/2016
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Somaliland An-
fang März 2014 und gelangte nach Äthiopien. Über den Sudan reiste er
weiter nach Libyen, von wo aus er auf dem Seeweg Italien erreichte. Am
30. Juni 2014 reiste er in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Am
4. Juli 2014 führte die Vorinstanz die Befragung zur Person (BzP) durch.
Der Beschwerdeführer machte geltend, somalischer Staatsbürger zu sein
und in (…) (Somaliland) gelebt zu haben. Er gehöre dem Clan der
B._______ an. Er sei ausgereist, weil er im Heimatland weder habe studie-
ren noch arbeiten können. Zudem sei die medizinische Versorgung nicht
hinreichend. Nach einem Problem im (…)bereich gehe es ihm aktuell ge-
sundheitlich wieder gut. In Somaliland sei es zu keinen Schwierigkeiten mit
den Behörden oder Drittpersonen gekommen.
B.
Anlässlich der Anhörung vom 15. Mai 2015 schilderte der Beschwerdefüh-
rer vorerst wiederum die Perspektivlosigkeit in seinem Herkunftsland. Er
habe dort keine Existenzgrundlage gehabt. Er sei verwahrlost und obdach-
los geworden. Ferner brachte er vor, eine junge Frau vergewaltigt zu ha-
ben. Die Angehörigen des Opfers hätten ihn daraufhin bedroht. Von Freun-
den habe er erfahren, dass er durch deren Brüder verfolgt werde. Er habe
zudem mit einer Bestrafung im Rahmen der Scharia-Gesetzgebung rech-
nen müssen. Demzufolge sei er ausgereist.
Wegen der geltend gemachten geschlechtsspezifischen Verfolgung wurde
die Anhörung abgebrochen, um dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu
geben, in einem reinen Männerteam entsprechende Vorbringen zu präsen-
tieren.
C.
Im Rahmen der Anhörung vom 1. April 2016 hielt der Beschwerdeführer
fest, vor zwei Monaten im (…)bereich operiert worden zu sein. Seit der
Operation fühle er sich nicht gut. Er leide unter psychischen Beschwerden
und trage sich mit Suizidgedanken. Seine Männlichkeit sei in Frage ge-
stellt. Er sei auf die Unterstützung durch eine medizinische Fachperson
und Dolmetscherdienste angewiesen. Im Zusammenhang mit dem sexuel-
len Vorfall legte er dar, eine Beziehung zu einem jüngeren Mädchen ange-
fangen zu haben. In der Folge habe er sie „quasi“ vergewaltigt. Deren An-
gehörige hätten geplant, ihn entweder zu beseitigen oder lebenslang ins
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Gefängnis zu bringen, was er durch seine Freunde erfahren habe. Auch
die Polizei habe vorgesprochen. Er habe sich noch etwa eine Woche im
Freundeskreis aufgehalten und sei anschliessend ausser Landes geflohen.
D.
Am 20. April 2016 ging beim SEM ein medizinischer Operationsbericht vom
1. Februar 2016 ein.
E.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2016 – eröffnet am 30. Juni 2016 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug.
Im Asylpunkt erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe auf Fragen
zu Belangen seines geltend gemachten Herkunftsgebiets wiederholt nicht
überzeugende Antworten geben können. Die Herkunft sei in Anbetracht der
korrekten und vollständigen Angaben zum Clan und den vorherrschenden
Strukturen zwar glaubhaft, wobei aufgrund gewisser Unstimmigkeiten und
mangelnder Substanz in den Aussagen aber davon auszugehen sei, dass
er das Land mutmasslich wesentlich früher als angegeben verlassen habe.
Die Zweifel am angegebenen Ausreisezeitpunkt hätten sich aufgrund der
erst in der Anhörung geltend gemachten Vergewaltigung verstärkt. Die Tat-
sache, dass er in der BzP noch ausschliesslich wirtschaftliche und medizi-
nische Gründe für die Ausreise geschildert habe, führe zu Zweifeln auch
an diesem Vorbringen. Unbesehen dieser Sachlage erscheine seine Angst
vor einem Todesurteil durch das Scharia-Gericht in Anbetracht der gesetz-
lichen Lage vor Ort ungerechtfertigt beziehungsweise übertrieben. Täter in
Vergewaltigungsdelikten schienen relativ schadlos aus traditionellen Kon-
fliktlösungen zwischen den betroffenen Clans hervorzugehen. So würden
nicht mit Tötung im Zusammenhang stehende Delikte meist friedlich gelöst.
Der Einwand des Beschwerdeführers, es habe seiner Familie an Geld für
eine solche Lösung gefehlt, überzeuge nicht, zumal seine Flucht nach Eu-
ropa offensichtlich finanzierbar gewesen sei. Zusammenfassend ergebe
sich, dass die geltend gemachte Verfolgung im Zusammenhang mit der
Vergewaltigung nicht nur durch deren Nachschub, sondern auch durch die
oberflächliche und aufgebauschte Schilderung konstruiert wirke. Es falle
auf, dass er seine Vorbringen kontinuierlich ausgebaut und gesteigert
habe. Diese Darlegungen hielten demnach den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht stand. Den ferner vorgebrachten wirtschaftlichen und
medizinischen Fluchtgründen komme keine Asylrelevanz zu.
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Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM für zulässig, zumutbar
und möglich. Die „Republik Somaliland“ verfüge über eine in weiten Lan-
desteilen institutionalisierte Staatsgewalt. Die Menschenrechtssituation
habe sich in den letzten Jahren merklich verbessert, und die wirtschaftliche
Lage mache Fortschritte. Seit 1991 seien viele Flüchtlinge zurückgekehrt.
Der Beschwerdeführer sei Teil eines in der fraglichen Region etablierten
Clans und verfüge über verschiedene soziale Anknüpfungspunkte. Er sei
volljährig und bei guter Gesundheit, so dass nichts gegen die Zumutbarkeit
des Vollzugs spreche. Daran könnten auch die geltend gemachten medizi-
nischen Probleme mit den (…) nichts ändern, zumal er in der BzP gar keine
diesbezüglichen Beschwerden erwähnt respektive in der Schweiz adä-
quate Behandlung erhalten habe. Zudem habe die gesundheitliche Ein-
schränkung bereits im Heimatland bestanden. Ohnehin handle es sich
nicht um eine lebensbedrohliche Krankheit, weshalb auch in dieser Hin-
sicht kein Vollzugshindernis bestehe.
F.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 2. August 2016 beantragte der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft
und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungs-
weise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um
Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer brachte vor, die Vorinstanz habe seinen Anspruch
auf das rechtliche Gehör verletzt, weil sie nicht ausreichend auf den medi-
zinischen Sachverhalt eingegangen sei. Er leide seit seiner Geburt an bei-
derseitiger (…). Auch wenn die Vorinstanz zu Recht nicht von einem le-
bensbedrohlichen Zustand ausgehe, sei dieser von medizinischen Sach-
verständigen gemäss ärztlichem Bericht vom 20. Juli 2016 immerhin als
derart besorgniserregend eingeschätzt worden, dass eine umgehende Be-
handlung eingeleitet worden sei. Dies wohl angesichts des Lebensalters
des Patienten, da das genannte Leiden in Westeuropa wenn möglich bis
zum vollendeten ersten Lebensjahr kuriert werde. Die Vorinstanz gebe
keine Antwort darauf, wie der Vollzug der Wegweisung mit der Fortführung
der eingeleiteten Behandlung korrespondieren soll. Die entsprechenden
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Erwägungen zur Gesundheit verletzten die Untersuchungs- und Begrün-
dungspflicht. Ferner sei im Sachverhalt noch von der korrekten Clanzuge-
hörigkeit die Rede. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs hinge-
gen werde eine andere Zugehörigkeit vermerkt. Auch wenn es sich hier um
einen Copy-and-paste-Fehler handeln dürfte, sei für den Adressaten nicht
klar, auf welche allenfalls ebenso unrichtigen weiteren Fakten sich die Vor-
instanz bei der Analyse der Zumutbarkeit stütze. Entsprechend habe eine
Rückweisung der Sache an das SEM zu erfolgen.
Das SEM gehe zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemach-
ten Asylgründe aus. Es liege auf der Hand, dass ein Beschwerdeführer
eine Vergewaltigung in einem gemischten Team anlässlich der BzP noch
nicht erwähne. Diese Problematik sei bei der ersten Anhörung erkannt wor-
den, weshalb später eine weitere Anhörung in einem reinen Männerteam
stattgefunden habe. Entsprechend könne dem Beschwerdeführer die Ver-
spätung des Vorbringens klarerweise nicht angelastet werden. Der Um-
stand, wonach er gemäss SEM seine Vorbringen kontinuierlich ausgebaut
und gesteigert habe, sei auf den erforderlichen Abbruch der ersten Anhö-
rung zurückzuführen und sei ebenfalls kein Unglaubhaftigkeitselement.
Unzulässig sei, wegen Ungereimtheiten in den Angaben zur Verfolgung im
Vergleich der beiden Protokolle auf die Unglaubhaftigkeit des Kernvorbrin-
gens zu schliessen, da die erste Anhörung aus den genannten Gründen
habe abgebrochen werden müssen. Die weiteren vom SEM aufgelisteten
Ungereimtheiten – so auch bei seinem Umgang mit der geltend gemachten
Situation nach dem Vorfall und den Aussagen zu Belangen vor Ort – ver-
möchten ebenfalls nicht zu überzeugen, und zwar umso weniger, als die
sprachliche Qualität der Protokolle bescheiden sei und die Hilfswerkvertre-
tung gemäss jetzt eingereichtem Zusatzblatt zutreffend auch seine dama-
lige psychische Befindlichkeit als angeschlagen bezeichne. Nach dem Ge-
sagten erfülle er die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit der asylrelevan-
ten Verfolgung.
Betreffend Vollzug sei deutlich, dass ein Verbleiben des Beschwerdefüh-
rers zumindest bis zum Abschluss der Behandlung die Prognose für den
Gesundheitszustand klar verbessere.
Dem Gericht wurden die in der Rechtsschrift aufgeführten Beilagen über-
mittelt.
D-4721/2016
Seite 6
G.
Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2016 verzichtete das Bundesver-
waltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das
Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Das Gesuch um amtliche
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG wurde ebenfalls gut-
geheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin zur amtlichen Rechtsbei-
stand bestellt.
H.
Mit Vernehmlassung vom 23. August 2016 beantragte das SEM die Abwei-
sung der Beschwerde. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
medizinische Notlage, welche die Unzumutbarkeit des Vollzugs begründen
würde, darzutun. Die bloss potenzielle Gefährlichkeit eines Leidens reiche
dazu nicht aus.
I.
Mit Replik vom 8. September 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Vorbringen fest. Das SEM gehe zu Unrecht davon aus, dass seine medizi-
nische Behandlung abgeschlossen sei. Vielmehr stehe ein weiterer Eingriff
bevor. In Somalia könne er nicht adäquat medizinisch nachversorgt wer-
den. Der Eingabe lag eine ergänzte Kostennote bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die
Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungs-
grundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen
Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände ab-
klären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sach-
verhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwid-
riger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Un-
vollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Unter-
suchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat,
oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände be-
rücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu je-
dem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen.
Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie
aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH
AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12;
BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Mülller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu
Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu
würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das
Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen
hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten
Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbe-
gründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und
auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so
abgefasst sein, dass die Betroffenen ihn gegebenenfalls sachgerecht an-
fechten können. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständ-
lichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den
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Seite 8
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Mit der Pflicht zu Of-
fenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert wer-
den, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt.
3.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Erwägungen des SEM zu seiner Ge-
sundheit verletzten die Untersuchungs- und Begründungspflicht. Diese
Einschätzung erweist sich aber nur allenfalls im Ansatz als berechtigt. So
ist die Feststellung des SEM, er sei bei guter Gesundheit, in Anbetracht der
bereits damals aktenkundigen Operation wegen des (…) und einer allfälli-
gen Fortsetzung der Behandlung doch eher fragwürdig (vgl. Arztbericht
vom 1. Februar 2016). Allerdings relativierte die Vorinstanz in den Folges-
ätzen diese Feststellung, thematisierte die geltend gemachten medizini-
schen Probleme mit den (…) und hielt insbesondere fest, es handle sich
dabei nicht um eine lebensbedrohliche Krankheit, weshalb auch in dieser
Hinsicht kein Vollzugshindernis bestehe. Entgegen der Beschwerdeargu-
mentation gab die Vorinstanz demnach durchaus eine Antwort darauf, wie
der Vollzug der Wegweisung mit der Fortführung der eingeleiteten Behand-
lung korrespondieren solle, indem es eine allfällige Fortsetzung der Be-
handlung vor Ort für nicht entscheidrelevant erachtete. Anzufügen ist, dass
sich der jetzt eingereichte ärztliche Bericht vom 20. Juli 2016 noch nicht bei
den Akten befand. Ferner trifft zu, dass das SEM die Clanzugehörigkeit im
Sachverhalt richtig erfasste, im Erwägungsteil aber mit Verweisen auf Pro-
tokollstellen, welche den vorliegenden Akten so nicht entnommen werden
können, offenbar eine redaktionelle Unsorgfältigkeit beging. Andererseits
hielt das SEM im Asylpunkt fest, der Beschwerdeführer habe korrekte und
vollständige Angaben zur Clanzugehörigkeit – demnach B._______ – ge-
macht, und ging offenbar von der geltend gemachten und nicht der im Voll-
zugspunkt plötzlich aufgeführten Zugehörigkeit aus. Im Weiteren wurde
vorliegend ein Schriftenwechsel durchgeführt, in welchem das SEM insbe-
sondere seine Erwägungen zur Gesundheit des Beschwerdeführers noch-
mals verdeutlichte. Im Rahmen der Replik konnte er dazu Stellung nehmen
Vor diesem Hintergrund ist von einer Heilung allfällig verletzter Gehörsan-
sprüche auszugehen, und die Rückweisung der Sache an das SEM erüb-
rigt sich.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen
sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig
und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen
oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und
sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren.
Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-
gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3
AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwir-
kung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten
Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers.
Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von
ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält,
obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht
es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
BVGE 2013/11 E. 5.1).
4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Anhörungsprotokolle wiesen
Mängel in sprachlicher Hinsicht auf. Relevante Mängel sind aber schon in-
sofern nicht zu erkennen, als er jeweils angab, den Dolmetscher gut zu
verstehen, und unterschriftlich die Korrektheit der Protokolle bestätigte.
Entsprechend muss er sich auf seine Aussagen behaften lassen. Im Wei-
teren wurde seinen psychischen Befindlichkeiten wiederholt Rechnung ge-
tragen und die erste Anhörung abgebrochen. Dass er bei der Fortsetzung
der Anhörung in unzulässiger Weise unter Druck gesetzt worden wäre, ist
als unzutreffend zu bezeichnen. Vielmehr wurde ihm ausführlich dargelegt,
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welche Verfahrensmöglichkeiten verbunden mit welchen Konsequenzen
bestehen würden. Das Protokoll vom 1. April 2016 erscheint mithin auch in
Berücksichtigung seiner offensichtlich angespannten psychischen Situa-
tion als vollumfänglich verwertbar. Hingegen ist im Sinne der Beschwerde-
vorbringen einzuräumen, dass die erste Anhörung wegen des neu geltend
gemachten sexuellen Vorfalls abgebrochen wurde und gleichwohl festge-
haltene Aussagen im Zusammenhang mit der deswegen vorgebrachten
Verfolgung bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit nur bedingt beigezogen
werden können. Ein solcher Beizug ist aber gemäss nachstehenden Aus-
führungen ohnehin nicht erforderlich.
4.4 Das SEM bezeichnet die geltend gemachte Vergewaltigung verbunden
mit drohenden Racheakten als nachgeschoben. Diese Einschätzung über-
zeugt. Es mag zwar zutreffen, dass Opfer von sexueller Gewalt – auch we-
gen der Zusammensetzung des Teams bei der BzP – mitunter Mühe be-
kunden, das Erlittene bereits zu diesem Zeitpunkt zu formulieren, zumal
sie traumatisiert sind. Eine solche Traumatisierung ist beim Beschwerde-
führer aber schon mangels eines entsprechend eingereichten psychiatri-
schen Berichts in keiner Weise belegt. Vielmehr ist zu berücksichtigen,
dass er gemäss seinen Schilderungen als Täter und nicht als Opfer in Er-
scheinung trat, weshalb die Verspätung des Vorbringens entgegen den Be-
schwerdevorbringen auf mutmasslich asyltaktische Gründe zurückzufüh-
ren ist. Beeinträchtigt wird die Glaubhaftigkeit sodann auch dadurch, dass
er im Rahmen der Anhörung vom 1. April 2016 zwar mit Realkennzeichen
versehene Aussagen zu seinen gesundheitlichen Empfindungen, nicht
aber zur Vergewaltigung und deren Folgen machte (vgl. A 23/16 Antworten
5 und 28 ff.). Namentlich die erlittene beziehungsweise drohende Verfol-
gung schilderte er ausgesprochen stereotyp beziehungsweise unsubstan-
ziiert und vermochte so nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem oder
Befürchtetem zu vermitteln (vgl. a.a.O. Antworten 46 ff.). Überzeugende
Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise fehlen wiederum. Es ist
demzufolge von einem blossen Verfolgungskonstrukt auszugehen. Im Wei-
teren sind die generellen Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Si-
tuation im Heimatland zutreffend als nicht asylrelevant gewürdigt worden.
4.5 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be-
schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub-
haft machen konnte. Die Beschwerdevorbringen und Beweismittel recht-
fertigen keine andere Einschätzung. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingsei-
genschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
D-4721/2016
Seite 11
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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Seite 12
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation im Herkunftsgebiet des Heimat-
staats lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.5
6.5.1 Das Bundesverwaltungsgerichts geht in seiner Praxis davon aus,
dass der Vollzug von Wegweisungen in den zentralen und südlichen Teil
von Somalia grundsätzlich unzumutbar ist, ein solcher jedoch unter Um-
ständen in die nördlichen Landesteile (Somaliland und Puntland) erfolgen
kann (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.5 m.w.H.).
6.5.2 Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergibt sich,
dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer
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Seite 13
konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen, son-
dern ausschliesslich Gefahren für Leib oder Leben. Die von der Weg- oder
Ausweisung betroffene Person muss demnach im Falle einer Rückkehr in
den Heimat- oder Herkunftsstaat dort in eine existenzielle Notlage geraten.
Eine konkrete Gefährdung liegt folglich im Allgemeinen nicht schon des-
halb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Le-
bensbedingungen im Heimat- oder Herkunftsstaat schwierig sind, dort bei-
spielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen, oder weil
eine im Vergleich zur Schweiz weniger entwickelte medizinische Infrastruk-
tur besteht. Von einer Unzumutbarkeit ist vielmehr erst dann auszugehen,
wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische
und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach
sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2; EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff.
sowie 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.).
6.5.3 Der Beschwerdeführer ist volljährig und verfügt vor Ort über zahlrei-
che soziale Anknüpfungspunkte im Verwandten- und Freundeskreis (vgl.
A 6/11 S. 5; A 19/12 Antworten 88 ff.; A 23/16 Antwort 70). Es ist mithin von
einem ausreichenden sozialen Netz (auch im Clan-Bereich) und in Anbe-
tracht der vorhandenen sozialen Strukturen entgegen den Beschwerdevor-
bringen doch von gewissen finanziellen Möglichkeiten auszugehen.
Andererseits wurde beim Beschwerdeführer ein (…)leiden diagnostiziert
und gemäss Aktenlage eine Operation durchgeführt. Auch in der Be-
schwerde wird nicht geltend gemacht, es handle sich dabei um einen le-
bensbedrohlichen Zustand. Auch wenn die Nachbehandlung – so nach der
allfälligen zweiten Operation, falls sie denn bereits stattfand oder vor der
Ausreise noch stattfindet – vor Ort kaum mit schweizerischen Massstäben
zu vergleichen ist, gibt es auch in Somaliland öffentlichen Quellen zufolge
Einrichtungen, die im Bedarfsfall vom Beschwerdeführer aufgesucht wer-
den könnten. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass – wenn
auch unter erschwerten Bedingungen – der Zugang des Beschwerdefüh-
rers zu einer allenfalls erforderlichen medizinischen Nachbehandlung im
Heimatland gewährleistet ist. Insgesamt muss somit nicht davon ausge-
gangen werden, dass ihm aus gesundheitlichen Gründen eine konkrete
Gefahr droht, und zwar umso weniger, als es ihm unbenommen ist, medi-
zinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Nach dem Gesagten erweist sich
der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
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6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfü-
gung vom 8. August 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts
geändert hat, sind indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
9.2 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung gewährt und die rubrizierte Rechtsvertreterin als Rechtsbeistän-
din eingesetzt wurde, ist ihr ein amtliches Honorar auszurichten.
9.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung (wie mit
Zwischenverfügung vom 8. August 2016 ausgeführt) in der Regel von ei-
nem Stundenansatz Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertrete-
rinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendi-
ge Aufwand entschädigt.
Die Rechtsbeiständin reichte am 8. September 2016 eine Kostennote ein.
Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen, wobei aber ein Stundenan-
satz von Fr. 150.– anzusetzen ist. Demnach ist ihr zulasten der Gerichts-
kasse ein amtliches Honorar von Fr. 1220.– (inkl. MWSt) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein Honorar zulasten der Gerichts-
kasse in der Höhe von Fr. 1220.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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