Abtei lung IV
D-472/2007
{T 0/2}
Urteil vom 26. März 2007
Mitwirkung: Richter Galliker, Wespi, Schmid
Gerichtsschreiber Maeder
A._______(Gesuchstellerin), und deren Kinder B._______, und C._______, Türkei,
vertreten durch D._______,
Gesuchsteller
gegen
Bundesverwaltungsgericht, Schwarztorstrasse 53, Postfach, 3000 Bern 14,
Gesuchsgegner
betreffend
Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 27. Oktober 2006
i.S. Asyl und Wegweisung (Revision)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2wird festgestellt und in Erwägung gezogen,
dass die Gesuchsteller, nach eigenen Angaben aus E._______ (Provinz F._______)
stammende Kurden, am 24. Februar 2003 gemeinsam in der Schweiz um Asyl nach-
suchten,
dass die Gesuchstellerin zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, sie selbst und ihre Familie seien von den Sicherheitskräften und dem Dorfvor-
steher ständig unter Druck gesetzt worden, weil sie zusammen mit ihrem Ehemann, der
zwangsweise das Amt des Dorfschützers habe übernehmen müssen, während acht Jah-
ren die Guerillas mit Lebensmitteln unterstützt habe,
dass sie – anlässlich der am 9. April 2003 durchgeführten Anhörung zu den Asylgrün-
den – konkretisierend festhielt, vor fünf Jahren hätten die Sicherheitskräfte sogar ihr
Haus gestürmt und ihr mehrere Schussverletzungen zugefügt, die eine Hospitalisierung
erforderlich gemacht hätten und ihr auch heute noch Schmerzen bereiteten,
dass sie ergänzte, ein Jahr vor ihrer Ausreise sei sie mit ihrem Sohn von den Gen-
darmen zu Hause abgeholt, auf den Posten gebracht und dort von den Sicherheitskräf-
ten verhört und misshandelt worden,
dass sie schliesslich mit Bezug auf ihren Ehemann festhielt, dieser sei ungefähr sechs
Monate vor ihrer Flucht verschwunden und seither unbekannten Aufenthaltes,
dass der Sohn B._______ die Angaben der Gesuchstellerin in den wesentlichen
Punkten bestätigte,
dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; seit dem 1. Januar 2005: BFM) mit
Verfügung vom 5. November 2004 in Bezug auf die Gesuchsteller das Nichterfüllen der
Flüchtlingseigenschaft feststellte, ihre Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (ARK) vom 27. Oktober 2006 vollumfänglich abgewiesen wurde,
dass die ARK in der Urteilsbegründung zusammenfassend festhielt, sie gelange in Über-
einstimmung mit der Vorinstanz zum Ergebnis, dass die Vorbringen der Gesuchsteller
den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht standzuhalten vermöchten,
dass die ARK als Argument für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter an-
derem anführte, die psychischen Probleme der Gesuchstellerin, auf welche in der Be-
schwerde hingewiesen worden sei – namentlich eine reaktive Depression mit Schlaf-
störungen –, seien nicht als derart intensiv anzusehen, dass sie einem Wegweisungs-
vollzug entgegenstehen würden,
dass das BFM mit Schreiben vom 1. November 2006 den Gesuchstellern eine bis zum
5. Januar 2007 laufende Frist zum Verlassen der Schweiz ansetzte,
dass die Gesuchsteller durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 18. Dezember
2006 beim BFM unter anderem ein Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs
stellen liessen,
dass das BFM mit prozessleitender Verfügung vom 22. Dezember 2006 den Vollzug der
Wegweisung der Gesuchsteller bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im
3Asylverfahren des Ehemannes beziehungsweise Vaters, G._______, aussetzte,
dass die Gesuchsteller am 16. Januar 2007 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsge-
richt durch ihre Rechtsvertreterin ein Revisionsgesuch gegen das Beschwerdeurteil der
ARK vom 27. Oktober 2006 einreichen liessen, mit dem hauptsächlichen Begehren um
Aufhebung des angefochtenen Entscheids, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
Gewährung von Asyl,
dass sie darin im Eventualpunkt um Gewährung der vorläufigen Aufnahme sowie zu-
sätzlich um unverzügliche Aushändigung ihrer Ausweise ersuchten,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs (Anweisung
der kantonalen Behörden zum Verzicht auf "Wegweisungsmassnahmen"), Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten,
das der Ehemann beziehungsweise Vater der Gesuchsteller, ebenfalls handelnd durch
die rubrizierte Rechtvertreterin, am 16. Januar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde gegen eine Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2006 einreichte, mit wel-
cher sein am 29. Oktober 2006 gestelltes Asylgesuch wegen misslungener Glaubhaft-
machung der vorgebrachten Asylgründe abgelehnt und seine Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug unter Ansetzung einer bis zum 13. Februar 2007 lau-
fenden Ausreisefrist angeordnet worden waren,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischen-
verfügung vom 14. Februar 2007 das vorliegende Revisionsverfahren mit dem Be-
schwerdeverfahren des Ehemannes beziehungsweise Vaters der Gesuchsteller koordi-
nierte und das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs mit Blick auf die
Hängigkeit jenes Beschwerdeverfahrens und die bereits vom BFM – für den Zeitraum
bis zum Vorliegen eines Beschwerdeentscheides – angeordnete Vollzugsaussetzung
guthiess,
dass der Instruktionsrichter mit derselben Zwischenverfügung die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und die Gesuchsteller
unter Androhung des Nichteintretens auf das Revisionsgesuch zur Leistung eines Kos-
tenvorschusses im Betrag von Fr. 1'200.- bis zum 1. März 2007 aufforderte,
dass er als Begründung für die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zusam-
menfassend anführte, das Revisionsbegehren sei gestützt auf die derzeitige Aktenlage
als aussichtslos zu bezeichnen,
dass die Gesuchsteller am 28. Februar 2007 einen Betrag von Fr. 1'200.- auf das Konto
des Bundesverwaltungsgerichts überwiesen,
dass die Gesuchsteller mit Eingabe vom 9. März 2007 ihr Revisionsgesuch ergänzten
und als Beweismittel drei Berichte betreffend die gesundheitliche Verfassung der Ge-
suchstellerin (psychiatrisches Konsilium des sozialpsychiatrischen Dienstes des Kan-
tons H._______ vom 29. April 2004, Austrittsbericht des Spitals H._______ vom 7. Mai
2004, Erstbericht des sozialpsychiatrischen Dienstes des Kantons H._______ vom
10. August 2006) zu den Akten reichten,
4und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von ab dem 1. Januar 2007 ge-
stellten, gegen Urteile der ARK gerichteten Revisionsgesuchen zuständig ist und dabei
das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]
sinngemäss),
dass es in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen befindet (Art. 21 Abs. 1
VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters bezie-
hungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG; Art. 111 Abs. 2 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und
Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, im
Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden
werden kann (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,
S. 229 f.),
dass die Gesuchsteller am ordentlichen Beschwerdeverfahren vor der ARK teilgenom-
men haben, durch das abweisende Urteil vom 27. Oktober 2006 besonders berührt sind
und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung haben, weshalb
sie zur Einreichung eines Gesuches um Revision jenes Urteils legitimiert sind
(vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG in analogiam; vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentli-
chen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.),
dass sie sodann auch den einverlangten Kostenvorschuss innert angesetzter Frist in
vollem Umfang geleistet haben,
dass das Revisionsgesuch vom 16. Januar 2007 den formellen Anforderungen an die-
ses Rechtsmittel zu genügen vermag (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 und Art. 52
VwVG),
dass sich schliesslich, was die Voraussetzung der Fristwahrung betrifft, in übergangs-
rechtlicher Hinsicht grundsätzlich die Frage stellt, ob auf Revisionsgesuche wie das vor-
liegende, welches sich gegen einen Entscheid der ARK (vgl. Art. 45 VGG: "...Revision
von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts...") richtet, die Bestimmungen von
Art. 121 - 128 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundes-
gerichtsgesetz, BGG, SR 173.110] sinngemäss oder aber diejenigen von Art. 66 ff.
VwVG Anwendung finden (vgl. namentlich die – im Unterschied zur Frist von 90 Tagen
gemäss Art. 67 Abs. 1 VwVG – bloss 30-tägige relative Revisionsfrist für die Geltendma-
chung einer Verletzung "anderer Verfahrensvorschriften" in Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG),
dass diese Frage vorliegend offen gelassen werden kann, weil sie – wie noch zu zeigen
sein wird – weder in Bezug auf die Fristwahrung noch auf die materielle Begründetheit
des Revisionsgesuchs von entscheidender Bedeutung ist,
dass die Gesuchsteller ausdrücklich den Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. a
VwVG anrufen und geltend machen, die Aussagen ihres Ehemannes beziehungsweise
Vaters zu seinem eigenen Asylgesuch stellten ein neues Beweismittel dar, welches sich
auf die erhebliche Tatsache beziehe, ob sie einer Verfolgung durch den türkischen Staat
ausgesetzt seien,
5dass sie zur Begründung des Revisionsgesuchs ausserdem vorbringen, die Gesuch-
stellerin sei nicht genügend kommunikationsfähig, um den Sachverhalt richtig erzählen
zu können,
dass mit Blick auf den angerufenen Revisionsgrund und den für dessen Entdeckung
behaupteten Zeitpunkt sowohl die 90-tägige relative wie auch die 10-jährige absolute
Revisionsfrist von Art. 67 Abs. 1 VwVG beziehungsweise von Art. 124 Abs. 1 Bst. d und
Abs. 2 BGG mit der Postaufgabe am 16. Januar 2007 als gewahrt betrachtet werden
können,
dass somit auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten ist,
dass aus den nachstehend dargelegten Gründen ein offensichtlich unbegründetes Revi-
sionsgesuch vorliegt, weshalb der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 3 AsylG in analogiam)
dass die Gesuchsteller ihr Revisionsbegehren wie erwähnt zur Hauptsache auf die Aus-
künfte ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters in dessen Asylverfahren abstützen,
welche – so ihr Standpunkt – geeignet seien, die vom BFM geäusserten Zweifel an der
Wahrheit ihrer eigenen Verfolgungsgeschichte zu zerstreuen,
dass es sich bei den Parteiauskünften des Ehemannes beziehungsweise Vaters der Ge-
suchsteller im Rahmen seines eigenen Asylverfahrens um ein Beweismittel handelt,
welches sich zwar thematisch auf vor dem Urteil vom 27. Oktober 2006 eingetretene
Tatsachen (Übergriffe der Sicherheitskräfte im Zeitraum 1996 bis 2002) bezieht, selber
aber nach dem 27. Oktober 2006 entstanden ist,
dass jene Parteiauskünfte bei strenger Auslegung der neuen Bestimmung von Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG unbesehen ihrer Beweiseignung gar nicht ein Beweismittel darstellen
würden, mit dem die Revision verlangt werden kann,
dass dagegen nach der Rechtsprechung der ARK zu Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG Be-
weismittel selber – im Gegensatz zu geltend gemachten neuen Tatsachen – nicht
notwendig aus der Zeit vor dem Beschwerdeentscheid stammen müssen (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
EMARK 2002 Nr. 13 E. 5a S. 114),
dass freilich auch bei einer Anwendung von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG respektive der
zugehörigen Praxis der ARK die Parteiaussagen des Ehemannes beziehungsweise
Vaters der Gesuchsteller klarerweise nicht als neues erhebliches Beweismittel zu quali-
fizieren wären,
dass es nämlich ohnehin am Erfordernis der revisionsrechtlichen Erheblichkeit eines
neuen Beweismittels fehlen würde, weil die Parteiaussagen des Ehemannes respektive
Vaters zufolge ihrer Unglaubhaftigkeit nicht geeignet sind, die im ordentlichen Verfahren
von den Gesuchstellern erfolglos vorgebrachten Tatsachen (Übergriffe der türkischen
Sicherheitskräfte als Reaktion auf die Versorgung der PKK mit Nahrungsmitteln) zu
beweisen,
dass in diesem Zusammenhang auf die Erwägungen im heute ergangenen Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren betreffend G._______ zu verwei-
sen ist,
dass das Revisionsgesuch in einem zweiten Punkt mit einer ungenügenden Kommuni-
6kationsfähigkeit aufseiten der Gesuchstellerin begründet wird, in dem Sinne, dass diese
wegen fehlender Bildung und sprachlicher Fertigkeiten sowie aufgrund psychischer Pro-
bleme nicht in der Lage gewesen sei, in der Befragungssituation den Sachverhalt richtig
zu erzählen,
dass es sich hierbei um unmittelbar mit der Person der Gesuchstellerin verknüpfte Fak-
ten handelt, weshalb höchst fraglich erscheint, ob es sich überhaupt um neue, d.h. neu
entdeckte oder neu zugängliche Tatsachen im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG
oder Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG handelt,
dass es – die Frage der revisionsrechtlichen Neuheit einmal bei Seite gelassen – den
Vorbringen jedenfalls am Erfordernis der rechtzeitigen Einbringung ins Verfahren fehlt,
dass nämlich gemäss Artikel 66 Absatz 3 VwVG sowohl neue Tatsachen als auch neue
Beweismittel nur dann einen Revisionsgrund bilden, wenn die ersuchende Partei sie
auch bei zumutbarer Sorgfalt im erstinstanzlichen Verfahren oder im ordentlichen
Rechtsmittelverfahren nicht kennen oder beibringen konnte oder sie aus entschuldbaren
Gründen nicht vorgebracht hat (vgl. EMARK 2002 Nr. 13 E. 5b S. 114),
dass auch Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zur Revision von vornherein nur Tatsachen und
Beweismittel zulässt, die von der ersuchenden Partei im früheren Verfahren nicht beige-
bracht werden konnten,
dass vorliegend im Revisionsgesuch nicht in substanziierter Form aufgezeigt wird, wes-
halb die Gesuchstellerin nicht hätte in der Lage sein sollen, die unterschiedlich erklärten
Defizite in ihrer Kommunikationsfähigkeit bereits im Rahmen des ordentlichen Verfah-
rens geltend zu machen,
dass in der Folgeeingabe vom 9. März 2007 unter Hinweis auf die gleichzeitig einge-
reichten medizinischen Berichte vom 29. April 2004, 7. Mai 2004 und 10. August 2006
geltend gemacht wird, die Gesuchstellerin leide an einer schweren posttraumatischen
Belastungsstörung nach zahlreichen Einschussverletzungen vor fünf Jahren,
dass diese Diagnose und die ihr zugrunde liegenden Berichte aber ihrerseits bereits im
Rahmen des ordentlichen Verfahrens hätten eingebracht werden können,
dass das Revisionsgesuch als ausserordentliches Rechtsmittel zu begreifen ist und das
Revisionsverfahren der gesuchstellenden Partei gerade nicht ermöglichen soll, im frühe-
ren – ordentlichen – Verfahren durch Unsorgfalt versäumte Rechtshandlungen nachzu-
holen, andernfalls die ordentliche Beschwerdefrist unterlaufen („verlängert“) würde (vgl.
EMARK 1995 Nr. 9 E. 5 S. 81 f., mit Hinweisen),
dass folgerichtig der Zeitpunkt der Ausfertigung, Beschaffung und Einreichung von Be-
weismitteln nicht in die Disposition der um Revision ersuchenden Partei stehen darf,
sondern Letztere vielmehr von sich aus die Umstände klar aufzuzeigen hat, die dazu ge-
führt haben, dass beispielsweise ein Dokument nicht früher beziehungsweise erst später
als ein anderes in ihren Besitz gelangen und den Weg in die Akten des Asylverfahrens
finden konnte,
dass im vorliegenden Fall glaubhafte (zum Genügen der blossen Glaubhaftmachung der
Schuldlosigkeit vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 110) Gründe, aus denen die Gesuchstel-
ler beziehungsweise ihre Rechtsvertreterin, bei welcher es sich um dieselbe Rechtsan-
wältin handelt wie diejenige im vorliegenden Revisionsverfahren, trotz der von ihnen zu
verlangenden Umsicht nicht hätten in der Lage sein sollen, die medizinischen Berichte
7vom 29. April 2004, 7. Mai 2004 und 10. August 2006 sowie die daraus deduzierten
Schlussfolgerungen schon in das dem Urteil vom 27. Oktober 2006 vorangegangene
Beschwerdeverfahren vor der ARK oder in das erstinstanzliche Verfahren vor dem Bun-
desamt einzubringen, nicht erkennbar sind,
dass nämlich bereits in der Beschwerdeschrift vom 9. Dezember 2004 geltend gemacht
wurde, der gesundheitliche und insbesondere der psychische Zustand der Gesuchstelle-
rin verunmögliche eine Rückkehr in ihr Heimatland, weshalb die Gesuchsteller und ihre
Rechtsvertreterin ein vitales Interesse gehabt hätten, die besagten psychischen Proble-
me schon damals mit den verfügbaren medizinischen Berichten zu dokumentieren,
dass die Gesuchsteller als Beilage zur Beschwerdeschrift vom 9. Dezember 2004 unter
anderem einen Bericht des Hausarztes der Gesuchstellerin, Dr. med. Z.S., FMH Allge-
meinmedizin, vom 6. Dezember 2004 einreichten,
dass sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Bundesamt einen Bericht des-
selben Hausarztes vom 26. Oktober 2004 sowie eine Entbindungserklärung der Gesuch-
stellerin ins Recht gelegt hatten,
dass der Austrittsbericht des Spitals H._______ vom 7. Mai 2004 wie auch der Erstbe-
richt des sozialpsychiatrischen Dienstes des Kantons H._______ vom 10. August 2006
an ebendiesen Hausarzt der Gesuchstellerin, Dr. med. Z.S., ergangen sind,
dass angesichts dessen ohne weiteres von der Möglichkeit ausgegangen werden darf,
die nun mit der Eingabe vom 9. März 2007 vorgelegten medizinischen Berichte hätten
– nicht anders als die Berichte des Hausarztes der Gesuchstellerin vom 26. Oktober
2004 und 6. Dezember 2004 – wenige Zeit nach ihrer Anfertigung und mithin bereits im
ordentlichen Verfahren zu den Akten gereicht werden können,
dass die Gesuchsteller sich diese Versäumnisse im ordentlichen Verfahren somit selber
als fehlende Sorgfalt in der Prozessführung vorzuwerfen haben (vgl. EMARK 1995 Nr. 9
E. 6 S. 83),
dass Vorbringen, die im Sinne von Art. 66 Abs. 3 VwVG verspätet sind, dennoch zur Re-
vision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn dadurch offensichtlich wird, dass der
gesuchstellenden Partei Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und
damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7
S. 83 ff.),
dass allerdings nach dieser Praxis erhöhte Anforderungen an die revisionsrechtliche Er-
heblichkeit verspäteter Vorbringen gestellt werden und es daher nicht genügt, wenn die-
se zu einem anderen Entscheid führen könnten, sondern vielmehr mit den neuen Vor-
bringen eine offensichtlich drohende Gefahr vor Verfolgung oder unmenschlicher Be-
handlung darzutun ist (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g S. 89 f.),
dass dermassen deutliche Anzeichen für das Bestehen eines völkerrechtlichen Wegwei-
sungshindernisses vorliegend nicht zu erkennen sind,
dass im Falle der Gesuchstelller eine offensichtlich drohende Gefahr von Verfolgung
(Art. 1A Ziff. 2 und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30] beziehungsweise von
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
[Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101] klar zu verneinen ist,
8dass die Entgegnungen im Revisionsgesuch zur Würdigung der im ordentlichen Verfah-
ren eingereichten Totalfälschungen auf eine allgemeine Kritik am ausführlich begründe-
ten Beschwerdeurteil der ARK vom 27. Oktober 2006 hinauslaufen,
dass für eine derartige appellatorische Urteilskritik jedoch im Rahmen eines Revisions-
verfahrens von vornherein kein Raum besteht (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 131 f.;
EMARK 2000 Nr. 29 E. 5 S. 247),
dass der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheit-
lichen Problemen in Ausnahmefällen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen
kann,
dass der Schutzbereich von Art. 3 EMRK grundsätzlich auch dann betroffen sein kann,
wenn mangels angemessener medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Heimat-
oder Herkunftsstaat eine Verschlimmerung eines bereits bestehenden psychischen Lei-
dens der von der Rückschaffung betroffenen Person zu erwarten wäre, die selbstgefähr-
dende Handlungen dieser Person zur Folge haben könnte,
dass in diesen Fällen jedoch die Schwelle für die Annahme eines Verstosses gegen
Art. 3 EMRK mit Blick auf die fehlende unmittelbare Verantwortlichkeit des Konventions-
staates für die Zufügung von Leid hoch anzusetzen ist (vgl. zum Ganzen EMARK 2005
Nr. 23 E. 5.1 S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte),
dass vorliegend – ausgehend von den psychischen Beschwerden der Gesuchstellerin,
wie sie in den medizinischen Berichten vom 29. April 2004, 7. Mai 2004 und 10. August
2006 für die Zeit vor dem Urteil vom 27. Oktober 2006 beschrieben werden, sowie von
den Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei und im Speziellen in Istanbul – ein konkre-
tes Risiko, die Rückschaffung würde zu einer dramatischen Verschlechterung der Ge-
sundheit führen, nicht zu erkennen ist,
dass sich die Gesuchstellerin im Übrigen hierzulande niemals in einer psychiatrischen
oder psychotherapeutischen Behandlung über einen längeren Zeitraum befand,
dass im Zusammenhang mit den von ihr geltend gemachten Einschussverletzungen der
Vollständigkeit halber auf den Bericht ihres Hausarztes vom 6. Dezember 2004
hinzuweisen ist, wo – im Gegensatz zum zeitlich früher erstellten und an denselben
Hausarzt adressierten Spitalaustrittsbericht vom 7. Mai 2004 – von Narben unklarer
Genese gesprochen und Vorbehalte gegenüber den von ihr dazu gelieferten Erklärun-
gen geäussert werden,
dass somit die verspäteten Vorbringen auch unter dem Gesichtspunkt offensichtlicher
völkerrechtlicher Wegweisungshindernisse gemäss EMARK 1995 Nr. 9 zu keiner Abän-
derung des Urteils der ARK vom 27. Oktober 2006 führen können,
dass schliesslich die psychischen Probleme der Tochter C._______, wie sie im ärztli-
chen Bericht vom 22. Dezember 2006 beschrieben werden, schwergewichtig die Zeit
nach dem Urteil vom 27. Oktober 2006 betreffen (angeblicher Suizidversuch am 6. De-
zember 2006),
dass derartige Sachverhaltselemente, die sich darstellungsgemäss nach Abschluss des
ordentlichen (Rechtsmittel-)Verfahrens verwirklicht haben, nicht unter dem Blickwinkel
der Revision, sondern unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. EMARK 2005 Nr. 25
E. 4.2. S. 227 f.) durch das Bundesamt im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens
9zu prüfen sind (vgl. statt vieler EMARK 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204),
dass die Gesuchsteller im Übrigen am 17. Januar 2007 beim BFM ein Wiedererwä-
gungsgesuch gegen das Urteil der ARK vom 27. Oktober 2006 (recte: gegen die Ver-
fügung des BFF vom 5. November 2004) eingereicht haben, worin sie die wiedererwä-
gungsweise Aufhebung des angefochtenen Entscheids im Wegweisungspunkt und die
Gewährung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG,
SR 142.20) beantragen und zur Begründung ausführen (vgl. daselbst, Ziff. 4, S. 4) der
Sachverhalt habe sich hinsichtlich der gesundheitlichen Verfassung von C._______ seit
dem Urteil der ARK vom 27. Oktober 2006 erheblich verändert,
dass die Beurteilung jenes Wiedererwägungsgesuchs in die Zuständigkeit des BFM fällt,
dass es ebenfalls Sache des BFM sein wird, über allfällige vorsorgliche Massnahmen zu
befinden, nachdem dieses mit prozessleitender Verfügung vom 22. Dezember 2006 den
Vollzug der Wegweisung der Gesuchsteller bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Ent-
scheids im Asylverfahren des Ehemannes beziehungsweise Vaters ausgesetzt hat und
das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Ehemannes mit separatem Urteil
vom heutigen Tage, welches nicht mehr weitergezogen werden kann (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG), abweist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Gesuchstellern aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Kosten mit dem am 28. Februar 2007 in dieser Höhe geleisteten Vorschuss zu
verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'200.-, werden den Gesuchstellern
auferlegt. Sie werden mit dem in dieser Höhe geleisteten Vorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Gesuchsteller (eingeschrieben; 2 Expl.)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten
- die I._______ des Kantons H._______
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Martin Maeder
Versand am: