Abtei lung IV
D-472/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...),
Türkei,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-472/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus B._______ – ersuchte bei der schweizerischen Vertretung
in Ankara am 19. August 2009 um Bewilligung der Einreise in die
Schweiz und um Asylgewährung. Er wurde dazu am 2. Oktober 2009
bei der schweizerischen Vertretung in Ankara angehört.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei ein
Gründungsmitglied der Partei DTP („Demokratik Toplum Partisi“). Bis
Mitte 2008 sei er (Funktion) der Partei in B._______ gewesen,
nachdem er bereits in der Vorgängerpartei DEHAP („Demokratik Halk
Partisi“) mit der (Funktion) eine Führungsfunktion innegehabt habe.
Gegenwärtig übe er keine Funktion aus. Gegen ihn seien wegen des
Verdachts der Mitgliedschaft beziehungsweise der Propaganda für die
PKK („Partiya Karkerên Kurdistan“) drei Gerichtsverfahren eröffnet
worden. Ein Verfahren habe im Jahr 2003 mit einem Freispruch
geendet. Die beiden anderen Verfahren seien zusammengelegt
worden und er sei mit erstinstanzlichem Urteil des C._______ vom
(Datum) wegen Propaganda für die PKK zu einer Freiheitsstrafe von
vier Jahren und zwei Monaten verurteilt worden; vom Vorwurf der PKK-
Mitgliedschaft sei er freigesprochen worden. Gegenwärtig sei das
entsprechende Beschwerdeverfahren vor dem Kassationsgericht
hängig. Er beantrage einen Freispruch, die Staatsanwaltschaft hin-
gegen eine Verurteilung auch wegen PKK-Mitgliedschaft und damit
eine härtere Bestrafung. Insgesamt habe er bereits 23 Monate in
Untersuchungshaft verbracht. Da er und seine Eltern auch nach seiner
Haftentlassung am (Datum) von Sicherheitskräften beschattet und
behelligt worden seien, halte er sich mehrheitlich ausserhalb
B._______ auf. Sogar der Quartiervorsteher sei von den Sicherheits-
kräften nach ihm befragt worden. Er nehme an, dass diese Leute auch
für die negativen Antworten auf seine Stellenbewerbungen – er sei von
Beruf (...) – verantwortlich seien. Darüber hinaus figuriere er auf einer
Liste von 221 Personen in dem Parteiverbotsverfahren gegen die DTP,
das derzeit vor dem türkischen Verfassungsgericht verhandelt werde.
Im ungünstigsten Fall drohe ihm diesbezüglich ein fünfjähriges
Politikverbot. In der Schweiz habe er keine Verwandten oder Be-
kannten, hingegen lebe ein (Verwandter) in D._______.
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B.
Am 2. Oktober 2009 überwies die schweizerische Vertretung in Ankara
die Akten zuständigkeitshalber an das BFM.
C.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 – eröffnet am 30. Dezember
2009 – verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in
die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, Befürchtungen,
künftig staatlichen Verfolgungen ausgesetzt zu sein, seien nur dann
asylrelevant beziehungsweise für die Schutzbedürftigkeit massgeblich,
wenn begründeter Anlass bestehe, dass sich die Verfolgung mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen
werde. Verfahren vor dem Kassationsgericht nähmen erfahrungs-
gemäss einige Zeit in Anspruch. Mit dem Abschluss des Kassations-
verfahrens des Beschwerdeführers sei deshalb frühestens in einigen
Monaten zu rechnen. Sollte die Sache an die erste Instanz zurück-
gewiesen werden, würde ein rechtskräftiger Abschluss des Verfahrens
noch viele Monate, wenn nicht sogar Jahre, beanspruchen. Angesichts
der strafrechtlichen Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer – keine mit
Gewalttätigkeit verbundene Handlungen – und der bereits erstandenen
Untersuchungshaft von rund 23 Monaten sei nicht zu erwarten, dass
er erneut in Untersuchungshaft oder bei Erlass eines neuen erst-
instanzlichen Urteils in Sicherheitshaft versetzt würde. Ein Aufgebot
zum Antritt einer allfälligen Reststrafe, die selbst bei einer Straf-
erhöhung vergleichsweise gering ausfallen dürfte, würde demnach erst
in unbestimmter Zukunft erfolgen. Aber auch wenn das erstinstanz-
liche Urteil durch das Kassationsgericht bestätigt werden sollte und
das Strafmass von vier Jahren und zwei Monaten somit rechtkräftig
würde, bestehe zum jetzigen Zeitpunkt einstweilen kein dringlicher
Handlungsbedarf. Der Beschwerdeführer würde diesfalls zunächst zum
Antritt der Reststrafe aufgeboten. Erst bei einer Nichtbefolgung des
Aufgebots wäre der Erlass eines Vollzugshaftbefehls zu erwarten.
Zudem komme hinzu, dass es sich beim Beschwerdeführer zumindest
im Raum B._______ um ein relativ prominentes DTP-Mitglied handle,
so dass ein entsprechendes Dispositiv erarbeitet worden sein dürfte,
um ihn gegebenenfalls dem Zugriff der Strafvollzugsbehörden zu ent-
ziehen (beispielsweise durch eine Ausreise oder Interventionen bei
Behördenstellen). Derzeit seien zahlreiche bekannte DTP-Politiker mit
Untersuchungs- und Gerichtsverfahren konfrontiert, denen es regel-
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mässig gelinge, die Verfahren mithilfe strafprozessualer Behelfe zu
verzögern oder Aufgebote zum Strafantritt hinauszuschieben. Mass-
gebliche politische Kreise innerhalb der türkischen Regierung hätten
zudem aus aussen- und innenpolitischen Gründen kein Interesse
daran, dass prominente DTP-Politiker politisch motivierte Haftstrafen
tatsächlich absitzen müssten. Das Gesagte gelte analog auch für das
Verbotsverfahren gegen die DTP. Die Partei habe bereits ein Dispositiv
für den Fall einer gerichtlichen Schliessung vorbereitet, das bis zur
Gründung einer Nachfolgepartei reiche. Entsprechende Präzedenzfälle
lägen vor (z. B. das Verbotsverfahren der DEHAP). Den in der An-
klageschrift erwähnten 221 Personen drohe zudem höchstens ein
fünfjähriges Politikverbot und keine strafrechtliche Verurteilung. Die
Türkei müsse das „Kurdenproblem“ selbst und auf demokratische
Weise lösen. Es könne nicht Aufgabe der Schweiz sein, gleichsam
vorsorglich Einreisebewilligungen an kurdische Politiker zu erteilen.
Aufgrund des Gesagten sei demnach keine begründete Furcht vor
einer in absehbarer Zeit drohenden ernsthaften Verfolgung des Be-
schwerdeführers ersichtlich, weshalb das Asylgesuch unter dem Ge-
sichtspunkt der fehlenden Schutzbedürftigkeit abzulehnen sei. Bei
einer wesentlichen Veränderung der Sachlage hätte der Beschwerde-
führer indessen jederzeit die Möglichkeit, ein erneutes Asyl- und Ein-
reisegesuch zu stellen.
Nach Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) könne das Asylgesuch zudem auch abgelehnt werden, wenn
dem sich im Ausland befindenden Asylgesuchsteller zugemutet
werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu be-
mühen. Der Beschwerdeführer mache keine besonders nahen oder
sonstigen Beziehungen zur Schweiz geltend, weshalb es ihm zuzu-
muten sei, gegebenenfalls in einen anderen Staat auszureisen und
sich dort um Aufnahme zu bemühen; beispielsweise könne er
visumsfrei in Kroatien einreisen und dort ein rechtsstaatlich korrektes
Asylverfahren durchlaufen.
Dem Beschwerdeführer sei die Einreise in die Schweiz daher nicht zu
bewilligen. Er sei weder schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG
noch erfülle er die Anforderungen an eine sonstige Aufnahme in der
Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG, weshalb das Asylgesuch abzu-
lehnen sei.
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D.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2010 (Datum Poststempel; Eingang am
27. Januar 2010) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde und ersuchte sinngemäss um Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung.
Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, als Kurde müsse man
in der Türkei jederzeit mit Gefängnis, Folter oder gar dem Tod rechnen.
Er sei in seiner politischen Laufbahn aufgrund seiner Bekanntheit
vielen Drohungen ausgesetzt gewesen, und sei inhaftiert und gefoltert
worden. Zudem sei seine Partei verboten worden. Viele Partei-
mitglieder seien verhaftet, einige sogar getötet worden. Es sei kein
Leben, wenn man sich ständig verstecken müsse und nicht frei reden
oder reisen könne.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 18. Februar 2010 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheb-
lichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Stand-
punkts rechtfertigen könnten. Die DTP sei zwar mittlerweile – am
11. Dezember 2009 – durch das türkische Verfassungsgericht
verboten worden und gegen 37 Personen sei ein fünfjähriges Politik-
verbot verhängt worden, nicht jedoch gegen den Beschwerdeführer.
Dieses Parteiverbot reihe sich in eine ganze Reihe früherer
Präzedenzfälle ein. Analog dazu seien auch jetzt mit dem Verbotsurteil
– abgesehen vom erwähnten Politikverbot – keine weiteren unmittel-
baren Nachteile für den betroffenen Personenkreis verbunden.
Namentlich seien keine rückwirkenden Verfahren lediglich wegen einer
formell legal gewesenen politischen Betätigung für die DTP eröffnet
worden. Es sei auch keine systematische Verhaftungswelle gegen
prominente DTP-Politiker erfolgt. Zudem habe die vorsorglich ge-
gründete Nachfolgepartei BDP („Baris ve Demokrasi Partisi“) in-
zwischen faktisch die Position und Funktion der DTP übernommen.
Allein aus dem Parteiverbot ergäben sich somit für den Beschwerde-
führer keine Nachteile. Zwar seien prominente prokurdische Politiker in
der Türkei nach wie vor mit Unannehmlichkeiten konfrontiert und auch
die persönliche Situation des Beschwerdeführers sei zweifellos nicht
einfach. Aber gerade die relative Bekanntheit schütze ihn in einem
gewissen Masse. Zudem nähmen prokurdische Politiker in der Türkei
ein gewisses Ausmass an Unannehmlichkeiten in Kauf. In diesem
Lichte könne es nicht sein, dass die Schweiz prominenten kurdischen
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Politikern vorsorglich die Einreise bewillige. Lediglich wenn ein
Gesuchsteller mit einer tatsächlich ausweglosen Situation konfrontiert
sei, etwa in Form einer unmittelbar drohenden rechtskräftigen
Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe, verbunden mit einem
unmittelbar anstehenden Strafvollzug, könne eine Einreise in die
Schweiz zur Fortsetzung des Asylverfahrens bewilligt werden.
Demgegenüber würde die Schweiz durch eine vorsorgliche und
systematische Einreisebewilligung an exponierte prokurdische Politiker
faktisch im Sinne des traditionell nationalistisch-kemalistischen Milieus
handeln, indem letztlich alle unbequemen kurdischen Politiker aus der
Türkei ausgeflogen würden. Die Akteure in der Türkei müssten
vielmehr selber zur Lösung der Problematik beitragen, was auch eine
verbleibende Präsenz der früheren DTP- und jetzigen BDP-Politiker
bedinge. Abschliessend sei nochmals zu betonen, dass sich der
Beschwerdeführer bei einer wesentlichen Veränderung der Situation
jederzeit erneut an die schweizerische Vertretung in Ankara wenden
könnte.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2010 – eröffnet am 27. April
2010 – stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer eine
Kopie der Vernehmlassung des BFM zur Kenntnisnahme zu und
räumte ihm die Gelegenheit ein, sich dazu innert fünfzehn Tagen zu
äussern. Innert Frist wurde keine Replik einreicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Aus-
nahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG).
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des
Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht
Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrens-
fragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden
Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1
AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person auf -
gefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2
AsylV 1).
3.2 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer in der schweizerischen
Vertretung in Ankara am 2. Oktober 2009 zu seinem Ersuchen an-
gehört, womit den verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan
wurde (vgl. auch Entscheide des Schweizerischen Bundesver-
waltungsgerichts [BVGE] 2007/30 E. 5.5).
4.
4.1 Bei Einreichung eines Asylgesuchs im als Verfolgerstaat be-
zeichneten Land kann das BFM gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG dem
Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sach-
verhalts bewilligen, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen. Dabei hat die asylsuchende Person eine unmittelbare
Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 AsylG). Ferner kann das
Asyl verweigert werden, wenn es dem Asylsuchenden zugemutet
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werden kann, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen
(Art. 52 Abs. 2 AsylG).
4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive
Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspiel-
raum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussicht-
lichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu
ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis gemäss Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., die angesichts bloss
redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asyl-
gesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Er-
teilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der
betreffenden Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die
Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die
Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. Eine Ver-
folgungssituation muss überdies aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG
als asylrelevant zu gelten.
5.
Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob das BFM zu Recht eine un-
mittelbare Gefahr im Sinne von Art. 20 Abs. 3 AsylG verneint und dem
Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz verweigert hat.
5.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die entsprechenden Ausführungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung im Ergebnis zutreffend sind, weshalb zur
Vermeidung von Wiederholungen vorab auf diese verwiesen werden
kann.
Die vom Beschwerdeführer eingereichten Gerichtsunterlagen deuten
nicht darauf hin, dass das ihn betreffende, zurzeit beim Kassations-
gericht hängige Strafverfahren den Anforderungen an ein mit rechts-
staatlichen Mitteln geführtes Strafverfahren nicht genügen würde. Laut
der bei den Akten befindlichen deutschen Übersetzung des erst-
instanzlichen Urteils vom (Datum) war der Beschwerdeführer
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anwaltschaftlich vertreten, und das Gericht hat seine Vorbringen
gehört und die vorgelegten Beweise gewürdigt, wie der erfolgte
Freispruch vom Vorwurf der PKK-Mitgliedschaft aufgrund
ungenügender Beweislage zeigt. Es kann davon ausgegangen werden,
dass die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers auch in dem
gegenwärtig beim Kassationshof hängigen Beschwerdeverfahren
gewahrt werden. Hinsichtlich der denkbaren Szenarien bezüglich des
Verfahrensausgangs (Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vom
[Datum] oder dessen Kassation und damit erneute Durchführung des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einem wiederum anfechtbaren
Entscheid) kann auf die zutreffenden Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung des BFM verwiesen werden; die
Verfahrensdauer dürfte bei allen Varianten noch beträchtlich sein. Der
Beschwerdeführer wurde am (Datum) aus der Untersuchungshaft
entlassen und befindet sich seither auf freiem Fuss. Hinsichtlich der
erstandenen Untersuchungshaft ist festzuhalten, dass eine
Einreisebewilligung in erster Linie dem präventiven Schutz vor
Verfolgung und nicht der Kompensation von erlittenem Unrecht – sollte
das Strafverfahren mit einem vollumfänglichen Freispruch des
Beschwerdeführers enden – dient. Da aufgrund der Aktenlage nicht
mit einem in Kürze bevorstehenden rechtskräftigen Abschluss des
Strafverfahrens und – gegebenenfalls – mit einem unmittelbar
anstehenden Strafvollzug (unter Anrechnung der bereits erstandenen
Untersuchungshaft) zu rechnen ist, liegen mithin keine Hinweise dafür
vor, dass der Beschwerdeführer im jetzigen Zeitpunkt asylrechtlich
relevante Nachteile zu erwarten hätte. An dieser Feststellung
vermögen auch die im Rahmen der Anhörung bei der schweizerischen
Vertretung in Ankara am 2. Oktober 2009 gemachten Hinweise des
Beschwerdeführers, Sicherheitskräfte hätten auch nach seiner
Haftentlassung am (Datum) seine Eltern und den Dorfvorsteher nach
ihm befragt, nichts zu ändern. Schliesslich ist auch nicht feststellbar,
dass dem Beschwerdeführer aus dem Urteil des türkischen
Verfassungsgerichts vom 11. Dezember 2009, mit welchem die DTP
verboten wurde, asylrechtlich relevante Nachteile erwachsen wären.
5.2 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine aktuelle Gefährdung aus asylrechtlich
relevanten Motiven aufzuzeigen, die die Bewilligung der Einreise in die
Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit im Sinne von
Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht
gegeben zu qualifizieren. Im Übrigen ist eine Beziehungsnähe des
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Beschwerdeführers zur Schweiz zu verneinen (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
Insgesamt liegen somit keine überwiegenden Anhaltspunkte für eine
Einreise in die Schweiz vor (vgl. EMARK 2005 Nr. 19). Es erübrigt sich
damit, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da
diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat dem
Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und
dessen Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von
Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (...)
- (...)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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