B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-472/2017
Ur t e i l vom 2 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Afghanistan mit
letztem Wohnsitz in Herat – am 22. Oktober 2015 um die Gewährung von
Asyl in der Schweiz nachsuchte,
dass vom SEM am 26. Oktober 2015 aufgrund einer Abfrage der Eurodac-
Datenbank festgestellt wurde, dass er in der Vergangenheit schon einmal
in Norwegen einen Asylantrag gestellt und dass er sich kurz vor seiner Ge-
suchseinreichung in der Schweiz in Griechenland aufgehalten hatte (Asyl-
antrag in Norwegen verzeichnet per 26. August 2009; illegale Einreise nach
Griechenland verzeichnet per 5. Oktober 2015),
dass der Beschwerdeführer am 12. November 2015 zu seiner Person und
zu seinem persönlichen Hintergrund, zu seinem Reiseweg, zum Verbleib
seiner Reise- und Identitätspapiere und summarisch zu seinen Gesuchs-
gründen befragt wurde (vgl. act. A5: Protokoll der Befragung zur Person),
dass er im Rahmen der Befragung (nachfolgend: BzP) zur Hauptsache vor-
brachte, er sei ein Angehöriger der ethnischen Minderheit der Hazara und
er stamme ursprünglich aus einem Dorf in der afghanischen Provinz
B._______ (im Zentrum des Landes), seine Familie habe jedoch 2007 nach
Herat (im Nordwesten des Landes) umziehen müssen, da die Taliban ihr
Heimatdorf vernichtet und ihrem Stamm mit der Ausrottung gedroht hätten
(a.a.O., Ziffn. 1.07, 1.14 und 7.01 [erster Teil]),
dass er dabei auf Nachfrage hin ausführte, zwischen 2007 und seiner Aus-
reise aus Afghanistan (… [im Frühjahr]) 2015 sei er zwar nie von den Tali-
ban direkt angegangen worden, jedoch habe er sich vor diesen gefürchtet
(a.a.O., Ziff. 7.01 [zweiter Teil]),
dass er gleichzeitig auf weitere Nachfrage hin angab, vor seiner Ausreise
habe er weder mit den heimatlichen Behörden noch mit privaten Dritten
jemals Probleme gehabt, als Angehöriger der Ethnie der Hazara sei er je-
doch generell gefährdet (a.a.O., Ziffn. 7.02 und 7.03),
dass er im Verlauf der Befragung – nach ursprünglich abweichenden An-
gaben – über seinen Aufenthalt in Norwegen berichtete, wo er 2009 einen
Asylantrag gestellt habe, welcher abgelehnt worden sei, und von wo er
2013 zwangsweise in seine Heimat zurückgeführt worden sei, worauf er
bis zu seiner erneuten Ausreise aus Afghanistan (… [im Frühjahr]) 2015 bei
seiner Familie in Herat gelebt habe (a.a.O., Ziffn. 2.01 f., 2.06, 3.01 und
5.01 f.),
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dass das SEM am 20. Januar 2016 ein Gesuch um Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers an Deutschland richtete, welches jedoch von Deutsch-
land mit Erklärung vom 27. Januar 2016 abgelehnt wurde,
dass dem Beschwerdeführer als Folge davon vom SEM am 8. Februar
2016 mitgeteilt wurde, sein Asylgesuch werde von der Schweiz geprüft,
dass rund zehn Monate später – am 16. Dezember 2016 – die einlässliche
Anhörung zu den Gesuchsgründen stattfand (vgl. act. A20: Protokoll der
Anhörung),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung zunächst seine An-
gaben zu seinen bisherigen Aufenthaltsorten revidierte, indem er neu vor-
brachte, sein ursprüngliches Heimatdorf habe er tatsächlich nicht 2007,
sondern schon im Verlauf der 1990er-Jahre verlassen, und er sei im Iran
aufgewachsen, von wo er später nach Norwegen gegangen sei, nachdem
seine Familie im Jahre 2007 ohne ihn in die Heimat zurückgekehrt sei,
dass er in diesem Zusammenhang erklärte, seine Familie habe 2007 vom
Iran in ihr ursprüngliches Heimatdorf zurückkehren wollen, wegen andau-
ernder Probleme mit den Taliban seien sie jedoch schon nach wenigen Mo-
naten von dort nach Herat umgezogen, wo sie bis heute im einem Aussen-
quartier von Herat-Stadt lebe,
dass er gleichzeitig bestätigte, nach seiner Rückführung von Norwegen
nach Afghanistan habe er während rund zwei Jahren bei seiner Familie in
Herat-Stadt gelebt, bis er (… [im Frühjahr]) 2015 erneut ausgereist sei,
dass der Beschwerdeführer im Nachgang dazu auch seine Gesuchs-
gründe revidierte, indem er neu vorbrachte, vor seiner Ausreise habe er
sich seit einiger Zeit als (… [Händler]) betätigt, was in Afghanistan verboten
sei und streng bestraft werde, und nun drohe ihm in seiner Heimat eine
langjährige Haftstrafe oder gar der Tod, da sich (…) 2015 einer seiner Kun-
den (…) von einem Dach in den Tod gestürzt habe,
dass er in diesem Zusammenhang namentlich geltend machte, wegen die-
ses Todesfalls habe er vor seiner Ausreise aus Afghanistan nicht nur mit
den heimatlichen Behörden Probleme gehabt, indem die Sache von der
Kriminalpolizei verfolgt worden sei, sondern auch mit privaten Dritten, in-
dem der Vater des Opfers seine Bestrafung verlangt habe, wobei seine
Familie bis heute von diesem Mann belästigt werde,
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dass er dabei unter anderem über eine polizeiliche Hausdurchsuchung und
einen laufenden Haftbefehl berichtete, wobei er im Rahmen der Anhörung
als Beweismittel drei Fotos von angeblichen Polizeiberichten vorlegte,
dass der Beschwerdeführer daneben das ursprüngliche Vorbringen bekräf-
tigte, als Hazara sei er in Afghanistan generell gefährdet,
dass das SEM mit Verfügung vom 27. Dezember 2016 (eröffnet am folgen-
den Tag) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und sein Asylgesuch ablehnte, verbunden mit der Anordnung
der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges,
dass das Staatssekretariat in seinem Entscheid auf massgebliche Wider-
sprüche in den Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers ver-
wies und zum Schluss gelangte, die erst im Rahmen der Anhörung geltend
gemachte, angebliche Verwicklung in ein Strafverfahren sei als nachge-
schoben und insgesamt unglaubhaft zu erkennen,
dass das Staatssekretariat die weiteren Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers als nicht asylrelevant erklärte,
dass für die Entscheidbegründung im Einzelnen – soweit nicht nachfolgend
darauf eingegangen wird – auf die Akten verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 23. Januar 2017
Beschwerde erhob, wobei er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit
oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht unter Vorlage einer aktuellen Fürsorgebe-
stätigung um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befrei-
ung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde das Vorbrin-
gen betreffend seine Verwicklung in ein Strafverfahren bekräftigte, wobei
er den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen entgegenhielt, die
vom SEM festgestellten Widersprüche seien nicht von ihm zu vertreten,
sondern vollumfänglich einer völlig mangelhaften Übersetzung, einer un-
genügenden Protokollführung und einer nicht vollständigen Befragung an-
lässlich der BzP vom 12. November 2015 zuzuschreiben,
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dass er auch die Anhörung vom 16. Dezember 2016 als mutmasslich mit
Mängeln behaftet erklärte, da aufgrund der Akten davon auszugehen sei,
wegen der langen Dauer der Anhörung habe die Konzentration der Über-
setzerin gelitten,
dass er vor diesem Hintergrund geltend machte, es sei von einer ungenü-
genden Sachverhaltsfeststellung und damit von einer schweren Verletzung
seines Anspruchs auf rechtliches Gehör auszugehen,
dass der Beschwerdeführer daneben eine generelle Gefährdung sowohl
aufgrund seiner Ethnie als auch der allgemeinen Gewaltsituation in seiner
Heimat geltend machte,
dass für die Beschwerdebegründung im Einzelnen – soweit nicht nachfol-
gend darauf eingegangen wird – auf die Akten verwiesen werden kann,
dass mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2017 das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG)
wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen wurde,
dass der gleichzeitig aufgefordert wurde, innert Frist einen Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im
Unterlassungsfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG),
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 16. Februar 2017 fristgerecht
eingezahlt worden ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
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dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensicht-
lich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über die Beschwerde in einzel-
richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder ei-
ner zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer vorab eine Rückweisung der Sache ans SEM
beantragt, wobei er sich auf eine angeblich völlig mangelhafte Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und das Vorliegen einer schwerwie-
genden Gehörsrechtsverletzung beruft,
dass die diesbezüglichen Vorbringen indes – wie nachfolgend aufgezeigt –
aufgrund der Protokolle der BzP vom 12. November 2015 und der Anhö-
rung vom 16. Dezember 2016 nicht überzeugen können,
dass aufgrund der Aktenlage vielmehr von einer ordnungsgemässen Ver-
fahrensführung durch das SEM und einer vollständigen und korrekten
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auszugehen ist, womit
die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ausser Betracht
fällt und das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1
VwVG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss, wobei diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
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sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass das SEM in seinem Entscheid zunächst auf deutliche Widersprüche
und Ungereimtheiten in den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem
persönlichen Hintergrund und insbesondere zu seinen bisherigen Aufent-
haltsorten verweist, was erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussa-
gen aufkommen lasse,
dass die diesbezüglichen Feststellungen und Schlüsse der Vorinstanz auf-
grund der Aktenlage – mithin des offenkundig wechselhaften Aussagever-
haltens des Beschwerdeführers – vollumfänglich zu bestätigen sind,
dass das SEM sodann in entscheidrelevanter Hinsicht zum Schluss ge-
langt, die Vorbringen des Beschwerdeführers über seine angebliche Ver-
wicklung in ein Strafverfahren wegen (… [Handels]) respektive des Todes
eines seiner Kunden seien als offenkundig nachgeschoben und insgesamt
unglaubhaft zu erkennen,
dass dieser Schluss zu bestätigen ist, zumal aufgrund der Aktenlage mit
der Vorinstanz darin einig zu gehen ist, vom Beschwerdeführer sei nicht
überzeugend erklärt worden, weshalb er sein angebliches Kernvorbringen
nicht schon im Rahmen der Befragung eingebracht hat,
dass sich der Beschwerdeführer zwar darauf beruft, das Protokoll zur BzP
vom 12. November 2015 sei mit schweren Mängeln behaftet, indem er an-
lässlich der Befragung sehr wohl seine Probleme mit den heimatlichen Be-
hörden und mit privaten Dritten erwähnt habe und er dazu auch noch wei-
tere Angaben habe machen wollen, was er im Rahmen der Befragung je-
doch nicht habe tun können,
dass die diesbezüglichen Vorbringen (sowohl im Rahmen der Anhörung als
auch im Rahmen der vorliegenden Beschwerde) jedoch aufgrund der Ak-
tenlage als reine Schutzbehauptungen zu erkennen sind, zumal das Pro-
tokoll zur BzP – welche immerhin zwei Stunden gedauert hat und als wohl-
strukturiert und ausführlich bezeichnet werden darf – keine Zweifel hin-
sichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit aufkommen lässt,
dass ebenso wenig die gegen das Protokoll der Anhörung eingebrachten
Einwände zu überzeugen vermögen, auch wenn von der Hilfswerksvertre-
tung am Ende der Anhörung vermerkt wurde, die Dolmetscherin habe mög-
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licherweise aufgrund der Dauer der Anhörung mit Konzentrationsschwie-
rigkeiten zu kämpfen gehabt, was von der Dolmetscherin im Rahmen einer
Zusatzbemerkung jedoch ausdrücklich verneint worden ist (vgl. act. A20
[letzte Seite]),
dass den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln – die angebli-
chen Polizeiberichte – mit dem SEM keine Beweiskraft zuzumessen sind,
da diese lediglich als Kopien respektive Fotos vorliegen und die angebli-
chen Polizeiberichte darüber hinaus nach einer summarischen Überset-
zung auch inhaltliche Ungereimtheiten erkennen lassen, indem der angeb-
liche Bericht vom (… [Frühjahr]) 2015 soweit ersichtlich viele arabische
Fremdwörter enthält und der angebliche Bericht vom (… [Frühjahr]) 2015
soweit ersichtlich Fehler in den dort verzeichneten Daten (Jahreszahlen)
enthält,
dass nach diesen Erwägungen das revidierte Kernvorbringen des Be-
schwerdeführers im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen als nachge-
schoben und insgesamt unglaubhaft zu erkennen ist,
dass sodann – entgegen den anders lautenden Beschwerdevorbringen –
die Vorbringen des Beschwerdeführers über Übergriffe der Taliban auf sein
ursprüngliches Heimatdorf, angeblich nicht nur im Verlauf der 1990er-Jah-
re, sondern auch noch im Jahre 2007, und über seine angeblich generelle
Gefährdung als Hazara als nicht asylrelevant zu erkennen sind,
dass in dieser Hinsicht – anstelle einer Wiederholung – auf die zutreffenden
Erwägungen des SEM verwiesen werden kann,
dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der gesamten Aktenlage in ent-
scheidrelevanter Hinsicht entgegenhalten lassen muss, nach seiner Rück-
führung aus Norwegen im Jahre 2013 und bis zu seiner erneuten Ausreise
aus Afghanistan im Frühjahr 2015 mit seiner Familie in Herat-Stadt gelebt
zu haben, ohne dass er dort asylrelevante Nachteile erlitten hätte oder er
solche für die Zukunft hätte befürchten müssen,
dass nach dem Gesagten das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungs-
situation (gemäss Art. 3 AsylG) als nicht glaubhaft gemacht (im Sinne Art. 7
AsylG) zu erkennen ist, weshalb die Ablehnung der Asylgesuche zu bestä-
tigen ist,
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dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist, da der Beschwerde-
führer weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine An-
spruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz]
AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als unzuläs-
sig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 1-4 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]),
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass bezüglich der
Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83
Abs. 3 AuG), da nach vorstehenden Erwägungen weder Hinweise auf eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in Afghanistan (Art. 5 Abs. 1
AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) bestehen noch konkrete An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass mit Blick auf die massgebliche Praxis zu Herat (vgl. BVGE 2011/38)
auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist
(Art. 83 Abs. 4 AuG), da weder die in Herat herrschenden Verhältnisse noch
individuellen Umstände gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers an
seinen letzten Wohnort sprechen, zumal es sich beim Beschwerdeführer
soweit ersichtlich um einen jungen gesunden Mann handelt, welcher vor
seiner erneuten Ausreise aus Afghanistan im Frühjahr 2015 während zwei
Jahren zusammen mit seinen Angehörigen in Herat-Stadt gelebt hat, wo
seine Familie schon seit 2007 lebt und wo der Beschwerdeführer auch ar-
beitstätig war und durch seinen Erwerb zum Auskommen seiner Familie
beigetragen hat (vgl. act. A20: F. 21-28, 39, 60-63 und 73-77),
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dass vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden kann, der Be-
schwerdeführer könne nach Herat-Stadt zurückkehren und sich dort wirt-
schaftlich und sozial reintegrieren,
dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs aus-
zugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da der Beschwerdeführer verpflichtet ist,
sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine
Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG; BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten keine Grundlage für die beantragte Anordnung
einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz gegeben ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer Kosten
von Fr. 600.– aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der am 16. Februar 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss
zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Lorenz Mauerhofer
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