Abtei lung IV
D-4723/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch lic. iur. Jürg Federspiel, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Juni 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4723/2009
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 10. Juni 2008 und gelangte am 14. Juni 2008 illegal in die
Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 11. Juli
2008 im Transitzentrum C._______ befragt (Kurzbefragung) und am
22. Mai 2009 in D._______ angehört (Anhörung).
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches
im Wesentlichen geltend, er habe seit seiner Geburt bis zu seiner Aus-
reise aus dem Heimatland in Kinshasa gelebt. Seine Mutter sei vier
Tage nach seiner Geburt gestorben, weshalb sein Vater im Jahre 1993
eine andere Frau geheiratet habe. Diese habe ihm vorgeworfen, ver-
hext zu sein und habe ihn für alles Schlechte, das seiner Familie wi-
derfahren sei, verantwortlich gemacht sowie ihn misshandelt. Im Jahre
1997 habe ihn seine Stiefmutter in eine Kirche gebracht, wo man unter
anderem mit gewaltsamen Mitteln versucht habe, ihm das Böse auszu-
treiben. Im Jahre 1998 sei sein Vater bei Unruhen nach der Macht-
übernahme von Kabila umgekommen. Anschliessend habe er - der Be-
schwerdeführer - nicht mehr zu Hause wohnen können, da er dort von
seiner Stiefmutter wie ein Sklave behandelt worden sei, weshalb er
fortan auf der Strasse gelebt habe. Dort sei er von den Leuten belei-
digt und fälschlicherweise beschuldigt worden, straffällig zu sein. Zu-
dem habe er während langer Zeit einen Mann oral befriedigen müssen
und sei immer wieder von Soldaten und Polizisten schikaniert und ge-
schlagen worden. Von Letzteren sei er überdies etliche Male unter
dem Vorwand festgenommen worden, einen Diebstahl begangen zu
haben. Während der bis zu drei Tage dauernden Festnahmen sei er oft
auch misshandelt worden. Am 21. Mai 2008 habe er beobachtet, wie
jemand einer weissen Frau das Handy gestohlen habe. Er habe den
Dieb verfolgt und der Frau das Gerät zurückgebracht. So sei er mit die-
ser Frau ins Gespräch gekommen, in deren Verlauf er ihr seine Ge-
schichte erzählt habe. Da diese weisse Frau Mitleid mit ihm gehabt
habe, habe sie seine Ausreise organisiert. Am 10. Juni 2008 sei er mit
einer anderen Frau per Motorboot nach Brazzaville gereist, von wo sie
nach Contonou (Benin) geflogen seien. Von dort seien sie per Flug-
zeug via Casablanca nach Rom gereist, wo seine Begleiterin plötzlich
verschwunden sei. Daraufhin habe er zwei Angolaner getroffen, denen
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er seine Geschichte erzählt habe. Am 14. Juni 2008 habe ihn einer der
Angolaner mit dem Auto nach B._______ gefahren.
Bei der Befragung im Transitzentrum C._______ hat der Beschwerde-
führer eine auf seinen Namen lautende "ATTESTATION DE PERTE
DES PIECES D'IDENTITE", ausgestellt am 19. April 2004, zu den Ak-
ten gereicht.
B.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2009 - eröffnet am 22. Juni 2009 - stellte
das BFM fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hielten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Demzufolge ver-
neinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte
das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
deren Vollzug.
Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung
ab, dass es zwar vorkomme, dass Leute aus Mitleid in Not geratene
Personen unterstützten würden. Es sei jedoch fern jeder Realität, dass
eine Frau, von welcher der Beschwerdeführer lediglich den Vornamen
angeben könne, sich derart intensiv um ihn bemüht habe. Unter der
unwahrscheinlichen Annahme, dass jemand dennoch bereit wäre, der-
artige Opfer auf sich zu nehmen, um jemandem zu helfen, würde sich
eine solche Person erwartungsgemäss persönlich um ihren Schützling
bemühen, ihn begleiten und insbesondere in der fremden Umgebung
im Ausland betreuen respektive betreuen lassen. Dass der Beschwer-
deführer in Italien sich selbst überlassen worden sein soll, müsse
ebenfalls als realitätsfremd eingestuft werden. Ferner sei in keiner
Weise nachvollziehbar, weshalb die weisse Frau dem Beschwerdeführ-
er unter den von ihm geschilderten Voraussetzungen zur Ausreise aus
dem Kongo hätte verhelfen müssen. Vielmehr hätte sie ihm mit den für
die Ausreise aufgebrachten Geldmitteln in seinem Heimatland zu ei-
nem bessern Leben verhelfen können. Weiter erscheine es realitätsf-
remd, dass ein Angolaner, den der Beschwerdeführer zufällig in Italien
angetroffen haben soll, diesen in seinem Auto bis nach B._______ ge-
bracht habe. Angesichts dieser und anderer Ungereimtheiten könne
nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer in der von ihm gel-
tend gemachten Art und Weise von seinem Heimatland in die Schweiz
gelangt sei. Vorliegend bestehe ein enger kausaler Zusammenhang
zwischen den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umständen
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seiner Ausreise aus dem Heimatland und seinem Ausreisemotiv.
Folglich müsse im Lichte obiger Ausführungen auch erheblich daran
gezweifelt werden, dass er aus den von ihm vorgebrachten Gründen
aus dem Kongo ausgereist sei. Diese Zweifel würden durch weitere
Ungereimtheiten bestätigt. So sei es nicht plausibel, dass der Be-
schwerdeführer nach dem Tod seines Vaters habe auf der Strasse
leben müssen, da gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers
mehrere Tanten und Onkel in Kongo leben würden, die ihn - ange-
sichts des im vorliegenden Länderkontextes hohen Stellenwertes des
Familienclans - mit grosser Wahrscheinlichkeit aufgenommen hätten.
Im Weiteren sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen,
seine angeblich letzte Festnahme seitens der Polizei im April 2008 so
zu schildern, dass der Eindruck entstehe, dass er über ein tatsächlich
erlebtes Ereignis berichte, seien doch seine diesbezüglichen Vorbrin-
gen ausgesprochen vage ausgefallen und würden keine Realkennzei-
chen enthalten. Es könne somit nicht geglaubt werden, dass der Be-
schwerdeführer in seinem Heimatland seit 1998 auf der Strasse gelebt
habe und aus diesem Grund aus seinem Heimatland ausgereist sei.
Folglich würden auch seine Vorbringen betreffend der sexuellen Miss-
bräuche der Grundlage entbehren. Überdies sei der Vollzug als zuläs-
sig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung
wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen.
C.
Mit Beschwerde vom 22. Juli 2009 (Poststempel) an das Bundesver-
waltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, der angefoch-
tene Entscheid des BFM vom 19. Juni 2009 sei aufzuheben und es sei
sein Asylgesuch vom 14. Juni 2008 gutzuheissen. Eventualiter sei der
Beschwerdeführer wenigstens vorläufig aufzunehmen. In prozessualer
Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie
um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlicher
Rechtsbeistand ersucht.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Lage in Kon-
go (Kinshasa) sei nach wie vor alles andere als stabil. Zudem sei die
politische Situation als fragil zu bezeichnen. Bei dieser Sachlage sei -
entgegen der Meinung der Vorinstanz - der Vollzug der Wegweisung in
den Kongo (Kinshasa) unzumutbar. Das BFM habe zudem zu Recht
nicht behauptet, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht
asylrelevant seien, sondern sie habe die Asylrelevanz gar nicht näher
geprüft, da sie die Vorbringen des Beschwerdeführers einfach als un-
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glaubhaft abgestempelt habe. Das BFM habe damit aber den rechtser-
heblichen (asylrelevanten) Sachverhalt gar nicht materiell überprüft,
sondern zum Vornherein einen für den Beschwerdeführer ungünstigen
Entscheid gefällt, was mit dem Bundesrecht nicht zu vereinbaren sei.
Überdies habe der Beschwerdeführer seine Vorbringen klar, detailliert
und in den verschiedenen Befragungen ohne relevante Widersprüche
geschildert. Auch die Vorinstanz habe keine eigentlichen Widersprüche
in seinen Aussagen nennen können, sondern erachte die Angaben
des Beschwerdeführers lediglich als realitätsfremd. Es sei beispiels-
weise jedoch nicht ausgeschlossen, dass die weisse Frau dem
Beschwerdeführer so geholfen habe, wie dieser es geschildert habe,
auch wenn es ungewöhnlich sein möge. Wer in seinem Heimatland
jahrelang auf der Strasse gelebt habe und zudem sexuell und/oder als
"Hexenkind" missbraucht worden sei, könne aufgrund seiner Traumati-
sierung wohl nur noch ein etwas verzerrtes Bild von der Realität
wiedergeben, was aber der Glaubhaftigkeit in Bezug auf die behaupte-
te Flüchtlingseigenschaft keinen Abbruch tue. Für die weitere Begrün-
dung wird auf die Beschwerdeschrift verwiesen.
Der Beschwerde lag ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
bezüglich Kongo (Kinshasa) vom 17. September 2007 in Kopie bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
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hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
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5.
5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstim-
mung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich zur
Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden vorins-
tanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Bst. B vorstehend). Die
Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, wo-
nach seine Vorbringen detailliert ausgefallen seien, ist nicht zutreffend.
So fiel beispielsweise seine Schilderung bezüglich seines Aufenthalts
auf dem Polizeiposten im April 2008 anlässlich der Anhörung unsubs-
tanziiert beziehungsweise detailarm aus und lässt jegliche Realkenn-
zeichen vermissen (act. A 16/15, S. 11), was nicht nachvollziehbar ist,
zumal das Ereignis kurz vor der Ausreise stattgefunden haben soll und
sich somit im Gedächtnis fest eingeprägt haben dürfte. In diesem Zu-
sammenhang ist festzuhalten, dass die Aussage des Beschwerdefüh-
rers, wonach er im April 2008 von vier Soldaten festgenommen worden
sei (act. A 16/15, S. 11), unglaubhaft ist, da davon auszugehen ist,
dass er von der Polizei und nicht von Soldaten wegen des Verdachts,
einen Diebstahl begangen zu haben, festgenommen worden wäre. Zur
Äusserung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach es
nicht ausgeschlossen sei, dass die weisse Frau ihm so geholfen habe,
wie es von ihm geschildert worden sei, ist festzuhalten, dass - wie die
Vorinstanz zu Recht erwogen hat - erhebliche Zweifel an der vorgetra-
genen Version des Beschwerdeführers anzubringen sind, nicht nur we-
gen des Nichtwissens des (vollen) Namens der Helferin, sondern auch
wegen seiner Aussage in der Anhörung, wonach ihm die weisse Frau
nicht gesagt habe, zu welcher Organisation sie gehöre (act. A 16/15,
S. 12). Im Übrigen ist seine Aussage anlässlich der Anhörung, Frau
E._______ habe die Reisepapiere dabei gehabt und sie bei der
Kontrolle gezeigt (act. A 16/15, S. 13), wirklichkeitsfremd und lässt
ebenfalls Rückschlüsse auf die fehlende Glaubhaftigkeit einer geltend
gemachten Verfolgung beziehungsweise der Vorbringen zu (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 S. 150).
Aufgrund des soeben Ausgeführten ist davon auszugehen, es handle
sich bei den geltend gemachten Asylgründen des Beschwerdeführers
um ein Sachverhaltskonstrukt.
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5.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdefüh-
rer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile erlitten hat oder sol-
che bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle der Rückkehr in
den Kongo (Kinshasa) befürchten müsste. Der Beschwerdeführer ver-
mag mit seinen Beschwerdevorbringen zu keiner anderen Betrach-
tungsweise zu führen. Da seine Vorbringen den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht standhalten, hat das BFM zu Recht davon abge-
sehen, die Asylrelevanz des geschilderten Sachverhaltes zu prüfen.
Die Rüge des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, wonach
die Vorinstanz Bundesrecht verletzt habe, indem sie seine Vorbringen
nicht auf ihre Asylrelevanz geprüft habe, ist demnach unbegründet.
Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen zur Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das
Asylbegehren zu Recht und ohne weitere Abklärungen abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
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nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kongo (Kinshasa)
ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Feb-
ruar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§124 bis 127, mit weiteren Hin-
weisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelun-
gen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kongo (Kinsha-
sa) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
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7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Vollzug der Weg-
weisung nach Kongo (Kinshasa) unter Berücksichtigung der allgemei-
nen Lage beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen grundsätzlich
als zumutbar (vgl. EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.1 bis 8.3 S. 232 ff.; Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts D-2476/2008 vom 13. März 2009,
E-6096/2006 vom 20. Juli 2009).
7.4.3 Die Vorinstanz verneinte mit zutreffender Begründung das Vorlie-
gen individueller Gründe, welche gegen den Wegweisungsvollzug
sprächen. Der - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer hat
es unterlassen, zu seinen persönlichen Verhältnissen in seinem Hei-
matland glaubhafte Angaben zu machen. Bei der Bekanntgabe seiner
persönlichen Verhältnisse im Heimatland geht es um Tatsachen, von
denen er naturgemäss bessere Kenntnisse als die schweizerischen
Asylbehörden hat, die wiederum ohne seine Mitwirkung diese Tat-
schen kaum oder nur mit einem unverhältnismässig grossen Aufwand
erheben können (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4.2. S. 212). Zwar sind
die für die Beurteilung des Wegweisungsvollzugs massgeblichen Krite-
rien grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, jedoch findet die ent-
sprechende behördliche Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben
ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Per-
son (Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die Substanziierungslast
trägt (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach
allfälligen Wegweisungshindernissen in Herkunftsländern beziehungs-
weise -orten zu forschen (vgl. dazu auch EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2.
S. 5 f.). Da es der Beschwerdeführer aufgrund seiner unglaubhaften
Aussagen zu vertreten hat, dass seine persönliche Situation in Kongo
(Kinshasa) unklar ist, hat er die Folgen seiner mangelhaften Mitwir-
kung zu tragen, weshalb vermutungsweise davon auszugehen ist, es
würden einem Vollzug der Wegweisung keine individuellen Unzumut-
barkeitsgründe entgegenstehen. Bei dieser Sachlage besteht auch
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kein Anlass, Abklärungen der Schweizer Botschaft vor Ort durchzufüh-
ren, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist. Blosse soziale
und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich der Mangel an Ar-
beitsstellen, stellen nach der weiterhin zutreffenden und konstanten
Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission keine
existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegwei-
sung in den Heimatstaat eines betroffenen Ausländers als unzumutbar
erscheinen liessen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Der ein-
gereichte Update-Bericht der Lage in der Demokratischen Republik
Kongo aus dem Jahre 2007 vermag zu keiner anderen Betrachtungs-
weise zu führen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als zumut-
bar zu erachten (Art. 83 Abs. 4 AuG).
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Der Beschwerdeführer hat um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der
Person seines Rechtsvertreters ersucht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine
Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von
der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aus-
sichtslos erscheint. Der bedürftigen Partei wird in einem für sie nicht
aussichtslosen Verfahren von der Beschwerdeinstanz ein Anwalt be-
stellt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (vgl. Art. 65
Abs. 2 VwVG). Vorliegend erhellt aus den vorstehenden Erwägungen,
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dass es den vom Beschwerdeführer gestellten Begehren im Moment
der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Er-
folgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt hat (vgl. BGE
125 II 265 E. 4b S. 275). Die Begehren erschienen mit anderen Worten
in jenem massgeblichen Zeitpunkt als aussichtslos. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG ist deshalb ohne Erörterung der Fragen der
prozessualen Bedürftigkeit und der sachlichen Notwendigkeit einer
Rechtsverbeiständung (vgl. dazu BGE 122 I 8 E. 2c S. 51 ff; BGE 120
Ia 43 E. 2 S. 44 ff.) abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
Seite 13