Abtei lung IV
D-4724/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Juli 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4724/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria mit dem
Schiff am 8. August 2008 verliess und am 4. September 2008 in der
Schweiz im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Z._______ um
Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer nach einer Kurzbefragung im EVZ
Y._______ vom 23. September 2008, wohin er überwiesen worden ist,
für die Dauer des Verfahrens dem Kanton X._______ zugewiesen wur-
de,
dass der Beschwerdeführer am 18. April 2009 wegen des Verdachts
des Betäubungsmittelhandels in X._______ festgenommen wurde,
dass er sich seither im Gefängnis W._______ in Untersuchungshaft
befindet,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 29. Juni 2009 im Gefängnis
W._______ direkt zu seinen Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen im Wesentlichen gel-
tend machte, in seinem Dorf würde es ein Orakel geben,
dass sein Vater auserkoren worden sei, anlässlich eines Festes dem
Orakel ein Opfer zu erbringen,
dass der Vater mit einem Hieb eine Schildkröte in zwei gleichgrosse
Teile hätte zerlegen müssen,
dass im Falle des Gelingens ein leichter Wirbelwind im Dorf entstehe,
dass das Dorf am 6. August 2008 indes von einem Erdbeben erschüt-
tert worden sei, worauf ihm (dem Beschwerdeführer) und den andern
Dorfbewohnern bewusst worden sei, dass seinem Vater die Opfergabe
misslungen und dieser gemäss den traditionellen Regeln in der Folge
getötet worden sei,
dass er (der Beschwerdeführer) gewusst habe, dass gemäss Tradition
der erstgeborene Sohn eines erfolglosen Ritualisten ebenfalls dem
Orakel geopfert werden müsse,
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dass er vor diesem Hintergrund Nigeria verlassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Juli 2009 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert
48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zudem seien zu-
sätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der
Aktenlage nicht erforderlich,
dass der Beschwerdeführer mit ans BFM gerichteter Eingabe vom
15. Juli 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und
2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte,
dass die vom BFM in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG überwiesene
Eingabe vom 15. Juli 2009 (Poststempel) und die Akten am 24. Juli
2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2
AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die angefochtene Verfügung vom 10. Juli 2009 (Freitag) datiert,
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2009 (Post-
stempel) innert der für Verfahren gegen Nichteintretensentscheide vor-
gesehenen Rechtsmittelfrist von 5 Arbeitstagen eingereicht worden ist
und als rechtsgenüglich zu erachten ist,
dass nach dem Gesagten auf das Schreiben der Bewährungs- und
Vollzugsdienste, MB 1, Zürich vom 23. Juli 2009 im Zusammenhang
mit den Eröffnungsmodalitäten nicht eingegangen zu werden braucht,
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuches im EVZ Z._______ bzw. in den 48 Stunden nach
der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblat-
tes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend er-
füllt ist,
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang unter anderem
angab, weder einen Pass noch eine Identitätskarte in Nigeria gehabt
zu haben und sich dort nie habe ausweisen müssen,
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dass er von Nigeria in die Schweiz auf dem See- und Landweg gereist
sei, wobei er weder im Besitz von Ausweispapieren gewesen noch je-
mals kontrolliert worden sei,
dass das Bundesamt diese Ausführungen des Beschwerdeführers zu-
treffend als realitätsfremd bezeichnete und unter Angabe der Fundstel-
len in den jeweiligen Protokollen weiter ausführte, die unsubstanziierte
und unrealistische Beschreibung des Reisewegs von Nigeria in die
Schweiz liesse darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer auf ei-
ner anderen als der von ihm genannten Route nach Europa gelangt
und nicht bereit sei, seine wahren Reiseumstände und den wirklichen
Verbleib seiner Identitätspapiere offenzulegen,
dass sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe mit der
vorinstanzlichen Argumentation in diesem Zusammenhang nicht aus-
einandersetzt, sondern lediglich vorbringt, keine Dokumente zu besit-
zen und aufgrund seiner Haft keine solche beschaffen zu können,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung sodann zutreffend dar-
gelegt hat, weshalb die weiteren Voraussetzungen für einen Nichtein-
tretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gege-
ben sind und weshalb die Wegweisung zu verfügen und deren Vollzug
anzuordnen ist,
dass es den Sachvortrag des Beschwerdeführers – abgesehen von
dessen Unglaubhaftigkeit – als flüchtlingsrechtlich nicht relevant er-
achtete (Schutzfähigkeit des nigerianischen Staates, Nichtinanspruch-
nahme staatlichen Schutzes durch den Beschwerdeführer, innerstaatli-
che Fluchtalternative),
dass der Beschwerdeführer der überzeugenden Argumentation des
BFM in der Rechtsmitteleingabe keine stichhaltigen Gründe entgegen
zu setzen hat,
dass er es bei nicht über Allgemeinplätze hinausgehenden Ausführun-
gen bewenden lässt (viele Leute wüssten über diesen Ritus im Dorf
Bescheid; die Verneinung dieses Umstands bedeute für den Be-
schwerdeführer den Tod im Falle eines Vollzugs der Wegweisung; es
seien weitere Abklärungen in diesem Zusammenhang unterlassen
worden; während hunderten von Jahren würde es vertriebene Familien
geben, von denen man nicht wisse, ob sie leben oder tot seien),
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dass es der Beschwerdeführer insgesamt unterlässt nähere Hinweise
oder Aufschlüsse für die von ihm behauptete (asylrelevante) Gefähr-
dungssituation zu liefern, insbesondere unterbleibt eine Auseinander-
setzung mit den in diesem Zusammenhang ergangenen Erwägungen
der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung,
dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
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ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass der junge und – soweit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführer
vor seiner Ausreise Erfahrungen im Erwerbsleben als Landwirt und
Schreiner sammelte und bei einer Rückkehr auf ein familiäres Bezie-
hungsnetz zurückgreifen kann, was eine Reintegration zusätzlich er-
leichtert,
dass unter diesen Umständen der Vollzug der Wegweisung somit nicht
unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Begeh-
ren abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der anwaltlichen Verbeiständung ge-
mäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ("legal representativ [lawyer]") mangels Er-
füllen der Voraussetzungen von Absatz 1 der nämlichen Bestimmung
deshalb ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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