Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4724/2011
U r t e i l v om 1 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 11. August 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer und seine Familie (Ehefrau und […]) am
24. Juli 2000 ein erstes Mal Asylgesuche in der Schweiz einreichten,
welche vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung
vom 25. April 2002 abgelehnt wurden, worauf sie (Ehegatten und
zwischenzeitlich […]) am 19. Juni 2002 freiwillig in die Türkei
zurückkehrten,
dass der Beschwerdeführer am 9. November 2010 telefonisch bei der
schweizerischen Vertretung in Ankara ein Einreise und Asylgesuch
stellte, worauf er am 4. März 2011 auf der Schweizerischen Botschaft
angehört wurde,
dass er eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 5. Mai 2011
verliess und am 9. Mai 2011 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags
im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl
nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer am 13. Mai 2011 zur Person und –
summarisch – zu seinen Asylgründen befragt wurde,
dass für die Aussagen des Beschwerdeführers zur Verfolgungssituation
im Heimatland auf die Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer zudem angab, er habe sich von 2004 bis
2006 in C._______ aufgehalten und dort ein Asylgesuch gestellt, welches
erst und zweitinstanzlich abgewiesen worden sei,
dass er sein Heimatland am 5. Mai 2011 – von Istanbul aus – illegal im
Laderaum eines TIR verlassen habe und durch ihm unbekannte Länder
bis in die Schweiz gelangt sei,
dass die schweizerische Vertretung dem BFM mit Schreiben vom 25. Mai
2011 das Anhörungsprotokoll des Beschwerdeführers vom 4. März 2011
sowie die von ihm eingereichten Unterlagen übermittelte,
dass Abklärungen des BFM über die schweizerische Vertretung in Ankara
ergaben, dass dem Beschwerdeführer ein vom 19. April 2011 bis
17. Oktober 2011 gültiges Visum für die Tschechische Republik
ausgestellt worden war,
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dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Juni 2011
die Möglichkeit einräumte, sich zu diesem Abklärungsergebnis und einer
Zuständigkeit der Tschechischen Republik für die Durchführung des Asyl
und Wegweisungsverfahrens zu äussern,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 7. Juli
2011 von diesem Äusserungsrecht Gebrauch machte,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. August 2011 – eröffnet am
19. August 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers in die
Tschechische Republik und den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, den Kanton E._______ mit dem Vollzug der
Wegweisungsverfügung beauftragte und feststellte, dass einer allfälligen
Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die
Tschechische Republik sei gestützt auf die einschlägigen internationalen
Abkommen (insbesondere das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags [DublinAssoziierungsabkommen
{DAA}, SR 0.142.392.68] und das Übereinkommen vom 17. Dezember
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik
Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des SchengenBesitzstands und über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags
[Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32]) für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig und habe einer
Rückübernahme des Beschwerdeführers am 3. August 2011 zugestimmt,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung (Art. 19 f. der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
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zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem
Mitgliedstaat gestellt hat [DublinIIVerordnung; nachfolgend DublinII
VO]) – bis zum 3. Februar 2012 zu erfolgen habe,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass dem vom Beschwerdeführer geäusserten Einwand, von den
tschechischen Behörden in die Türkei abgeschoben zu werden, wo er
eine Haftstrafe zu befürchten habe, entgegenzuhalten sei, dass nach der
Überstellung die Möglichkeit bestehe, in der Tschechischen Republik ein
Asylgesuch einzureichen,
dass die Tschechische Republik Signatarstaat sowohl des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) sei und es keine konkreten Anhaltspunkte dafür gebe,
dass sich die Tschechische Republik nicht an die daraus resultierenden
völkerrechtlichen Verpflichtungen halte, das Asyl und
Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführe und keinen effektiven
Schutz vor Rückschiebung (NonRefoulementGebot) gewähren würde,
dass er, falls das Asylgesuch abgelehnt würde, bei der höheren Instanz
Beschwerde einlegen könne,
dass der Vollzug der Wegweisung in die Tschechische Republik somit
zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 26. August 2011 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen
liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und den
Beschwerdeführern sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die
Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung
festzustellen und als Folge davon sei von Amtes wegen den
Beschwerdeführern die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung ersucht wurde, mittels vorsorglicher Massnahmen seien die
Vollzugsbehörden anzuhalten, von allfälligen Vollzugshandlungen
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abzusehen und auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses sei
zu verzichten,
dass auf die Begründung der Begehren – soweit entscheidwesentlich – in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. August 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass hingegen nicht ersichtlich ist, weshalb die vorinstanzliche Verfügung
auch die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie die (…) welche sich
nach Angaben des Beschwerdeführers, zusammen mit dem
gemeinsamen Sohn, noch in der Türkei aufhalten als Adressaten des
Entscheides aufführt,
dass entsprechend einzig der Beschwerdeführer als Asylgesuchsteller
und damit Adressat des angefochtenen Entscheides zu betrachten und
im Rubrum aufzuführen ist,
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dass insoweit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (BVGE
2010/45 E. 8.2.3 und 10.2),
dass dementsprechend die Anordnung von Ersatzmassnahmen
respektive die Feststellung von diesen zugrundeliegenden
Vollzugshindernissen auch nicht Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens sein kann,
dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin
beantragt wird, es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin beantragt
wird, es sei den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das Auslandsverfahren mit der illegalen Einreise des
Beschwerdeführers und der Einreichung eines neuen Asylgesuchs in der
Schweiz beendet wurde (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D3683/2011 vom 26. Juli 2011 E. 2.2),
dass die Vorinstanz am 5. August 2011 das Einreise und Asylgesuch
vom 9. November 2010 deshalb mittels eines als "Interner
Abschreibungsbeschluss" bezeichneten Entscheides als gegenstandslos
geworden abschrieb, ohne diesen Beschluss allerdings dem
Beschwerdeführer zu eröffnen (Art. 34 VwVG),
dass die Betitelung als "interner Abschreibungsbeschluss" nichts daran
ändert, dass der verfahrensabschliessende Entscheid der Partei zu
eröffnen ist, ansonsten der Entscheid keine Rechtswirkung entfalten kann
(vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008,
Rz. 1 zu Art. 34),
dass das BFM deshalb anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer den
fraglichen Entscheid ordnungsgemäss zu eröffnen (vgl. zum Ganzen
a.a.O. D3683/2011 vom 26. Juli 2011 E. 2.1),
dass das Bundesamt nach dem Gesagten bei Einreichung des
Asylgesuches im EVZ B._______ zu Recht eine Zuständigkeitsprüfung
einleitete,
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dass die DublinIIVO nicht gilt, wenn sich ein Asylantragsteller nicht im
Hoheitsgebiet eines Dublin Staates befindet (vgl. Art. 3 Abs. 1 DublinII
VO; MATHIAS HERMANN, Das Dublin System, Zürich/Basel/Genf 2008,
S. 36),
dass sich deshalb für die Zuständigkeitsprüfung das in der Schweiz
eingereichte Asylgesuch als massgeblich erweist (vgl. a.a.O. D
3683/2011 vom 26. Juli 2011, E. 3 und 4),
dass für den Fall, dass ein Asylbewerber ein gültiges Visum besitzt, der
Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrages
zuständig ist, es sei denn, das Visum sei in Vertretung oder mit
schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaates erteilt worden; in
diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des
Asylantrages zuständig (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 DublinIIVO),
dass sich den Akten entnehmen lässt, dass dem Beschwerdeführer ein
Visum für die Tschechische Republik, gültig vom 19. April 2011 bis
17. Oktober 2011, ausgestellt worden ist,
dass der Beschwerdeführer damit im massgeblichen Zeitpunkt der ersten
Asylgesuchseinreichung im Hoheitsgebiet der "DublinStaaten" (vgl.
CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin IIVerordnung, 3., überarb.
Aufl., Wien/Graz 2010, K5 und K17 zu Art. 9), nämlich am 9. Mai 2011,
über ein gültiges SchengenVisum, ausgestellt von der Tschechischen
Republik, verfügte,
dass demnach die Tschechische Republik als für die Prüfung des
Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständiger Staat zu betrachten ist
(Art. 9 Abs. 2 DublinIIVO),
dass die tschechischen Behörden der Übernahme des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 2 DublinIIVO mit Schreiben
vom 3. August 2011 zustimmten (vgl. Akten BFM C 27/1),
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(vorliegend die Tschechische Republik) ausreisen kann, welcher für die
Prüfung seines Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer einwenden lässt, der Schlepper habe ohne
Wissen des Beschwerdeführers ein tschechisches Visum organisiert, er
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(der Beschwerdeführer) habe erst durch die schweizerischen
Asylbehörden vom ausgestellten tschechischen Visum erfahren,
dass zuständigkeitsbegründend lediglich die Erteilung eines Visums für
den Beschwerdeführer ist, unabhängig davon, wie dieses erworben
wurde (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, a.a.O., K28 zu Art. 9
DublinIIVO),
dass der Beschwerdeführer selber nicht geltend macht, das Visum sei
nicht für seine Person ausgestellt worden und solches aus den Akten
auch nicht ersichtlich ist,
dass damit unerheblich ist, ob der Beschwerdeführer Kenntnis vom
tschechischen Visum hatte,
dass der Beschwerdeführer weiter geltend macht, die Tschechische
Republik könne nicht als sicherer Drittstaat betrachtet werden, da
bekannt sei, dass dieser Staat bis jetzt mehrere kurdische Asylbewerber
in die Türkei ausgeschafft habe,
dass die Tschechische Republik – wie bereits vom BFM ausgeführt –
unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK ist und –
entgegen der anderslautenden Behauptung auf Beschwerdeebene –
keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im
vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden
Verpflichtungen halten,
dass der Beschwerdeführer schliesslich einwendet, entgegen der vor
instanzlichen Angabe treffe überhaupt nicht zu, dass er am 23. Februar
2011 von C._______ in die Türkei gereist sei,
dass das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung ausführte (S. 4),
der Beschwerdeführer habe das BFM informiert, dass die (…) Behörden
seinen Asylantrag abgewiesen hätten und er am 23. Februar 2011 in die
Türkei zurückgekehrt sei,
dass diese vorinstanzliche Erwägung insoweit nicht korrekt formuliert
wurde, als der Beschwerdeführer angab, am 23. Februar 2011 aus der
F._______ in die Türkei zurückgekehrt zu sein (vgl. C 5/11 S. 8),
dass dieser Fehler nichts an der Zuständigkeit der Tschechischen
Republik zu ändern vermag,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Anordnung der Wegweisung in die Tschechische Republik der
Systematik des DublinVerfahrens entspricht und nach dem
Nichteintretensentscheid im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44
Abs. 1 AsylG steht,
dass im Rahmen des DublinVerfahrens – wie bereits erwähnt –
systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG,
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des DublinVerfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende
Erwägungen),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) besteht, weshalb der vom
Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung in die Tschechische
Republik zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass der Vollständigkeit halber anzumerken bleibt, dass die vom
Beschwerdeführer im Auslandverfahren eingereichten Beweismittel (vgl.
Akten BFM C 18) dem Beschwerdeführer zur Einreichung bei den für das
Asylverfahren zuständigen tschechischen Behörden herauszugeben sind,
dass die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Anordnung
vorsorglicher Massnahmen und Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache
hinfällig werden,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Bundesamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den
Abschreibungsbeschluss vom 5. August 2011 zu eröffnen.
3.
Das Bundesamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die von ihm im
Auslandverfahren eingereichten und für das Asylverfahren relevanten
Beweismittel (Akten BFM C 18) herauszugeben.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand: